Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W174 2207211-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl: 1086915404 - 180839137/BMI-BFA_KNT_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.09.2018 bis 09.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl: 1086915404 - 180839137/BMI-BFA_KNT_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.09.2018 bis 09.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 28.09.2018 bis 09.10.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.11.2017 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.11.2017 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ W192 2179962-1/5E, gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ W192 2179962-1/5E, gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.2. Mit Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13.09.2018 wurde Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Unter einem wurde mit näherer Begründung der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 27.09.2018 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 27.09.2018 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er sei zwar nach wie vor aufrecht gemeldet, jedoch müsse das Bundesamt auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit sowie der beharrlichen Weigerung, seinem rechtskräftigen Ausreiseauftrag Folge zu leisten, schließen, dass nunmehr, da er von seiner baldigen Abschiebung wisse, massivste Fluchtgefahr vorliege.
Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen würde der Beschwerdeführer zur Ausreise verhalten werden. Der Termin für die Abschiebung sei bereits fixiert und ihm nachweislich mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftig negativen Asylentscheidung illegal im Bundesgebiet auf, habe beharrlich die Ausreise verweigert und sich damit Im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Nachdem er nunmehr nachweislich über den in Kürze bevorstehenden Abschiebetermin informiert worden sei, sei - unter Einbeziehung seines Verhaltens in der Vergangenheit - jedenfalls damit zu rechnen, dass er sich der terminlich bereits fixierten Abschiebung zu entziehen suchen werde, daher ein erheblich gesteigerter Sicherungsbedarf vorliege und sich die Zeit in Haft wegen des fixierten Abschiebetermins als kurz erweisen werde.
Bezüglich seines Privat- und Familienlebens gebe es keinerlei Hinweise auf eventuelle Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Entscheidung. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da ein Heimreisezertifikat zugesichert worden und der Abschiebetermin bereits fixiert sei und der Aufenthalt in Haft daher nur sehr kurz andauern werde.
Dieser Mandatsbescheid wurde den Beschwerdeführer am 28.09.2018 um 16:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei er die Unterschriftsleistung verweigerte.
1.4. Laut Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer am 28.09.2018 um 14:30 Uhr im Rahmen einer AGM-Kontrolle im Zug auf der Strecke von Innsbruck nach Feldkirch durch Polizeibeamte überprüft und aufgrund der festgestellten Informationen mit dem zuständigen Bundesamt Rücksprache gehalten. Der Beschwerdeführer gab an, auf dem Weg nach Bregenz zu einem Bekannten zu sein und begleitete die Polizeibeamten zur weiteren Abklärung seines Aufenthaltes zur nächsten Polizeiinspektion. Um 16:40 Uhr wurde er im Auftrag des Bundesamtes festgenommen und ihm die am 27.09.2018 ausgestellte Information über seine am 09.10.2018 bevorstehende Abschiebung nach Kabul übergeben. Er weigerte sich die Entgegennahme dieser Information durch Unterschrift zu bestätigen. Ebenfalls ausgehändigt wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit der ihm ein Rechtsberater bei Seite gestellt wurde. Um 18:30 Uhr wurde er ohne besondere Vorkommnisse in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018 wurde der Antrag vom 13.09.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2018 wurde der Antrag vom 13.09.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.6. Am 08.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers ein.
Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine aufrechte Wohnadresse verfüge und am Asylverfahren mitgewirkt habe. Nach der Festnahme sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er am 09.10.2018 nach Afghanistan abgeschoben werde. Vor der Verhängung der Schubhaft sei keine Einvernahme erfolgt. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr darzulegen.
Zum Vorliegen der Fluchtgefahr führe die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese massiv vorliege, weil der Beschwerdeführer nunmehr über seinen Abschiebetermin Bescheid wisse und sich der Abschiebung entziehen würde. Das Bundesamt begründe die Annahme mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie dem Umstand, dass dieser das Bundesgebiet bis dato nicht freiwillig verlassen habe. Es werde jedoch an keiner Stelle ausgeführt, auf welches Verhalten des Beschwerdeführers diese Annahme gestützt werde. Es handle sich hiermit um einen pauschalen Vorwurf, dem kein Begründungswert zukomme. Dem angefochtenen Bescheid seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren bzw. nach dessen Abschluss an fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht mitgewirkt hätte, etwa indem er Ladungen nicht gefolgt habe, ein Verfahren eingestellt worden wäre oder indem er gar eine Abschiebung verhindert hätte. Vielmehr habe die belangte Behörde selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 27.09.2018 über eine aufrechte Meldung verfügt habe und somit für die Behörde greifbar gewesen sei. Darüber hinaus sei die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Alleine aus dem Umstand, dass eine Abschiebung zulässig sei, könne nicht auf die Zulässigkeit einer Schubhaft geschlossen werden. Vielmehr bedürfe es dafür insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese könne grundsätzlich nur bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente angenommen werden. Auch seien keine Gründe ersichtlich, warum man mit der Festnahme des Beschwerdeführers nicht bis kurz vor der Abschiebung zugewartet habe, nachdem dieser für die Behörde ohnehin greifbar gewesen sei. Der Sicherungszweck der Abschiebung hätte mit einer Festnahme gemäß § 40 iVm § 34 BFA-VG oder einem gelinderen Mittel ebenfalls erreicht werden können. Festzuhalten sei weiters, dass der Beschwerdeführer zur geplanten Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen und somit nicht mit den geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahmen konfrontiert worden sei. Gerade vor diesem Hintergrund sei es umso weniger nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren entziehen. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum im Fall des Beschwerdeführers die Anwendung gelinderer Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht infrage komme, obwohl dieser am Verfahren stets mitgewirkt habe und über eine Meldung und eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verfüge.Zum Vorliegen der Fluchtgefahr führe die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese massiv vorliege, weil der Beschwerdeführer nunmehr über seinen Abschiebetermin Bescheid wisse und sich der Abschiebung entziehen würde. Das Bundesamt begründe die Annahme mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie dem Umstand, dass dieser das Bundesgebiet bis dato nicht freiwillig verlassen habe. Es werde jedoch an keiner Stelle ausgeführt, auf welches Verhalten des Beschwerdeführers diese Annahme gestützt werde. Es handle sich hiermit um einen pauschalen Vorwurf, dem kein Begründungswert zukomme. Dem angefochtenen Bescheid seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren bzw. nach dessen Abschluss an fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht mitgewirkt hätte, etwa indem er Ladungen nicht gefolgt habe, ein Verfahren eingestellt worden wäre oder indem er gar eine Abschiebung verhindert hätte. Vielmehr habe die belangte Behörde selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 27.09.2018 über eine aufrechte Meldung verfügt habe und somit für die Behörde greifbar gewesen sei. Darüber hinaus sei die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Alleine aus dem Umstand, dass eine Abschiebung zulässig sei, könne nicht auf die Zulässigkeit einer Schubhaft geschlossen werden. Vielmehr bedürfe es dafür insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese könne grundsätzlich nur bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente angenommen werden. Auch seien keine Gründe ersichtlich, warum man mit der Festnahme des Beschwerdeführers nicht bis kurz vor der Abschiebung zugewartet habe, nachdem dieser für die Behörde ohnehin greifbar gewesen sei. Der Sicherungszweck der Abschiebung hätte mit einer Festnahme gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG oder einem gelinderen Mittel ebenfalls erreicht werden können. Festzuhalten sei weiters, dass der Beschwerdeführer zur geplanten Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen und somit nicht mit den geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahmen konfrontiert worden sei. Gerade vor diesem Hintergrund sei es umso weniger nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren entziehen. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum im Fall des Beschwerdeführers die Anwendung gelinderer Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht infrage komme, obwohl dieser am Verfahren stets mitgewirkt habe und über eine Meldung und eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verfüge.
Beantragt wurde, "das Bundesverwaltungsgericht möge
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei;
* im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-AufwErsV sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen".
1.7. Am 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich mittels FRONTEX Charter nach Afghanistan abgeschoben.
1.8. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage vom 09.10.2018 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12.09.2015 einen Asylantrag gestellt habe, welcher rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesamtes am 23.07.2018 bestätigt und am 28.09.2018 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Über den Beschwerdeführer sei am 28.09.2018 die Schubhaft verhängt worden. Man habe ihm im Zug von Innsbruck nach Bregenz aufgegriffen, die Information über die bevorstehende Abschiebung sei ebenfalls am 28.09.2018 ausgehändigt worden. Die Abschiebung sei für den 09.10.2018 um 17:00 Uhr geplant.
Beantragt wurde, "das Bundesverwaltungsgericht möge
* die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
* gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,* gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
* den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten".
1.9. Am 16.10.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die von diesem eingeholten medizinischen Unterlagen vom 28.09.2018 bzw. 09.10.2018 zu Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über durchgehende Wohnsitzmeldungen und war auch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld Versuche unternommen hat, unterzutauchen oder zu irgendeinem Zeitpunkt für die Behörde nicht greifbar gewesen ist.
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer weder zu seiner geplanten Schubhaftverhängung einvernommen noch im Mandatsbescheid konkrete Feststellungen zum Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich getroffen.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 28.09.2018.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Schubhaftanhaltung vom 28.09.2018 bis 09.10.2018:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Schubhaftanhaltung vom 28.09.2018 bis 09.10.2018:
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 27.09.2018, Zahl: 1086915404 - 180839137/BMI-BFA_KNT_RD vom 28.09.2018 bis 09.10.2018 in Schubhaft angehalten.
Voraussetzungen für die Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 leg cit. nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit. nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Anhaltung und Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid des Bundesamtes eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer vor Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen und ihm somit auch kein Parteiengehör gewährt. Zudem führte sie in der Bescheidbegründung im Wesentlichen nur an, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftig negativen Asylentscheidung illegal im Bundesgebiet aufhalte, beharrlich die Ausreise verweigert und sich damit im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe. Da er nunmehr nachweislich über den in Kürze bevorstehenden Abschiebetermin informiert worden sei, sei unter Einbeziehung seines Verhaltens in der Vergangenheit jedenfalls damit zu rechnen, dass sich der terminlich bereits fixierten Abschiebung zu entziehen suchen werde. Ohne näher darauf einzugehen, wurde argumentiert, dass es bezüglich des Privat- und Familienlebens keinerlei Hinweis auf eventuelle Veränderungen seine persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Entscheidung gebe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, wie in der Begründung des angefochtenen Mandatsbescheides argumentiert, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiets unterzutauchen oder sich einer Abschiebung zu entziehen. Demzufolge mangelt es dem Argument der Behörde, es sei wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit damit zu rechnen, er werde, weil er nunmehr über die bevorstehende Abschiebung informiert worden sei, sich dieser entziehen, an hinreichenden Belegen. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme, Anhaltung und Inschubhaftnahme weigerte die Übernahme ihm übergebener behördlicher Informationen und Anordnungen mittels Unterschriftsleistung zu bestätigen nichts zu ändern.
Vielmehr verfügte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehend über behördliche Wohnsitzmeldungen, sodass das Bundesamt nicht nur über eine aktuelle Postadresse für die Zustellung behördlicher Sendungen hatte, sondern der Beschwerdeführer für die Behörde demnach bisher auch sowohl zeitlich als auch örtlich ohne wesentliche Einschränkungen greifbar war. Angesichts dessen wäre es zumindest notwendig gewesen, den Beschwerdeführer vor der Schubhaftverhängung - u.a. auch zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten - einzuvernehmen, um abklären zu können, ob überhaupt Fluchtgefahr gegeben ist.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder ausreichende Hinweise für den Sicherungsbedarf an sich noch für die Verhältnismäßigkeit einer Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Schubhaftbescheides mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen, weshalb die Anordnung der Schubhaft und daran angeschlossene die Anhaltung in Schubhaft vom 28.09.2018 bis 09.10.2018 als rechtswidrig zu qualifizieren waren.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Beschwerdeführer der beantragte Aufwandsersatz zu, dem Antrag des Bundesamtes war dementsprechend nicht statt zu geben.Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Beschwerdeführer der beantragte Aufwandsersatz zu, dem Antrag des Bundesamtes war dementsprechend nicht statt zu geben.
2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
2.3.5 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsfragen bzw. -probleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Schubhaftangelegenheiten - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Begründungsmangel, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Parteiengehör,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W174.2207211.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019