Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W141 2212456-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.11.2018, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses, beschlossen:geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.11.2018, OB römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 31.01.2018 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass eingebracht.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.09.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gem. § 45 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gem. Paragraph 45, AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass sie sich mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 vH auf 50 vH nicht einverstanden erkläre.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz in Höhe von 50 vH neu festgesetzt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" eingetragen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz in Höhe von 50 vH neu festgesetzt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" eingetragen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2018, eingelangt am 02.01.2019, Beschwerde eingebracht.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Beschwerde gegen den Bescheid erhebe und nach den Feiertagen eine Stellungnahme und eventuell weitere Unterlagen nachreichen werde.
4. Am 09.01.2019 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:
* Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid.
* Unterlagen (eventuell weitere medizinische Beweismittel, etc. welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen).
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
6. Mit Schreiben vom 26.02.2019, eingelangt am 27.02.2019, hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung eines Internisten ohne begründetes Beschwerdevorbringen übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 01.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2019 eingelangt, hat die Beschwerdeführerin zwei augenärztliche Befunde, datiert mit 03.02.2011 und 21.06.2018, nachgereicht und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der durchgeführten Begutachtung diese Diagnose nicht in die Liste aufgenommen worden wäre.
8. Mit Schreiben vom 02.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2019, hat die Beschwerdeführerin eine Rechnungskopie vom 18.01.2018 (inklusive Diagnoselist) nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 31.01.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2018, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe vonMit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2018, OB: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von
50 vH ausgestellt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" vorgenommen.50 vH ausgestellt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" vorgenommen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am mit Schreiben vom 28.12.2018 fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 21.11.18. Nach den Feiertagen werde ich eine Stellungnahme nachreichen und evtl. weitere Unterlagen beibringen"
In der Folge wurden weder die angekündigte Stellungnahme noch weitere Unterlagen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 24.01.2019, zugestellt am 30.1.2019, wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Mit Schreiben vom 27.02.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Internisten ohne dem erteilten Verbesserungsauftrag gemäß den Anforderungen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nachzukommen.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Befunde in Vorlage gebracht, wobei der nachgereichte augenärztliche Befund, datiert mit 21.06.2018, bereits im Akt aufliegt.
Mit Schreiben vom 02.07.2019 hat die Beschwerdeführerin eine Rechnungskopie vom 18.01.2018 (inklusive Diagnoseliste) nachgereicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Die Zustellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.
Mit einlangten Schreiben am 27.02.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Internisten. Dieses Schreiben enthält kein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid und ist die Beschwerdeführerin daher dem Mangelverbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 hat die Beschwerdeführer zwei augenärztliche Befunde nachgereicht. Der Befund datiert mit 21.06.2018 wurde von der Beschwerdeführerin bereits mit deren Schreieben von August 2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.08.2018, in Vorlage gebracht und ist bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 02.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2019, hat die Beschwerdeführerin eine Rechnungskopie vom 18.01.2018 (inklusive Diagnoseliste) nachgereicht.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mangelhaft.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag auch in ihren Schreiben vom 27.02.2019, vom 01.07.2019 und vom 02.07.2019 nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212456.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019