TE Bvwg Beschluss 2019/7/26 W151 2213097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2213097-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt, Laudongasse 20/2, 1080 Wien gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 12.11.2018, VSNR XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt, Laudongasse 20/2, 1080 Wien gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 12.11.2018, VSNR römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge auch SVA) vom 06.04.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.07.2016 weiterhin der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung § 2 Abs. 1 Z 3 und in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Unter Spruchpunkt 2) wurde festgestellt, dass er zum 30.09.2017 verpflichtet sei, die noch offenen Beiträge in Höhe von €1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge auch SVA) vom 06.04.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.07.2016 weiterhin der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Unter Spruchpunkt 2) wurde festgestellt, dass er zum 30.09.2017 verpflichtet sei, die noch offenen Beiträge in Höhe von €

3.880,17 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Weiter sei er verpflichtet, die ab 01.10.2017 anfallenden Verzugszinsen von 3,38 % aus einem Kapital von €

3.416,45 zu bezahlen.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.05.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

1.3. Mit Beschluss vom 09.07.2018, GZ. XXXX wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Bescheid schon davor rechtskräftig war.1.3. Mit Beschluss vom 09.07.2018, GZ. römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Bescheid schon davor rechtskräftig war.

2. Mit Antrag vom 21.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, aus dem die nach Ansicht des Versicherungsträgers zum 31.05.2018 geschuldeten Beiträge ersichtlich sind.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid der SVA wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 12.11.2018 verpflichtet sei, einen noch offenen Beitrag in Gesamthöhe von € 10.310,07 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Weiter sei er verpflichtet, die ab 13.11.2018 anfallenden Verzugszinsen von 3,38 % aus einem Betrag von € 4.640,96 zu bezahlen.

4. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der ursprünglich vertretenen Rechtsansicht der Behörde, wonach er der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht unterliegen solle, sich dieser auf eigene Kosten versichert habe. Da die Behörde in der Folge ihre Rechtsansicht geändert habe, ohne, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hätte, habe dies rückwirkend betrachtet zu einer Doppelversicherung auf Kosten des Beschwerdeführers geführt. Es sei Willkür, den Beschwerdeführer nun mit diesen Kosten zu belasten. Diese Beschwerde war wort- und inhaltsgleich zu jener des Erstbescheides vom 06.04.2018.

5. Einlangend am 16.01.2019 wurde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt samt begleitender Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich das Beschwerdevorbringen gegen die bereits mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 06.04.2018 festgestellte Pflichtversicherung richte, weshalb von einem verfehlten Vorbringen außerhalb der Sache auszugehen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, die dieser nicht wahrgenommen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der SVA vom 06.04.2018 wurde über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG abgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde deswegen die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2018, GZ. XXXX zurückgewiesen.Mit Bescheid der SVA vom 06.04.2018 wurde über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG abgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde deswegen die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2018, GZ. römisch 40 zurückgewiesen.

Mit dem gegenständlichen Bescheid der SVA vom 12.11.2018, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 12.11.2018 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von €Mit dem gegenständlichen Bescheid der SVA vom 12.11.2018, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 12.11.2018 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von €

10.310,07 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteilen und Verzugszinsen zu bezahlen, wobei ein Betrag in Höhe von € 3.103,89 erst nach dem 30.11.2018 fällig sei. Weiters sei er verpflichtet, die ab 13.11.2018 anfallenden Verzugszinsen von 3,38 % aus einem Betrag von € 4.640,96 zu bezahlen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich - mit selben Wortlaut und Inhalt wie die Beschwerde zum Bescheid vom 06.04.2018 - somit gegen die bereits in Rechtskraft erwachsene Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach GSVG. Zu der den Spruch des bekämpften Bescheides vom 12.11.2018 bildenden Feststellungen zur Höhe der Beitragsrückstände enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Mangel bekannt gegeben und ihm eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt, welche ungenützt blieb.

Es liegt somit keine Beschwerde vor, dies sich substantiiert auf den gegenständlichen Bescheid bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 08.09.2015, 2015/18/0134).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 08.09.2015, 2015/18/0134).

Gegenstand des bekämpften Bescheides im Sinne dieser Judikatur ist die Feststellung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bzw. des noch offenen Rückstandes. Die Feststellung der Pflichtversicherung nach GSVG als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Beitragsschuld ist nicht verfahrensgegenständlich, zumal über diese bereits mit Bescheides der SVA vom 06.04.2018 abgesprochen wurde, der rechtskräftig wurde und dessen Beschwerde deshalb mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2018, GZ. XXXX zurückgewiesen wurde.Gegenstand des bekämpften Bescheides im Sinne dieser Judikatur ist die Feststellung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bzw. des noch offenen Rückstandes. Die Feststellung der Pflichtversicherung nach GSVG als Rechtsgrundlage der gegenständlichen Beitragsschuld ist nicht verfahrensgegenständlich, zumal über diese bereits mit Bescheides der SVA vom 06.04.2018 abgesprochen wurde, der rechtskräftig wurde und dessen Beschwerde deshalb mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2018, GZ. römisch 40 zurückgewiesen wurde.

Mit seiner nunmehrigen - zu seiner Beschwerde im Pflichtversicherungsfeststellungsverfahren gänzlich inhaltsgleichen - Beschwerde, begehrt der Beschwerdeführer somit eine Entscheidung des erkennenden Gerichts in einer Sache, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen ist. Dem hg. Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.06.2016, 2016/11/0044 mit Verweis auf Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074 und vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019, sowie das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134).

Aus diesen Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war somit zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, Rechtskraft der Entscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2213097.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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