Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W129 2220151-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Vereins XXXX , vertreten durch Kopp-Wittek Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bildungsdirektors Salzburg vom 09.05.2019, GZ: 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Vereins römisch 40 , vertreten durch Kopp-Wittek Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bildungsdirektors Salzburg vom 09.05.2019, GZ: 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom 27.06.2005 wurde die Errichtung der Privatschule "
XXXX - Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht des Vereins XXXX " (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) mit Standort XXXX , ab Beginn des Schuljahres 2005/2006 nicht untersagt.römisch 40 - Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht des Vereins römisch 40 " (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) mit Standort römisch 40 , ab Beginn des Schuljahres 2005 aus 2006, nicht untersagt.
2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 02.07.2013, Zl. BMUKK-24.410/0003-III/3/2013, wurde der genannten Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer verliehen.
3. Mit Schreiben der Richterin Mag. XXXX , Bezirksgericht XXXX /Salzburg vom 21.07.2017, wurde dem Landesschulrat für Salzburg mitgeteilt, dass in diversen Pflegschaftssachen Gutachten von drei gerichtlich beeideten Sachverständigen vorlägen, wonach Kindeswohlgefährdungen im Bereich der XXXX gegeben seien und zwar dort, wo "religiös-esoterische Praktiken (...) in der Schule im Fach Herzensbildung vorkommen".3. Mit Schreiben der Richterin Mag. römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 /Salzburg vom 21.07.2017, wurde dem Landesschulrat für Salzburg mitgeteilt, dass in diversen Pflegschaftssachen Gutachten von drei gerichtlich beeideten Sachverständigen vorlägen, wonach Kindeswohlgefährdungen im Bereich der römisch 40 gegeben seien und zwar dort, wo "religiös-esoterische Praktiken (...) in der Schule im Fach Herzensbildung vorkommen".
4. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 19.10.2017 wurde ein Inspektionsbericht des zuständigen Schulinspektors für allgemeinbildende Pflichtschulen übermittelt. Der Bericht des Schulinspektors endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass seitens der Schulaufsicht erhebliche Zweifel an der Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht im Sinne des § 14 Abs 1 lit a PrivSchG bestünden. Die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechtes scheine dringend geboten.4. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 19.10.2017 wurde ein Inspektionsbericht des zuständigen Schulinspektors für allgemeinbildende Pflichtschulen übermittelt. Der Bericht des Schulinspektors endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass seitens der Schulaufsicht erhebliche Zweifel an der Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, PrivSchG bestünden. Die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechtes scheine dringend geboten.
5. Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15.02.2018 erging ein Mängelbeseitigungsauftrag.
6. Am 23.10.2018 wurde die XXXX einer nicht angekündigten Inspektion durch ein dreiköpfiges Inspektionsteam unterzogen. Der Bericht vom 24.10.2018 geht auf die einzelnen Punkte des Mängelbeseitigungsauftrages ein und hält ergänzend als "gravierenden Mangel" fest, dass der Unterricht der Sekundarstufe in ungeeigneten Räumlichkeiten stattfindet.6. Am 23.10.2018 wurde die römisch 40 einer nicht angekündigten Inspektion durch ein dreiköpfiges Inspektionsteam unterzogen. Der Bericht vom 24.10.2018 geht auf die einzelnen Punkte des Mängelbeseitigungsauftrages ein und hält ergänzend als "gravierenden Mangel" fest, dass der Unterricht der Sekundarstufe in ungeeigneten Räumlichkeiten stattfindet.
7. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 31.10.2018 erging ein Mängelbeseitigungsauftrag (Fristsetzung: 18.02.2019).
8. Mit Schreiben vom 05.12.2018 ersuchte der Schulerhalter gemeinsam mit der Schulleitung um Verlängerung der Frist.
9. Mit Inspektionsbericht vom 21.02.2019 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die anlässlich der Inspektion am 23.10.2018 festgestellten Mängel nicht beseitigt wurden.
10. Mit Schreiben vom 12.03.2019 teilte Richterin Mag. XXXX , Bezirksgericht XXXX , der Bildungsdirektion mit, dass mit Beschluss vom 12.03.2019 die Obsorge für den minderjährigen Sohn im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und der (Berufs-)Ausbildung dem Vereinsobmann (Vater) bzw. der Obmann-Stellvertreterin (Mutter) des als Schulerhalter fungierenden Vereins entzogen und dem Land Salzburg, vertreten durch die BH XXXX , als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde.10. Mit Schreiben vom 12.03.2019 teilte Richterin Mag. römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , der Bildungsdirektion mit, dass mit Beschluss vom 12.03.2019 die Obsorge für den minderjährigen Sohn im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und der (Berufs-)Ausbildung dem Vereinsobmann (Vater) bzw. der Obmann-Stellvertreterin (Mutter) des als Schulerhalter fungierenden Vereins entzogen und dem Land Salzburg, vertreten durch die BH römisch 40 , als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde.
11. Am 21.03.2019 fand eine baupolizeiliche Verhandlung auf dem Grundstück der Schule zwecks Nutzung einer auf dem Grundstück befindlichen Kapelle für Schulzwecke statt.
12. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX vom 28.03.2019, Zl. 311/HU-2-Ü-1/2019, wurde die widmungswidrige Nutzung der Kapelle als Unterrichtsraum für Schulzwecke untersagt.12. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch 40 vom 28.03.2019, Zl. 311/HU-2-Ü-1/2019, wurde die widmungswidrige Nutzung der Kapelle als Unterrichtsraum für Schulzwecke untersagt.
13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bildungsdirektors Salzburg vom 09.05.2019, GZ: 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, wurde gem. § 8 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 1 lit c Privatschulgesetz festgestellt, dass das Recht zur weiteren Führung der XXXX mit sofortiger Wirkung erlischt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bildungsdirektors Salzburg vom 09.05.2019, GZ: 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Privatschulgesetz festgestellt, dass das Recht zur weiteren Führung der römisch 40 mit sofortiger Wirkung erlischt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass dem Vereinsobmann bzw. der Obmann-Stellvertreterin die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn entzogen wurde, dies dürfe nur als äußerste Notfallmaßnahme angeordnet werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger habe in weiterer Folge den Schulwechsel des Kindes an die Polytechnische Schule XXXX veranlasst. Auch habe der Schulerhalter nicht gemeldet, dass er eine bestimmte Unterrichtsmethode als tragende Unterrichtsmethode verwende und vom genehmigten Organisationsstatut abweiche, dass er nicht genehmigte Räumlichkeiten als Unterrichtsräume verwende und dass ihm die Obsorge für sein Kind in schulischen Belangen entzogen worden sei.Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass dem Vereinsobmann bzw. der Obmann-Stellvertreterin die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn entzogen wurde, dies dürfe nur als äußerste Notfallmaßnahme angeordnet werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger habe in weiterer Folge den Schulwechsel des Kindes an die Polytechnische Schule römisch 40 veranlasst. Auch habe der Schulerhalter nicht gemeldet, dass er eine bestimmte Unterrichtsmethode als tragende Unterrichtsmethode verwende und vom genehmigten Organisationsstatut abweiche, dass er nicht genehmigte Räumlichkeiten als Unterrichtsräume verwende und dass ihm die Obsorge für sein Kind in schulischen Belangen entzogen worden sei.
Daher sei die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters im Sinne einer gewissenhaften und verantwortungsbewussten Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten nicht mehr gegeben. Auch sei von einer Gefährdung der (psychischen) Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten auch anderer Kinder, die die gegenständliche Schule besuchen, nicht mehr gegeben.
Dies stehe im Widerspruch zu den Aufgaben nach § 2 SchOG und Art 14 Abs 5a B-VG.Dies stehe im Widerspruch zu den Aufgaben nach Paragraph 2, SchOG und Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG.
Aufgrund der vorliegenden Kindeswohlgefährdung sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen.
14. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei sinngemäß und zusammengefasst vor, dass seitens der Schule Interesse an einer Schulerweiterung bestanden habe, obwohl das bewilligte Gebäude für die aktuelle Zahl der Schüler der XXXX ausreichend sei und somit geeignete und bewilligte Räume für den Schulbetrieb immer zur Verfügung gestanden seien.14. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei sinngemäß und zusammengefasst vor, dass seitens der Schule Interesse an einer Schulerweiterung bestanden habe, obwohl das bewilligte Gebäude für die aktuelle Zahl der Schüler der römisch 40 ausreichend sei und somit geeignete und bewilligte Räume für den Schulbetrieb immer zur Verfügung gestanden seien.
Der angefochtene Bescheid habe sich aber nicht auf ein Nicht-Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten gestützt, sondern ausschließlich auf die mangelnde persönliche Eignung des Schulerhalters bzw. dessen vertretungsbefugter Organe wegen angeblich unterlassener Mitteilungen.
Diesbezüglich hätte die Behörde jedoch eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung aufzutragen gehabt. Der im Bescheid genannte Mängelbeseitigungsauftrag beziehe sich lediglich auf die Räumlichkeiten. Auch habe die beschwerdeführende Partei keine Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum drohenden Erlöschen des Rechts zur Führung der Schule zu äußern.
Im Parteiengehör hätte sich ergeben, dass keine dem Organisationsstatut widersprechende Unterrichtsmethode oder keine nicht genehmigten Räumlichkeiten verwendet würden und dass der Bezirksgerichtsbeschluss in Bezug auf den Entzug der Obsorge noch nicht rechtskräftig sei. Auch hätte sich ergeben, dass keine Meldepflichten verletzt worden seien.
Die Behörde sei knapp vor Ende des Schuljahres tätig geworden, sodass der überhastete Bescheid das Kindeswohl gefährde, da die Kinder für wenige Wochen eine neue Schule suchen müssten und kaum eine Chance auf ein Zeugnis hätten. Auch widerspreche das Auseinanderreißen von Klassen und Freundschaften dem Kindeswohl.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse seien jedoch mehrere Wochen oder Monate alt. Von einer besonderen Eile der Behörde könne daher nicht gesprochen werden. Daher sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar.
15. Mit Schreiben vom 06.06.2019 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Kovolut am 17.06.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom 27.06.2005 wurde die Errichtung der Privatschule " XXXX - Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht des Vereins XXXX " (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) mit Standort XXXX , ab Beginn des Schuljahres 2005/2006 nicht untersagt.1.1. Mit Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom 27.06.2005 wurde die Errichtung der Privatschule " römisch 40 - Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht des Vereins römisch 40 " (Privatschule mit eigenem Organisationsstatut) mit Standort römisch 40 , ab Beginn des Schuljahres 2005 aus 2006, nicht untersagt.
1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 02.07.2013, Zl. BMUKK-24.410/0003-III/3/2013, wurde der genannten Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer verliehen.
1.3. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 19.10.2017 wurde ein Inspektionsbericht des zuständigen Schulinspektors für allgemeinbildende Pflichtschulen übermittelt. Der Bericht des Schulinspektors endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass seitens der Schulaufsicht erhebliche Zweifel an der Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht im Sinne des § 14 Abs 1 lit a PrivSchG bestünden. Die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechtes scheine dringend geboten.1.3. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 19.10.2017 wurde ein Inspektionsbericht des zuständigen Schulinspektors für allgemeinbildende Pflichtschulen übermittelt. Der Bericht des Schulinspektors endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass seitens der Schulaufsicht erhebliche Zweifel an der Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, PrivSchG bestünden. Die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechtes scheine dringend geboten.
1.4. Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15.02.2018 erging ein Mängelbeseitigungsauftrag.
1.5. Am 23.10.2018 wurde die XXXX einer nicht angekündigten Inspektion durch ein dreiköpfiges Inspektionsteam unterzogen. Der Bericht vom 24.10.2018 geht auf die einzelnen Punkte des Mängelbeseitigungsauftrages ein und hält ergänzend als "gravierenden Mangel" fest, dass der Unterricht der Sekundarstufe in ungeeigneten Räumlichkeiten stattfindet: "Die Raumhöhe ist deutlich zu gering, die Belüftung ist ausschließlich über zwei kleine Dachflächenfenster möglich, was bei Regenwetter oder gar Schneelage eine Durchlüftung kaum zulässt. Die Grundfläche ist ebenfalls deutlich zu gering, zwischen einem kleinen Vorraum und dem als Unterrichtsraum verwendeten Raum mit Dachschräge ist ein Niveauunterschied, über den man leicht stolpern kann. Fluchtwege sind unzureichend und nicht gekennzeichnet. Der Weg zur Fluchtstiege führt durch einen kleinen Raum. Die Fluchtstiege ist in der oberen Hälfte in Metall ausgeführt, im unteren Abschnitt ist es eine Holzstiege. Der Fluchtweg führt weiter durch eine Art Scheune, in der beim Lokalaugenschein allerlei Materialien (Holzlatten) gelagert sind. Bisher wurde von der Schulleitung die Benutzung dieses Raumes als temporär im Sinne einer Ausweichmöglichkeit bei zusätzlichem Raumbedarf - etwa bei Gruppenbildung - dargestellt. Auf konkrete Nachfrage wurde nun bestätigt, dass dies der dauerhaft genutzte Raum der Sekundarstufe I ist."1.5. Am 23.10.2018 wurde die römisch 40 einer nicht angekündigten Inspektion durch ein dreiköpfiges Inspektionsteam unterzogen. Der Bericht vom 24.10.2018 geht auf die einzelnen Punkte des Mängelbeseitigungsauftrages ein und hält ergänzend als "gravierenden Mangel" fest, dass der Unterricht der Sekundarstufe in ungeeigneten Räumlichkeiten stattfindet: "Die Raumhöhe ist deutlich zu gering, die Belüftung ist ausschließlich über zwei kleine Dachflächenfenster möglich, was bei Regenwetter oder gar Schneelage eine Durchlüftung kaum zulässt. Die Grundfläche ist ebenfalls deutlich zu gering, zwischen einem kleinen Vorraum und dem als Unterrichtsraum verwendeten Raum mit Dachschräge ist ein Niveauunterschied, über den man leicht stolpern kann. Fluchtwege sind unzureichend und nicht gekennzeichnet. Der Weg zur Fluchtstiege führt durch einen kleinen Raum. Die Fluchtstiege ist in der oberen Hälfte in Metall ausgeführt, im unteren Abschnitt ist es eine Holzstiege. Der Fluchtweg führt weiter durch eine Art Scheune, in der beim Lokalaugenschein allerlei Materialien (Holzlatten) gelagert sind. Bisher wurde von der Schulleitung die Benutzung dieses Raumes als temporär im Sinne einer Ausweichmöglichkeit bei zusätzlichem Raumbedarf - etwa bei Gruppenbildung - dargestellt. Auf konkrete Nachfrage wurde nun bestätigt, dass dies der dauerhaft genutzte Raum der Sekundarstufe römisch eins ist."
1.6. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 31.10.2018 erging ein Mängelbeseitigungsauftrag, darunter der Auftrag, den Unterricht im Nebengebäude mit sofortiger Wirkung einzustellen, geeignete Räumlichkeiten (unter Beachtung der Salzburger Schulbauverordnung) zur Verfügung zu stellen und eine baubehördliche Genehmigung vorzulegen, sowie der Auftrag, für die Sekundarstufe I körpergerechte Tische und Stühle anzuschaffen. Zur Beseitigung der Mängel wurde eine Frist bis zum Beginn des Sommersemesters (18.02.2019) eingeräumt.1.6. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 31.10.2018 erging ein Mängelbeseitigungsauftrag, darunter der Auftrag, den Unterricht im Nebengebäude mit sofortiger Wirkung einzustellen, geeignete Räumlichkeiten (unter Beachtung der Salzburger Schulbauverordnung) zur Verfügung zu stellen und eine baubehördliche Genehmigung vorzulegen, sowie der Auftrag, für die Sekundarstufe römisch eins körpergerechte Tische und Stühle anzuschaffen. Zur Beseitigung der Mängel wurde eine Frist bis zum Beginn des Sommersemesters (18.02.2019) eingeräumt.
1.7. Mit Schreiben vom 05.12.2018 ersuchte der Schulerhalter gemeinsam mit der Schulleitung um Verlängerung der Frist.
1.8. Mit Inspektionsbericht vom 21.02.2019 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die anlässlich der Inspektion am 23.10.2018 festgestellten Mängel nicht beseitigt wurden:
"Dem Inspektionsteam wurde als Unterrichtsraum eine adaptierte Kapelle präsentiert. Der Raum entspricht hinsichtlich Fläche und Volumen den Minimalanforderungen für einen Unterrichtsraum für maximal 10 Schüler. Die Belichtung durch natürliches Licht ist in ausreichendem Maß gegeben. Die Belüftung ist nur durch zwei elektronisch gesteuerte Giebelfenster möglich. Dieser Raum verfügt jedoch weder über einen Vorraum noch über WC-Anlagen. Diese befinden sich im etwa 20 Meter entfernt gelegenen Schulgebäude und sind nur über einen unbefestigten Weg über eine Wiese erreichbar. Das Ergebnis beim Begehen durch das Inspektionsteam waren stark verschmutze Schuhe. Die WC-Anlagen für Lehrpersonen befinden sich in einem Container in etwa 70 Meter Entfernung, der über den oben beschriebenen Weg, einen gepflasterten Vorplatz sowie einen weiteren unbefestigten Weg erreichbar ist. (...)"
1.9. Die verlangte baubehördliche Bewilligung konnte nicht vorgelegt werden, sie wurde bis zum 21.02.2019 (dem Durchführungsdatum der genannten Inspektion) nicht einmal beantragt (erst mit Schreiben des Grundeigentümers vom 21.03.2019).
1.10. Aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde an die Baubehörde der Gemeinde XXXX fand am 21.03.2019 eine baubehördliche Überprüfung statt.1.10. Aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde an die Baubehörde der Gemeinde römisch 40 fand am 21.03.2019 eine baubehördliche Überprüfung statt.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX vom 28.03.2019, Zl. 311/HU-2-Ü-1/2019, wurde die widmungswidrige Nutzung der Kapelle als Unterrichtsraum für Schulzwecke untersagt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch 40 vom 28.03.2019, Zl. 311/HU-2-Ü-1/2019, wurde die widmungswidrige Nutzung der Kapelle als Unterrichtsraum für Schulzwecke untersagt.
1.11. Für die Durchführung des Unterrichts der Sekundarstufe I bestehen keine ausreichenden Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.1.11. Für die Durchführung des Unterrichts der Sekundarstufe römisch eins bestehen keine ausreichenden Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
1.12. Für den Unterricht in der Sekundarstufe I werden Tische und Stühle in Kindergartengröße verwendet.1.12. Für den Unterricht in der Sekundarstufe römisch eins werden Tische und Stühle in Kindergartengröße verwendet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter 1.1. bis 1.8. sowie unter 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Akten des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde.
Die unter 1.9. getroffene Feststellung ergibt sich zum einen aus dem Inspektionsbericht vom 21.02.2019 (unter Verweis auf ein Telefonat mit dem zuständigen Amtsleiter der Gemeinde XXXX ), zum anderen aus dem (erst am 21.03.2019 verfassten) Antrag des Grundstückeigentümers auf Nutzungsänderung und dem baubehördlichen Bescheid vom 28.03.2019, wonach die baubehördliche Überprüfung vor Ort aufgrund der schulbehördlichen Mitteilung vom 21.02.2019 erfolgte und nicht aufgrund eines Antrages der Schulleitung oder des Schulerhalters.Die unter 1.9. getroffene Feststellung ergibt sich zum einen aus dem Inspektionsbericht vom 21.02.2019 (unter Verweis auf ein Telefonat mit dem zuständigen Amtsleiter der Gemeinde römisch 40 ), zum anderen aus dem (erst am 21.03.2019 verfassten) Antrag des Grundstückeigentümers auf Nutzungsänderung und dem baubehördlichen Bescheid vom 28.03.2019, wonach die baubehördliche Überprüfung vor Ort aufgrund der schulbehördlichen Mitteilung vom 21.02.2019 erfolgte und nicht aufgrund eines Antrages der Schulleitung oder des Schulerhalters.
Die unter 1.11. getroffene Feststellung ergibt sich zum einen aus den unbedenklichen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Inspektionsberichten, zum anderen aber auch aus dem baupolizeilichen Verfahren. Die bei der Inspektion vom 23.10.2018 präsentierte Räumlichkeit erwies sich als unzureichend, unzweckmäßig und hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten sogar als gefährlich (unzureichende, nicht gekennzeichnete bzw. ungeeignete Fluchtwege). Nach den Angaben der Schulleitung handelte es sich dabei zum Zeitpunkt der Inspektion nicht um eine - wie bisher angegeben - Lösung für kurzfristige Unterrichtszwecke, sondern um eine Dauerlösung. Auch die bei der neuerlichen Inspektion vom 21.02.2019 präsentierte nunmehrige Lösung eines Unterrichts in einer auf dem Grundstück befindlichen Kapelle erwies sich nach Durchführung einer baubehördlichen Überprüfung als unzulässig.
Aus den Angaben der Schulleitung sowie des Schulerhalters im Schreiben vom 05.12.2018 sowie vor der Baubehörde anlässlich der Verhandlung vom 21.03.2019 ergibt sich eindeutig dass die Nutzung der Kapelle ein dringendes und erforderliches Provisorium darstellt ("Dringlichkeit des Bedarfs der Nutzung der Kapelle als Schulraum", "Das Provisorium wird zumindest bis zum Ende des Schuljahres erforderlich."). Der Obmann des schulerhaltenden Vereins führte in der Verhandlung sogar aus, dass die Sicherung des Bestandes der Schule von der Nutzung der Kapelle als Schulraum abhängt. Aus diesen Angaben ist zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass keine anderen geeigneten Räumlichkeiten für den Unterricht der Sekundarstufe I zur Verfügung stehen.Aus den Angaben der Schulleitung sowie des Schulerhalters im Schreiben vom 05.12.2018 sowie vor der Baubehörde anlässlich der Verhandlung vom 21.03.2019 ergibt sich eindeutig dass die Nutzung der Kapelle ein dringendes und erforderliches Provisorium darstellt ("Dringlichkeit des Bedarfs der Nutzung der Kapelle als Schulraum", "Das Provisorium wird zumindest bis zum Ende des Schuljahres erforderlich."). Der Obmann des schulerhaltenden Vereins führte in der Verhandlung sogar aus, dass die Sicherung des Bestandes der Schule von der Nutzung der Kapelle als Schulraum abhängt. Aus diesen Angaben ist zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass keine anderen geeigneten Räumlichkeiten für den Unterricht der Sekundarstufe römisch eins zur Verfügung stehen.
Die unter 1.12. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Mängelbeseitigungsauftrag vom 31.10.2018 und aus dem Inspektionsbericht vom 21.02.2019, wonach dieser Mangel nicht beseitigt wurde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Zeitraum von über drei Monaten ausreichend, um geeignete Möbel (Schreibtische, Sessel) anzuschaffen; aus dem Antrag auf Fristverlängerung vom 05.12.2019 ergeben sich auch keine Hinweise auf etwaige Lieferengpässe. Es kann kein Zweifel bestehen, dass Unterrichtsmobiliar "in Kindergartengröße" als ungeeignet für den Unterricht der Sekundarstufe I angesehen werden muss. Daran vermag auch die Präsentation eines "Ansichtsmodells eines adäquaten Sitzhockers" bei der Inspektion vom 21.02.2019 oder die Absichtserklärung der Anschaffung neuer Schulmöbel nichts zu ändern.Die unter 1.12. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Mängelbeseitigungsauftrag vom 31.10.2018 und aus dem Inspektionsbericht vom 21.02.2019, wonach dieser Mangel nicht beseitigt wurde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Zeitraum von über drei Monaten ausreichend, um geeignete Möbel (Schreibtische, Sessel) anzuschaffen; aus dem Antrag auf Fristverlängerung vom 05.12.2019 ergeben sich auch keine Hinweise auf etwaige Lieferengpässe. Es kann kein Zweifel bestehen, dass Unterrichtsmobiliar "in Kindergartengröße" als ungeeignet für den Unterricht der Sekundarstufe römisch eins angesehen werden muss. Daran vermag auch die Präsentation eines "Ansichtsmodells eines adäquaten Sitzhockers" bei der Inspektion vom 21.02.2019 oder die Absichtserklärung der Anschaffung neuer Schulmöbel nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (PrivSchG), BGBl Nr. 244/1962 idgF, lauten:3.1. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, idgF, lauten:
§ 6. Schulräume, Lehrmittel und UnterrichtsmittelParagraph 6, Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.Paragraph 7, Anzeige und Untersagung der Errichtung.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.Paragraph 8, Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,b) mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im Paragraph 5, Absatz eins, 2, oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 5,) oder im Paragraph 6, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Regelungsgegenstand des § 6 PrivSchG ist nach herrschender Judikatur zweifelsfrei die Erbringung des Nachweises einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch den Privatschulerhalter; der Zweck der Regelung besteht darin, den Privatschulerhalter zur Schaffung entsprechender infrastruktureller Rahmenbedingungen, unter denen der Unterricht stattfinden kann, zu verpflichten (vgl. VwGH 09.08.2016, 2016/10/0016).3.2. Regelungsgegenstand des Paragraph 6, PrivSchG ist nach herrschender Judikatur zweifelsfrei die Erbringung des Nachweises einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch den Privatschulerhalter; der Zweck der Regelung besteht darin, den Privatschulerhalter zur Schaffung entsprechender infrastruktureller Rahmenbedingungen, unter denen der Unterricht stattfinden kann, zu verpflichten vergleiche VwGH 09.08.2016, 2016/10/0016).
Wie sich unzweifelhaft aus § 8 Abs 2 PrivSchG ergibt, ist das Vorhandensein dieser entsprechenden infrastrukturellen Rahmenbedingungen nicht nur zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anzeige der Errichtung der Privatschule erforderlich, sondern auf Dauer. Wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind, ist die weitere Führung der Schule zu untersagen.Wie sich unzweifelhaft aus Paragraph 8, Absatz 2, PrivSchG ergibt, ist das Vorhandensein dieser entsprechenden infrastrukturellen Rahmenbedingungen nicht nur zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anzeige der Errichtung der Privatschule erforderlich, sondern auf Dauer. Wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind, ist die weitere Führung der Schule zu untersagen.
3.3. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde im Rahmen mehrerer Inspektionen sachlich und nachvollziehbar Kritik an bestimmten Unterrichtsräumlichkeiten geübt. Diese erwiesen sich als mangelhaft (zB zu geringe Raumhöhe) und unzureichend (zB notdürftige Sanitärausstattung), ja teilweise aufgrund der baulichen Gegebenheiten als gesundheitsgefährdend (mangelnde Durchlüftung, unzureichende und gefährlich verlaufende Fluchtwege). Die bei der letzten Inspektion präsentierte Lösung erwies sich zudem als baurechtlich unzulässig. Auch die Ausstattung mit Unterrichtsmobiliar ist als mangelhaft zu bezeichnen.
3.4. Dass die Nutzung der Kapelle als Unterrichtsraum in der Unterrichtspraxis als möglich bzw. als von der Größe ausreichend und vertretbar erachtet werden kann, ändert nichts an der widmungsfremden Verwendung und der daraus resultierenden Untersagung der Verwendung der Kapelle als Unterrichtsraum.
In einer ähnlichen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass er die Annahme nicht teilen könne, wonach zu schulischen Zwecken in Aussicht genommene bauliche Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit bzw. Benützbarkeit unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen der Raumordnung erst in Zukunft - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes - in Frage käme, geeignete Schulräume im Sinne des § 6 Privatschulgesetz wären (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/10/0214).In einer ähnlichen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass er die Annahme nicht teilen könne, wonach zu schulischen Zwecken in Aussicht genommene bauliche Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit bzw. Benützbarkeit unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen der Raumordnung erst in Zukunft - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes - in Frage käme, geeignete Schulräume im Sinne des Paragraph 6, Privatschulgesetz wären (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/10/0214).
3.5. Somit hat der Schulerhalter nicht nachzuweisen vermocht, dass er im ausreichenden Ausmaß über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
Nach § 8 Abs 2 PrivSchG hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.Nach Paragraph 8, Absatz 2, PrivSchG hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
Die belangte Behörde setzte mit Mängelbeseitigungsauftrag vom 31.10.2018 eine Frist bis Montag, 18.02.2019 (Beginn des Sommersemesters).
Schulerhalter und Schulleitung ersuchten mit Schreiben vom 05.12.2018 um Verlängerung der Frist.
Mit Inspektionsbericht vom 21.02.2019 wurde seitens des zuständigen Beamten der Schulaufsicht festgehalten, dass "die anlässlich der Inspektion am 23.10.2018 festgestellten Mängel nicht beseitigt wurden." Eine baubehördliche Bewilligung wurde weder vorgelegt noch beantragt.
3.6. Gerade aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich jedoch für den Fall des verfahrengegenständlichen Grundstückes, auf dem die Privatschule eingerichtet wurde, dass die zuständige Baubehörde das Bewilligungsverfahren in etwa fünf Wochen abschließen konnte (Mitteilung der belangten Behörde an die Baubehörde vom 21.02.2019, Durchführung einer Verhandlung am 21.03.2019, baubehördlicher Bescheid vom 28.03.2019).
Die implizite Kritik der beschwerdeführenden Partei an der (Un-)Angemessenheit der Frist des Mängelbeseitigungsauftrages lässt sich somit aufgrund dieser raschen tatsächlichen Verfahrensdauer nicht nachvollziehen, zumal zum Zeitpunkt der neuerlichen Inspektion (21.02.2019) nicht einmal ein Antrag gestellt worden war.
Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, dass in diesem Zeitraum von über dreieinhalb Monaten auch keine geeigneten Möbel für den Unterricht der Sekundarstufe I organisiert werden konnten.Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, dass in diesem Zeitraum von über dreieinhalb Monaten auch keine geeigneten Möbel für den Unterricht der Sekundarstufe römisch eins organisiert werden konnten.
3.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die von der belangten Behörde gesetzte Frist daher nicht als unangemessen kurz zu betrachten.
Daran ändert auch der negative Ausgang des baubehördlichen Verfahren nichts, da bei sofortiger Antragstellung (und einem Abschluss des baubehördlichen Verfahrens noch im Jahr 2018) auch die Erörterung von Alternativlösungen sowohl mit der Schul- als auch mit der Baubehörde (zB Containerlösungen, welche als Provisorium auch bei öffentlichen Schulen zur Anwendung kommen , oder die Anmietung einer Expositur) innerhalb der gesetzten Frist in Betracht gekommen wäre.
3.8. Da auch nach Ablauf der Frist kein Nachweis einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch die beschwerdeführende Partei erfolgte, ist nach § 8 Abs 2 letzter Satz PrivSchG die weitere Führung der Schule zu untersagen.3.8. Da auch nach Ablauf der Frist kein Nachweis einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch die beschwerdeführende Partei erfolgte, ist nach Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz PrivSchG die weitere Führung der Schule zu untersagen.
3.9. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde die Untersagung der weiteren Führung der Schule zusammengefasst (lediglich) auf den - behaupteten - Wegfall der sittlichen Verlässlichkeit des Schulerhalters stützte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte jedoch in der rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden; sie dürfen auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreiten sie ihre Kognitionsbefugnis im Sinne des § 27 VwGVG nicht. (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte jedoch in der rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden; sie dürfen auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreiten sie ihre Kognitionsbefugnis im Sinne des Paragraph 27, VwGVG nicht. (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Auch in dem der Entscheidung vom 23.02.2018, Zl. Ro 2017/03/0025, zugrunde liegenden Verfahren erachtete es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, bei der Prüfung des Entzugs der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auch solche Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, mit denen sich die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nicht befasst hatte.
3.10. Die Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildete und somit Gegenstand des Verfahrens war, betrifft die Untersagung der weiteren Führung der Schule nach § 8 Abs 2 PrivSchG.3.10. Die Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildete und somit Gegenstand des Verfahrens war, betrifft die Untersagung der weiteren Führung der Schule nach Paragraph 8, Absatz 2, PrivSchG.
Es überschreitet die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht, wenn die Untersagung der weiteren Führung der Schule nach § 8 Abs 2 PrivSchG (nunmehr) auf den fehlenden Nachweis des Schulerhalters gestützt wird, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.Es überschreitet die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht, wenn die Untersagung der weiteren Führung der Schule nach Paragraph 8, Absatz 2, PrivSchG (nunmehr) auf den fehlenden Nachweis des Schulerhalters gestützt wird, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
3.11. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich jedoch angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.11. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich jedoch angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.12. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.12. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu Spruchpunkt B):
3.13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.13. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.14. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.14. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung, Baubehörde, Fristablauf, Fristsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2220151.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019