TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 W178 2216213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2216213-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der Fa. XXXX ., Inhaber Herr XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald GÖLLNER, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 221.01.2019, Zl: VA/ED-FP-0002/2019, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.800,00 Euro zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der Fa. römisch 40 ., Inhaber Herr römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald GÖLLNER, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 221.01.2019, Zl: VA/ED-FP-0002/2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.800,00 Euro zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.12.2019 stellte die Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , fest, dass zwei Dienstnehmer (Herr XXXX und Herr XXXX ) nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden.1. Am 11.12.2019 stellte die Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in römisch 40 , fest, dass zwei Dienstnehmer (Herr römisch 40 und Herr römisch 40 ) nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden.

2. Am 22.01.2019 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem bf Unternehmen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil die Anmeldung für 2 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.2. Am 22.01.2019 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem bf Unternehmen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil die Anmeldung für 2 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Die belangte Behörde verwies weiter auf die Feststellungen der Finanzpolizei (siehe Pkt 1.). Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: 1000,00 Euro, Teilbetrag für den Prüfeinsatz: 800,00 Euro.

3. Der Inhaber des bf Unternehmens, Herr XXXX , erhob am 07.02.2019 fristgerecht Beschwerde im Wege seines ausgewiesenen Vertreters.3. Der Inhaber des bf Unternehmens, Herr römisch 40 , erhob am 07.02.2019 fristgerecht Beschwerde im Wege seines ausgewiesenen Vertreters.

Er habe einen Auftrag zur Entrümpelung an der Adresse der Baustelle erhalten. Am 11.12.2018 sei ein Treffen mit Herrn XXXX auf der Baustelle um 11 Uhr vereinbart gewesen. Herrn XXXX habe er ersucht, ihm bekannte Arbeiter mit auf die Baustelle zu bringen. Der Firmeninhaber habe sich jedoch verspätet, da sein Bruder sein Handy verloren habe und er bei der Suche behilflich war. Es sei vereinbart gewesen, dass er die Papiere kontrolliere und die Arbeiter dann anmelde, als Arbeitsbeginn sei der nächste Tag vorgesehen gewesen.Er habe einen Auftrag zur Entrümpelung an der Adresse der Baustelle erhalten. Am 11.12.2018 sei ein Treffen mit Herrn römisch 40 auf der Baustelle um 11 Uhr vereinbart gewesen. Herrn römisch 40 habe er ersucht, ihm bekannte Arbeiter mit auf die Baustelle zu bringen. Der Firmeninhaber habe sich jedoch verspätet, da sein Bruder sein Handy verloren habe und er bei der Suche behilflich war. Es sei vereinbart gewesen, dass er die Papiere kontrolliere und die Arbeiter dann anmelde, als Arbeitsbeginn sei der nächste Tag vorgesehen gewesen.

Auf der Baustelle sei zu dieser Zeit bereits Herr XXXX anwesend gewesen, er habe ihn ersucht, auf den Firmeninhaber zu warten.Auf der Baustelle sei zu dieser Zeit bereits Herr römisch 40 anwesend gewesen, er habe ihn ersucht, auf den Firmeninhaber zu warten.

Nachdem der Firmeninhaber verspätet an der Baustelle angekommen war, sei er damit konfrontiert gewesen, dass die betretenen Arbeiter Säcke mit Schutt zur Mulde getragen haben. Er habe die Nichtanmeldung nicht zu verantworten.

4. Die belangte Behörde erließ am 21.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

5. Der Inhaber des bf Unternehmens brachte am 08.03.2019 einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim bf Unternehmen handelt es sich um eine Baufirma. Die Firma hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle in XXXX , eine Baustelle übernommen.Beim bf Unternehmen handelt es sich um eine Baufirma. Die Firma hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle in römisch 40 , eine Baustelle übernommen.

Am 11.12.2018 um 13:00 Uhr wurden im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei 2 Personen bei Bauhilfsarbeiten (Schuttverbringung zu einem Container) auf der Baustelle des bf Unternehmens angetroffen. Die Beschäftigten bekamen ihre Anweisungen vom Betriebsinhabers bzw. dessen Vertreter, Herrn XXXX .Am 11.12.2018 um 13:00 Uhr wurden im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei 2 Personen bei Bauhilfsarbeiten (Schuttverbringung zu einem Container) auf der Baustelle des bf Unternehmens angetroffen. Die Beschäftigten bekamen ihre Anweisungen vom Betriebsinhabers bzw. dessen Vertreter, Herrn römisch 40 .

Zum Zeitpunkt der Betretung waren die beiden Personen nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Inhaber des bf Unternehmens erstattete am 11.12.2018 um 14.52 Uhr eine Mindestangaben-Anmeldung für Herrn XXXX und Herrn XXXX . Eine vollständige Anmeldung unterblieb vorerst.Der Inhaber des bf Unternehmens erstattete am 11.12.2018 um 14.52 Uhr eine Mindestangaben-Anmeldung für Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Eine vollständige Anmeldung unterblieb vorerst.

Herr XXXX scheint weiters vom 08.01.bis 10.01.2019 als Dienstnehmer des bf Unternehmens bei der Sozialversicherung auf. Für Herrn XXXX scheint keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf.Herr römisch 40 scheint weiters vom 08.01.bis 10.01.2019 als Dienstnehmer des bf Unternehmens bei der Sozialversicherung auf. Für Herrn römisch 40 scheint keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf.

Es handelt sich um den ersten derartigen Meldeverstoß des bf Unternehmens.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben zum Unternehmen und zur fraglichen Baustelle ergeben sich aus den Angaben des Firmeninhabers im Zuge der Befragung durch die Finanzpolizei am 11.12.2018.

Dass die Baustelle, auf der die beiden Männer betreten wurden, dem bf Unternehmen zuzurechnen ist, ist unbestritten. Ebenso ist unstrittig, dass die betretenen Männer zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren.

Die Mindestangaben-Anmeldung der oben genannten Dienstnehmer noch am Kontrolltag ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso der Umstand, dass Herr XXXX im oben genannten Zeitraum als Dienstnehmer gemeldet war und der Umstand, dass für Herrn XXXX keine Meldung erstattet wurde.Die Mindestangaben-Anmeldung der oben genannten Dienstnehmer noch am Kontrolltag ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso der Umstand, dass Herr römisch 40 im oben genannten Zeitraum als Dienstnehmer gemeldet war und der Umstand, dass für Herrn römisch 40 keine Meldung erstattet wurde.

Ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass es der erste Meldeverstoß des bf Unternehmens war.

Die Angaben in der Beschwerde, dass der Inhaber des bf Unternehmens Herrn XXXX ersucht habe, dass er mit den Arbeitern auf der Baustelle auf das Eintreffen des Firmeninhabers warten soll und dass die Arbeiten erst am nächsten Tag beginnen hätten sollen, wird als Schutzbehauptung gewertet:Die Angaben in der Beschwerde, dass der Inhaber des bf Unternehmens Herrn römisch 40 ersucht habe, dass er mit den Arbeitern auf der Baustelle auf das Eintreffen des Firmeninhabers warten soll und dass die Arbeiten erst am nächsten Tag beginnen hätten sollen, wird als Schutzbehauptung gewertet:

In seiner Erstbefragung durch die Finanzpolizei gab der Firmeninhaber an, dass die Arbeiten schnell erledigt werden mussten, da ein Container aufgestellt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung erwähnte er nicht, dass die Arbeiten - wie in der Beschwerde vorgebracht - erst am nächsten Tag beginnen hätten sollen.

Dies würde auch der Angabe widersprechen, dass auf der Baustelle "sehr viel Arbeit" gewesen sei, bei lebensnaher Betrachtung (zB Abstellkosten des Schutt-Containers) wäre es nicht zu erwarten gewesen, dass die Arbeit daher erst am nächsten Tag aufgenommen worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.2 Auf den Fall bezogen:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen wird aufgrund der Umstände (einfache manuelle Tätigkeit, Entgeltlichkeit, persönliche Abhängigkeit) vom BVwG als erwiesen angesehen, zudem schließt sich das BVwG dahingehend der Beweiswürdigung und darauf basierenden rechtlichen Würdigung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an. Zudem gab der Firmeninhaber selbst an, dass er beabsichtigt hatte, die Männer als Dienstnehmer anzumelden.Die Dienstnehmereigenschaft der beiden Betretenen ist als erwiesen anzusehen.

Das Vorbringen des Firmeninhabers, dass Herr XXXX entgegen der Vereinbarung die Arbeiter mit der Tätigkeit beginnen ließ, geht ins Leere.Das Vorbringen des Firmeninhabers, dass Herr römisch 40 entgegen der Vereinbarung die Arbeiter mit der Tätigkeit beginnen ließ, geht ins Leere.

Auch wenn die Indienstnahme der beiden Arbeiter vor Ort durch Herrn XXXX erfolgt ist, so ist dieser - da er auf Ersuchen des Firmeninhabers die beiden Personen auf die Baustelle gebracht hat - als Mittelsperson anzusehen und daher die Tätigkeit der Betretenen dem bf Unternehmen zuzurechnen.Auch wenn die Indienstnahme der beiden Arbeiter vor Ort durch Herrn römisch 40 erfolgt ist, so ist dieser - da er auf Ersuchen des Firmeninhabers die beiden Personen auf die Baustelle gebracht hat - als Mittelsperson anzusehen und daher die Tätigkeit der Betretenen dem bf Unternehmen zuzurechnen.

Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026; 17.01.2014, 2013/08/0281; 14.03.2014, 2012/08/0029; 26.05.2014, 2012/08/0207).

Fallbezogen hätte der Firmeninhaber die ungewollte Aufnahme einer Tätigkeit verhindern können, indem er als Treffpunkt für die Kontrolle der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Arbeiten eine andere Örtlichkeit als die Baustelle ausgewählt hätte.

Es ist daher für das erkennende Gericht erwiesen, dass die Betretenen als Dienstnehmer dem bf Unternehmen zuzurechnen waren und die Anmeldungen nicht vor Arbeitsbeginn und nicht vor der Kontrolle selbst vorgenommen wurden.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung und unbedeutenden Folgen kann der

Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,- reduziert werden

(oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs 2 Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).(oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).

Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war vergleiche VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Folgen im vorliegenden Fall entsprechen jedoch dem typischen Bild eines Meldeverstoßes und auch das Vorliegen von "unbedeutenden Folgen" kann nicht bejaht werden, weshalb eine Reduzierung bzw. ein Entfall nicht infrage kommen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2216213.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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