Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W108 2199312-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX und 8. XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.05.2018, Zl. Jv 262/18b, wegen Anordnung nach dem GOG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 und 8. römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.05.2018, Zl. Jv 262/18b, wegen Anordnung nach dem GOG zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) aus, dass sämtlichen Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei XXXX der Zugang zum Bezirksgericht ausschließlich nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle gestattet wird und dass sämtliche für eine Tonaufnahme geeigneten Gegenstände (inklusive Mobiltelefone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) aus, dass sämtlichen Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 der Zugang zum Bezirksgericht ausschließlich nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle gestattet wird und dass sämtliche für eine Tonaufnahme geeigneten Gegenstände (inklusive Mobiltelefone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren sind.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Erstanhörung am 25.04.2018 im Verfahren zu Zl. XXXX von den Vertretern der Verfahrenspartei, der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , vom Verhandlungsrichter unbemerkt Tonaufzeichnungen gemacht worden seien und dem zuständigen Richter per Email sowie dem Gericht per Schriftsatz eine "erste Abschrift" sowie entsprechende Links zur Abrufung der Aufnahmen auf einer Cloud-Box übermittelt worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Erstanhörung am 25.04.2018 im Verfahren zu Zl. römisch 40 von den Vertretern der Verfahrenspartei, der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , vom Verhandlungsrichter unbemerkt Tonaufzeichnungen gemacht worden seien und dem zuständigen Richter per Email sowie dem Gericht per Schriftsatz eine "erste Abschrift" sowie entsprechende Links zur Abrufung der Aufnahmen auf einer Cloud-Box übermittelt worden seien.
Auch wenn diese Vorgangsweise möglicherweise allein zur Dokumentation des Gesprächs der Erstanhörung gedacht gewesen sei und seitens der Rechtsanwaltskanzlei XXXX subjektiv als sinnvoll und hilfreich erachtet worden sein sollte, verstoße sie gegen die einschlägigen Vorschriften der Prozessordnung, wonach unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung als Störung anzusehen seien und betreffende Personen von der Verhandlungsleiterin bzw. vom Verhandlungsleiter von der Verhandlung entfernt werden könnten und als unentschuldigt säumig anzusehen seien, sowie gegen Punkt 2. der Hausordnung des Bezirksgerichtes, wonach ein generelles Verbot von Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen im gesamten Gebäude ohne vorangehende Genehmigung durch den Gerichtsvorsteher bestehe.Auch wenn diese Vorgangsweise möglicherweise allein zur Dokumentation des Gesprächs der Erstanhörung gedacht gewesen sei und seitens der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 subjektiv als sinnvoll und hilfreich erachtet worden sein sollte, verstoße sie gegen die einschlägigen Vorschriften der Prozessordnung, wonach unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung als Störung anzusehen seien und betreffende Personen von der Verhandlungsleiterin bzw. vom Verhandlungsleiter von der Verhandlung entfernt werden könnten und als unentschuldigt säumig anzusehen seien, sowie gegen Punkt 2. der Hausordnung des Bezirksgerichtes, wonach ein generelles Verbot von Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen im gesamten Gebäude ohne vorangehende Genehmigung durch den Gerichtsvorsteher bestehe.
Es sei davon auszugehen, dass die ausgebildeten Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei XXXX in Kenntnis dieser Normen seien, sodass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei und sei die Verhängung der Sicherheitskontrolle zur Abnahme allfälliger zur Aufnahme geeigneter Gegenstände zur Einhaltung der Prozessregeln sowie der Hausordnung unumgänglich geboten und notwendig.Es sei davon auszugehen, dass die ausgebildeten Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 in Kenntnis dieser Normen seien, sodass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei und sei die Verhängung der Sicherheitskontrolle zur Abnahme allfälliger zur Aufnahme geeigneter Gegenstände zur Einhaltung der Prozessregeln sowie der Hausordnung unumgänglich geboten und notwendig.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und sieben Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führten darin Folgendes aus:2. Gegen diesen Bescheid erhoben römisch 40 und sieben Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führten darin Folgendes aus:
Alle Beschwerdeführer seien durch den Bescheid betroffen und somit Parteien des Verfahrens. Sie seien unmittelbar durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt. Daher werde im Namen sämtlicher angeführter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Beschwerde erhoben, auch wenn eine postalische Zustellung ausschließlich an den Achtbeschwerdeführer XXXX erfolgt sei, wobei den Erst- und Viertbeschwerdeführern im Gericht eine Ausfertigung kurzzeitig (zum Lesen) überreicht und wieder abgenommen worden sei.Alle Beschwerdeführer seien durch den Bescheid betroffen und somit Parteien des Verfahrens. Sie seien unmittelbar durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt. Daher werde im Namen sämtlicher angeführter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Beschwerde erhoben, auch wenn eine postalische Zustellung ausschließlich an den Achtbeschwerdeführer römisch 40 erfolgt sei, wobei den Erst- und Viertbeschwerdeführern im Gericht eine Ausfertigung kurzzeitig (zum Lesen) überreicht und wieder abgenommen worden sei.
Am 15.05.2018 habe eine mündliche Tagsatzung vor dem Bezirksgericht im Verfahren zu Zl. XXXX stattgefunden. Die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer, vertreten durch XXXX , seien Parteien dieses Verfahrens. Die Viertbeschwerdeführerin hätte als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin des XXXX die Verhandlung an diesem Tag verrichten sollen, was sie in der Folge auch getan habe. Als weitere Mitarbeiterin der Kanzlei XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin vor Ort gewesen. Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien sohin sowohl in eigener Sache als Parteien als auch als Rechtsanwaltsanwärterinnen und Mitarbeiterinnen der Rechtsvertretung aufgetreten.Am 15.05.2018 habe eine mündliche Tagsatzung vor dem Bezirksgericht im Verfahren zu Zl. römisch 40 stattgefunden. Die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , seien Parteien dieses Verfahrens. Die Viertbeschwerdeführerin hätte als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin des römisch 40 die Verhandlung an diesem Tag verrichten sollen, was sie in der Folge auch getan habe. Als weitere Mitarbeiterin der Kanzlei römisch 40 sei die Erstbeschwerdeführerin vor Ort gewesen. Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien sohin sowohl in eigener Sache als Parteien als auch als Rechtsanwaltsanwärterinnen und Mitarbeiterinnen der Rechtsvertretung aufgetreten.
Bei Eintreffen vor Gericht seien sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vom Sicherheitsdienst angehalten und einer Personenkontrolle sowie einer Durchsuchung der Akten- und Handtaschen unterzogen worden. Die Viertbeschwerdeführerin habe ihre Legitimationsurkunde vorgehalten und auf diese sowie darauf hingewiesen, dass sie eine Nagelfeile mithabe. Beide seien aufgefordert worden, sämtliche Mobiltelefone oder sonstige aufnahmefähige Geräte beim Sicherheitsdienst abzugeben. Trotz Vorhalt der und ausdrücklichem Hinweis auf die Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer der Viertbeschwerdeführerin sei ihnen mitgeteilt worden, dass dies der Gerichtsvorsteher angeordnet habe, der zugleich der Richter des zuletzt genannten Verfahrens sei. Nach vorangegangener Weigerung der beiden, ihre zwei Smartphones, auf denen sich nicht nur Dokumente, sondern auch ein Zugang zu den E-Mails und den gespeicherten Akten und Dokumenten in der Cloud, und daher prozessrelevante Informationen befänden, den Sicherheitsbeamten zu übergeben, habe dieser ihr diese abzunehmen versucht und ihr den gegenständlichen Bescheid vorgehalten. Der Viertbeschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid kurz übergeben worden. Diese habe den Bescheid lesen dürfen, jedoch sei ihr keine Ausfertigung übergeben worden, sondern sie habe den Bescheid an den Sicherheitsbeamten retournieren müssen. Unter Protest des Sicherheitsbeamten habe die Viertbeschwerdeführerin versucht, eine Lichtbildaufnahme anzufertigen.
Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien daher gezwungen gewesen, sich der Anordnung zu fügen, um nicht Gefahr zu laufen, des Hauses verwiesen zu werden und die Verhandlung verrichten zu können.
Eine Äußerungsmöglichkeit vor Bescheiderlassung sei den Beschwerdeführern nicht gegeben worden. Diese seien zur Vertretung bzw. Abhaltung der mündlichen Tagsatzung im genannten Verfahren vor Ort gewesen und hätte das nicht rechtzeitige Erscheinen ein Versäumungsurteil gegen die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer zur Folge gehabt.
Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Durch die Anhaltung durch den Sicherheitsdienst sei gegen § 4 GOG verstoßen worden.Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Durch die Anhaltung durch den Sicherheitsdienst sei gegen Paragraph 4, GOG verstoßen worden.
Die in § 4 Abs. 3 GOG genannten "besonderen Umstände" bezögen sich ausschließlich auf Waffen und nicht auf Mobiltelefone. Der Bescheid stehe damit im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 3 GOG.Die in Paragraph 4, Absatz 3, GOG genannten "besonderen Umstände" bezögen sich ausschließlich auf Waffen und nicht auf Mobiltelefone. Der Bescheid stehe damit im klaren Widerspruch zu Paragraph 4, Absatz 3, GOG.
Trotz der Bescheidbegründung, eine Abnahme der Mobiltelefone wäre notwendig um Aufnahmen der Gerichtsverhandlung zu verhindern, liege kein Tatsachensubstrat vor, das von berufsmäßigen Parteien eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG nahelegen würden, weshalb eine erweiterte Sicherheitskontrolle notwendig gewesen wäre. Das Durchsuchen der Aktentasche verletze die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, auch das Recht auf Verschwiegenheit der Partei sei umfasst.Trotz der Bescheidbegründung, eine Abnahme der Mobiltelefone wäre notwendig um Aufnahmen der Gerichtsverhandlung zu verhindern, liege kein Tatsachensubstrat vor, das von berufsmäßigen Parteien eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG nahelegen würden, weshalb eine erweiterte Sicherheitskontrolle notwendig gewesen wäre. Das Durchsuchen der Aktentasche verletze die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, auch das Recht auf Verschwiegenheit der Partei sei umfasst.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Hausordnung wirke lediglich im Gerichtsgebäude außerhalb der Verhandlungssäle. Im Verhandlungssaal obliege die Gewalt dem Richter und nicht dem Gerichtsvorsteher.
Die Beschwerdeführer seien durch die Abnahme der Smartphones in ihrem Recht auf freie Berufsausübung bzw. ungehinderte Vertretung vor Gericht durch Parteienvertreter verletzt worden.
Smartphones stellten ein notwendiges Hilfsmittel zur Vertretung vor Gericht und Behörden dar. Darauf befänden sich prozessrelevante Informationen. Das Verbot von Audioaufzeichnungen der Verhandlungen durch den Gerichtsvorsteher und damit einer Behörde, greife somit unzulässig in die unabhängige freie Rechtsprechung ein.
Eine Verhandlung sei öffentlich. Eine Audioaufzeichnung, insbesondere unter dem Aspekt der Beweis- und eigenen Absicherung, sei sohin stets zulässig. Lediglich Live-Übertragungen wären unzulässig. Solche seien nicht vorgelegen.
Die Hausordnung sei rechtswidrig, weshalb nicht dagegen verstoßen werden könne. Es sei gesetzlich auch bloß festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen nicht veröffentlicht werden dürften, jedoch bestehe kein Aufnahme- und Transkriptionsverbot. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf ungehinderte Ausübung der Rechtsvertretung und auf freie Berufsausübung vor. Hinsichtlich der Erst- und Viertbeschwerdeführer liege auch eine Verletzung nach Art. 8 EMRK vor, zudem müssten diese für ihre Kleinkinder immer erreichbar sein.Die Hausordnung sei rechtswidrig, weshalb nicht dagegen verstoßen werden könne. Es sei gesetzlich auch bloß festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen nicht veröffentlicht werden dürften, jedoch bestehe kein Aufnahme- und Transkriptionsverbot. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf ungehinderte Ausübung der Rechtsvertretung und auf freie Berufsausübung vor. Hinsichtlich der Erst- und Viertbeschwerdeführer liege auch eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK vor, zudem müssten diese für ihre Kleinkinder immer erreichbar sein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.03.2019, GZ W108 2199312-1/3E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.03.2019, GZ W108 2199312-1/3E, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab.
3. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E1666/2019-13, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufhob.3. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E1666/2019-13, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufhob.
Der Verfassungsgerichtshof erwog auszugsweise Folgendes:
"2.1. § 3 Abs. 1 GOG sieht Sicherheitskontrollen vor, wonach sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen haben, ob sie eine Waffe bei sich haben. Ausgenommen von diesen in § 3 GOG angeordneten Sicherheitskontrollen sind die in § 4 Abs. 1 GOG aufgezählten Personengruppen, unter anderem auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, welche sich nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht (§ 4 Abs. 2 GOG) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (§ 4 Abs. 3 GOG) Sicherheitskontrollen zu unterziehen haben. § 16 Abs. 1 GOG sieht in Ergänzung dazu von der jeweiligen Dienstellen-leitung zu erlassende Hausordnungen vor, die jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 GOG und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff. GOG zu enthalten haben. Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes gemäß § 16 Abs. 3 GOG weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie beispielsweise Personen- und Sachenkontrollen, Zugangs- und Hausverbote oder Identitätskontrollen."2.1. Paragraph 3, Absatz eins, GOG sieht Sicherheitskontrollen vor, wonach sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen haben, ob sie eine Waffe bei sich haben. Ausgenommen von diesen in Paragraph 3, GOG angeordneten Sicherheitskontrollen sind die in Paragraph 4, Absatz eins, GOG aufgezählten Personengruppen, unter anderem auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, welche sich nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht (Paragraph 4, Absatz 2, GOG) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (Paragraph 4, Absatz 3, GOG) Sicherheitskontrollen zu unterziehen haben. Paragraph 16, Absatz eins, GOG sieht in Ergänzung dazu von der jeweiligen Dienstellen-leitung zu erlassende Hausordnungen vor, die jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins, GOG und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff. GOG zu enthalten haben. Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, GOG weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie beispielsweise Personen- und Sachenkontrollen, Zugangs- und Hausverbote oder Identitätskontrollen.
2.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erläut. zur RV 1685 BlgNR 24. GP 31 f.) führen im Hinblick auf § 16 GOG Folgendes aus:2.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erläut. zur Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31 f.) führen im Hinblick auf Paragraph 16, GOG Folgendes aus:
"Die internen Sicherheitsrichtlinien der Justiz sehen, gestützt auf das Hausrecht, bereits seit längerem Regelungen (auch) für die Erlassung von Hausverboten vor. In der praktischen Anwendung dieser Regelung kommt es jedoch immer wieder zu verwaltungsaufwändigen und berechtigten Sicherheitsbedürfnissen abträglichen Unsicherheiten über die Frage der rechtlichen Grundlage.
Angesichts der trotz allergrößter Anstrengungen im Bereich der Sicherheitskontrollen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bedauerlicher Weise immer wieder auftretenden Gewaltübergriffe gefährden weitere Zweifel die Sicherheitsinteressen der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen und sind zudem unwirtschaftlich. Es soll daher umgehend die erforderliche klare gesetzliche Absicherung für die Erlassung von Hausordnungen und Hausverboten sowie die Festlegung weiterer erforderlicher Zugangsregelungen (wie Ausweiskontrollen) bzw. gegebenenfalls Zugangseinschränkungen und Zugangsuntersagungen geschaffen werden.
Abs. 4 stellt sicher, dass - bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen - der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist."Absatz 4, stellt sicher, dass - bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen - der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist."
2.3. Die dargestellten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der - der Publizität dienenden (vgl. Erläut. zur RV 1504 BlgNR 25. GP) - Hausordnung des Bezirksgerichtes XXXX stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes.2.3. Die dargestellten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der - der Publizität dienenden vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 1504 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode - Hausordnung des Bezirksgerichtes römisch 40 stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes.
Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des § 16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (vgl. § 197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (vgl. § 200 Abs. 3 ZPO) bzw. - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den §§ 198 f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw. ungebührliches Verhalten vorzugehen.Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des Paragraph 16, GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen vergleiche Paragraph 197, ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen vergleiche Paragraph 200, Absatz 3, ZPO) bzw. - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den Paragraphen 198, f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw. ungebührliches Verhalten vorzugehen.
Da das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis zu Unrecht (insbesondere) auf § 16 Abs. 3 GOG stützte, hat es die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verletzt."Da das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis zu Unrecht (insbesondere) auf Paragraph 16, Absatz 3, GOG stützte, hat es die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E1666/2019-13.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur relevanten Rechtslage ist Folgendes festzuhalten:
3.3.1.1. § 3, § 4 und § 16 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz - GOG) RGBl. 217/1896, idF BGBl. I 52/2017, lauten:3.3.1.1. Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 16, des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz - GOG) RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2017,, lauten:
"Sicherheitskontrolle
§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.Paragraph 3, (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (Paragraph 2, Absatz eins,) oder ein Bescheid nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Absatz 3, Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.
Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.Paragraph 4, (1) Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Absatz eins, genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Absatz eins, den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen.
(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Absatz eins,), so ist Paragraph 40, Absatz 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.
(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.
[...]
Hausordnung
§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.Paragraph 16, (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.
(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.
(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen."
3.3.1.2. Die Hausordnung des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.02.2017, XXXX , lautet auszugsweise:3.3.1.2. Die Hausordnung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.02.2017, römisch 40 , lautet auszugsweise:
"A) Allgemeines:
1. Alle Personen, die das Bezirksgericht XXXX betreten, unterliegen der nachstehenden Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert.1. Alle Personen, die das Bezirksgericht römisch 40 betreten, unterliegen der nachstehenden Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert.
2. Das Hausrecht wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX, in dessen Abwesenheit vom jeweiligen Vertreter ausgeübt und bezieht sich auf alle Räumlichkeiten des Bezirksgerichtes.2. Das Hausrecht wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 , in dessen Abwesenheit vom jeweiligen Vertreter ausgeübt und bezieht sich auf alle Räumlichkeiten des Bezirksgerichtes.
3. Die Ausübung der Sitzungspolizei im Verhandlungssaal während einer Verhandlung obliegt dem jeweiligen Richter.
B) Sicherheit im Gerichtsgebäude:
[...]
2. Verbot der Herstellung von Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen
Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit vorheriger Genehmigung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes erlaubt. Personen, die ohne Genehmigung derartige Aufnahmen machen (wollen), können vom Vorsteher des Bezirksgerichtes aus dem Gebäude verwiesen werden.
Unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung gelten als Störung im Sinne des § 198 Abs. 2 ZPO; die betreffende Person kann von der Verhandlungsleiterin/vom Verhandlungsleiter von der Verhandlung entfernt werden und gilt in diesem Fall als unentschuldigt säumig.Unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung gelten als Störung im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, ZPO; die betreffende Person kann von der Verhandlungsleiterin/vom Verhandlungsleiter von der Verhandlung entfernt werden und gilt in diesem Fall als unentschuldigt säumig.
3. Sicherheitskontrollen
3.1. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbotes der Mitnahme von Waffen können in allen Gerichtsräumlichkeiten jederzeit Sicherheitskontrollen unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Tor- und Handsonde, einschließlich der händischen Durchsuchung der Kleidung durchgeführt werden. Über Verlangen sind die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen. Den Anordnungen der mit der Kontrolle betrauten Personen (Organe der öffentlichen Sicherheit, private Wachdienste, Sicherheitsbeauftragte, Portiere) ist Folge zu leisten;
die Legitimation zur Mitnahme einer Waffe (richterlicher Auftrag;
Bescheid) ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
3.2. Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren bzw. zu übergeben, sowie jene Personen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben, werden aus dem Gerichtsgebäude - allenfalls unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt - verwiesen (§ 5 GOG). Gewaltsames Eindringen zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.3.2. Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren bzw. zu übergeben, sowie jene Personen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben, werden aus dem Gerichtsgebäude - allenfalls unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt - verwiesen (Paragraph 5, GOG). Gewaltsames Eindringen zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.
3.3. Ausgenommen in Fällen des begründeten Verdachts der unerlaubten Mitnahme einer Waffe oder des Vorliegens besonderer Umstände (erhöhte Alarmstufe) sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z. 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskanditaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufs-ausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde. Betreten diese Personen ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit der Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn kein eigener für sich bestimmter Durchgang besteht (§ 4 GOG).3.3. Ausgenommen in Fällen des begründeten Verdachts der unerlaubten Mitnahme einer Waffe oder des Vorliegens besonderer Umstände (erhöhte Alarmstufe) sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskanditaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufs-ausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde. Betreten diese Personen ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit der Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn kein eigener für sich bestimmter Durchgang besteht (Paragraph 4, GOG).
4. Weitere Sicherheitsvorkehrungen
Aus besonderem Anlass können im Einzelfall folgende weitere Maßnahmen angeordnet werden:
4.1. Durchführung von Personendurchsuchungen und Gepäckskontrollen, die jederzeit und überall in den Gerichtsräumen erfolgen können. Die Ausführungen zu Punkt 2) gelten sinngemäß.
4.2. Verbot des Zuganges bestimmter Personen in die Gerichtsräume bzw. Verfügung, dass bestimmte Personen diese zu verlassen haben.
4.3. Beschränkung der Zutrittsberechtigung (zu Gericht oder zu bestimmten Verhandlungen) in Abhängigkeit von der Erfüllung des Erfordernisses der Ausweishinterlegung oder der Ermöglichung, eine Kopie davon anzufertigen, der Feststellung des Nationales oder des Tragens eines Sicherheitsausweises.
4.4. In Ergänzung des Fotografier- und Filmverbotes sowie des Verbotes von Video- und Tonbandaufzeichnungen kann auch das Einbringen von Geräten hierfür untersagt werden."
3.3.1.3. Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.3.1.3. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E1666/2019-13, der auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 aufgehoben hat, ist im Hinblick auf die damit wieder offene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Ersatzentscheidung im Sinne des § 87 Abs. 2 VfGG zu treffen.Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E1666/2019-13, der auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 aufgehoben hat, ist im Hinblick auf die damit wieder offene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Ersatzentscheidung im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, VfGG zu treffen.
Das Verwaltungsgericht (und die belangte Verwaltungsbehörde) ist bei Erlassung einer solchen Ersatzentscheidung - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verfassungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. etwa VfGH 08.03.1996, B1134/95, VfSlg. 14467). Demgemäß könnte etwa die Legitimation zur Beschwerdeerhebung oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im zweiten Rechtsgang nicht verneint werden.Das Verwaltungsgericht (und die belangte Verwaltungsbehörde) ist bei Erlassung einer solchen Ersatzentscheidung - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verfassungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen vergleiche etwa VfGH 08.03.1996, B1134/95, VfSlg. 14467). Demgemäß könnte etwa die Legitimation zur Beschwerdeerhebung oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im zweiten Rechtsgang nicht verneint werden.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdefall nicht eingetreten.
Unter Beachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX, dass sämtlichen Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei der Zugang zum Bezirksgericht ausschließlich nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle gestattet wird und dass sämtliche für eine Tonaufnahme geeigneten Gegenstände (inklusive Mobiltelefone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren sind, nicht hätte ergehen dürfen:Unter Beachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 , dass sämtlichen Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei der Zugang zum Bezirksgericht ausschließlich nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle gestattet wird und dass sämtliche für eine Tonaufnahme geeigneten Gegenstände (inklusive Mobiltelefone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren sind, nicht hätte ergehen dürfen:
Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Auch wenn es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des § 16 GOG getroffen werden dürfen, liegen solche Voraussetzungen hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (vgl. § 197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Bezirksgericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (vgl. § 200 Abs. 3 ZPO) bzw. - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den §§ 198 f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw. ungebührliches Verhalten vorzugehen (vgl. VfGH 11.06.2019, E1666/2019-13).Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Auch wenn es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des Paragraph 16, GOG getroffen werden dürfen, liegen solche Voraussetzungen hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen vergleiche Paragraph 197, ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Bezirksgericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen vergleiche Paragraph 200, Absatz 3, ZPO) bzw. - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den Paragraphen 198, f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw. ungebührliches Verhalten vorzugehen vergleiche VfGH 11.06.2019, E1666/2019-13).
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Dieser war daher in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Dieser war daher in Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bezirksgericht, Bindungswirkung, Ersatzentscheidung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2199312.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019