TE Bvwg Beschluss 2019/8/6 W255 1430976-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W255 1430976-2/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zahl 820632306-180356632, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zahl 820632306-180356632, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 und 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2019, Zahl W255 1437661-2/6E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 34 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2019, Zahl W255 1437661-2/6E, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführe (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl 12 06.323-BAW, wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl 12 06.323-BAW, wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den unter Punkt I.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.3. Gegen den unter Punkt römisch eins.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, wurde die Beschwerde des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2004 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 23.02.2016 erteilt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, wurde die Beschwerde des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2004 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 23.02.2016 erteilt.

5. Am 12.01.2016 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.01.2016, Zahl 820632306-1493692, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.02.2018 erteilt.

7. Am 09.01.2018 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre.

8. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zahl 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF vom 09.01.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).8. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zahl 820632306-180356632, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zahl W171 1430976-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des BF vom 09.01.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde - gestützt auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - damit begründet, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF gebessert habe und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde - gestützt auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - damit begründet, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF gebessert habe und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Im Bescheid wurde ausdrücklich festgehalten, dass der BF in Österreich wegen Begehung strafbarer Handlungen mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.

9. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2019, Zahl 820632306-180356632, erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Am 08.07.2017 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2019, Zahl W255 1437661-2/6E, anhängig.

Dem Erkenntnis vom 03.05.2019, Zahl W255 1437661-2/6E, lag - ident wie im gegenständlichen Fall - der Sachverhalt zugrunde, dass das BFA einem afghanischen BF, dem vor mehreren Jahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannte und dies - gestützt auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - damit begründete, dass sich die Situation in Afghanistan verändert hätte und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. für die Verlängerung der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr vorliegen würden.Dem Erkenntnis vom 03.05.2019, Zahl W255 1437661-2/6E, lag - ident wie im gegenständlichen Fall - der Sachverhalt zugrunde, dass das BFA einem afghanischen BF, dem vor mehreren Jahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannte und dies - gestützt auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - damit begründete, dass sich die Situation in Afghanistan verändert hätte und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. für die Verlängerung der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr vorliegen würden.

Bei näherer Betrachtung zeigte sich, dass sich im dortigen Fall weder die objektive Situation in Afghanistan noch die subjektive Lage des BF gebessert hatten.

In beiden Fällen wurde der BF mehrfach wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA jedoch nie auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt, geschwiege denn Näheres dazu ausgeführt.In beiden Fällen wurde der BF mehrfach wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA jedoch nie auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt, geschwiege denn Näheres dazu ausgeführt.

In dem vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahren hat der VwGH zu entscheiden, ob in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützte Aberkennung zu Unrecht erfolgte, amtswegig auch (zusätzlich) eine Aberkennung wegen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 prüfen muss oder ob dies nicht mehr "Beschwerdesache/Beschwerdegegenstand" des Verfahrens ist und das Bundesverwaltungsgericht damit seine Kompetenz überschreiten würde. Die zu erwartende Entscheidung des VwGH ist relevant für die gegenständliche Rechtssache.In dem vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahren hat der VwGH zu entscheiden, ob in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützte Aberkennung zu Unrecht erfolgte, amtswegig auch (zusätzlich) eine Aberkennung wegen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 prüfen muss oder ob dies nicht mehr "Beschwerdesache/Beschwerdegegenstand" des Verfahrens ist und das Bundesverwaltungsgericht damit seine Kompetenz überschreiten würde. Die zu erwartende Entscheidung des VwGH ist relevant für die gegenständliche Rechtssache.

Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den VwGH ist bisher noch nicht getroffen worden.

Gegenwärtig langen beim Bundesverwaltungsgericht laufend Beschwerdeverfahren ein, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aussetzung Beschwerdegegenstand Rechtsfrage Revision Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.1430976.2.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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