TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 W253 2152863-1

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W253 2152863-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan wird stattgegeben und diesem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan wird stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 05.08.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dieser Erstbefragungen gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Vater im Jahr 2004 in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei. Aus diesem Grund und auch wegen der fehlenden Sicherheit im Herkunftsstaat, sei die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern in den Iran gezogen. Im Iran sei die Familie illegal aufhältig gewesen und hätten die Kinder nicht die Möglichkeit gehabt die Schule zu besuchen. Die Familie habe in ständiger Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gelebt. Aus diesem Grund habe die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken.

1.3. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2017 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.1.3. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2017 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei.

1.4. Am 24.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Im Zuge dieser Einvernahme hielt der Beschwerdeführer an den bisher genannten Fluchtgründen im Wesentlichen fest. Als Hintergrund für die Ermordung seines Vaters durch die Taliban nannte der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe außerdem erzählt, dass sein Vater und sein Onkel wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) getötet worden seien. Die Mutter habe aus diesem Grund beschlossen mit den Kindern Afghanistan zu verlassen.

1.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.04.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowohl in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 29.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem einen Taufschein.

1.8. Mit Schreiben vom 05.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Religionsaustrittsbestätigung.

1.9. Mit Schreiben vom 02.01.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung bis wann mit einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu rechnen sei.

1.10. Mit Schreiben vom 17.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag sowie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

1.11. Mit Schreiben vom 11.07.2019 erfolgte eine weitere Stellungnahme und Urkundenvorlage.

1.12. Zum Zweck der Erhebung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.07.2019 vor dem zur Entscheidung berufenen Richter eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Zeuge befragt wurden. Das zur Verhandlung geladene Bundesamt blieb entschuldigt der Beschwerdeverhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und führt das Geburtsdatum XXXX . Er stammt aus der Provinz Daikundi, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Christ. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er stammt aus der Provinz Daikundi, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Christ. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, seinen beiden Brüdern sowie seinen Halbgeschwistern ist im Iran aufhältig. Mit seiner Kernfamilie steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat ca. sieben oder acht Jahre im Iran in einer Ziegelfabrik bzw. in einer Tischlerei und in einer Handtaschenfabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat gemeinnützige Tätigkeiten erbracht und an diversen Integrationsmaßnahmen der Stadt Wien teilgenommen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem geboren und lebte auch im Herkunftsstaat und im Iran zunächst als Moslem. Im Bundesgebiet kam er erstmals mit dem Christentum in Kontakt.

Er besucht die evangelisch-koreanische Pfarre, hat nach einer Vorbereitung das Sakrament der Taufe empfangen und ist Gemeindemitglied.

Der Beschwerdeführer hat sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und den inneren Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er ist zum Christentum konvertiert und bekennt sich auch offen zu diesem Entschluss. Der Beschwerdeführer ist aus der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und lebt den christlichen Glauben auch.

Im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer, weil er sich vom Islam abgewandt hat und seinen neuen Glauben lebt und dies bekannt wird, Übergriffen durch Privatpersonen sowie der strafrechtlichen Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Den ihm drohenden Übergriffen bzw. der ihm drohenden Strafverfolgung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Geburtsdatums der Staatsangehörigkeit der Herkunftsprovinz und der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Sprachkenntnisse gründen auf den diesbezüglich unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde, dem Bundesamt und dem zur Entscheidung berufenen Richter. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend den Familienstand und die Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers. Zum Alter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses Mittels eines unzweifelhaften und unbestrittenen medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt worden ist.

Die Feststellungen betreffend Aufenthalt der Kernfamilie und den Kontakt des Beschwerdeführers mit dieser gründen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleichgeblieben sind.

Die Feststellung betreffend Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Geburtsdatum. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen aus denen der zu entscheiden berufenen Richter Zweifel an Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ableiten hätte können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten sind keine Gründe ersichtlich die den zur Entscheidung berufenen Richter an Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Zur Arbeitsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt hat und zuletzt in Österreich im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten körperlich gearbeitet hat. Der zur Entscheidung berufene Richter verkennt aber nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Analphabeten ohne Berufsausbildung handelt, jedoch war dieser bisher in der Lage durch Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers fußt auf den im Verfahren vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen. Das Niveau dieser Sprachkenntnisse konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer keine Zeugnisse oder Zertifikate verfügt. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich eine Bestätigung über das Nichtbestehen der A2 Prüfung sowie diverse Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Die Feststellungen betreffend die gemeinnützigen Tätigkeiten und Integrationsmaßnahmen fußen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten einschlägigen Bestätigungen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend die Konversion des Beschwerdeführers, dessen Taufe und Zugehörigkeit zur evangelisch-koreanischen Gemeinde sowie dessen Austritt aus der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft fußen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten diesbezüglichen unzweifelhaften Unterlagen und Bestätigungen. So hat der Beschwerdeführer Besuchsbestätigungen des Taufkurses sowie eine Austrittsbescheinigung vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom ein Zeuge zum Konversionsprozess des Beschwerdeführers befragt und hat dieser glaubhaft vermitteln können, dass der Beschwerdeführer Mitglied der koreanischen-Christengemeinde ist. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen und des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers, geht der Entscheidung berufenen Richter davon aus, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben offen lebt, da er am Gemeindeleben teilnimmt. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass dieser über eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur verfügt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen mit sehr geringem Bildungsgrad. Der Beschwerdeführer ist Analphabet und hat offensichtlich Schwierigkeiten sich auszudrücken. Im Zuge der mündlichen Verhandlung musste der Richter die Verhandlung kurz unterbrechen, damit die von der Einfachheit der Aussage erheiterte Dolmetscherin sich wieder sammeln konnte. Der Beschwerdeführer verfügt, im Rahmen seiner intellektuellen Möglichkeiten, über einschlägiges Wissen zum Christentum und wirkte bei seinen Schilderungen vom Christentum fast kindlich berührt. Dem Beschwerdeführer ist es unter Bedachtnahme auf seine einfache Art gelungen, darzulegen, dass er sich vom Islam ab- und dem Christentum nachhaltig zugewandt hat.

Zur Feststellung hinsichtlich der Lage der Christen im Herkunftsstaat ist auf die Verfahren eingebrachten Länderberichte zu verweisen wonach es eine generell feindselig Haltung der Bevölkerung gegenüber Christen gibt und diese ihren Glauben geheim halten müssen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch Privatpersonen sowie strafrechtliche Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe drohen, ergibt sich im Wesentlichen aus den Länderberichten:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 lässt sich entnehmen, dass es für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens gibt. Lediglich ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben. Berichtet wird weiter von strafrechtlicher Verfolgung gegen Konvertiten sowie von Ausgrenzung und Angriffen durch die Gesellschaft. Afghanische Christen müssten ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Fall der Verweigerung, zum alten Glauben zurückzukehren, kommt es zu Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken, zu Angriffen durch Nachbarn und Fremde, zur Zerstörung von Betrieben und Eigentum sowie zu Tötungen durch die eigene Familie (Kapitel 15.2. Christentum und Konversion zum Christentum). Unter dem Einfluss der Scharia kann für Apostasie auch die Todesstrafe drohen (Kapitel 14. Todesstrafe). Apostasie ist nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion. Kommt es binnen drei Tagen nicht zu einem Widerruf des Religionswechsels, so gilt die für Männer die Enthauptung als angemessene Strafe. Auch Missionierung ist illegal (Kapitel 15. Religionsfreiheit). Nachdem sich die beschriebene Situation auf das gesamte Staatsgebiet bezieht, wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer den ihm drohenden Übergriffen bzw. der ihm drohenden Strafverfolgung nicht durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtlichen relevanten Verfolgung wegen Konversion zum Christentum bzw. Apostasie:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, StF: BGBl. Nr. 55/1955 (in der Folge Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (in der Folge Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).

"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN)."Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,).

Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323).

Bedingt dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seinen im Bundesgebiet gefassten inneren Entschluss, nach der christlichen Lehre seiner Gemeinde zu leben, glaubhaft machen konnte, macht er mit seinem Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen seiner Konversion einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Es kommt auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260).

Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof bei einer Konversion zum Christentum nicht darauf ab, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist nur, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht für die Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 mwN).

Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG "Statusrichtlinie") umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG "Statusrichtlinie") umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Artikel 9, EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Artikel 6, Absatz 3, Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.

Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass ihm im Fall des Bekanntwerdens seines inneren Entschlusses, etwa im Wege einer öffentlichen Glaubensbetätigung indem er seinen Glauben lebt (derer sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht enthalten muss) Übergriffe durch private Akteure sowie staatliche Strafmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe drohen. Damit droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure. Und ist vor der Verfolgung durch Privatpersonen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes staatlicher Schutz bedingt durch die auch vom Staat selbst ausgehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer konnte damit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe gemäß § 6 AsylG hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe gemäß Paragraph 6, AsylG hervorgekommen.

3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:

Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt kann sich der Beschwerdeführer den ihm drohenden privaten Übergriffen bzw. der ihm drohenden staatlichen Strafverfolgung nicht durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen. Auch ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich dem durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen kann. Damit steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG nicht zur Verfügung.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt kann sich der Beschwerdeführer den ihm drohenden privaten Übergriffen bzw. der ihm drohenden staatlichen Strafverfolgung nicht durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen. Auch ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich dem durch Umzug innerhalb des Herkunftsstaates entziehen kann. Damit steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG nicht zur Verfügung.

3.3. Zum übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass ihm Verfolgung durch die Feinde seines Bruders drohe, ist auszuführen, dass sich aufgrund der bereits bejahten Verfolgungsgefahr wegen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum eine Auseinandersetzung mit weiteren möglichen Fluchtgründen erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen mögliche Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Tatsachenebene zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen mögliche Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Tatsachenebene zu beurteilen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2152863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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