TE Bvwg Beschluss 2019/8/13 W104 2152941-2

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W104 2152941-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Asylwerber stellte am 04.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Asylwerber jedoch susidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Asylwerber jedoch susidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zu.

Die gegen die Nichtzuerkennung des Statuts des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019 abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 19.04.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und wies ihn aus dem Bundegebiet aus. Dieser Bescheid erwuchs mit 23.05.2018 in Rechtskraft.

2. Am 23.07.2019 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 23.07.2019 gab der Asylwerber an, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben. Er habe Befürchtungen, weil er nicht wisse, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2019 ergänzte der Asylwerber sein Vorbringen dahingehend, dass er jetzt ohne Bekenntnis sei. Er glaube nicht an Gott. Dies sei Resultat seiner Internetrecherchen zu den Theorien von Darwin und Hawking. Bei der Erstbefragung sei er sich dazu noch nicht sicher gewesen. Offiziell sei er noch nicht aus dem Islam ausgetreten.

3. Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 08.08.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 auf.3. Mit gegenständlichem, gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 08.08.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, das das nunmehrige Vorbringen der Konfessionslosigkeit nicht glaubwürdig sei. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert. Daher habe sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Folglich werde der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch lasse seine Abschiebung nach Afghanistan keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK erwarten und werde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, das das nunmehrige Vorbringen der Konfessionslosigkeit nicht glaubwürdig sei. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert. Daher habe sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Folglich werde der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch lasse seine Abschiebung nach Afghanistan keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK erwarten und werde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Nach Rückübersetzung bestätigte der Asylwerber die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 12.08.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W104 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 12.08.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W104 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylwerber ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Erstantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Asylwerber jedoch subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu. Die gegen die Nichtzuerkennung des Statuts des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019 abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Erstantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Asylwerber jedoch subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zu. Die gegen die Nichtzuerkennung des Statuts des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019 abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

Mit rechtkräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018 wurde dem Asylwerber der subsidiäre Schutz aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen.Mit rechtkräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018 wurde dem Asylwerber der subsidiäre Schutz aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erlassen.

Der Asylwerber hat in weiterer Folge am 23.07.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat diesen zunächst mit Umständen, die schon vor Erlassung des Bescheides bestanden hatten, und in der Folge mit einem Abfall vom islamischen Glauben begründet.

Festgestellt wird, dass der Asylwerber nicht vom islamischen Glauben abgefallen ist. Festgestellt wird auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.

Der Asylwerber leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Bescheid vom 10.04.2018 getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan wesentlich geändert habe, wurde vom Asylwerber im Verfahren nicht vorgebracht; ein Vergleich der dem Akt zu Grunde liegenden Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Ergänzungen ergibt, dass sich die Situation in Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wesentlich geändert hat.

Die Feststellung, dass der Asylwerber nicht vom islamischen Glauben abgefallen ist, ergibt sich aus der diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheids, S. 13ff, wonach der behauptete Glaubensabfall vom Asylwerber bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 23.07.2019 mit keinem Wort erwähnt wurde und seither auch keine objektiv nachvollziehbaren Schritte nach außen, wie etwa der Austritt aus der Religionsgemeinschaft, gesetzt wurden. Die Behauptung des Glaubensabfalls stellt eine reine Schutzbehauptung dar, um der Abschiebung zu entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich vollinhaltlich an.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Asylwerbers ergibt sich aus der Niederschrift vom 08.08.2019, wo nur von einem Juckreiz die Rede ist, und den diesbezüglichen Feststellungen auf S. 11 des angefochtenen Bescheides. Die Feststellung zum Privat- und Familienleben ergibt aus den Feststellungen auf S. 9 des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 19.04.2018 und aus der Niederschrift vom 08.08.2019.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:3.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.04.2018 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3.2.2. res iudicata:

Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren zunächst im Wesentlichen auf seine bisherigen Fluchtgründe verwiesen und danach einen Abfall vom Glauben behauptet, der jedoch nicht glaubhaft ist.

Somit legt der Asylwerber keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt dar.

Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid vom 19.04.2018 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben; Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

3.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Es sind keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine (neue) umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der nunmehr vorgebrachte Juckreiz stellt keine solche Erkrankung dar.

3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.

Im hier zu beurteilenden Fall hat der Asylwerber keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Aus dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Aus dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.

Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist.

Der am 23.07.2019 gestellte Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein.

3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens:

Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Asylwerber hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 08.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers einvernommen.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2152941.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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