TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W126 2167739-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §24
BSVG §33a
BSVG §33b
B-VG Art. 133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 24 heute
  2. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BSVG § 24 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BSVG § 24 gültig von 01.01.2027 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  6. BSVG § 24 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. BSVG § 24 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. BSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. BSVG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BSVG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BSVG § 24 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  14. BSVG § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  15. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 24 gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  19. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  20. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. BSVG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 33a heute
  2. BSVG § 33a gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2023
  3. BSVG § 33a gültig von 01.01.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. BSVG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 33b heute
  2. BSVG § 33b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 33b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. BSVG § 33b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2167739-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 15.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

Für XXXX beträgt die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für das Kalenderjahr 2016 EUR 12.648,79.Für römisch 40 beträgt die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für das Kalenderjahr 2016 EUR 12.648,79.

Für das Kalenderjahr 2016 besteht damit für XXXX eine Beitragspflicht wie folgt:Für das Kalenderjahr 2016 besteht damit für römisch 40 eine Beitragspflicht wie folgt:

Beitragspflicht

Monatliche Beitragsgrundlage

Monatsbeitrag für die Krankenversicherung

Monatsbeitrag für die Pensionsversicherung

Von 01.01.2016 bis 30.11.2016

EUR 1.061,00

EUR 81,17

EUR 180,37

Von 01.12.2016 bis 31.12.2016

EUR 977,79

EUR 74,80

EUR 166,22

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.05.2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Wien/Niederösterreich, (im Folgenden: SVB) aus, dass sich für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2016 eine endgültige Beitragsgrundlage von EUR 14.229,96 ergebe. Daraus ergebe sich für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 für die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.185,83. Damit sei ein Monatsbeitrag von EUR 90,72 für die Krankenversicherung, sowie ein Monatsbeitrag von EUR 201,59 für die Pensionsversicherung zu zahlen.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon würden 0,0353 ha brach liegen und die übrige Fläche mit einem Einheitswert von EUR 659,42 bewirtschaftet werden. Er sei Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-, von der 0,1449 ha brach liegen würden. Die übrige Fläche habe einen Einheitswert von EUR 0,00. Weiters sei er Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-, die zur Gänze an XXXX (im Folgenden: HP) verpachtet sei. Von seiner Mutter, XXXX , habe er insgesamt 3,6 ha Landwirtschaft und 0,8378 ha Weingarten zugepachtet. Davon würden 0,348 ha Landwirtschaft und 0,0074 ha Weingarten brach liegen. Er bewirtschafte zudem eine Fläche von 0,0582 ha von XXXX (im Folgenden: AK) und eine Fläche von 0,1428 ha von XXXX (im Folgenden: BW) und habe von XXXX (im Folgenden: EK) 0,2603 ha Weingarten gepachtet. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert gemäß § 23 BSVG betrügen:Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon würden 0,0353 ha brach liegen und die übrige Fläche mit einem Einheitswert von EUR 659,42 bewirtschaftet werden. Er sei Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-, von der 0,1449 ha brach liegen würden. Die übrige Fläche habe einen Einheitswert von EUR 0,00. Weiters sei er Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-, die zur Gänze an römisch 40 (im Folgenden: HP) verpachtet sei. Von seiner Mutter, römisch 40 , habe er insgesamt 3,6 ha Landwirtschaft und 0,8378 ha Weingarten zugepachtet. Davon würden 0,348 ha Landwirtschaft und 0,0074 ha Weingarten brach liegen. Er bewirtschafte zudem eine Fläche von 0,0582 ha von römisch 40 (im Folgenden: AK) und eine Fläche von 0,1428 ha von römisch 40 (im Folgenden: BW) und habe von römisch 40 (im Folgenden: EK) 0,2603 ha Weingarten gepachtet. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert gemäß Paragraph 23, BSVG betrügen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der Bezug von Arbeitslosengeld stelle keine weitere Erwerbstätigkeit dar und sei daher bei der Abrechnung der Mehrfachversicherung nicht zu berücksichtigen. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2016 betrage EUR 68.040,00. Diese werde jedoch auch unter Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem BSVG nicht erreicht. Die jährliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG für 2016 betrage somit EUR 14.229,96. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2016 würden damit insgesamt EUR 3.507,72 betragen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er weder die Grundstücke von AK noch jene von BW bewirtschafte. Das Pachtverhältnis mit EK habe am 30.11.2016 geendet. Alle weiteren Grundstücke in Niederösterreich - seien sie Eigengrund oder von seiner Mutter gepachtet - seien ab dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut und würden keine Erträge abwerfen. Der Grund für diese Maßnahme sei, dass es sich bei diesen 4 ha Ackerland um 10 nicht zusammenhänge Feldstücke handle, die jeweils durchschnittlich nur ca. 0,4 ha groß seien. Daher könne man für solche Flächen weder einen Besitzer eines modernen Mähdreschers für den Lohndrusch gewinnen, noch wolle ein Vollerwerbsbauer diese Flächen pachten. Diese Flächen seien auch im Mehrfachantrag-Flächen nicht als förderungsfähige Ertragsflächen beantragt worden. Somit bleibe als Ertragsfläche nur der Weingarten, der ihm von seiner Mutter zur Nutzung überlassen worden sei. Es sei nicht richtig, dass er im Kalenderjahr 2015 EUR 1.778,79 von der AMA erhalten habe, sondern er habe EUR 810,12 erhalten, wobei diese nur für die ertragsfähigen Flächen ausbezahlt worden seien. Die restliche Fläche sei zwar beantragt worden, jedoch nur um für die Zukunft nicht aus dem Förderungssystem ausgeschlossen zu werden. Im Jahr 2016 habe er von der AMA vorläufig EUR 1.296,48 erhalten. Aufgrund eines Fehlers bei der Antragstellung sei aber mit einer Rückzahlung in bisher unbekannter Höhe zu rechnen. Er habe zudem aufgrund von Frost und Pilzkrankheiten große Ausfälle bei der Bewirtschaftung seines Weingartens hinnehmen müssen. Er habe im Jahr 2016 aus dem Traubenverkauf lediglich EUR 1.060,- umsetzen können. Einem Umsatz von EUR 2.356,48 stehe damit eine Forderung der SVB von EUR 3.507,72 gegenüber. Er beantrage daher, die Grundlagen zur Berechnung der Sozialversicherungspflicht den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen anzupassen und die Bracheflächen als nicht ertragfähig zu werten. Bezüglich des Weingartens stelle er den Antrag, die Frostschäden zu berücksichtigen.

3. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der SVB gab die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) bekannt, dass der Beschwerdeführer für die Weingärten (0,6121 ha) Zahlungen aus der Maßnahme "Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL)" und für die gesamte Fläche (4,8016 ha) Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen" erhalten habe.

4. In einem Aktenvermerk vom 10.08.2017 wurde eine neue Berechnung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers vorgenommen, bei der die Beendigung des Pachtvertrags mit EK mit 30.11.2016 und eine Änderung des Flächenausmaßes des von der Mutter gepachteten Weingartens berücksichtigt wurde. Diese ergab eine Beitragsschuld in der Höhe von EUR 3.117,96.

5. Am 17.08.2017 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon liegen 0,0353 ha brach und die übrige Fläche mit einem Einheitswert von EUR 659,42 wird bewirtschaftet.Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,6543 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 700,-. Davon liegen 0,0353 ha brach und die übrige Fläche mit einem Einheitswert von EUR 659,42 wird bewirtschaftet.

Der Beschwerdeführer ist weiters Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-, von der 0,1449 ha brach liegen, sodass die übrige bewirtschaftete Fläche einen Einheitswert von 0,- hat.Der Beschwerdeführer ist weiters Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,1918 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 200,-, von der 0,1449 ha brach liegen, sodass die übrige bewirtschaftete Fläche einen Einheitswert von 0,- hat.

Er ist zudem Eigentümer der Einheit XXXX mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-, die er im Jahr 2016 zur Gänze an HP verpachtet hat.Er ist zudem Eigentümer der Einheit römisch 40 mit einer Fläche von 0,8159 ha Landwirtschaft und einem Einheitswert von EUR 800,-, die er im Jahr 2016 zur Gänze an HP verpachtet hat.

Von seiner Mutter pachtete er im Jahr 2016 insgesamt 3,6 ha Landwirtschaft und 0,8304 ha Weingarten zu (die Einheiten XXXX und XXXX ). Davon liegen 0,348 ha Landwirtschaft und 0,2130 ha Weingarten brach.Von seiner Mutter pachtete er im Jahr 2016 insgesamt 3,6 ha Landwirtschaft und 0,8304 ha Weingarten zu (die Einheiten römisch 40 und römisch 40 ). Davon liegen 0,348 ha Landwirtschaft und 0,2130 ha Weingarten brach.

Von EK pachtete er 0,2603 ha Weingarten mit einem Einheitswert von EUR 400,- wobei dieser Pachtvertrag am 30.11.2016 endete.

Die zugepachteten Weingärten bewirtschaftet der Beschwerdeführer. Die landwirtschaftlichen Flächen, die er von seiner Mutter gepachtet hat ( XXXX ), sowie seine Grundstücke der Einheit XXXX in Niederösterreich sind - bis auf die brach liegenden Flächen - mit Klee bewachsen. Dieser wird gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grundstück. Für diese Flächen - mit Ausnahme der brach liegenden Teilflächen - beantragte der Beschwerdeführer Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen".Die zugepachteten Weingärten bewirtschaftet der Beschwerdeführer. Die landwirtschaftlichen Flächen, die er von seiner Mutter gepachtet hat ( römisch 40 ), sowie seine Grundstücke der Einheit römisch 40 in Niederösterreich sind - bis auf die brach liegenden Flächen - mit Klee bewachsen. Dieser wird gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grundstück. Für diese Flächen - mit Ausnahme der brach liegenden Teilflächen - beantragte der Beschwerdeführer Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen".

Darüber hinaus bewirtschaftete der Beschwerdeführer ein weiteres Grundstück ( XXXX ) im Ausmaß von 0,0582 ha, das im Eigentum von AK steht, sowie das Grundstück ( XXXX ) mit 0,1428 ha, das im Eigentum von BW steht, und beantragte für beide Grundstücke Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen".Darüber hinaus bewirtschaftete der Beschwerdeführer ein weiteres Grundstück ( römisch 40 ) im Ausmaß von 0,0582 ha, das im Eigentum von AK steht, sowie das Grundstück ( römisch 40 ) mit 0,1428 ha, das im Eigentum von BW steht, und beantragte für beide Grundstücke Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen".

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der Beschwerdeführer war aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von 18.04.2016 bis 31.12.2016 als Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert. Sein Einkommen daraus samt Sonderzahlungen betrug im Jahr 2016 insgesamt EUR 34.783,99. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 17.04.2016 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.

Am 04.04.2016 langte seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG für das Jahr 2015 bei der SVB ein. Darin teilte er erstmals mit, dass er sein Grundstück XXXX nicht bewirtschaftet. Auch betreffend die Grundstücke in Niederösterreich gab er erstmals in dieser Beschwerde bekannt, dass diese seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut werden und keinen Ertrag abwerfen.Am 04.04.2016 langte seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG für das Jahr 2015 bei der SVB ein. Darin teilte er erstmals mit, dass er sein Grundstück römisch 40 nicht bewirtschaftet. Auch betreffend die Grundstücke in Niederösterreich gab er erstmals in dieser Beschwerde bekannt, dass diese seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut werden und keinen Ertrag abwerfen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Die Feststellungen zum Ausmaß der landwirtschaftlichen Grundstücke und deren Einheitswerten ergeben sich aus den Bescheiden des jeweiligen Finanzamtes zur Berechnung des Einheitswertes. Die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern nur vorgebracht, dass mehrere Grundstücke lediglich mit Klee bewachsen seien. Dass - im Unterschied zum angefochtenen Bescheid - in der gegenständlichen Entscheidung betreffend den von der Mutter zugepachteten Weingarten von einem Flächenausmaß von 0,8304 ha (davon 0,213 ha Brache) ausgegangen wird, basiert auf den dem Aktenvermerk der SVB vom 10.08.2017 zugrunde gelegten Feststellungen. Da diese Änderung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis (geringere Beitragspflicht) zur Folge hat und die SVB in ihrer Neuberechnung dieses geringere Flächenausmaß dem Beschwerdeführer zugestanden hat, war dieses auch in der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Das Bestehen der Pachtverhältnisse beruht auf den diesbezüglichen Meldungen des Beschwerdeführers an die SVB. Dass das Pachtverhältnisses mit EK am 30.11.2016 geendet hat, gab der Beschwerdeführer zwar erst in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bekannt, jedoch wurde dies bereits im Aktenvermerk der SVB vom 10.08.2017 berücksichtigt und insofern dieser Entscheidung als unstrittige Tatsache zugrunde gelegt.

Aus dem Versicherungsdatenauszug für das Kalenderjahr 2016 sind sein Einkommen aufgrund seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie der Bezug des Arbeitslosengeldes ersichtlich.

Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Förderungen stützen sich auf die im Verwaltungsakt der SVB einliegenden Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA gemäß § 217 Abs. 2c BSVG, auf die Antwort der AMA auf das Rechtshilfeersuchen der SVB vom 22.06.2017 und die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zwar, dass er sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, die mit Klee bewachsen sind, nicht im Mehrfachantrag als förderungsfähige Flächen angegeben habe, jedoch geht aus den Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA hervor, dass für sämtliche mit Klee bewachsenen Grundstücke in XXXX und XXXX Förderungen beantragt wurden. Als Nutzungsart wurde Acker angegeben. Der Beschwerdeeinwand, wonach im Jahr 2016 mit einer Rückzahlung an die AMA zu rechnen sei, ändert zum einen nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die angeführten Flächen als landwirtschaftliche Flächen beantragt hat und enthält zum anderen keinerlei Angaben dazu, aus welchen Gründen bzw. im Hinblick auf welche Grundstücke eine Rückzahlung zu erwarten ist.Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Förderungen stützen sich auf die im Verwaltungsakt der SVB einliegenden Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA gemäß Paragraph 217, Absatz 2 c, BSVG, auf die Antwort der AMA auf das Rechtshilfeersuchen der SVB vom 22.06.2017 und die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zwar, dass er sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, die mit Klee bewachsen sind, nicht im Mehrfachantrag als förderungsfähige Flächen angegeben habe, jedoch geht aus den Unterlagen zum Datenabgleich mit der AMA hervor, dass für sämtliche mit Klee bewachsenen Grundstücke in römisch 40 und römisch 40 Förderungen beantragt wurden. Als Nutzungsart wurde Acker angegeben. Der Beschwerdeeinwand, wonach im Jahr 2016 mit einer Rückzahlung an die AMA zu rechnen sei, ändert zum einen nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die angeführten Flächen als landwirtschaftliche Flächen beantragt hat und enthält zum anderen keinerlei Angaben dazu, aus welchen Gründen bzw. im Hinblick auf welche Grundstücke eine Rückzahlung zu erwarten ist.

Dass der Beschwerdeführer die Grundstücke, die im Eigentum von BW und AK stehen bewirtschaftet, geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hervor, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat und die im Einklang mit dem Akteninhalt stehen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass aus dem Datenabgleich mit der AMA ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer für diese Grundstücke Förderungen erhalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass er diese Grundstücke entsprechend bewirtschaftet. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches eine andere Beurteilung zuließe.

Der Inhalt der Beschwerde vom 01.04.2016 gegen den Bescheid vom 17.02.2016 ergibt sich aus dem Verfahrensakt zur Zahl W126 2138769-1.

Dass nahezu alle Grundstücke in Niederösterreich, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen bzw. die ihm von seiner Mutter oder EK zur Nutzung überlassen wurden, mit Klee bewachsen sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Besichtigung der SVB am 14.09.2016, das sich diesbezüglich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen des BSVG sind zeitraumbezogen anzuwenden (VwGH 16.05.1995, 94/08/0295) und lauten in den jeweils anzuwendenden Fassungen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 16 Abs. 2 BSVG haben die Meldepflichtigen während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BSVG haben die Meldepflichtigen während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Gemäß § 19 Abs. 1 BSVG sind die Meldungen gemäß § 16 mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BSVG sind die Meldungen gemäß Paragraph 16, mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt für das Kalenderjahr 2016:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ..............................

18,72355,

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €

............................................. 20,80396,

von 8 800 € bis 10 900 €

............................................. 16,90319,

von 11 000 € bis 14 500 €

............................................ 11,70226,

von 14 600 € bis 21 800 €

............................................. 9,49182,

von 21 900 € bis 29 000 €

............................................ 7,02135,

von 29 100 € bis 36 300 €

............................................ 5,20100,

von 36 400 € bis 43 600 €

............................................ 3,90076,

ab 43 700 €

.............................................................

2,99057.

Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht gemäß § 23 Abs. 3a BSVG bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der "Agrarmarkt Austria" gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht gemäß Paragraph 23, Absatz 3 a, BSVG bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der "Agrarmarkt Austria" gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.

Auszug aus den Erläuterungen zu § 23 Abs. 3a BSVG (ErläutRV 900 BlgNR 25.GP):Auszug aus den Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz 3 a, BSVG (ErläutRV 900 BlgNR 25.GP):

"Es hat sich gezeigt, dass diese übermittelten Daten im Vergleich zur Datenbank der SVB mitunter gravierend abweichen, und zwar sowohl in Bezug auf die Betriebsführung als auch auf das tatsächlich bewirtschaftete Flächenausmaß. Da die in der Datenbank der SVB enthaltenen Bewirtschaftungsverhältnisse nicht auf Grundstücksnummern, sondern auf das Ausmaß sowie die Kulturart der bewirtschafteten Flächen abstellen, können die aufgezeigten Differenzen ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht näher konkretisiert werden bzw. stellt deren Abklärung - unter Mitwirkung der versicherten Person - eine erhebliche administrative Mehrbelastung dar.

Verletzt eine versicherte Person ihre Melde- oder Auskunftspflicht, soll daher vermutet werden, dass (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, die dem Versicherungsträger im Rahmen der genannten Datenübermittlung bekannt werden, ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der AMA gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. Diese Vermutung soll bis zum Ersten des Kalendermonates gelten, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden. Der Versicherungsträger soll berechtigt sein, den anteiligen Ertragswert der betroffenen Flächen unter Heranziehung des Hektarsatzes der betriebsführenden (und förderungswerbenden) Person zu ermitteln."

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten als Beitrag ab 01.01.2015 17,00% der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten als Beitrag ab 01.01.2015 17,00% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 33a Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß § 33a Abs. 2 BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.Gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2, BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

Gemäß § 33b Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden. Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist gemäß § 33b Abs. 3 BSVG eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen. Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß § 33b Abs. 4 BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.Gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden. Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, BSVG eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen. Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 3,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß Paragraph 33 b, Absatz 4, BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG für das Kalenderjahr 2016 beträgt EUR 5.670,- (BGBl. II Nr. 288/2015) und somit EUR 68.040,- jährlich.Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG für das Kalenderjahr 2016 beträgt EUR 5.670,- Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2015,) und somit EUR 68.040,- jährlich.

3.2. Zur Meldepflicht des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab am 04.04.2016 (einlangend) in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 betreffend die Beitragspflicht für das Jahr 2015 der SVA bekannt, dass er sein Grundstück XXXX nicht bewirtschaftet. Betreffend sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, seien sie Eigengrund oder von seiner Mutter oder EK zur Nutzung überlassen, gab er zudem bekannt, dass diese seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut werden und keinen Ertrag abwerfen. Der Aufwuchs wird nach seinen eigenen Angaben gehäckselt und verbleibt auf den Grundstücken.Der Beschwerdeführer gab am 04.04.2016 (einlangend) in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 betreffend die Beitragspflicht für das Jahr 2015 der SVA bekannt, dass er sein Grundstück römisch 40 nicht bewirtschaftet. Betreffend sämtliche Grundstücke in Niederösterreich, seien sie Eigengrund oder von seiner Mutter oder EK zur Nutzung überlassen, gab er zudem bekannt, dass diese seit dem Frühjahr 2015 mit Klee bebaut werden und keinen Ertrag abwerfen. Der Aufwuchs wird nach seinen eigenen Angaben gehäckselt und verbleibt auf den Grundstücken.

Da der Beschwerdeführer damit schriftlich alle wesentlichen Angaben an die SVB meldete, erstattete er mit 04.04.2016 eine ordnungsgemäße Meldung.

Gemäß § 16 Abs. 2 BSVG wäre er verpflichtet gewesen, jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten einmonatigen Frist dem Versicherungsträger zu melden. Da er diese Meldungen jedoch bis zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 unterlassen hat, können diese Änderungen der Bewirtschaftung erst ab dem 01.04.2016 berücksichtigt werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein Meldeverstoß vor, sodass die Vermutung gemäß § 23 Abs. 3a BSVG greift, da der Beschwerdeführer für die betreffenden Grundstücke Förderungen der AMA aus der Maßnahme "Direktzahlungen" beantragt hat. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 ist für die Beurteilung der Beitragspflicht daher davon auszugehen, dass auch die laut Beschwerdeführer nur mit Klee bewachsenen Flächen landwirtschaftlich genutzt werden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BSVG wäre er verpflichtet gewesen, jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten einmonatigen Frist dem Versicherungsträger zu melden. Da er diese Meldungen jedoch bis zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 unterlassen hat, können diese Änderungen der Bewirtschaftung erst ab dem 01.04.2016 berücksichtigt werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein Meldeverstoß vor, sodass die Vermutung gemäß Paragraph 23, Absatz 3 a, BSVG greift, da der Beschwerdeführer für die betreffenden Grundstücke Förderungen der AMA aus der Maßnahme "Direktzahlungen" beantragt hat. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 ist für die Beurteilung der Beitragspflicht daher davon auszugehen, dass auch die laut Beschwerdeführer nur mit Klee bewachsenen Flächen landwirtschaftlich genutzt werden.

Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 greift mangels Vorliegen eines Meldeverstoßes die Vermutung des § 23 Abs. 3a BSVG jedoch nicht, weshalb zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den betreffenden Grundstücken ausgeübt wurde.Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 greift mangels Vorliegen eines Meldeverstoßes die Vermutung des Paragraph 23, Absatz 3 a, BSVG jedoch nicht, weshalb zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den betreffenden Grundstücken ausgeübt wurde.

3.3. Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs:

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/08/0060).Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2009/08/0060).

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/11/0046, mwN).Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird vergleiche VwGH 15.10.2015, 2013/11/0046, mwN).

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Im vorliegenden Fall ist zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden bzw. von diesem zugepachtet oder bewirtschaftet werden, zu differenzieren.

Zunächst ist anzuführen, dass unstrittig feststeht, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Einheit XXXX bei der Beurteilung der Pflichtversicherung und der Berechnung der Beiträge nicht zu berücksichtigen ist, da sie im Jahr 2016 zur Gänze an HP verpachtet war. Auch die Einheit XXXX wurde bereits im angefochten Bescheid mit einem Einheitswert von EUR 0,- berücksichtigt, da unstrittig der größte Teil des Grundstücks brach liegt.Zunächst ist anzuführen, dass unstrittig feststeht, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Einheit römisch 40 bei der Beurteilung der Pflichtversicherung und der Berechnung der Beiträge nicht zu berücksichtigen ist, da sie im Jahr 2016 zur Gänze an HP verpachtet war. Auch die Einheit römisch 40 wurde bereits im angefochten Bescheid mit einem Einheitswert von EUR 0,- berücksichtigt, da unstrittig der größte Teil des Grundstücks brach liegt.

Ebenso unstrittig ist die landwirtschaftliche Nutzung des Weingartens, den der Beschwerdeführer von seiner Mutter zugepachtet hat. Diesbezüglich dementierte der Beschwerdeführer nicht, dass er auf dieser Fläche Weinanbau betreibt, sondern führte in seiner Beschwerde lediglich aus, dass es im Jahr 2016 aufgrund von schlechter Witterung und einer Pilzerkrankung der Pflanzen große Ernteausfälle gegeben habe. Gemäß der oben angeführten Judikatur ist es jedoch nicht relevant, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird, sondern es kommt nur auf das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn an d.h. dass die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Dies ist im Falle des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Weingartens unzweifelhaft gegeben. Da auch die Beitragsgrundlage und damit die Höhe der Beiträge lediglich anhand des Einheitswertes und nicht anhand des erzielten Gewinns berechnet wird (vgl. § 23 BSVG), können Gewinneinbußen bzw. Verluste auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.Ebenso unstrittig ist die landwirtschaftliche Nutzung des Weingartens, den der Beschwerdeführer von seiner Mutter zugepachtet hat. Diesbezüglich dementierte der Beschwerdeführer nicht, dass er auf dieser Fläche Weinanbau betreibt, sondern führte in seiner Beschwerde lediglich aus, dass es im Jahr 2016 aufgrund von schlechter Witterung und einer Pilzerkrankung der Pflanzen große Ernteausfälle gegeben habe. Gemäß der oben angeführten Judikatur ist es jedoch nicht relevant, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird, sondern es kommt nur auf das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn an d.h. dass die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Dies ist im Falle des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Weingartens unzweifelhaft gegeben. Da auch die Beitragsgrundlage und damit die Höhe der Beiträge lediglich anhand des Einheitswertes und nicht anhand des erzielten Gewinns berechnet wird vergleiche Paragraph 23, BSVG), können Gewinneinbußen bzw. Verluste auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Betreffend die Grundstücke in Niederösterreich ( XXXX und die von seiner Mutter bzw. EK gepachteten Flächen) gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass die einzelnen Grundstücke zu klein seien, um sie bewirtschaften oder verpachten zu können. Dass diese Grundstücke tatsächlich - bis auf wenige brach liegende Teilflächen - mit Klee bewachsen sind, bestätigte sich durch die Besichtigung durch die SVB im September 2016. Der Klee wird - wie festgestellt - gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grund. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dadurch zwar nicht die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Jedoch ist in dieser Vorgehensweise eine der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege zu sehen, da der Anbau und die Mahd von Klee einer Verwilderung der Flächen entgegenwirkt. Zudem bezog der Beschwerdeführer für diese Flächen Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen", die ebenfalls als ein Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft hat. Direktzahlungen werden nämlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zumindest eine gewisse Pflege der landwirtschaftlichen Flächen durch den Betriebsinhaber vorgenommen wird. So wird in Art 4 Abs. 1 lit c) ii) der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 festgehalten, dass (beihilfefähige) landwirtschaftliche Tätigkeit auch in der "Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Ackerbau geeignet macht," bestehen kann. Damit begründen auch die durch den Beschwerdeführer auf diesen Grundstücken ausgeübten Erhaltungsmaßnahmen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 5 LAG. Die mit Klee bewachsenen Grundstücke in Niederösterreich sind daher für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach § 2 BSVG zu berücksichtigen.Betreffend die Grundstücke in Niederösterreich ( römisch 40 und die von seiner Mutter bzw. EK gepachteten Flächen) gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass die einzelnen Grundstücke zu klein seien, um sie bewirtschaften oder verpachten zu können. Dass diese Grundstücke tatsächlich - bis auf wenige brach liegende Teilflächen - mit Klee bewachsen sind, bestätigte sich durch die Besichtigung durch die SVB im September 2016. Der Klee wird - wie festgestellt - gemäht und das gehäckselte Mähgut verbleibt auf dem Grund. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dadurch zwar nicht die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Jedoch ist in dieser Vorgehensweise eine der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege zu sehen, da der Anbau und die Mahd von Klee einer Verwilderung der Flächen entgegenwirkt. Zudem bezog der Beschwerdeführer für diese Flächen Förderungen aus der Maßnahme "Direktzahlungen", die ebenfalls als ein Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft hat. Direktzahlungen werden nämlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zumindest eine gewisse Pflege der landwirtschaftlichen Flächen durch den Betriebsinhaber vorgenommen wird. So wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera c,) ii) der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 festgehalten, dass (beihilfefähige) landwirtschaftliche Tätigkeit auch in der "Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Ackerbau geeignet macht," bestehen kann. Damit begründen auch die durch den Beschwerdeführer auf diesen Grundstücken ausgeübten Erhaltungsmaßnahmen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Paragraph 5, LAG. Die mit Klee bewachsenen Grundstücke in Niederösterreich sind daher für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, BSVG zu berücksichtigen.

Hinsichtlich jener beiden Flächen, die im Eigentum von BW (0,1428 ha) bzw. AK (0,0582 ha) stehen, geht aus dem Mehrfachantrag des Beschwerdeführers bei der AMA hervor, dass er für diese Förderungen beantragt hat. Da somit, wie beweiswürdigend ausgeführt, angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer diese bewirtschaftete, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Flächen im Jahr 2016 dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Zudem ist anzuführen, dass der SVB keine fristgerechte Meldung des Beschwerdeführers vorliegt, wonach er diese Flächen nicht bewirtschafte. Dies behauptete er erstmals in der gegenständlichen Beschwerde. Daher wäre auch gemäß der Vermutung des §23 Abs. 3a BSVG von einer Bewirtschaftung dieser Grundstücke auszugehen.Hinsichtlich jener beiden Flächen, die im Eigentum von BW (0,1428 ha) bzw. AK (0,0582 ha) stehen, geht aus dem Mehrfachantrag des Beschwerdeführers bei der AMA hervor, dass er für diese Förderungen beantragt hat. Da somit, wie beweiswürdigend ausgeführt, angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer diese bewirtschaftete, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Flächen im Jahr 2016 dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Zudem ist anzuführen, dass der SVB keine fristgerechte Meldung des Beschwerdeführers vorliegt, wonach er diese Flächen nicht bewirtschafte. Dies behauptete er erstmals in der gegenständlichen Beschwerde. Daher wäre auch gemäß der Vermutung des §23 Absatz 3 a, BSVG von einer Bewirtschaftung dieser Grundstücke auszugehen.

3.4. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Bescheides anzupassen, da in diesem noch nicht berücksichtigt wurde, dass der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und EK mit 30.11.2016 endete. Außerdem war das Flächenausmaßes des von der Mutter gepachteten Weingartens zugunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Insofern - wie bereits im Aktenvermerk vom 10.08.2017 vorweggenommen - waren die Feststellungen des angefochtenen Bescheides anzupassen und diese Änderungen bei der Berechnung der Beiträge entsprechend zu berücksichtigen. Am Vorliegen der Versicherungspflicht änderten diese Anpassungen nichts, da der festgestellte Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- nach wie vor übersteigt. Auch die Höchstbeitragsgrundlage wurde dadurch nicht überschritten.

Hinsichtlich der Art der Berechnung der Beiträge durch die SVB erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Aus den Feststellungen betreffend die bewirtschafteten Grundstücke ergeben sich damit folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge:

Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt EUR 1.061,00 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2016 und EUR 977,79 für Dezember 2016. Die jährliche Beitragsgrundlage beträgt daher EUR 12.648,79. Die Höchstbeitragsgrundlage wird damit auch trotz Zusammenrechnung mit der Beitragsgrundlage nach dem ASVG nicht erreicht. Unter Anwendung der Beitragssätze gemäß § 24 BSVG (7,65 % für die Krankenversicherung und 17,00 % für die Pensionsversicherung) ergeben sich daher die monatlichen Beiträge von EUR 81,17 (bzw. EUR 74,80 für Dezember 2016) für die Krankenversicherung und EUR 180,37 (bzw. EUR 166,22 für Dezember 2016) für die Pensionsversicherung.Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt EUR 1.061,00 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2016 und EUR 977,79 für Dezember 2016. Die jährliche Beitragsgrundlage beträgt daher EUR 12.648,79. Die Höchstbeitragsgrundlage wird damit auch trotz Zusammenrechnung mit der Beitragsgrundlage nach dem ASVG nicht erreicht. Unter Anwendung der Beitragssätze gemäß Paragraph 24, BSVG (7,65 % für die Krankenversicherung und 17,00 % für die Pensionsversicherung) ergeben sich daher die monatlichen Beiträge von EUR 81,17 (bzw. EUR 74,80 für Dezember 2016) für die Krankenversicherung und EUR 180,37 (bzw. EUR 166,22 für Dezember 2016) für die Pensionsversicherung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015).3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015).

Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Dies ist im konkreten Fall gegeben. Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Beiträgen für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Dies ist im konkreten Fall gegeben. Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Beiträgen für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, landwirtschaftlicher Betrieb,
Pacht, Teilstattgebung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2167739.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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