Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
ASVG §410Spruch
W228 2182477-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des KRANKENHAUS XXXX , vertreten durch XXXX RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.11.2017, Zeichen XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des KRANKENHAUS römisch 40 , vertreten durch römisch 40 RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.11.2017, Zeichen römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:
"Es werden für Frau Dr. med. XXXX , VSNR XXXX , wh. Ottensteinstraße 30, 2344 Maria Enzersdorf, aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Krankenhaus XXXX , die nachstehend angeführten Beitragsgrundlagen festgestellt:"Es werden für Frau Dr. med. römisch 40 , VSNR römisch 40 , wh. Ottensteinstraße 30, 2344 Maria Enzersdorf, aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Krankenhaus römisch 40 , die nachstehend angeführten Beitragsgrundlagen festgestellt:
Zeit
allgemeine BGL
BGL SZ
1.1.2008 - 31.12.2008
€ 30.491,36
€ 3.667,30
1.1.2009 - 31.12.2009
€ 31.009,01
€ 3.882,04
1.1.2010 - 31.12.2010
€ 33.588,88
€ 3.976,01
1.1.2011 - 31.12.2011
€ 35.069,95
€ 4.200,00
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid
vom 15.11.2017, Zeichen XXXX , für Frau Dr. XXXX , VSNR XXXX ,
aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Krankenhaus XXXX (im
Folgenden: Beschwerdeführer) die im Bescheid angeführten
Beitragsgrundlagen (allgemeine Beitragsgrundlage (= allgemeine BGL),
Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (=BGL SZ)) festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2014 eine GPLA-Prüfung beim Beschwerdeführer stattgefunden habe. Dr. XXXX sei beim Beschwerdeführer seit 03.02.2003 als Teilzeitangestellte beschäftigt. Es sei festzustellen, dass in sämtlichen Monaten die Gesamtanzahl der geleisteten Stunden über die Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigung hinausgehe. In der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2004 sei ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 Stunden, in einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden, vereinbart worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 16.10.2010 sei der Durchrechnungszeitraum auf drei Monate bestimmt worden. Beide Varianten seien nach dem Kollektivvertrag und dem KA-AZG grundsätzlich möglich, jedoch komme keiner dieser Durchrechnungszeiträume für Dr. XXXX zur Anwendung, da die Stunden, die monatlich über die vereinbarte Teilzeit hinausgehen, faktisch nie abgebaut werden haben können. Ein Durchrechnungszeitraum zeichne sich aber dadurch aus, dass Überstunden auf- und abgebaut werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Durchrechnung in der Praxis in keiner Weise gelebt worden sei. Ein Abbau des Zeitguthabens sei nicht erfolgt und es sei in den jeweils zwei Wochen im Vorhinein erstellten Dienstplänen weder vorgesehen noch praktisch möglich, das aufgebaute Zeitguthaben auch nur teilweise abzubauen. Mit der mangelnden Möglichkeit, Zeitguthaben abzubauen, fehle aber ein wesentliches Merkmal eines Durchrechnungszeitraumes, wodurch die Betriebsvereinbarung, der Kollektivvertrag sowie das KA-ASZG verletzt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Beitragszeitraum der Kalendermonat gemäß § 44 Abs. 2 ASVG sei, denn gemäß § 539a ASVG bestehe in diesem Fall durch das praktische Nichtbeachten des Durchrechnungszeitraums der wahre wirtschaftliche Gehalt darin, dass die Vereinbarung des Durchrechnungszeitraums nicht existiere. Der Anspruch auf Vergütung der Überstunden entstehe damit nicht erst mit dem Ende der Gleitzeitperiode, weil mangels effektiv gelebter Gleitzeitvereinbarung inklusive Auf- und Abbau von Zeitguthaben eine solche gar nicht existiere. Es sei vielmehr von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung auszugehen, die darin bestehe, mittels Gleitzeitvereinbarung die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu reduzieren. Die Überstunden laut Arbeitsaufzeichnungen werden daher in dem Monat, in dem sie geleistet wurden, für die Beitragsgrundlagen berücksichtigt und mittels Beitragsnachweisung nachverrechnet.Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2014 eine GPLA-Prüfung beim Beschwerdeführer stattgefunden habe. Dr. römisch 40 sei beim Beschwerdeführer seit 03.02.2003 als Teilzeitangestellte beschäftigt. Es sei festzustellen, dass in sämtlichen Monaten die Gesamtanzahl der geleisteten Stunden über die Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigung hinausgehe. In der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2004 sei ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 Stunden, in einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden, vereinbart worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 16.10.2010 sei der Durchrechnungszeitraum auf drei Monate bestimmt worden. Beide Varianten seien nach dem Kollektivvertrag und dem KA-AZG grundsätzlich möglich, jedoch komme keiner dieser Durchrechnungszeiträume für Dr. römisch 40 zur Anwendung, da die Stunden, die monatlich über die vereinbarte Teilzeit hinausgehen, faktisch nie abgebaut werden haben können. Ein Durchrechnungszeitraum zeichne sich aber dadurch aus, dass Überstunden auf- und abgebaut werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Durchrechnung in der Praxis in keiner Weise gelebt worden sei. Ein Abbau des Zeitguthabens sei nicht erfolgt und es sei in den jeweils zwei Wochen im Vorhinein erstellten Dienstplänen weder vorgesehen noch praktisch möglich, das aufgebaute Zeitguthaben auch nur teilweise abzubauen. Mit der mangelnden Möglichkeit, Zeitguthaben abzubauen, fehle aber ein wesentliches Merkmal eines Durchrechnungszeitraumes, wodurch die Betriebsvereinbarung, der Kollektivvertrag sowie das KA-ASZG verletzt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Beitragszeitraum der Kalendermonat gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG sei, denn gemäß Paragraph 539 a, ASVG bestehe in diesem Fall durch das praktische Nichtbeachten des Durchrechnungszeitraums der wahre wirtschaftliche Gehalt darin, dass die Vereinbarung des Durchrechnungszeitraums nicht existiere. Der Anspruch auf Vergütung der Überstunden entstehe damit nicht erst mit dem Ende der Gleitzeitperiode, weil mangels effektiv gelebter Gleitzeitvereinbarung inklusive Auf- und Abbau von Zeitguthaben eine solche gar nicht existiere. Es sei vielmehr von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung auszugehen, die darin bestehe, mittels Gleitzeitvereinbarung die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu reduzieren. Die Überstunden laut Arbeitsaufzeichnungen werden daher in dem Monat, in dem sie geleistet wurden, für die Beitragsgrundlagen berücksichtigt und mittels Beitragsnachweisung nachverrechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass ein Durchrechnungszeitraum eine normative Anordnung sei und daher schon begrifflich von einer rechtsmissbräuchlichen Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes nicht die Rede sein könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Durchrechnung in der Praxis in keiner Weise gelebt worden sei. Ein Durchrechnungszeitraum zeichne sich durch die Möglichkeit der Durchrechnung aus, aber nicht dadurch, dass in einem Durchrechnungszeitraum angefallene Überstunden stets zur Gänze oder zumindest teilweise abgebaut werden. Nicht richtig sei, dass in sämtlichen Monaten die Gesamtzahl der geleisteten Stunden über die Normalarbeitszeit hinausgehe. Die belangte Behörde habe es im Übrigen unterlassen, die Berechnung der von ihr festgestellten Beitragsgrundlagen nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sei, dass Überstunden bzw. Mehrstunden stets dem Monat der ursprünglichen Leistung zuzuordnen sind, obwohl sie in anderen Monaten des geltenden Durchrechnungszeitraumes ausgeglichen werden konnten (und dies auch konkret erfolgt sei), habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2019 der WGKK die Regierungsvorlage (386. XX GP) zu § 4 KA-AZG übermittelt und Ausführungen dazu getätigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2019 der WGKK die Regierungsvorlage (386. römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 4, KA-AZG übermittelt und Ausführungen dazu getätigt.
Am 26.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.02.2019 datierte Stellungnahme der WGKK ein, in welcher auf die Ausführungen im Schreiben vom 08.02.2019 repliziert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.02.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Schreiben an die WGKK vom 08.02.2019 und die darauffolgende Stellungnahme der WGKK vom 20.02.2019 übermittelt. Zudem wurde um Bekanntgabe der ursprünglich gemeldeten Beiträge und Beitragsgrundlagen ersucht.
Am 13.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Jahr 2014 wurde beim Beschwerdeführer eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 durchgeführt.
Dr. XXXX war beim Beschwerdeführer seit 03.02.2003 als Teilzeitangestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.Dr. römisch 40 war beim Beschwerdeführer seit 03.02.2003 als Teilzeitangestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.
In der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2004 wurde ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen vereinbart. Mit Betriebsvereinbarung vom 16.10.2010 wurde der Durchrechnungszeitraum auf drei Monate bestimmt.
Im Durchrechnungszeitraum war kein ausreichender Abbau der angefallenen Mehrzeit möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. As Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. As Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach S 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60-fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach S 49 Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60-fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
§ 44 Abs. 2 ASVG normiert, dass Beitragszeitraum der Kalendermonat ist, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmenParagraph 44, Absatz 2, ASVG normiert, dass Beitragszeitraum der Kalendermonat ist, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen
§ 44 Abs. 7 ASVG regelt, dass im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit das Entgelt für jene Zeiträume als erworben gilt, die der Versicherte eingearbeitet hat Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, dass der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.Paragraph 44, Absatz 7, ASVG regelt, dass im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit das Entgelt für jene Zeiträume als erworben gilt, die der Versicherte eingearbeitet hat Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, dass der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
Auf gegenständliches Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs anzuwenden.
§ 13 Abschnitt IV des Kollektivvertrages für Privatkrankenanstalten (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) legt Sonderbestimmungen für alle dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer fest.Paragraph 13, Abschnitt römisch vier des Kollektivvertrages für Privatkrankenanstalten (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) legt Sonderbestimmungen für alle dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer fest.
Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen (in der Regel Ärztelnnen, Pflegepersonal, qualifizierter-technischer Dienst, OPBedienerin), beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit betragt bis zu 13 Stunden (für Ärztelnnen bei verlängerten Diensten auch darüber hinaus).
Der Dienstplan muss zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von den Dienstnehmerlnnen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 9 Wochen. Ausschließlich durch Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG kann dieser Durchrechnungszeitraum auf 13 Wochen verlängert werden. wobei eine derartige Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 60 Stunden (Ärztelnnen 72 Stunden) betragen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 48 Stunden (Ärztelnnen 60 Stunden bei verlängerten Diensten) nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum kann in Verbindung mit verlängerten Diensten für Ärztelnnen durch Betriebsvereinbarung auf 26 Wochen ausgedehnt werden.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an Normalarbeitszeiten oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten
§ 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (idF BGBI I Nr. 146/2003) besagt:Paragraph 4, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 146 aus 2003,) besagt:
(1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
(4) Bei verlängerten Diensten darf
1. die Arbeitszeit der
a) Ärzte/Ärztinnen,
b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 undb) Apotheker/innen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, und
c) pharmazeutischen Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen,c) pharmazeutischen Hilfskräfte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Apothekengesetzes, soweit diese unter Paragraph eins, Absatz eins, letzter Halbsatz fallen,
32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 24 Stunden
3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.
(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Absatz eins, geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Absatz 3, ist anzuwenden.
Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3 ist anzuwenden.(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden.
Nach dem verfahrensgegenständlich anzuwendenden Kollektivvertag in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung war gemäß § 4 KA-AZG ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen möglich und wurde dies durch Betriebsvereinbarung vereinbart, wobei der Durchrechnungszeitraum entsprechend Betriebsvereinbarung vom 16.12.2010 drei Monate dauerte.Nach dem verfahrensgegenständlich anzuwendenden Kollektivvertag in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung war gemäß Paragraph 4, KA-AZG ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen möglich und wurde dies durch Betriebsvereinbarung vereinbart, wobei der Durchrechnungszeitraum entsprechend Betriebsvereinbarung vom 16.12.2010 drei Monate dauerte.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert die WGKK, im Sinne des Bandbreitenmodells, dass im Durchrechnungszeitraum kein ausreichender Abbau der angefallenen Mehrzeit möglich gewesen sei.
Für die Anwendung des § 539a ASVG bedarf es jedoch mehr als nur die nicht ausreichend gegebene Abbaumöglichkeit von Mehrstunden. Gemäß den Erläuterungen zu § 4 KA-AZG (Regierungsvorlage 386. XX GP) musste der Gesetzgeber auf die Ausgewogenheit der Begrenzung der Arbeitszeit und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer durchgehenden Patientenbetreuung abstellen. Um dies möglichst treffsicher in der Praxis zu erreichen, wurde die Befugnis zur Regelung auf die Betriebsebene verlagert. Somit liegt der wahre wirtschaftliche Gehalt in der Notwenigkeit der Gewährleistung einer durchgehenden Patientenbetreuung, die von den Kollektivvertragsparteien dem Text der Betriebsvereinbarung nach auch eingehalten wurde.Für die Anwendung des Paragraph 539 a, ASVG bedarf es jedoch mehr als nur die nicht ausreichend gegebene Abbaumöglichkeit von Mehrstunden. Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 4, KA-AZG (Regierungsvorlage 386. römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode musste der Gesetzgeber auf die Ausgewogenheit der Begrenzung der Arbeitszeit und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer durchgehenden Patientenbetreuung abstellen. Um dies möglichst treffsicher in der Praxis zu erreichen, wurde die Befugnis zur Regelung auf die Betriebsebene verlagert. Somit liegt der wahre wirtschaftliche Gehalt in der Notwenigkeit der Gewährleistung einer durchgehenden Patientenbetreuung, die von den Kollektivvertragsparteien dem Text der Betriebsvereinbarung nach auch eingehalten wurde.
Die durch die Einführung von Durchrechnungszeiträumen bewirkte Verkürzung der Sozialversicherungsträger um Sozialversicherungsbeiträge ist eine Reflexwirkung aus dieser Einführung. Die WGKK hat nicht substantiiert dargelegt, wieso sie der Meinung ist, dass diese Reflexwirkung das einzige oder zumindest das hauptsächliche bzw. gewichtigste Ziel der Betriebsvereinbarung war. Auch der Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21.04.2004, GZ 2001/08/0048, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da der VwGH selbst keinen Anlass sah, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei unter dem Gesichtspunkt der §§ 539 bzw. 539a ASVG zu prüfen (drittletzter Absatz der VwGH Entscheidung).Die durch die Einführung von Durchrechnungszeiträumen bewirkte Verkürzung der Sozialversicherungsträger um Sozialversicherungsbeiträge ist eine Reflexwirkung aus dieser Einführung. Die WGKK hat nicht substantiiert dargelegt, wieso sie der Meinung ist, dass diese Reflexwirkung das einzige oder zumindest das hauptsächliche bzw. gewichtigste Ziel der Betriebsvereinbarung war. Auch der Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21.04.2004, GZ 2001/08/0048, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da der VwGH selbst keinen Anlass sah, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 539, bzw. 539a ASVG zu prüfen (drittletzter Absatz der VwGH Entscheidung).
Die WGKK hat daher zu Unrecht die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsvereinbarung, Durchrechnungszeitraum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2182477.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019