Entscheidungsdatum
21.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2180897-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.10.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er sei als er ca. drei Monate alt gewesen sei, mit seiner Familie in den Iran gereist. Ein Sohn und zwei Töchter der Eltern seien an einer Krankheit gestorben, weil der Vater kein Geld gehabt hätte. Deshalb seien die Eltern mit dem Beschwerdeführer und den anderen Geschwistern in den Iran gereist. Sie hätten dort illegal gelebt, er habe dort nicht in die Schule gehen können, das Leben sei schwer gewesen. Er habe niemanden in Afghanistan.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, nach der Erzählung des Vaters hätten sie 18 Jahre zuvor ihr Dorf wegen Krieg verlassen, ein Bruder und eine Schwester seien erkrankt und gestorben, weil der Vater sich keine Medizin habe leisten können. Der Vater sei auch kein religiöser Mensch gewesen, habe nicht an religiösen Zeremonien teilgenommen. Sie seien dann in den Iran gereist. Auch der Beschwerdeführer sei kein religiöser Mensch, er liebe die islamischen Gesetze nicht, nehme an keinen Zeremonien teil, bete nicht. Im Iran habe er eine Freundin gehabt, uneheliche Beziehungen seien dort verboten. Er sei von der iranischen Polizei mit seiner Freundin gesehen und deshalb geschlagen worden. Dafür, dass er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, sei er mit 72 Peitschenhieben bestraft worden. Er habe auch mit seinem Arbeitgeber diskutiert, warum er nicht bete. Er habe wegen dieser Probleme die Nerven verloren und sich geritzt. Deshalb sei er nach Europa gereist. In Afghanistan sei es für ihn besonders gefährlich, weil er nicht mehr an Religion glaube. Er würde dort Probleme bekommen, weil er an keinen religiösen Tätigkeiten teilnehmen werde. Nicht nur durch die Taliban, auch durch andere Schiiten würde er Probleme bekommen. Außerdem würden Hazara getötet.
Am 27.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, dass die Abkehr vom Islam im Schaira-Recht strafbewehrt sei. Religionsfreiheit gelte nach der afghanischen Verfassung nur für Nichtmuslime.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017, zugestellt am 21.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan könne weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft festgestellt werden. Der "Abfall" vom schiitischen Glauben sei nicht glaubhaft. Eine individuelle Verfolgungsgefährdung in Afghanistan sei nicht erkennbar, sie bezögen sich auf den Iran. Eine Gruppenverfolgung schiitischer Hazara ergebe sich nicht aus den Länderinformationen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017, zugestellt am 21.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan könne weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft festgestellt werden. Der "Abfall" vom schiitischen Glauben sei nicht glaubhaft. Eine individuelle Verfolgungsgefährdung in Afghanistan sei nicht erkennbar, sie bezögen sich auf den Iran. Eine Gruppenverfolgung schiitischer Hazara ergebe sich nicht aus den Länderinformationen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017 richtet sich die am 20.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Fall der Rückkehr Verfolgung weil er sich im wehrfähigen Alter befinde, nicht gläubig, Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara sei, jahrelang im Iran gelebt habe und weil er nach Österreich geflohen sei und sich an westliche Werte angepasst habe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 02.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er vom Islam abgefallen sei, im Wesentlichen aufrecht.
Am 30.10.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 23.07.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 16.08.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse
* ÖIF-Prüfungszeugnis A1 vom 26.04.2017
* Einige Empfehlungsschreiben
* Zahlungsbestätigung für Fitnesscenter
* ÖSD-Zertifikat A2 vom 13.12.2017
* Integrationsprüfungszeugnis des Beschwerdeführers für das Niveau B1 vom 15.01.2019
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am XXXX in einem Dorf in der Provinz Bamyan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Bamyan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa drei Monaten mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat in den Iran aus. Dort besuchte der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre eine afghanische Schule und arbeitete als Müllsammler, auf Baustellen, an einer Metallpresse und in einem Geschäft, das Nähmaschinen verkaufte.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Vater, Mutter, einer minderjährigen Schwester und einem minderjährigen Bruder, lebt in einer Mietwohnung im Iran. Der Vater arbeitet in der Tierzucht. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Mann ebenfalls im Iran. Zu den Verwandten besteht Kontakt. Weiter lebt eine Tante mütterlicherseits im Iran.
Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verstorben.
Im Herkunftsstaat leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Vater des Beschwerdeführers verließ sein Herkunftsdorf wegen des Krieges. Aus Bamyan reiste die Familie aus, weil ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers infolge einer Erkrankung verstarben und der Vater kein Geld für die Behandlung hatte.
Der Vater des Beschwerdeführers ist kein religiöser Mensch und nimmt nicht an religiösen Zeremonien teil.
Im Iran nahm der Beschwerdeführer nicht an religiösen Zeremonien teil und betete auch nicht. Er führte eine uneheliche Beziehung und wurde deshalb von der iranischen Polizei geschlagen. Auch für den Konsum alkoholischer Getränke wurde der Beschwerdeführer im Iran bestraft. Von seinen Arbeitgebern wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er nicht betete.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Iran aus freier Überzeugung vom Islam abgewandt und verweigert die Teilnahme an religiösen Tätigkeiten. Er lebt nicht nach den Regeln des Islam, trinkt Alkohol, weigert sich, zu fasten und betet nicht.
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen dem Beschwerdeführer Übergriffe von privater Seite sowie strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe wegen seiner Abkehr vom Islam. Diese Gefahr besteht landesweit.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie Lebensumstände und Lebenswandel bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers siehe sogleich unter 2.2.
Das festgestellte spätestmögliche Geburtsdatum ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (AS 55 ff.), dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Insbesondere nahm er die ihm mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2016 (AS 113) eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr und äußerte sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2017 lediglich dahingehend, dass er am XXXX geboren sei und das festgestellte Datum nicht akzeptiere, seine Mutter habe ihm das Datum gesagt (Einvernahmeprotokoll S. 9, AS 155).Das festgestellte spätestmögliche Geburtsdatum ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (AS 55 ff.), dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Insbesondere nahm er die ihm mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2016 (AS 113) eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr und äußerte sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2017 lediglich dahingehend, dass er am römisch 40 geboren sei und das festgestellte Datum nicht akzeptiere, seine Mutter habe ihm das Datum gesagt (Einvernahmeprotokoll S. 9, AS 155).
Identitätsdokumente legte er allerdings nicht vor.
Die Feststellungen zum Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Lauf des Verfahrens. Dass zu ihnen grundsätzlich Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.
Die Feststellung zu den verstorbenen Geschwistern des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2017 (Einvernahmeprotokoll S. 5, AS 147).
Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan hat, hat er selbst angegeben und erscheint dies unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit der Familie aus dem Herkunftsstaat auch plausibel.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Gründen für die ursprüngliche Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (Einvernahmeprotokoll S. 5-6, AS 147-149).
Die Feststellungen zur religiösen Überzeugung (bzw. zum Atheismus) des Beschwerdeführers beruhen auf seinen konsistenten Angaben im Lauf des Verfahrens. So führte der Beschwerdeführer seine Ablehnung des Islam bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2017 aus und schilderte auch aus eigenem in freier Erzählung, wie sich seine Ablehnung bereits im Iran äußerte und welche Konsequenzen er daraus erfuhr (Einvernahmeprotokoll S. 6, AS 149). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 schilderte der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtung aus religiösen Gründen (Verhandlungsprotokoll S. 4) und erschien seine Ablehnung befragt dazu, wie sich sein Atheismus äußere, durchaus ehrlich. Insbesondere der Unwille, den der Beschwerdeführer gegen im Islam verpflichtende religiöse Praktiken äußerte (den er im Übrigen auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde thematisiert hatte), kam authentisch aus Worten, Mimik und Gestik des Beschwerdeführers hervor, weswegen entsprechende Feststellungen zur verfestigten atheistischen Überzeugung des Beschwerdeführers getroffen wurden. Mit diesem von der Glaubensüberzeugung gewonnenen Eindruck stehen auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er seine Glaubensüberzeugung im Iran gelebt hat, konsistent in Einklang. Dadurch verstärk sich einerseits der vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Glaubensüberzeugung gewonnenen persönlich glaubwürdige Eindruck und wurden andererseits auch entsprechende Feststellungen getroffen.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge ein Austritt aus dem Islam nicht angestrebt werde (Bescheid S. 89, AS 407), ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme kommt, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers doch entnehmen, dass er nicht nach den Regeln des Islam lebt und leben will. Ein formalistischer Zugang, der vom Beschwerdeführer verlangt, sich zunächst im Inland etwa von einer islamischen Glaubensgemeinschaft als Mitglied anerkennen zu lassen, um anschließend den Austritt vollziehen zu können, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten (siehe dazu auch noch in der rechtlichen Beurteilung).
Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe von privater Seite sowie strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe wegen seiner Abkehr vom Islam drohen, ist den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.07.2019 in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 16.Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, S. 68 f.) zu entnehmen, dass Apostasie mit Todesstrafe, Haftstrafe oder Konfiskation von Eigentum bestraft wird und als schwere Straftat einzustufen ist. Verfolgungsfälle sind in den vergangenen Jahren dokumentiert. Atheisten könnten ihre Ansichten bzw. ihr Verhältnis zum Islam nicht offen kundtun, ohne dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch die Familie sei betroffen. Gleiches berichtet im Wesentlichen auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, demzufolge in Afghanistan unter dem Einfluss der Scharia unter anderem für Apostasie die Todesstrafe droht (Kapitel 14. Todesstrafe), wo ebenso von Strafen für Apostasie (für Männer gilt die Enthauptung als angemessene Strafe) berichtet wird (Kapitel 15. Religionsfreiheit). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe b) Konversion vom Islam und c) Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen, S. 72 f.) berichten ebenso davon, dass der Glaubensabfall mit Todesstrafe geahndet werde. Neben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wird auch von gesellschaftlicher Ächtung, Gewalt durch Familienangehörige und andere Mitglieder der Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte berichtet. Die Berichte nehmen keinen Teil des Staatsgebietes davon aus, weswegen festgestellt wurde, dass die Gefahr landesweit besteht.Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 16.Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, S. 68 f.) zu entnehmen, dass Apostasie mit Todesstrafe, Haftstrafe oder Konfiskation von Eigentum bestraft wird und als schwere Straftat einzustufen ist. Verfolgungsfälle sind in den vergangenen Jahren dokumentiert. Atheisten könnten ihre Ansichten bzw. ihr Verhältnis zum Islam nicht offen kundtun, ohne dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch die Familie sei betroffen. Gleiches berichtet im Wesentlichen auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, demzufolge in Afghanistan unter dem Einfluss der Scharia unter anderem für Apostasie die Todesstrafe droht (Kapitel 14. Todesstrafe), wo ebenso von Strafen für Apostasie (für Männer gilt die Enthauptung als angemessene Strafe) berichtet wird (Kapitel 15. Religionsfreiheit). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe b) Konversion vom Islam und c) Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen, S. 72 f.) berichten ebenso davon, dass der Glaubensabfall mit Todesstrafe geahndet werde. Neben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wird auch von gesellschaftlicher Ächtung, Gewalt durch Familienangehörige und andere Mitglieder der Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte berichtet. Die Berichte nehmen keinen Teil des Staatsgebietes davon aus, weswegen festgestellt wurde, dass die Gefahr landesweit besteht.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114), wobei auch EASO in den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Normen durch explizite Nennung als Quelle für Herkunftslandinformationen besonders hervorgehoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114), wobei auch EASO in den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Normen durch explizite Nennung als Quelle für Herkunftslandinformationen besonders hervorgehoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtliche relevanten Verfolgung wegen Apostasie
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass diese neuen Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323).
Demnach ist zu den disloziert in der Beweiswürdigung getätigten rechtlichen Erläuterungen der belangten Behörde, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich keine individuelle Verfolgungsgefährdung in Afghanistan erkennen und sei eine Asylrelevanz des Sachverhaltes im Iran auszuschließen (Bescheid S. 87, AS 405) unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtslage und Rechtsprechung auszuführen, dass dem vom Beschwerdeführer für den Iran geschilderten Sachverhalt als subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich Asylrelevanz zukommen kann, nämlich dann, wenn seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzte Handlungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung auslösen. Damit kann der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam nicht mit dem Verweis darauf, diese sei im Iran erfolgt, die Asylrelevanz abgesprochen werden.
Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 3,, K40).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Religionsbegriff der GFK unter Verweis auf die oben zitierte Bestimmung der Statusrichtlinie bereits ausgesprochen, dass dieser auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).
Asylrelevant kann demnach nicht nur die Konversion zu einer anderen Religion sein, sondern auch die bloße Abkehr von einer Glaubensgemeinschaft, ohne sich hernach einer anderen Glaubensgemeinschaft anzuschließen.
Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Artikel 9, EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Artikel 6, Absatz 3, Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Nach diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.Nach diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.
In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz von Konversionen setzt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur voraus, dass der Betroffene einen inneren Entschluss zum Glaubenswechsel gefasst hat (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der bereits näher erläuterten Gleichstellung von theistischen, atheistischen und nichttheistischen Glaubensüberzeugungen durch die Statusrichtlinie und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von der Übertragbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Konversion auch auf Fälle der bloßen Abkehr vom Glauben aus. Voraussetzung für die Asylrelevanz einer solchen Abkehr vom Glauben ist daher, dass diese aufgrund eines inneren Entschlusses erfolgt.
Weiter kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht darauf an, ob der Religionswechsel - etwa durch Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist, sondern darauf, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Dementsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht den von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung postulierten formalistischen Zugang, demzufolge ein Vorbringen, dass ein Austritt aus dem Islam angestrebt werde, nicht erstattet wurde, als verfehlt. Eine förmliche Austrittserklärung ist nicht erforderlich, insbesondere hätte der Beschwerdeführer dazu im Bundesgebiet zunächst eine Anerkennung als Moslem durch eine islamische Glaubensgemeinschaft erwirken müssen um anschließend seinen Austritt formell erklären zu können. Ein solches Vorgehen von einem Atheisten zu verlangen, um seine Abkehr vom Glauben nachzuweisen, erscheint mit Blick auf die bereits zitierten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 EMRK bedenklich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügt es daher - wie auch im Fall einer Konversion zum Christentum - den inneren Entschluss glaubhaft zu machen, sich vom Islam abzuwenden und nach keinem Glauben zu leben.Weiter kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht darauf an, ob der Religionswechsel - etwa durch Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist, sondern darauf, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Dementsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht den von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung postulierten formalistischen Zugang, demzufolge ein Vorbringen, dass ein Austritt aus dem Islam angestrebt werde, nicht erstattet wurde, als verfehlt. Eine förmliche Austrittserklärung ist nicht erforderlich, insbesondere hätte der Beschwerdeführer dazu im Bundesgebiet zunächst eine Anerkennung als Moslem durch eine islamische Glaubensgemeinschaft erwirken müssen um anschließend seinen Austritt formell erklären zu können. Ein solches Vorgehen von einem Atheisten zu verlangen, um seine Abkehr vom Glauben nachzuweisen, erscheint mit Blick auf die bereits zitierten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, EMRK bedenklich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügt es daher - wie auch im Fall einer Konversion zum Christentum - den inneren Entschluss glaubhaft zu machen, sich vom Islam abzuwenden und nach keinem Glauben zu leben.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er sich aus freier Überzeugung vom Islam abgewandt hat, die Teilnahme an religiösen Tätigkeiten verweigert, nicht nach den Regeln des Islam lebt, Alkohol trinkt und sich weigert, zu fasten und zu beten. Wie ebenso festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt drohen dem Beschwerdeführer deshalb - wenn er seiner inneren Überzeugung im Herkunftssaat in seiner täglichen Lebensführung folgt und etwa seine Ablehnung des Islam kundtut - im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe von privater Seite sowie strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Todesstrafe wegen seiner Abkehr vom Islam. Damit konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Sinne der oben zitierten Bestimmungen und Rechtsprechung im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe gemäß § 6 AsylG hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe gemäß Paragraph 6, AsylG hervorgekommen.
3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezieht sich die Gefährdung von Personen, die sich vom Islam abgewandt haben, auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates. Damit steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG nicht zur Verfügung.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezieht sich die Gefährdung von Personen, die sich vom Islam abgewandt haben, auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates. Damit steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG nicht zur Verfügung.
3.3. Zum übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Nachdem dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Abkehr vom Islam Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Gruppenverfolgung der Hazara, westliche Orientierung, Zwangsrekrutierung etc.).3.3. Zum übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Nachdem dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Abkehr vom Islam Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Gruppenverfolgung der Hazara, westliche Orientierung, Zwangsrekrutierung etc.).
3.4. Zur Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG3.4. Zur Nichtanwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 06.10.2015 gestellt hat, ist § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 daher nicht anzuwenden.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nach Paragraph 75, Absatz 24, AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 06.10.2015 gestellt hat, ist Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, daher nicht anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Vorliegens eines inneren Entschlusses bei Konversionen (etwa VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 und VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230) orientieren konnte. Ansonsten waren - insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte - beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Vorliegens eines inneren Entschlusses bei Konversionen (etwa VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 und VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230) orientieren konnte. Ansonsten waren - insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte - beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2180897.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019