TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 L501 2135393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2135393-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.06.2016, Zl. 17-2015-BE-VER10-000JF, Beitragskontonummer XXXX , betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.06.2016, Zl. 17-2015-BE-VER10-000JF, Beitragskontonummer römisch 40 , betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit, dass auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der " XXXX (im Folgenden OG) aus den Beiträgen Februar 2010, November 2010, Dezember 2013, März 2014, April 2014, Mai 2014 und Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von EUR 17.197,95 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. wurde ihr unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit eröffnet, alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 sprechen. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2014 eine Aufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung beizubringen.Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit, dass auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der " römisch 40 (im Folgenden OG) aus den Beiträgen Februar 2010, November 2010, Dezember 2013, März 2014, April 2014, Mai 2014 und Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von EUR 17.197,95 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. wurde ihr unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit eröffnet, alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, sprechen. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, für den Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2014 eine Aufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung beizubringen.

Nach mehrmaligem Schriftwechsel betreffend vorgelegter Aufstellungen zur Gläubigergleichbehandlung sprach die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.06.2016 aus, dass die bP als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Juni 2014 in Höhe von EUR 10.267,70 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen.Nach mehrmaligem Schriftwechsel betreffend vorgelegter Aufstellungen zur Gläubigergleichbehandlung sprach die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.06.2016 aus, dass die bP als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Juni 2014 in Höhe von EUR 10.267,70 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Firmenbuch ab dem 12.11.1998 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG sei. Mit Beschluss des LG Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und hafte nach Abzug der ersten Quote ein Betrag von EUR 16.297,95 offen aus. Nach Abzug der noch zu erwartenden Sanierungsplanquote und der Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgeltfonds werde ein Betrag von EUR 10.267,70 im Zuge der Ausfallshaftung gegen die bP persönlich geltend gemacht. Die bP habe trotz mehrmaligem Schriftwechsel zwar Unterlagen vorgelegt, jedoch keine Haftungsquote iSd Entscheidung des VwGH 2012/08/0227 dargelegt, weshalb die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auszusprechen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Firmenbuch ab dem 12.11.1998 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG sei. Mit Beschluss des LG Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und hafte nach Abzug der ersten Quote ein Betrag von EUR 16.297,95 offen aus. Nach Abzug der noch zu erwartenden Sanierungsplanquote und der Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgeltfonds werde ein Betrag von EUR 10.267,70 im Zuge der Ausfallshaftung gegen die bP persönlich geltend gemacht. Die bP habe trotz mehrmaligem Schriftwechsel zwar Unterlagen vorgelegt, jedoch keine Haftungsquote iSd Entscheidung des VwGH 2012/08/0227 dargelegt, weshalb die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 20.07.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Bestritten wurde das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, zumal umfangreiche Unterlagen übermittelt worden seien, aus denen eine Bevorzugung von Gläubigern bzw. die Benachteiligung der belangten Behörde nicht ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 05.08.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 67 und 83 ASVG ab. Begründend wurde erneut darauf verwiesen, dass die bP trotz mehrmaliger detaillierter Aufforderung keine, der Entscheidung des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227 entsprechende Berechnung übermittelt habe.Mit Bescheid vom 05.08.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 67 und 83 ASVG ab. Begründend wurde erneut darauf verwiesen, dass die bP trotz mehrmaliger detaillierter Aufforderung keine, der Entscheidung des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227 entsprechende Berechnung übermittelt habe.

Nach Vorlageantrag übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 14.09.2016 den Verwaltungsakt samt Beschwerde.

In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit, dass lediglich Ungleichbehandlung geltend gemacht worden sei, welche jedoch gemäß neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei einer OG nicht mehr möglich sei, weshalb eine dahingehende Entscheidung erwartet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die bP ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der OG und vertritt diese seit 12.11.1998.

Mit Beschluss des LG Salzburg vom 20.60.2014 wurde das Sanierungsverfahren über die OG eröffnet, mit Beschluss vom 01.10.2014 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.

Im gegenständlichen Haftungsverfahren stützt die belangte Behörde ihren Anspruch ausschließlich auf eine Ungleichbehandlung ihrerseits im Vergleich zu anderen Gläubigern der OG. Dass Meldepflichtverletzungen begangen oder Dienstnehmerbeiträge vorenthalten worden wären, wurde seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Haftungsverfahren ihren Anspruch ausschließlich auf eine Ungleichbehandlung ihrerseits im Vergleich zu anderen Gläubigern der OG stützt, ergibt sich zweifelsfrei aus der Anfragebeantwortung. Auch ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf Meldepflichtverletzungen oder der Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriften

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

II.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

Anders als in § 67 Abs. 10 ASVG werden in § 58 Abs. 5 ASVG jedoch die zur Vertretung der Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs. 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).Anders als in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG werden in Paragraph 58, Absatz 5, ASVG jedoch die zur Vertretung der Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).

Eine Verletzung dieser Verpflichtungen lag nach den Feststellungen jedoch nicht vor, sodass der Beschwerde im Hinblick auf das Vorliegen einer Personengesellschaft stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Von einer Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von einer Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Schlagworte

Beitragsschuld, Haftung, Personengesellschaft, Rechtsanschauung des
VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2135393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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