RS Vwgh 2004/5/6 2001/20/0258

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;

Rechtssatz

Gegen die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Asylantrages hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren u.a. vorgebracht, auf Grund der notorisch (belasteten) Verhältnisse seines Heimatstaates (Türkei) mit Griechenland werde ihm im letztgenannten Staat Refoulementschutz nicht in ausreichender Weise gewährt werden. Die Antwort der belangten Behörde, sie sei nicht gehalten, sich mit dieser Frage näher auseinander zu setzen, weil die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zwingend zur Zurückweisung des Asylantrages führe, steht mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr im Einklang (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Demnach hätte die belangte Behörde das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für rechtlich irrelevant ansehen dürfen, sondern inhaltlich prüfen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200258.X02

Im RIS seit

07.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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