RS Vfgh 2008/2/25 B4/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

BDG 1979 §38
Wr DienstO 1994 §19
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung einer Oberärztin in ein anderes Spital; vertretbare Annahme der Zulässigkeit einer Versetzung nach dem Wiener Dienstrecht aus Dienstrücksichten im Gegensatz zum Bundesdienstrecht

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates, dass eine Versetzung gemäß §19 Wr DienstO 1994 - anders als eine solche iSd §38 BDG, die ein "wichtiges dienstliches Interesse" voraussetze - "aus Dienstrücksichten stets zulässig" sei, was bedeute, dass sie nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfe, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Dasselbe trifft aber auch für die Auffassung des Dienstrechtssenates zu, dass es dem Dienstgeber unbenommen bleiben müsse, für die Tätigkeit einer Leiterin einer Palliativstation eine umfassende einschlägige Ausbildung (hier im Bereich der Schmerztherapie und Onkologie bzw eine abgeschlossene Facharztausbildung) zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • B 4/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2008 B 4/07

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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