TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 W274 2189177-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W274 2189177-1/18E

W274 2189181-1/16E

W274 2189168-1/15E

W274 2189173-1/15E

Ausfertigung des am 27.2.2019 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. XXXX (BF1), geboren XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. römisch 40 (BF1), geboren römisch 40 ,

2. XXXX (BF2), geboren XXXX , 3. mj. XXXX (BF3), geboren XXXX und 4. mj. XXXX (BF4), geboren XXXX , alle iranische Staatsbürger, 8700 Leoben, XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.02.2018, 1. Zl. 1098446705-151952738/BMI-BFA_STM_RD, 2. Zl. 1098447408-151952746/BMI-BFA_STM_RD, 3. Zl. 1098447800-151952754/BMI-BFA_STM_RD und 4. Zl. 1098448209-151952762/BMI-BFA_STM_RD nach öffentlicher mündlicher2. römisch 40 (BF2), geboren römisch 40 , 3. mj. römisch 40 (BF3), geboren römisch 40 und 4. mj. römisch 40 (BF4), geboren römisch 40 , alle iranische Staatsbürger, 8700 Leoben, römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.02.2018, 1. Zl. 1098446705-151952738/BMI-BFA_STM_RD, 2. Zl. 1098447408-151952746/BMI-BFA_STM_RD, 3. Zl. 1098447800-151952754/BMI-BFA_STM_RD und 4. Zl. 1098448209-151952762/BMI-BFA_STM_RD nach öffentlicher mündlicher

Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben und dem BF1 ( XXXX ) gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 sowie der BF2 ( XXXX ), der mj. BF3 ( XXXX ) und der mj. BF4 ( XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird Folge gegeben und dem BF1 ( römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 sowie der BF2 ( römisch 40 ), der mj. BF3 ( römisch 40 ) und der mj. BF4 ( römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 2 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dem BF1 und den BF2, BF3 und BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dem BF1 und den BF2, BF3 und BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführer (BF) - die minderjährigen BF3 und BF4 vertreten durch die BF2 - beantragten am 25.10.2015 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug des BMI 1110 Wien, Zinnergasse 29A, internationalen Schutz und gaben im Rahmen der Erstbefragung am 10.12.2015 zu den Fluchtgründen an, die Kurden hätten im Iran keine Rechte, sie würden dort misshandelt. Der BF1 gab an, er würde dort als Kurde auf der Straße beschimpft, dürfe dort nicht offiziell arbeiten gehen und seine Kinder dürften nicht in die Schule gehen. Es gebe keine Zukunft für seine Familie und für ihn. Die BF2 gab an, ihr Mann dürfe dort nicht offiziell arbeiten gehen. Die Kinder dürften nicht in die Schule gehen. Die Frauen zählten im Iran nichts als Menschen.

Vor dem BFA RD Steiermark gab der BF1 am 03.01.2018 zusammengefasst an, er habe Hauskirchen besucht. Eines Tages hätte er sich in Dareshahr bei einer Hauskirche treffen sollen. Er sei zu spät gekommen und habe gesehen, als die Freunde von der Hauskirche in Handschellen abgeführt worden seien. Er sei dann weggefahren. Er sei mit der Familie, ohne ihr den Grund mitzuteilen, zunächst nach Teheran gefahren. Am selben Abend habe er sein Auto seinem Bruder vermacht, Flugtickets in die Türkei gekauft und sei mit seiner Familie dorthin geflogen. Als er in der Türkei gewesen sei, hätten laut seiner Mutter ein paar Personen in zivil sein Haus durchsucht, ein paar CDs gefunden und behauptet, dass er Christ geworden wäre. Da habe er gewusst, dass er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Daraufhin habe sein Bruder auf seinen Wunsch hin sein Fahrzeug verkauft und ihm das Geld geschickt. Er sei Protestant und in Österreich im Mai 2017 getauft worden. Nach der Übersiedlung nach Leoben sei er zur Life Church in Leoben gegangen und habe dort einen Alphakurs besucht. Sein Leben sei im Iran in Gefahr.

Ebenso am 03.01.2018 gab die BF2 vor dem BFA RD Steiermark im Rahmen der niederschriftlichen Befragung an, nach ihr und ihrer Familie sei ihr Bruder Nejat XXXX und der Sohn ihrer Schwester ebenfalls nach Österreich gekommen. Diese seien konvertiert und hätten einen positiven Bescheid erhalten. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, sei aber gezwungen gewesen, mit ihrem Mann und den Kindern den Iran zu verlassen, dies aufgrund der Fluchtgründe des Mannes. Etwa seit einem Jahr vor der Flucht habe sich ihr Mann für die Hauskirche interessiert, mit ihr über dieses Thema aber nicht gesprochen. Sie habe momentan keine Religion.Ebenso am 03.01.2018 gab die BF2 vor dem BFA RD Steiermark im Rahmen der niederschriftlichen Befragung an, nach ihr und ihrer Familie sei ihr Bruder Nejat römisch 40 und der Sohn ihrer Schwester ebenfalls nach Österreich gekommen. Diese seien konvertiert und hätten einen positiven Bescheid erhalten. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, sei aber gezwungen gewesen, mit ihrem Mann und den Kindern den Iran zu verlassen, dies aufgrund der Fluchtgründe des Mannes. Etwa seit einem Jahr vor der Flucht habe sich ihr Mann für die Hauskirche interessiert, mit ihr über dieses Thema aber nicht gesprochen. Sie habe momentan keine Religion.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge aller BF auf internationalen Schutz betreffend Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Begründend führte sie aus, die Identität der BF stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass den BF im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF1 Christ sei. Die geschilderten Fluchtgründe der Erstbefragung sowie der Befragung durch das BFA seien völlig different. Das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Der BF1 habe ein gewisses Wissen über das Christentum und stehe mit diversen freikirchlichen christlichen Gemeinden in Kontakt. Daraus ergebe sich keine ernsthafte Konversion zum Christentum. Die Schilderungen zum Fluchtgrund seien unplausibel und nicht glaubwürdig.Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge aller BF auf internationalen Schutz betreffend Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte sie aus, die Identität der BF stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass den BF im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF1 Christ sei. Die geschilderten Fluchtgründe der Erstbefragung sowie der Befragung durch das BFA seien völlig different. Das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Der BF1 habe ein gewisses Wissen über das Christentum und stehe mit diversen freikirchlichen christlichen Gemeinden in Kontakt. Daraus ergebe sich keine ernsthafte Konversion zum Christentum. Die Schilderungen zum Fluchtgrund seien unplausibel und nicht glaubwürdig.

Gegen diese Bescheide richtet sich die betreffend alle 4 BF gemeinsam erstattete Beschwerde mit den primären Anträgen, den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Am 27.02.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der der BF1 und die BF2 als Parteien vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor Gericht steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Die Situation im Iran stellt sich derzeit wie folgt dar:

Allgemeine Lage:

Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitasapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muß im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.

Die Justizbehörden verhängten und verhängen weiterhin grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen). Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Mord und Sexualdelikten angewandt. Der Anteil öffentlich vollstreckter Hinrichtungen ist 2018 auf knapp 3% gesunken. Über erfolgte Hinrichtungen wird nicht öffentlich informiert.

Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion:

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (auszugsweise Wiedergabe des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen).

Sowohl der BF1 als auch die BF2 entstammen kinderreichen kurdischen Familien in der Provinz Ilam, Iran. Sie wurden schiitisch muslimisch erzogen. Der BF1 und die BF2 sind entfernt miteinander verwandt und haben am 13.03.2008 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder mj. XXXX (BF3), geboren XXXX , mj. XXXX (BF4), geboren XXXX sowie der bereits in Österreich geborene mj. XXXX , geboren XXXX . Der BF1 war im Iran als Zigarettengroßhändler tätig, die BF2 als Friseurin.Sowohl der BF1 als auch die BF2 entstammen kinderreichen kurdischen Familien in der Provinz Ilam, Iran. Sie wurden schiitisch muslimisch erzogen. Der BF1 und die BF2 sind entfernt miteinander verwandt und haben am 13.03.2008 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder mj. römisch 40 (BF3), geboren römisch 40 , mj. römisch 40 (BF4), geboren römisch 40 sowie der bereits in Österreich geborene mj. römisch 40 , geboren römisch 40 . Der BF1 war im Iran als Zigarettengroßhändler tätig, die BF2 als Friseurin.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über einen gewissen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Iran (Oktober 2015) über einen armenischen Kunden Kontakt zu einer Hauskirche fand, die sich in regelmäßigen Abständen an unterschiedlichen jeweils im Vorhinein bekannt gegebenen Orten traf. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der BF1 bei einem hauskirchlichen Treffen, zudem er zu spät erschien, sah, dass andere Hauskirchenmitglieder in Handschellen abgeführt wurden und dem BF1 telefonisch geraten wurde, zu flüchten. Nicht festgestellt konnte in diesem Zusammenhang auch werden, dass der BF, ohne dass er zunächst den Grund dieser Reise seiner Frau mitteilte, mit dieser und den Kindern nach Teheran fuhr, von wo aus er die Ausreise mit dem Flugzeug in die Türkei organisierte. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass ihm von seiner Mutter, als er schon in der Türkei war, telefonisch mitgeteilt wurde, dass Personen in zivil in seinem Haus nach ihm gesucht hätten. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass die BF1 bis 4 konkret als Kurden im Iran verfolgt bzw. benachteiligt wurden.

Die BF fanden in Österreich Aufenthalt zunächst in einem Flüchtlingslager beim Stadion und dann in weiteren Flüchtlingsquartieren je in Wien. Im Juli 2017 wurde die Familie auf Wunsch (aufgrund des dortigen Aufenthalts des Bruders der BF2) nach Leoben verlegt, wo sie eine 35m² Wohnung bewohnen. Die BF sind in Grundversorgung. Etwa Anfang 2017 fand der BF1 über eine benachbarte Asylwerberin Kontakt zur Church of Acts, wo der BF1 nach einem etwa einen Monat lang dauernden Taufvorbereitungskurs in Gemeinschaft von etwa sechs anderen Taufwerbern am 7.5.2017 (AS 61) in einer großen Wanne getauft wurde.

Etwa seit der Übersiedlung im Juli 2017 nach Leoben besucht der BF die dort beheimatete Life Church, eine staatlich anerkannte Bekenntnisgemeinschaft. Er besuchte dort einen Alphakurs und besucht die samstäglichen Gottesdienste (im Sommer sonntags), wobei zu den deutschen Messtexten teilweise Untertitel auf Farsi projiziert werden.

Die BF2 interessierte sich zunächst nicht für die Kirchenbesuche des BF1, weder jene der Church of Acts in Wien noch die der Life Church. Sie war nicht erfreut über den Aufenthalt in Österreich und betrachtete sich zunehmend als isoliert. Etwa seit Mitte 2018 besucht auch die BF2 die Life Church in Leoben, wobei sie zunächst für Festivitäten dort Süßigkeiten buk. In weiterer Folge gefiel ihr die Stellung der Frau im Christentum. Sie sieht dort auch einem guten Platz für ihre Kinder.

Zwischenzeitlich ist der BF1 soweit innerlich dem Christentum zugetan, dass er auch unter geänderten Verhältnissen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diese Religion innerlich und äußerlich auszuleben.

Der BF1 und die BF2 sind in Österreich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Herkunft, Religionszugehörigkeit im Iran sowie beruflichem Hintergrund der BF1 und 2 beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Im Zentrum der Beweiswürdigung stehen der behauptete Fluchtgrund des BF1 sowie dessen christliche Prägung in Österreich.

Die Familie der BF kam im Oktober 2015 mit dem großen Flüchtlingsstrom nach Österreich. Im Rahmen der etwa sechs Wochen nach Asylantragsstellung erfolgten Erstbefragung wurde betreffend den BF1 und die BF2 nahezu wortgleich lediglich protokolliert, Fluchtgrund seien Benachteiligungen als Kurden. Demgegenüber gaben die BF gut zwei Jahre später im Rahmen der Befragung vor dem BFA an, der BF1 habe über einen längeren Zeitraum Hauskirchen besucht und sich, als er einmal die Verhaftung andere Hauskirchenmitglieder beobachtete, zur Flucht veranlasst gesehen, wobei er seine Zugehörigkeit zur Hauskirche vor seiner Frau über Monate verschwiegen habe. Erst bei der Fahrt nach Teheran bzw. danach habe seine Frau von der Problematik "Hauskirche" und den Fluchtgrund erfahren. Dieses Vorbringen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aussagen der BF1 und 2 sind nicht glaubhaft: Dazu gaben beide BF an, es habe bei der Erstbefragung Übersetzungsschwierigkeiten gegeben. Es ist zwar zuzubilligen, dass insbesondere zum Zeitpunkt des großen Flüchtlingsstroms mitunter Zeitknappheit bei der Protokollierung vorherrschte. Dass es beiden BF - wie von diesen behauptet - aber nicht gelungen sei, auch nur in Ansätzen den Fluchtgrund der Konversion bzw. der hauskirchlichen Problematik zu Protokoll zu bringen, ist im Zweifel nicht zu vermuten. Auch die diesbezügliche Schilderung des BF1 erscheint konstruiert, nicht detailreich und nicht näher begründet. Dem BF1 ist es auch nicht gelungen, nachvollziehbare Gründe darzustellen, warum er über Monate lang derartige Aktivitäten gegenüber seiner Frau, mit der er offenbar im Familienkreis zusammengelebt hat, verschweigen hätte sollen. Im Zusammenhang mit Detailnachfragen, insbesondere wie es zur Mitnahme der Reisepässe gekommen sein soll, blieben Widersprüche bestehen, sodass insgesamt der Fluchtgrund einer Zugehörigkeit zu einer Hauskirche im Iran samt Verhaftung von anderen Hauskirchenmitglieder nicht glaubhaft war.

Mangels Glaubhaftigkeit eines christlichen Hintergrunds aus der Zeit im Iran ist es auch nachvollziehbar, dass der BF zunächst in Österreich keine Kontakte zu christlichen Gemeinschaften pflegte und erst etwa eineinhalb Jahre später, im Frühjahr 2017 über eine Iranerin Kontakt zu der damals in Österreich aktiven Church of Acts fand, in der der BF1 nach etwa einmonatigem Vorbereitungskurs getauft wurde. Die diesbezügliche Taufe ist durch eine Bescheinigung (AS 61) dokumentiert und wurde von der staatlich anerkannten Freikirche Life Church Leoben anerkannt (AS 113). Es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der BF1 sodann über seinen Schwager ab Übersiedlung im Juli 2017 nach Leoben Kontakt zur dort ansässigen Life Church fand und dort regelmäßig am religiösen Angebot (Besuch der Gottesdienste sowie des Alphakurses) teilnahm (BF1, BF2, Bestätigung Beilage ./C). Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt den Aussagen beider Parteien betreffend die Aktivität des BF1 bei der Life Church und seines Interesses für das Christentum ab diesem Zeitpunkt insofern zu, als offenbar kein zwischen den Parteien vereinbartes "wording" vorliegt. Die BF2 brachte unumwunden zum Ausdruck, sich lange nicht für die religiösen Aktivitäten ihres Mannes interessiert zu haben und diesen - als im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Österreich stehend - kritisch bzw. negativ gegenübergestanden zu sein. Es ist glaubhaft, wenn sie schildert, zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt selbst Interesse für die Life Church entwickelt zu haben, dies nicht aus primär religiösen Gründen, sondern aufgrund einer für sie als positiv erlebten Behandlung von Frauen und eines guten Ortes für die Kinder. Die Schilderung der BF2 über ihre Erlebnisse der Life Church war lebendig und wirkte ehrlich (Protokoll BVwG S 18 bis 19). Wenn sie schildert, dass ihr aufgefallen sei, dass ihr Mann projezierte Nummern aus der Predigt fotografiert und danach zu Hause in der Farsi-Bibel herausgesucht habe, so erschien dies als realistische Schilderung und nicht als vordergründige Bemühung, das Gericht von religiösen Aktivitäten des Mannes zu überzeugen. Im Zeitpunkt der Vernehmung vor Gericht zeigte der BF1 - gemessen an seinem Bildungsstand (Grundschule, Hilfsarbeiter) - eine gute Informiertheit über das Christentum und speziell die Gemeinde der Church of Life. Er konnte die Person Jesu nachvollziehbar und in Bezug zur heutigen Zeit darstellen. Er selbst räumte ein, dass seine Frau in Wien gegen seine Konvertierung gewesen sei. Er gab über Ersuchen des Gerichts Bibelstellen an, die für ihn verständlich wirkten. Wenn er angibt, für ihn sei es interessant gewesen, dass Jesus von der Jungfrau Maria geboren wurde, dann erschien das als authentisch. Insgesamt wirkte die Wiedergabe des religiösen Wissens des BF1 nicht eingelernt. Im Zusammenhalt mit der Bescheinigung der Life Church (Beilage ./ C) gelangte das Gericht zu der Ansicht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls beim BF das Interesse für den christlichen Glauben soweit verinnerlicht wurde, dass dieser ungeachtet der jeweiligen Lebensumstände das Bedürfnis hat, dieses innerlich und äußerlich auszuleben.

Die Negativfeststellungen zur Behauptung der Diskriminierung als Kurden im Iran gründen darauf, dass dieses Vorbringen durch die BF im Rahmen der Befragung selbst nicht aufrechterhalten wurde bzw. der BF1 angab, dass lediglich die sunnitischen Kurden diskriminiert werden. Die BF2 gab ausdrücklich an, ihre Familie sei nicht als kurdische Familie diskriminiert worden. Sie hätten ganz normal gelebt.

Rechtlich folgt:

Zum BF1:

Zwar konnte eine innere Konversion des BF1 im Iran sowie in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Von einer inneren Konversion innerhalb eines etwa zweieinhalbjährigen Zeitraums in Österreich im Sinne eines Nachfluchtgrundes ist aber auszugehen, sodass diesbezüglich ein relevanter - originärer - Asylgrund betreffend den BF1 vorliegt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht oder ein Asylauschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht oder ein Asylauschlussgrund gesetzt wurde.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtline, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtline, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen undStrafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und

Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Der Begriff der Religion umfasst nach Art 10 insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Der Begriff der Religion umfasst nach Artikel 10, insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).

Wie festgestellt, fand der BF1 Anfang 2017 zur Church of Acts, bei der er nach etwa einmonatigem Vorbereitungskurs die Taufe empfing. Seit Mitte 2017 nimmt er an den religiösen Veranstaltungen der Life Church Leoben teil und besuchte dort einen Alpha-Kurs. Sein Interesse für und seine Aktivitäten des christlichen Glaubens entfaltete der BF1 dabei zunächst ohne Unterstützung und in gewisser Opposition zur BF2, die erst Mitte 2018 Interesse an der Gemeinschaft der Life Church Leoben entwickelte und erst zu diesem Zeitpunkt begann, sich ebenso für den christlichen Glauben zu interessieren. Wie festgestellt, sammelte der BF1 ein seiner Lebenssituation und Bildungssituation angemessenes Wissen über das Christentum in Gestalt einer Freikirche und ist, wie festgestellt, mittlerweile ernsthaft und aufrichtig dem christlichen Glauben zugewandt und somit "innerlich" konvertiert.

Aufgrund dieser inneren Konversion ist es durchaus glaubhaft, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzubilligender weiterer Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr droht. Im Fall einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Ausübung des christlichen Glaubens vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Falle des Versuches, andere vom Christentum zu überzeugen, würde sich der BF1 einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auf Grund des Umstands, dass die Verfolgungssituation von nicht geborenen Christen im gesamten Staatsgebiet des Iran besteht, auszuschließen.

Da der BF1 daher den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt - es liegt ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 vor - und kein Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 hervorkam, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festzustellen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der BF1 daher den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt - es liegt ein Nachfluchtgrund iSd Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 vor - und kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 hervorkam, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu den BF2 bis 4:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei den Ehegatten bereits vor der Einreise des Asylberechtigten in das Österreichische Bundesgebiet bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei den Ehegatten bereits vor der Einreise des Asylberechtigten in das Österreichische Bundesgebiet bestanden hat.

Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet, die BF3 und BF4 dessen minderjährige Töchter. Somit sind die BF2, BF3 und BF4 iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Familienangehörige des BF1.Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet, die BF3 und BF4 dessen minderjährige Töchter. Somit sind die BF2, BF3 und BF4 iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 Familienangehörige des BF1.

Da dem BF1 - wie oben dargelegt - der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch den BF2, BF3 und BF4, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass auch den BF2, BF3 und BF4 von Gesetzes wegen Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da dem BF1 - wie oben dargelegt - der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist, ist dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auch den BF2, BF3 und BF4, bei denen keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass auch den BF2, BF3 und BF4 von Gesetzes wegen Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Den Beschwerden kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu.

Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2189177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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