Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L510 2004777-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom 24.08.2012, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 24.08.2012, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs 2 Z 1, § 3, § 6, § 8 Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (SVA), sprach mit Bescheid vom 24.08.2012, VSNR:1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (SVA), sprach mit Bescheid vom 24.08.2012, VSNR:
XXXX , zugestellt am 29.08.2012, aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.) und daher verpflichtet sei, folgende monatliche Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 2.):römisch 40 , zugestellt am 29.08.2012, aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.) und daher verpflichtet sei, folgende monatliche Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 2.):
a) Pensionsversicherung für den Zeitraum von
i. 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 108,61
ii. 01.01.2011 bis 30.04.2011 in Höhe von EUR 236,91
b) Unfallversicherung für den Zeitraum von
i. 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 8,03
ii. 01.01.2011 bis 30.04.2011 in Höhe von EUR 8,20
Begründend führte die SVA aus, dass die Beschwerdeführerin als Ärztin eine freiberufliche Tätigkeit durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinn des § 49 Abs 3 Z 26 ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt habe. Durch diese Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ein selbständiges Einkommen in Form von Sonderklassegebühren bezogen, was zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 FSVG führe. Die Höhen der selbständigen Einkommen seien der SVA anhand der im Zuge des automatischen Datenaustausches vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 bekannt geworden.Begründend führte die SVA aus, dass die Beschwerdeführerin als Ärztin eine freiberufliche Tätigkeit durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinn des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt habe. Durch diese Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ein selbständiges Einkommen in Form von Sonderklassegebühren bezogen, was zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG führe. Die Höhen der selbständigen Einkommen seien der SVA anhand der im Zuge des automatischen Datenaustausches vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 bekannt geworden.
2. Mit Schreiben vom 11.09.2012, eingelangt bei der SVA am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin einen nunmehr als Beschwerde zu wertenden Einspruch gegen den oben bezeichneten Bescheid. Sie führte dabei aus, dass es sich beim Bescheid um eine Ungleichstellung aller Teilzeitkräfte zu Vollzeitbeschäftigten die über der Höchstbeitragsgrundlage verdienen handeln würde.
3. Am 21.05.2014 wurde der Verfahrensakt (endgültig) der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Ärztin und Mitglied der österreichischen Ärztekammer.
1.2. Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 30.04.2011) als Ärztin in einem Dienstverhältnis privatrechtlicher Natur mit der XXXX (im Folgenden Trägerin).1.2. Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 30.04.2011) als Ärztin in einem Dienstverhältnis privatrechtlicher Natur mit der römisch 40 (im Folgenden Trägerin).
Ab dem 04.04.2011 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld.
1.3. Im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Trägerin behandelte die Beschwerdeführerin (auch) Patienten der Sonderklasse.
1.4. Im Jahr 2010 (01.01.2010 bis 31.12.2010) brachte die Beschwerdeführerin durch die Behandlung von Patienten der Sonderklasse insgesamt EUR 6.516,60 ins Verdienen.
Von 01.01.2011 bis 30.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin durch die Behandlung von Patienten der Sonderklasse insgesamt EUR 4.738,24 ins Verdienen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere basiert er auf den Auszügen aus der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Versicherungsverläufe für die Jahre 2010 und 2011 sowie der Auskunftsliste der Versicherungsverhältnisse). Dass die Beschwerdeführerin Mitglied der österreichischen Ärztekammer ist, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 FSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung festgesetzter Beitragshöhen der Pensions- und Unfallversicherung verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Der Sachverhalt ist im Verfahren unstrittig geblieben. Von der Beschwerdeführerin wurde ausschließlich vorgebracht, dass sie als Teilzeitkraft im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten die über die Höchstbeitragsgrundlage verdienen würden benachteiligt werde.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung festgesetzter Beitragshöhen der Pensions- und Unfallversicherung verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Der Sachverhalt ist im Verfahren unstrittig geblieben. Von der Beschwerdeführerin wurde ausschließlich vorgebracht, dass sie als Teilzeitkraft im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten die über die Höchstbeitragsgrundlage verdienen würden benachteiligt werde.
Zur Versicherungspflicht nach dem FSVG
3.2. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 lautete wie folgt:3.2. Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, lautete wie folgt:
"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 26 ASVG."Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG."
Nach der am 01.09.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 lautete diese Bestimmung wie folgt:Nach der am 01.09.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, lautete diese Bestimmung wie folgt:
"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs 1 Z 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 26 ASVG."Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG."
Nach den beiden hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen des § 2 Abs 2 FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte daher ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (vgl. zu dieser VwGH 23.01.1996, 95/08/0206).Nach den beiden hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen des Paragraph 2, Absatz 2, FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte daher ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft vergleiche zu dieser VwGH 23.01.1996, 95/08/0206).
3.3. Gemäß § 5 FSVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG ausgenommen: Personen im Sinne des § 2 Abs 2 FSVG, "die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben (Z 1); Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen (Z 2); Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (Z 3).3.3. Gemäß Paragraph 5, FSVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, FSVG ausgenommen: Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, "die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben (Ziffer eins,); Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen (Ziffer 2,); Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (Ziffer 3,).
3.4. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin weder die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit angezeigt, noch hat sie vorgebracht, dass sie den relevanten kirchlichen Institutionen angehöre. Hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses privatrechtlicher Natur war (die Beschwerdeführerin war Angestellte) und im relevanten Zeitraum zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Land XXXX ) bzw zu von einer solchen Körperschaften verwalteten Anstalt (der Trägerin) bestand, jedoch die Beschwerdeführerin durch dieses privatrechtliche Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss (sondern Anwartschaft auf Pension) begründete.3.4. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin weder die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit angezeigt, noch hat sie vorgebracht, dass sie den relevanten kirchlichen Institutionen angehöre. Hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses privatrechtlicher Natur war (die Beschwerdeführerin war Angestellte) und im relevanten Zeitraum zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Land römisch 40 ) bzw zu von einer solchen Körperschaften verwalteten Anstalt (der Trägerin) bestand, jedoch die Beschwerdeführerin durch dieses privatrechtliche Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss (sondern Anwartschaft auf Pension) begründete.
Ein Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG führt nicht dazu, dass die Ausnahme des § 5 Z 2 FSVG greift. Ist eine freiberuflich tätige Person iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 sowie des Abs 2 auch nach ASVG pflichtversichert, so soll dies gerade nicht zur Ausnahme des § 5, sondern zu einer Mehrfachversicherung führen (VwGH 13.08.2003, 2000/08/0140; Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater2, § 5 FSVG (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Ein Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG führt nicht dazu, dass die Ausnahme des Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG greift. Ist eine freiberuflich tätige Person iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2, auch nach ASVG pflichtversichert, so soll dies gerade nicht zur Ausnahme des Paragraph 5,, sondern zu einer Mehrfachversicherung führen (VwGH 13.08.2003, 2000/08/0140; Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater2, Paragraph 5, FSVG (Stand 01.01.2018, rdb.at)).
3.5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich, wie festgestellt, um eine Ärztin, die Mitglied der Österreichischen Ärztekammer ist, Dienstnehmerin der Trägerin ist und im Zuge ihrer Tätigkeit dort auch Patienten der Sonderklasse behandelt. Im ASVG wird das durch die Behandlung der Patienten der Sonderklasse erzielte Einkommen (Sonderklassegebühren) ausdrücklich zum beitragsfreien Entgelt erklärt, soweit sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (§ 49 Abs 3 Z 26 ASVG). Im FSVG wird die zu den Sonderklassegebühren führende Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des FSVG deklariert (§ 2 Abs 2 Z 1 und letzter Satz FSVG). Dass die Beschwerdeführerin gemäß § 47 ÄrzteG als Wohnsitzärztin eingetragen gewesen wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet.3.5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich, wie festgestellt, um eine Ärztin, die Mitglied der Österreichischen Ärztekammer ist, Dienstnehmerin der Trägerin ist und im Zuge ihrer Tätigkeit dort auch Patienten der Sonderklasse behandelt. Im ASVG wird das durch die Behandlung der Patienten der Sonderklasse erzielte Einkommen (Sonderklassegebühren) ausdrücklich zum beitragsfreien Entgelt erklärt, soweit sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG). Im FSVG wird die zu den Sonderklassegebühren führende Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des FSVG deklariert (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und letzter Satz FSVG). Dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 47, ÄrzteG als Wohnsitzärztin eingetragen gewesen wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet.
3.6. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 5 FSVG (vgl Punkt II.3.3.) steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als behandelnde Ärztin von Patienten der Sonderklasse der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 FSVG unterliegt.3.6. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 5, FSVG vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.) steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als behandelnde Ärztin von Patienten der Sonderklasse der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliegt.
3.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde nur auf die Benachteiligung, die ihr als Teilzeitkraft widerfährt im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten die über die Höchstbeitragsgrundlage verdienen. Damit jedoch vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Richtig ist, dass Einkünfte ausschließlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Berechnung der Beitragshöhen der Sozialversicherungen herangezogen werden. Dies trifft aber unabhängig davon zu, ob ein Vollzeit- oder ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vorliegt. Eine Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten ist somit nicht ersichtlich, ausschlaggebend ist lediglich das Erreichen bzw Nichterreichen der Höchstbeitragsgrundlage.
Zum Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach dem FSVG
3.8. Vorweg ist festzuhalten, dass der Inhalt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Sache des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht überschreiten darf, somit gegenständlich begrenzt ist auf den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2011.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 FSVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung BGBl. Nr. 624/1978 beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist. Gemäß Abs 2 Z 1 leg.cit. endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgelbliche Sachverhalt weggefallen ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgelbliche Sachverhalt weggefallen ist.
Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf für das Jahr 2010 ergibt sich, dass die freiberufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 01.01.2010 begann und sich das ganze Jahr 2010 über erstreckte. Die Versicherungspflicht erstreckt sich somit gemäß § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 FSVG über das ganze Jahr 2010.Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf für das Jahr 2010 ergibt sich, dass die freiberufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 01.01.2010 begann und sich das ganze Jahr 2010 über erstreckte. Die Versicherungspflicht erstreckt sich somit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, FSVG über das ganze Jahr 2010.
Für das Jahr 2011 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Versicherungsverlauf, dass die freiberufliche Tätigkeit von Beginn des Jahres bis zum 30.04. ausgeübt wurde. Aus der Auskunftsliste der Versicherungsverhältnisse ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 04.04.2011 Wochengeld bezog und somit in Beschäftigungsverbot stand. Dadurch, dass § 6 Abs 2 Z 1 FSG jedoch auf den Letzten des Kalendermonats abstellt, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist, ist das Ende der Pflichtversicherung von der SVA korrekt mit 30.04.2011 festgestellt worden.Für das Jahr 2011 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Versicherungsverlauf, dass die freiberufliche Tätigkeit von Beginn des Jahres bis zum 30.04. ausgeübt wurde. Aus der Auskunftsliste der Versicherungsverhältnisse ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 04.04.2011 Wochengeld bezog und somit in Beschäftigungsverbot stand. Dadurch, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FSG jedoch auf den Letzten des Kalendermonats abstellt, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist, ist das Ende der Pflichtversicherung von der SVA korrekt mit 30.04.2011 festgestellt worden.
Zur Höhe der Beiträge der Pensionsversicherung
3.9. Gemäß § 3 Abs 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 des GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 des GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.3.9. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des Paragraph 5, des GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 8 FSVG haben die Pflichtversicherten als Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Versicherung [...] 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung.Gemäß Paragraph 8, FSVG haben die Pflichtversicherten als Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Versicherung [...] 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung.
Im Jahr 2010 (01.01.2010 bis 31.12.2010) beträgt der Beitrag zur Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin monatlich EUR 108,61 (20% eines Zwölftels (EUR 543,05) der Betragsgrundlage (EUR 6.516,60).
Im Jahr 2011 (01.01.2011 bis 30.04.2011) beträgt der Beitrag zur Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin monatlich EUR 236,91 (20% eines Viertels (EUR 1.184,56) der Betragsgrundlage (EUR 4.738,24).
Die Höhe der von der SVA errechneten Beiträge zur Pensionsversicherung waren daher nicht zu beanstanden.
Zur Höhe der Beiträge der Unfallversicherung
3.10. Gemäß § 3 Abs 2 FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen, die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.3.10. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen, die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten.
Gemäß § 74 Abs 1 Z 1 ASVG beläuft sich der Betrag für ein Kalendermonat für Teilversicherte in der Unfallversicherung bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf EUR 8,03 für das Jahr 2010 und auf EUR 8,20 für das Jahr 2011 (Aufwertungszahl gemäß § 108a Abs 1 iVm BGBl.II Nr. 403/2010 für das Jahr 2011: 1,021 (8,03*1,021)).Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beläuft sich der Betrag für ein Kalendermonat für Teilversicherte in der Unfallversicherung bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf EUR 8,03 für das Jahr 2010 und auf EUR 8,20 für das Jahr 2011 (Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, Absatz eins, in Verbindung mit BGBl.II Nr. 403 aus 2010, für das Jahr 2011: 1,021 (8,03*1,021)).
Es waren daher auch die von der SVA für die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen monatlichen Beitragshöhen nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 FSVG unterliegt und die jeweiligen Höhen der monatlichen Beiträge von der SVA richtig berechnet wurden, weshalb der als Beschwerde zu wertende Einspruch als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2010 bis 30.04.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliegt und die jeweiligen Höhen der monatlichen Beiträge von der SVA richtig berechnet wurden, weshalb der als Beschwerde zu wertende Einspruch als unbegründet abzuweisen war.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arzt, Ärztekammer, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2004777.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019