Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2120626-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2016, ZI. Islamabad-OB/KONS/1108/2014, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.12.2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2016, ZI. Islamabad-OB/KONS/1108/2014, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.12.2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 03.06.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 03.06.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als ihr Ehemann, genannt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, Zl. C13 421.652-1/2011/5E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als ihr Ehemann, genannt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, Zl. C13 421.652-1/2011/5E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Am 21.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft auszugehen sei.Am 21.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft auszugehen sei.
Hiezu wurde der Beschwerdeführerin am 27.01.2015, zugestellt am 10.02.2015, die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).
Die Beschwerdeführerin erstattete am 16.02.2015 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei und im Schreiben der Botschaft auch nicht näher konkretisiert werde, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die Ehe mit der Bezugsperson sei am 21.11.2010 in der Nähe von Kabul geschlossen worden und sei eine Heiratsurkunde, mit welcher die 2010 traditionell geschlossene Ehe nachbeurkundet worden sei, vorgelegt worden; es handle sich somit um eine rechtsgültige Ehe. Die Eheleute hätten danach etwa 5 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt, bevor die Bezugsperson Afghanistan im Jahr 2011 habe verlassen müssen. Auch habe die Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens Hochzeitsfotos vorgelegt. Zur Wahrung des Parteiengehörs hätte es genauerer Angaben bedurft, aus welchen Gründen die Familieneigenschaft bezweifelt werde, um dem fundiert entgegentreten zu können.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt, erstattete das Bundesamt eine neuerliche (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Gewährung desselben Status sei derzeit nicht wahrscheinlich, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.
Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.12.2015 wurde der Einreisantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd AsylG sei. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 27.01.2015 hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 16.02.2015 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden, welches nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.12.2015 wurde der Einreisantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd AsylG sei. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 27.01.2015 hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 16.02.2015 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden, welches nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, am 09.12.2015 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Ehe habe bereits im Herkunftsstaat bestanden "nicht unter Beweis" stellen habe können. Dies sei jedoch unzutreffend und willkürlich. Es sei nicht festgestellt worden, ob die Ehe im Herkunftsland bestanden habe oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an die negative Mitteilung des Bundesamtes gebunden. Die Mitteilung des Bundesamtes stelle lediglich eine Scheinbegründung dar, die nicht iSd § 11 Abs. 4 FPG nachvollziehbar sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, am 09.12.2015 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Ehe habe bereits im Herkunftsstaat bestanden "nicht unter Beweis" stellen habe können. Dies sei jedoch unzutreffend und willkürlich. Es sei nicht festgestellt worden, ob die Ehe im Herkunftsland bestanden habe oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an die negative Mitteilung des Bundesamtes gebunden. Die Mitteilung des Bundesamtes stelle lediglich eine Scheinbegründung dar, die nicht iSd Paragraph 11, Absatz 4, FPG nachvollziehbar sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2016, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2016, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden - und auch das Bundesverwaltungsgericht - an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2014, W2120 2010725-1 ua. festgehalten. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden - und auch das Bundesverwaltungsgericht - an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2014, W2120 2010725-1 ua. festgehalten. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Am 18.01.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 18.01.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 02.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.02.2016, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.
Am 25.07.2019 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2017 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (§ 46 Abs 1 Z 2 NAG) stellte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeitsdauer 08.08.2017 bis 08.08.2018 ausgestellt. Von der ÖB Islamabad wurde in der Folge ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdauer 15.09.2017 bis 14.01.2018) erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde nach einem entsprechenden Antrag von 14.05.2019 bis 14.05.2020 verlängert. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.11.2017 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit ihrem Ehemann, einem subsidiär Schutzberechtigten mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" im gemeinsamen Haushalt.Am 25.07.2019 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2017 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) stellte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeitsdauer 08.08.2017 bis 08.08.2018 ausgestellt. Von der ÖB Islamabad wurde in der Folge ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdauer 15.09.2017 bis 14.01.2018) erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde nach einem entsprechenden Antrag von 14.05.2019 bis 14.05.2020 verlängert. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.11.2017 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit ihrem Ehemann, einem subsidiär Schutzberechtigten mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" im gemeinsamen Haushalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 03.12.2015 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 03.12.2015 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Verweigerung des Visums besteht nicht mehr; dies aufgrund folgender Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.03.2017 (von Pakistan aus) bei der MA 35 der Stadt Wien die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit die Familienzusammenführung nach dem NAG (§ 46 Abs 1 Z 2 NAG). Am 08.08.2017 wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die Beschwerdeführerin ausgestellt. Am 15.09.2017 erteilte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste diese in der Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis heute befindet und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson lebt. Die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels wurde bis zum 14.05.2020 verlängert.Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.03.2017 (von Pakistan aus) bei der MA 35 der Stadt Wien die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit die Familienzusammenführung nach dem NAG (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Am 08.08.2017 wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die Beschwerdeführerin ausgestellt. Am 15.09.2017 erteilte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste diese in der Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis heute befindet und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson lebt. Die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels wurde bis zum 14.05.2020 verlängert.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin konnte gegenständlich legal nach Österreich reisen, einen Aufenthaltstitel erlangen und führt mit ihrem Ehemann ein Familienleben, was die Beschwerdeführerin auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG beabsichtigt hat.Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin konnte gegenständlich legal nach Österreich reisen, einen Aufenthaltstitel erlangen und führt mit ihrem Ehemann ein Familienleben, was die Beschwerdeführerin auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG beabsichtigt hat.
Die Beschwerde ist infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Einreisetitel, Gegenstandslosigkeit, Rot-Weiß-Rot-Karte plus,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2120626.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019