Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L510 2122001-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch WKG Rechtsanwälte GmbH, Dr. Alexander Lison, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse XXXX vom 30.11.2015, Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch WKG Rechtsanwälte GmbH, Dr. Alexander Lison, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse römisch 40 vom 30.11.2015, Beitragskontonummer römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Gebietskrankenkasse XXXX (GKK) hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 30.11.2015 ausgesprochen, dass die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 360 Abs 7, 410 Abs 1 Z 5 ASVG. Es wurde Bezug genommen auf den Strafantrag der Finanzpolizei vom 07.10.2014, welcher einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würde (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes (ON) 17).1. Die Gebietskrankenkasse römisch 40 (GKK) hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 30.11.2015 ausgesprochen, dass die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 360, Absatz 7, 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Es wurde Bezug genommen auf den Strafantrag der Finanzpolizei vom 07.10.2014, welcher einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würde (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes (ON) 17).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde des Bundes am 08.04.2014 um 09:25 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr XXXX (VB) und Herr XXXX (AGP) als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien, ohne bei der Kasse gemeldet zu sein.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde des Bundes am 08.04.2014 um 09:25 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr römisch 40 (VB) und Herr römisch 40 (AGP) als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien, ohne bei der Kasse gemeldet zu sein.
2. Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben (ON 22).
Im Wesentlichen wurde zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei VB und AGP um selbständig tätige Gewerbetreibende bzw um Gesellschafter der Firmen XXXX (Firma D) bzw XXXX (Firma F) handle. Da die GKK Einträge im Dienstleisterregister sowie die vorliegenden A1-Formulare nicht berücksichtigt habe, habe sie die Selbständigkeit des VB und des AGP verkannt. Es liege daher kein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung gemäß ASVG vor und sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt.Im Wesentlichen wurde zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei VB und AGP um selbständig tätige Gewerbetreibende bzw um Gesellschafter der Firmen römisch 40 (Firma D) bzw römisch 40 (Firma F) handle. Da die GKK Einträge im Dienstleisterregister sowie die vorliegenden A1-Formulare nicht berücksichtigt habe, habe sie die Selbständigkeit des VB und des AGP verkannt. Es liege daher kein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung gemäß ASVG vor und sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt.
Mit der Beschwerde wurden ua A1-Bescheinigungen vom 14.05.2014 betreffend VB und AGP vorgelegt (ON 22/49ff und ON 22/55ff).
3. Mit Schreiben vom 22.02.2016 legte die GKK die Beschwerde samt dem Verwaltungsverfahrensakt und einer ausführlichen Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor (ON 32 = OZ 1).
4. Mit Schreiben vom 20.08.2019 übermittelte die GKK eine Auskunft des rumänischen Sozialversicherungsträgers vom 22.03.2016, aus welcher hervorgeht, dass die samt der Beschwerde vorgelegten A1-Bescheinigungen betreffend VB und AGP authentisch seien (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
VB und AGP wurden am 08.04.2014 beim Durchführen von Verputzarbeiten von Ermittlungs- und Erhebungsbeamten bei einer Baustelle in XXXX betreten.VB und AGP wurden am 08.04.2014 beim Durchführen von Verputzarbeiten von Ermittlungs- und Erhebungsbeamten bei einer Baustelle in römisch 40 betreten.
Für den Zeitpunkt der Betretung bestanden aufrechte und authentische Bescheinigungen über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf VB bzw AGP anzuwenden waren (A1-Bescheinigungen) (ON 22/49ff und ON 22/55ff). Als Ort der Tätigkeit ist in den Bescheinigungen jeweils der Betrieb der Beschwerdeführerin ( XXXX ) genannt. Die Bescheinigungen wurden jeweils am 14.05.2014 ausgestellt.Für den Zeitpunkt der Betretung bestanden aufrechte und authentische Bescheinigungen über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf VB bzw AGP anzuwenden waren (A1-Bescheinigungen) (ON 22/49ff und ON 22/55ff). Als Ort der Tätigkeit ist in den Bescheinigungen jeweils der Betrieb der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) genannt. Die Bescheinigungen wurden jeweils am 14.05.2014 ausgestellt.
2. Beweiswürdigung
Die festgestellte stattgefundene Betretung ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt und ist unstrittig.
Die A1-Bescheinigungen betreffend VB und AGP wurden mitsamt der Beschwerde vorgelegt und befinden sich im Akt (ON 22/49ff und ON 22/55ff).
Dass die vorgelegten A1-Bescheinigungen authentisch sind, wird bestätigt durch ein Schreiben des rumänischen Ministeriums für Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Ministerul Muncii, Familiei, Protectiei Sociale si Persoanelor Vârstnice, Casa Nationala de Pensii Publice, vom 22.03.2016 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es wird darin bestätigt, dass die vorgelegten A1-Bescheinigungen betreffend VB und AGP von jener rumänischen Institution ausgestellt worden seien. Weiters wird ausgeführt, dass VB und AGP von der Firma D bzw Firma F unbefristet beschäftigt worden seien, VB und AGP im rumänischen Sozialsystem versichert gewesen seien und dass die in den A1-Bescheinigungen angegebenen Heimatadressen von VB und AGP korrekt seien.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs 2 ASVG iVm § 410 Abs 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Rechtsgrundlagen und Judikatur (VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082):
Art 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise:Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) lauten auszugsweise:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(...)
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine
Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; (...).
Artikel 12
Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Die Art 5, 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 987/2009) lauten auszugsweise:Die Artikel 5, 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) lauten auszugsweise:
Artikel 5
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.
Artikel 14
(...)
(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt' auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine ‚ähnliche' Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
Artikel 19
(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.(1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
In seinem Urteil vom 06.09.2018, Alpenrind GmbH, C- 527/16, hat der EuGH zu Art 5 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art 12 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014). Begründend hat der EuGH dazu unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert worden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen worden ist (Rn 43 des Urteils unter Hinweis auf EuGH 27.04.2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15; vgl auch EuGH 06.02.2018, Altun ua, C-359/16, Rn 47).In seinem Urteil vom 06.09.2018, Alpenrind GmbH, C- 527/16, hat der EuGH zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014). Begründend hat der EuGH dazu unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert worden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen worden ist (Rn 43 des Urteils unter Hinweis auf EuGH 27.04.2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15; vergleiche auch EuGH 06.02.2018, Altun ua, C-359/16, Rn 47).
Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (Rn 46 des Urteils C-527/16).
Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch hinsichtlich einer nach Art 12 Abs 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Art 5 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und auch insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind (VwGH 23.05.2012, 2009/08/0204).Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und auch insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind (VwGH 23.05.2012, 2009/08/0204).
In der Rechtssache Alpenrind GmbH, C- 527/16, hat der EuGH ebenso festgehalten, dass eine A1-Bescheinigung "- gegebenenfalls rückwirkend - verbindlich ist, wenn die Bescheinigung erst ausgestellt wurde, nachdem der letztgenannte Mitgliedstaat festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist."
In seinem Urteil vom 06.02.2018, Altun ua, C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu übertragen (vgl in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vgl auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn 46).In seinem Urteil vom 06.02.2018, Altun ua, C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vergleiche auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn 46).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall wurden unstrittig vom zuständigen rumänischen Sozialversicherungsträger A1-Bescheinigungen über die Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit hinsichtlich der von VB und AGP jedenfalls zum Zeitpunkt der Betretung ausgeübten unselbständigen Beschäftigung ausgestellt, wobei als Ort der Tätigkeit jeweils der Betrieb der österreichischen GmbH genannt wurde. Die Bescheinigungen wurden jeweils am 14.05.2014 ausgestellt.
Aufgrund dessen, dass sich die vorgelegten A1-Bescheinigungen als authentisch erwiesen haben, ergibt sich eine Bindung der österreichischen Gerichte und Behörden hinsichtlich der Anwendbarkeit der rumänischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf die von VB und AGP ausgeübten Tätigkeiten. Die rückwirkende Ausstellung der A1-Bescheinigungen tut der Bindungswirkung keinen Abbruch (EuGH 06.09.2018, C- 527/16, Alpenrind GmbH). Die Bindungswirkung steht dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegen (VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).
Das Nichtbegehen einer Meldepflichtverletzung steht konsequenterweise der Verhängung eines Beitragszuschlages entgegen.
Im Ergebnis war daher der Bescheid der GKK ersatzlos zu beheben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn 37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn 37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Bindungswirkung, MitgliedstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2122001.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019