RS Vwgh 2004/5/11 2004/02/0064

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Sinn der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei (oder Gendarmerie) die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen. Es ist nicht Inhalt der Norm, dass der einen derartigen Unfall Meldende auch die Daten des/r am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten anderen Fahrzeuge/s bekannt gibt, zumal dies oftmals (etwa bei Fahrerflucht des Unfallgegners und schlechten Sichtverhältnissen) gar nicht möglich ist. Dem gemäß stellt auch die Anführung des anderen Verkehrsteilnehmers und das Kennzeichen des anderen Fahrzeuges kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 dar (Hinweis E 22.3.2002, 2001/02/0046).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020064.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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