TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 W178 2222087-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

ASVG §314
ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 314 heute
  2. ASVG § 314 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2222087-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Majoros gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Wien vom 14.06.2019, Zl. WLA4/ XXXX -101, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas Majoros gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Wien vom 14.06.2019, Zl. WLA4/ römisch 40 -101, beschlossen:

A)

Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 22.01.2019 begehrte der Bf bei der PVA unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Wien vom 21.12.2018, 10 Rs 66/18a, die bescheidmäßige Feststellung der für die Bemessungsgrundlagen der Alterspension des Bf maßgeblichen strittigen, in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen.

2. Im Beschluss des OLG wurde das Sozialgerichtsverfahren bis über die für die Bemessungsgrundlagen der Alterspension der klagenden Partei (Herr XXXX ) maßgebende strittige Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, unterbrochen. Beim beklagten Versicherungsträger (PVA) wurde vom OLG angeregt, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.2. Im Beschluss des OLG wurde das Sozialgerichtsverfahren bis über die für die Bemessungsgrundlagen der Alterspension der klagenden Partei (Herr römisch 40 ) maßgebende strittige Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, unterbrochen. Beim beklagten Versicherungsträger (PVA) wurde vom OLG angeregt, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.

3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit dem angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt:

"Für die Bemessungsgrundlage Ihrer Alterspension zum Stichtag 01.08.2012 wurden folgende aufgewertete monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geprüft".

In der Folge werden die monatlichen Werte für die Jahre 1972 bis 2011 angeführt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Bemessungsgrundalge aus der Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet wurde.

In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (Bf) war von 1998 bis 2015 Mitglied eines Ordens und als solcher von der Pflichtversicherung ausgenommen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden wurde ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG geleistet. Diese Feststellungen sind unstrittig.Der Beschwerdeführer (Bf) war von 1998 bis 2015 Mitglied eines Ordens und als solcher von der Pflichtversicherung ausgenommen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden wurde ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG geleistet. Diese Feststellungen sind unstrittig.

Zwischen dem Bf und der PVA ist ein Leistungsstreitverfahren betreffend die Höhe der Alterspension anhängig. Im Laufe des Verfahrens vor dem ASG Wien wurde zu den Kriterien des § 243 ASVG ermittelt (vgl. berufskundliches Sachverständigengutachten des Herrn Mag. Kummer vom 01.08.2016). Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des OLG vom 21.12.2018, unterbrochen (vgl. Pkt. I 2.).Zwischen dem Bf und der PVA ist ein Leistungsstreitverfahren betreffend die Höhe der Alterspension anhängig. Im Laufe des Verfahrens vor dem ASG Wien wurde zu den Kriterien des Paragraph 243, ASVG ermittelt vergleiche berufskundliches Sachverständigengutachten des Herrn Mag. Kummer vom 01.08.2016). Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des OLG vom 21.12.2018, unterbrochen vergleiche Pkt. römisch eins 2.).

2. Rechtliche Würdigung:

2.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 314 ASVG:Paragraph 314, ASVG:

(1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.(1) Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

....

(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

....

Gemäß § 243 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76a oder § 76b, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, ....Gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den Paragraphen 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b,, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, ....

Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Gemäß Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.

Gemäß § 410 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Gemäß Paragraph 410, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

2. Im konkreten Fall (Sache des Verfahrens)

2.1 Als Beitragsgrundlage für Zeiten, die - wie im gegenständlichen Fall - in einem Überweisungsverfahren nach § 314 ASVG festgestellt wurden, ist ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten festzustellen (§ 243 Abs 1 Z 1). Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate (§ 225 Abs 1 Z 6, § 3 Abs 2 APG), vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde.2.1 Als Beitragsgrundlage für Zeiten, die - wie im gegenständlichen Fall - in einem Überweisungsverfahren nach Paragraph 314, ASVG festgestellt wurden, ist ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten festzustellen (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins,). Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 2, APG), vergleiche dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde.

2.2 Panhölzl in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 243 ASVG Rz 1 und 2 führt dazu aus:2.2 Panhölzl in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 243, ASVG Rz 1 und 2 führt dazu aus:

"§ 243 ist sowohl für die Pensionsermittlung gem. ASVG wie auch gem. APG eine zentrale Bestimmung, denn in die Pensionsberechnung nach beiden Gesetzen fließen nur Beitragsgrundlagen ein, die nach § 243 festzustellen sind."§ 243 ist sowohl für die Pensionsermittlung gem. ASVG wie auch gem. APG eine zentrale Bestimmung, denn in die Pensionsberechnung nach beiden Gesetzen fließen nur Beitragsgrundlagen ein, die nach Paragraph 243, festzustellen sind.

Im ASVG werden die in § 243 definierten Beitragsgrundlagen gem. § 242 zu Gesamtbeitragsgrundlagen verdichtet und zur Bildung der Bemessungsgrundlage gem. § 238 herangezogen. Im Grunde ordnet § 243 jeder der in § 225 angeführten Beitragszeit eine Beitragsgrundlage zu. Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen kann im Einzelfall aufwendig und auch umstritten sein und ist im Falle eines Antrags nach § 410 Abs 1 Z 7 oder aber auch von Amts wegen (VwGH 87/08/0152, VwSlg 12.577 A) unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen (zB § 49) im Verwaltungsverfahren iSd § 355 zu klären (Gegenstand des Verwaltungsverfahrens kann auch die Feststellung der Beitragsgrundlagen sein: VwGH 84/08/0107, 92/08/0060 uva)".Im ASVG werden die in Paragraph 243, definierten Beitragsgrundlagen gem. Paragraph 242, zu Gesamtbeitragsgrundlagen verdichtet und zur Bildung der Bemessungsgrundlage gem. Paragraph 238, herangezogen. Im Grunde ordnet Paragraph 243, jeder der in Paragraph 225, angeführten Beitragszeit eine Beitragsgrundlage zu. Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen kann im Einzelfall aufwendig und auch umstritten sein und ist im Falle eines Antrags nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, oder aber auch von Amts wegen (VwGH 87/08/0152, VwSlg 12.577 A) unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen (zB Paragraph 49,) im Verwaltungsverfahren iSd Paragraph 355, zu klären (Gegenstand des Verwaltungsverfahrens kann auch die Feststellung der Beitragsgrundlagen sein: VwGH 84/08/0107, 92/08/0060 uva)".

Im gegenständlichen Fall hat § 314 Abs. 4 ASVG der Maßstab der Beitragsgrundlagenermittlung zu sein.Im gegenständlichen Fall hat Paragraph 314, Absatz 4, ASVG der Maßstab der Beitragsgrundlagenermittlung zu sein.

Dazu Frank in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 314 ASVG Rz 9:Dazu Frank in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 314, ASVG Rz 9:

Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im klerikalen Stand oder als Angehöriger eines Ordens, einer Kongregation oder einer gleichartigen Vereinigung zugebracht wurde, 7% der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6, also - unter Berücksichtigung der dort festgesetzten, nach Männern und Frauen unterteilten Hundertsätze - 3,15% bzw 2,1% jener monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, die im Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten hat (dazu VwGH 97/08/0407, SVSlg 49.132).Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im klerikalen Stand oder als Angehöriger eines Ordens, einer Kongregation oder einer gleichartigen Vereinigung zugebracht wurde, 7% der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6,, also - unter Berücksichtigung der dort festgesetzten, nach Männern und Frauen unterteilten Hundertsätze - 3,15% bzw 2,1% jener monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, die im Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten hat (dazu VwGH 97/08/0407, SVSlg 49.132).

Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs 1 Z 6 ist in den Fällen des § 314 Abs 4 ASVG (Überweisungsbetrag für Geistliche, die aus dem Orden ausscheiden) ein Betrag in Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen, vgl. a.o.O Rz. 17Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ist in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ASVG (Überweisungsbetrag für Geistliche, die aus dem Orden ausscheiden) ein Betrag in Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen, vergleiche a.o.O Rz. 17

3. Unzuständigkeit der PVA

3.1 Es handelt sich hier um einen Antrag zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in einem speziellen Fall. Zur Erlassung eines Bescheids über die Höhe der Beitragsgrundlagen ist gemäß § 409 ASVG der Krankenversicherungsträger zuständig, mit Beschwerdemöglichkeit an das BVwG. Dem Verfahren hat ein Ermittlungsverfahren zu den Kriterien der Beitragsgrundlagenermittlung vorauszugehen.3.1 Es handelt sich hier um einen Antrag zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in einem speziellen Fall. Zur Erlassung eines Bescheids über die Höhe der Beitragsgrundlagen ist gemäß Paragraph 409, ASVG der Krankenversicherungsträger zuständig, mit Beschwerdemöglichkeit an das BVwG. Dem Verfahren hat ein Ermittlungsverfahren zu den Kriterien der Beitragsgrundlagenermittlung vorauszugehen.

Die belangte Behörde war daher für den Abspruch über die Beitragsgrundlagen, wenn er auch nur sehr allgemein erfolgte, nicht zuständig.

Die Anregung des Gerichts an die PVA, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ändert an der Unzuständigkeit nichts. Diese Anregung kann auch so gesehen werden, dass an die belangte Behörde die Anregung zur Weiterleitung an die zuständige Behörde gestellt wurde.

3.2 Fehlendes Ermittlungsverfahren

Wenn der Bescheid nicht wegen der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre, wäre eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zu veranlassen gewesen, weil sich der Beschied mit den wesentlichen strittigen Fragen in diesem Verfahren nicht auseinandersetzt. Die PVA hat sich, wohl eingedenk der Tatsache, dass sie dafür nicht zuständig ist, nicht mit der Ermittlung der Beitragsgrundlagen befasst und ist auf die Kriterien des § 243 ASVG (üblicher Arbeitsverdienstes eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen) nicht eingegangen. Die von der PVA getroffene Feststellung war in der gewählten Form nicht strittig.Wenn der Bescheid nicht wegen der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre, wäre eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu veranlassen gewesen, weil sich der Beschied mit den wesentlichen strittigen Fragen in diesem Verfahren nicht auseinandersetzt. Die PVA hat sich, wohl eingedenk der Tatsache, dass sie dafür nicht zuständig ist, nicht mit der Ermittlung der Beitragsgrundlagen befasst und ist auf die Kriterien des Paragraph 243, ASVG (üblicher Arbeitsverdienstes eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen) nicht eingegangen. Die von der PVA getroffene Feststellung war in der gewählten Form nicht strittig.

Die Formulierung des Spruches ließe auch den Schluss zu, dass keine Feststellung getroffen werden sollte, sondern nur auf einen Vorgang (....Gesamtbeitragsgrundlagen wurden herangezogen.....) hingewiesen wurde; diesfalls wäre kein Bescheidwille der Behörde vorhanden gewesen, was aber in Betracht des gestellten Antrages nicht anzunehmen ist; diese Annahme würde im Übrigen zum selben Ergebnis führen wie dieser Beschluss.

3.3 Es wird -obiter dictum - noch auf folgende Meinung in der Literatur hingewiesen:

"Die Beitragsgrundlage muss nicht bescheidmäßig festgestellt werden, der Pensionsversicherungsträger kann sie bei Feststellung des Pensionsanspruchs als Vorfrage gemäß § 38 AVG selbständig zu ermitteln", vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 243, Rz 10"Die Beitragsgrundlage muss nicht bescheidmäßig festgestellt werden, der Pensionsversicherungsträger kann sie bei Feststellung des Pensionsanspruchs als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG selbständig zu ermitteln", vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/ Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm Paragraph 243,, Rz 10

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Pensionsversicherungsträger ist im Gesetz (§ 409 ASVG) klar geregelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Pensionsversicherungsträger ist im Gesetz (Paragraph 409, ASVG) klar geregelt.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Feststellungsantrag,
Pensionsversicherungsanstalt, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2222087.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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