TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 97/08/0407

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §308 Abs6;
ASVG §308 Abs7;
ASVG §314 Abs4 idF 1989/642;
ASVGNov 48te;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Diözese G, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. April 1997, Zl. 14-SV-3115/1/97, wegen Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, 2. Mag. A in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der am 29. Juni 1977 zum Priester geweihte Zweitmitbeteiligte gehörte vom 1. Juli 1977 bis zu seinem Austritt aus dem geistlichen Stand am 31. August 1990 als Präfekt, Kaplan und zuletzt als Provisor der beschwerdeführenden Diözese an. Der letzte Monatsbezug für August 1990 belief sich auf S 14.400,--.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die beschwerdeführende Diözese, für die Zeit von Juli 1977 bis August 1990 einen Überweisungsbetrag von S 171.145,60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Dagegen erhob die beschwerdeführende Diözese Einspruch. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 314 Abs. 4 ASVG den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, dass die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, von der die Berechnung des Überweisungsbetrages auszugehen habe, nach dem im Jahre 1990 liegenden Stichtag und nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Juli 1977) zu bestimmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten vorlegte, und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Diözese ergibt sich aus § 314 Abs. 1 ASVG (vgl. zum Adressaten der Vorschreibung des Überweisungsbetrages das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0090).

Nach § 314 Abs. 4 ASVG in seiner für Fälle des Ausscheidens aus dem geistlichen Stand bis zum 31. Dezember 1989 anzuwendenden Fassung vor der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989 (vgl. die Übergangsbestimmung Artikel VI Abs. 8 dieser Novelle), war bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages auf den Entgeltanspruch des Geistlichen im letzten Monat vor seinem Ausscheiden abzustellen.

§ 314 Abs. 1 und 4 ASVG in dieser Fassung lauteten:

"(1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) ...

(3) ...

(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 v.H. des auf den Monat entfallenden Entgelts (§ 49), auf das der Geistliche bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation) im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, (...)."

Mit der genannten 48. ASVG-Novelle wurde der § 314 Abs. 4 ASVG wie folgt geändert:

"(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen."

Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 1098 BlgNR 17. GP 14, ergibt sich eindeutig, dass (im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 87/08/0305) zwar eine andere Berechnungsgrundlage eingeführt, an der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aber nichts geändert werden sollte. In diesem Lichte ist daher die in diese Bestimmung aufgenommene Verweisung auf die "für Arbeiter in Betracht kommende Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6" ASVG und die dort wiederum angeordnete Ermittlung des Stichtages i.S. des § 308 Abs. 7 ASVG zu verstehen.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Aufwandersatzbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385). Wien, am 4. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080407.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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