Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2134656-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2016, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2016, GZ.: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ.: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 13.4.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die C. B. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.300 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.2.2016 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.1. Mit Bescheid vom 13.4.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die C. B. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.300 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.2.2016 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.
Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 17.1.2016, um 00:45 Uhr im Club "C. B." in der G.-Gasse in Salzburg sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von R. M. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei nämlich arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden (Anmerkung des BVwG:Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 17.1.2016, um 00:45 Uhr im Club "C. B." in der G.-Gasse in Salzburg sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von R. M. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei nämlich arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden (Anmerkung des BVwG:
dieser Strafantrag richtet sich nicht gegen die BF, sondern gegen Frau S. P. als Beschäftigerin von Herrn R. M.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei § 113 Abs 1 Z 1 ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der Paragraphen 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.
Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein (schwer lesbares) Kontrollblatt der Finanzpolizei vom 16.1.2016, wonach Herr R. M. an diesem Tag im Lokal "C. B." um 00:45 Uhr bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die Beschäftigerin sei Frau S. P. (Anmerkung des BVwG: somit nicht die gegenständliche BF). Seit Eröffnung des Lokals führe R. M. den "Klodienst" für Frau S. P. durch.
2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von Frau S. P. durch die Finanzpolizei am 22.1.2016. Dabei führte sie aus, sie betreibe eine Reinigungsfirma mit dem sogenannten "kleinen" Reinigungsgewerbeschein (freies Gewerbe) und wisse, dass sie damit ein Lokal wie "C. B." gewerberechtlich gedeckt nicht reinigen dürfe. Sie verfüge über keine Mitarbeiter. Nach Rückfrage mit der Wirtschaftskammer habe sie sich daher entschlossen, den Auftrag an den Subunternehmer E. L. und dessen Frau, sie seien Betreiber der "L. Hausbetreuung" in G., weiterzugeben. Sie selbst mache im Rahmen der "C. B." - Reinigung nur grobe Vorarbeiten wie Zusammenkehren, Mülleimer ausleeren, Staubsaugen, Leergebinde wegräumen, säubern etc. Die Firma L. sei üblicherweise mit zwei Personen (Chef und Chefin) vor Ort und erhalte von ihr gegen Rechnungslegung monatlich € 1.200,- plus MwSt. Diese Vereinbarung gelte bis Mai 2016. Bis dahin sollte sie ihre Meisterprüfung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger geschafft haben und dann selbst gewerberechtlich abgedeckt sein.
Auf Vorhalt der Tätigkeiten von R. M. (Durchführung der laufenden nächtlichen Toilettenbetreuung seit Cluberöffnung am 25.12.2015, die im Reinigungsvertrag mitenthalten sei) gab S. P. an, dass sie selbst diese Arbeiten vom 25.12. bis 26.12.2015 sowie zu Silvester (am 1.1. und 1.2.2016) "auch gemacht" habe. Es stimme allerdings, dass sie Herr R. M. dabei begleitet hat. Sie zahle ihm dafür nichts, weil er ihr Freund sei. Am 5.1.2016 habe R. M. ebenso wie am 8.1. und 9.1. sowie am Kontrollwochenende die WC-Tätigkeiten alleine durchgeführt.
Die Tätigkeit des Subunternehmers L. habe sie ihrer Auftraggeberin, der C. B. GmbH (der BF), erst aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei vertragsgemäß gemeldet. L. mache im Übrigen in der Früh eine Reinigung der WC-Anlagen sowie die Bodenreinigung. Dazu werde der Boden gewischt und gesaugt (gesaugt würden nur die Lounges oder schwer erreichbare Stellen). Die dazu notwendigen Utensilien (Sauger und Reinigungsmittel) bringe L. selber mit. Dass die Firma L. dafür nur € 1.200,- plus MwSt erhalte, sei darauf zurückzuführen, dass Herr L. ein langjähriger Bekannter von Herrn R. M. sei.
2.3. Im Akt befindet sich unter anderem der zwischen der C. B. GmbH (der BF) und der "Reinigungsservice S. P." am 14.1.2016 abgeschlossene "Reinigungsservicevertrag" (Vertragsbeginn: 25.12.2016).
2.4. Im Akt befindet sich weiters unter anderem eine Rechnung der Hausbetreuung L. vom 2.2.2016 an die "Reinigungsservice S. P." in Höhe von € 1.200 plus Ust, somit € 1.440, betreffend "C. B. Boden Reinigung 3 mal die Woche" mit dem Hinweis, dass laut S. P. eine Pauschale von € 1.200 ausgemacht worden sei.
2.5. Im Akt befindet sich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 17.2.2016 gegen Frau S. P. (Anmerkung des BVwG: nicht gegen die BF). Dieser Anzeige zufolge wurde am 17.1.2016 um 00:45 Uhr im Club "C. B." eine Kontrolle durchgeführt, wobei festgestellt worden sei, dass Herr R. M. von Frau S. P. als Toilettenbetreuer beschäftigt wurde, ohne dafür zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei am 22.1.2016 mit der Beschäftigerin, Frau S. P., eine Niederschrift aufgenommen worden. Dabei habe sie zu Protokoll gegeben, dass es sich bei dem angetroffenen Arbeiter um ihren Freund handle, und sie ihm daher nichts zahlen würde. Weiters habe sie angegeben, dass Herr R. M. seit der Eröffnung des Clubs am 25.12.2015 jedes Wochenende die nächtliche Toilettenbetreuung im "C. B." übernommen habe. Am 5.1.2016, 8.1. bis 9.1.2016 sowie am Kontrolltag, dem 16.1.2016, habe er diese Tätigkeiten auch alleine durchgeführt, womit er eine Arbeitskraft ersetzt habe. Da es sich hier um eine fortgesetzte Tätigkeit handle, bei der nach Ansicht der Finanzpolizei ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgelt bestehe, sei von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen. Zudem könne im vorliegenden Fall nicht von Familienhilfe gesprochen werden, da es sich nicht um Ehegatten handle und laut ZMR Herr R. M. und Frau S. P. an unterschiedlichen Adressen wohnen würden. Es sei von einer Beschäftigung zumindest vom 25.12. bis 26.12.2015, vom 1.1. bis 2.1.2016, am 5.1.2016, vom 8.1. bis 9.1.2016 sowie am Kontrolltag, dem 16.1.2016, auszugehen.
2.6. Im Akt befindet sich ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von Frau S. P. durch die SGKK am 31.3.2016.
Dabei gab sie zu Protokoll, seit April 2014 habe sie das Kleingewerbe für Reinigungstätigkeiten. Bei dieser Tätigkeit dürfe sie nur kleine Reinigungsarbeiten durchführen wie Haushaltsreinigung und Stiegenhäuser reinigen. Sie habe noch zwei weitere Auftraggeber, das seien private Haushalte in der Stadt Salzburg.
Durch eine Bekannte habe sie erfahren, dass der Club C. B. jemanden für die Reinigung des Lokals sucht. Es sei telefonisch ein Termin vereinbart worden und sie habe sich das Tätigkeitsfeld im Lokal angesehen. Ihre Aufgaben seien, den Boden und die Toiletten zu reinigen. Wer den Rest macht, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Firma L. aus G. sei zuständig für die Reinigung des Bodens und der Toiletten. Ihre Aufgaben (gemeint: von Frau S. P.) seien nämlich auf Grund der Einschränkungen durch das Kleingewerbe lediglich die Zuarbeiten wie z. B. Zusammenkehren, Teppich saugen, Stiegengeländer abwischen etc. Die Reinigungsmittel sowie das Zubehör (Staubsauger, Mopp etc.) stelle die Firma L. zur Verfügung.
In der Zeit von 6 Uhr früh bis 18 Uhr am Abend müsse das Lokal gereinigt sein. Wann sie genau dort sein muss, schreibe ihre niemand vor. Um 18 Uhr müsse aber das Lokal fertig gereinigt sein. Die beiden Firmenchefs L. M. und L. E. (von der Firma L.) seien mit ihr gleichzeitig dort. Sie müsse jedoch eine Stunde vor ihnen im Lokal sein, da sie die Vorarbeiten erledigen müsse. Dazu rufe sie sie vorher an und teile ihnen mit, wann sie dort sein werde.
Sie stelle eine Monatsrechnung an die Firma C. B. (die BF) in der Höhe von ca. € 2.800,00. Gegengleich stelle ihr die Firma L. die von dieser Firma geleistete Dienstleistung monatlich in Rechnung; dies seien ca. € 1.200,00. Die Differenz zwischen diesen beiden Rechnungen sei ihr Einkommen, das heiße, die Firma C. B. (die BF) sei der Hauptauftraggeber. Sie sei die Auftragnehmerin der BF und habe die Aufgaben, die sie derzeit noch nicht durchführen dürfe, an die Firma L. weiter gegeben. Über den Auftrag zwischen ihr und der BF gebe es eine schriftliche Vereinbarung, in der die Tätigkeiten geregelt sind. Ob sie sich vertreten lassen kann, sei nicht vereinbart worden, da sie das ohnehin nicht zulassen würde.
Am 17.01.2016 um 00:45 Uhr habe eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Club noch geöffnet gewesen. Ihre Aufgabe sei es, auch während der Öffnungszeiten drei bis vier Mal die Toiletten zu kontrollieren. Ihr Freund Herr R. M. helfe ihr ab und zu, die Toiletten zu kontrollieren. An diesem Tag sei sie um ca. 23 Uhr dort gewesen und ihr Freund habe die nächsten beiden Kontrollen für sie übernehmen wollen. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei sie nicht anwesend gewesen. Herr R. M. habe drei Mal pro Nacht für sie die Toiletten kontrolliert, das sei am 5., 8. und 9.1.2016 gewesen. Der Zeitaufwand habe hierbei pro Kontrollgang ca. 10 bis max. 15 Minuten betragen. Mehr habe er nicht für sie gearbeitet. Einen Lohn für seine Tätigkeit habe er nicht bekommen; er habe ihr rein freundschaftlich geholfen.
2.7. Mit im Akt befindlichem E-Mail vom 11.4.2016 teilte die SGKK der BF mit, dass aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 17.1.2016 bekannt geworden sei, dass Frau S. P. und Herr R. M. in ihrem Betrieb Reinigungsarbeiten durchführen würden. Herr R. M. sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und habe Frau S. P. niederschriftlich angegeben, die Reinigungsarbeiten auf Werkvertragsbasis durchzuführen. Es werde um Stellungnahme ersucht.
2.8. Mit ebenfalls im Akt befindlichem E-Mail vom 12.4.2016 teilte die BF der SGKK mit, sie habe im Jänner 2016 die Firma "Reinigungsservice S. P." mit der Reinigung ihres Geschäftslokales beauftragt. Mit der selbständig geführten Firma von Frau S. P. sei ein "Reinigungsservicevertrag" abgeschlossen worden, welchen die BF im Anhang übermittelte. Schließlich wies die BF darauf hin, dass Frau S. P. für die ordnungsgemäße Anmeldung ihrer Mitarbeiter selbst zuständig sei.
2.9. Mit weiterem, im Akt befindlichen E-Mail vom 12.4.2016 teilte die SGKK der BF mit, dass es, da ein Subunternehmen namens L. die Reinigungsarbeiten durchführt, laut Vertrag diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung geben müsste. Es werde um deren Übermittlung ersucht.
2.10. Mit ebenfalls im Akt befindlichem E-Mail vom 12.4.2016 teilte die BF mit, zwischen dem Subunternehmen L. und ihr bestehe kein Vertrag. Frau S. P. hätte die BF laut Vertrag vorab informieren bzw. ihre schriftliche Zustimmung über ein Subunternehmen einholen müssen, was diese jedoch unterlassen habe. Erst aufgrund der Überprüfung durch die Finanzpolizei sei die BF von Frau S. P. mündlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Subunternehmen im Spiel sei und sei ihr mündlich der Subunternehmer L. namhaft gemacht worden.
3. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 12.5.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 13.4.2016.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, in der Anzeige der Finanzpolizei werde ausgeführt, dass Herr R. M. offensichtlich bei Frau S. P. beschäftigt sei, von dieser aber keine Entlohnung erhalte; daraufhin sei seitens der SGKK der Schluss gezogen worden, dass nicht Frau S. P., sondern die BF die Dienstgeberin von Herrn R. M. sei. Diese Annahme sei völlig aus der Luft gegriffen und durch nichts zu beweisen. Zwischen der BF und Frau S. P. bestehe ein aufrechter Werkvertrag zur Durchführung der Reinigungsarbeiten im Toilettenbereich im Gaststättenbetrieb der BF. Dieser Werkvertrag sei der Finanzpolizei auch vorgelegt, von dieser aber offensichtlich nicht entsprechend gewürdigt worden. Wie auch aus der Anzeige hervorgehe, sei die Beauftragung der Arbeitsleistung seitens Frau S. P. direkt an Herrn R. M. erfolgt, die BF sei "daran überhaupt nicht beteiligt". Frau S. P. verfüge seit 30.4.2014 über eine Gewerbeberechtigung betreffend "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten", wobei ein diesbezüglicher Auszug aus dem Gewerberegister in Vorlage gebracht wurde.
Auf Grund des Werkvertrages und der aufrechten Gewerbeberechtigung von Frau S. P. habe die BF zweifelsfrei annehmen dürfen, dass die von Frau S. P. zur Besorgung des Werkvertrages herangezogenen Arbeitskräfte von dieser auch ordnungsgemäß angemeldet und entlohnt werden. Es könne keinesfalls die Aufgabe der BF sein, die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der von ihr beauftragten Werkvertragsnehmer jedes Mal im Einzelfall zu überprüfen.
Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben und den Beitragszuschlag abzuschreiben; weiters wurde ein Antrag auf Stundung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages in Höhe bis zur Erledigung der vorstehenden Beschwerde gestellt.
4.1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 11.7.2016 wies die SGKK die Beschwerde der BF gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 13.4.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend wurde im Wesentlichen nochmals darauf hingewiesen, dass die Organe der Finanzpolizei Herrn R. M. bei der Ausübung entsprechender Tätigkeiten (Toilettenbetreuung) für den Betrieb der BF betreten hätten und dass die Beschäftigung auch nicht bestritten worden sei. Wenn nunmehr bestritten werde, dass die BF nicht Dienstgeberin sei, so sei dies lediglich eine Frage der rechtlichen Beurteilung: Darauf, ob die Indienstnahme und Beschäftigung einer Person durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt, komme es nämlich der Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht an. Vielmehr genüge neben der Risikotragung für den Betrieb die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Trotz Indienstnahme und Beschäftigung einer Person - wie gegenständlich - ohne Wissen der Dienstgeberin, gelte der Tatbestand daher dennoch als erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hätten Dienstgeber zur Überwachung und Kontrolle ihrer Dienstnehmer (wie im konkreten Fall zum Hintanhalten der Beschäftigung von Herrn R. M.) ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren; dass ein solches bestanden hätte bzw. zuverlässig und wirksam war, sei seitens der BF nicht dargelegt wurden.
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 13.7.2016 einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
5.1. Mit weiterer, als Bescheid bezeichneter Erledigung ebenfalls vom 11.7.2016 (siehe diesbezüglich den Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2), sprach die SGKK aus, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 "bis laufend" aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Reinigungskraft der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.5.1. Mit weiterer, als Bescheid bezeichneter Erledigung ebenfalls vom 11.7.2016 (siehe diesbezüglich den Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2), sprach die SGKK aus, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 "bis laufend" aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Reinigungskraft der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Begründend verwies die SGKK auf den bereits erwähnten "Reinigungsservicevertrag" vom 14.1.2016, welchen die BF mit Frau S. P. - die das Gewerbe der "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" innegehabt habe - abgeschlossen hatte. Zunächst stellte die SGKK die von Frau S. P. vertragsgemäß durchzuführenden Reinigungstätigkeiten dar; die Bodenreinigung des Clubs habe Frau S. P. gemeinsam mit der Hausbetreuungsfirma L. durchgeführt, wobei diese Zusammenarbeit in Unkenntnis der BF erfolgt sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK wiederum auf den "Reinigungsservicevertrag". So sei eine Beauftragung von Subunternehmern nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der BF zulässig gewesen, wobei dies gegenständlich jedoch anders gelebt worden sei; dessen ungeachtet komme diesem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu. Der Vertrag begründe eindeutig ein Dauerschuldverhältnis; Frau S. P. habe in der Zeit ab 25.12.2015 bis laufend einfache, manuelle Dienstleistungen in Form von Reinigungsarbeiten durchgeführt. Diese Leistungen würden an sich schon kein "Werk" darstellen und sie seien im Reinigungsservicevertrag auch nicht konkretisiert und individualisiert. Gegenständlich sei somit keinesfalls ein "Endprodukt" geschuldet, sondern sei eine unbegrenzte Verpflichtung zum Tun vereinbart worden. Somit müsse (auch) betreffend Frau S. P. von einem Dienstverhältnis bei der BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werden.Begründend verwies die SGKK auf den bereits erwähnten "Reinigungsservicevertrag" vom 14.1.2016, welchen die BF mit Frau S. P. - die das Gewerbe der "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" innegehabt habe - abgeschlossen hatte. Zunächst stellte die SGKK die von Frau S. P. vertragsgemäß durchzuführenden Reinigungstätigkeiten dar; die Bodenreinigung des Clubs habe Frau S. P. gemeinsam mit der Hausbetreuungsfirma L. durchgeführt, wobei diese Zusammenarbeit in Unkenntnis der BF erfolgt sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK wiederum auf den "Reinigungsservicevertrag". So sei eine Beauftragung von Subunternehmern nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der BF zulässig gewesen, wobei dies gegenständlich jedoch anders gelebt worden sei; dessen ungeachtet komme diesem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu. Der Vertrag begründe eindeutig ein Dauerschuldverhältnis; Frau S. P. habe in der Zeit ab 25.12.2015 bis laufend einfache, manuelle Dienstleistungen in Form von Reinigungsarbeiten durchgeführt. Diese Leistungen würden an sich schon kein "Werk" darstellen und sie seien im Reinigungsservicevertrag auch nicht konkretisiert und individualisiert. Gegenständlich sei somit keinesfalls ein "Endprodukt" geschuldet, sondern sei eine unbegrenzte Verpflichtung zum Tun vereinbart worden. Somit müsse (auch) betreffend Frau S. P. von einem Dienstverhältnis bei der BF im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden.
5.2. Gegen diese, als Bescheid bezeichnete Erledigung, zugestellt am 14.7.2016, erhob die BF mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 12.8.2016 (Poststempel) einen Tag nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist Beschwerde, in der sie - näher begründet - insbesondere ausführte, dass entgegen der Rechtsauffassung der SGKK auch dauernde Reinigungstätigkeiten außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt werden könnten; zudem habe Frau S. P., die im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei, zahlreiche andere Auftraggeber - wobei ein Auszug aus ihrer Kundenkartei wiedergegeben wurde - und habe sich Frau S. P. im konkreten Fall eines Subunternehmens bedient, sodass keine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe und die Annahme eines Dienstverhältnisses ausgeschlossen sei.
Diese Beschwerde wurde von der SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2018 als verspätet zurückgewiesen und stellte die BF sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag. Siehe dazu im Übrigen näher den Beschluss bzw. das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 bzw. L503 2134656-3.
6. Am 12.9.2016 erfolgte seitens der SGKK die Beschwerdevorlage an das BVwG zum gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahren. In diesem Zusammenhang wies die SGKK - zusammengefasst - nochmals darauf hin, dass es an der BF gelegen wäre, für ein geeignetes Kontrollsystem zu sorgen, um die Beschäftigung von R. M. in ihrem Betrieb zu unterbinden. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit "Reinigungsservicevertrag" vom 14.1.2016, abgeschlossen zwischen der "Reinigungsservice S. P." (einem Einzelunternehmen, geführt von Frau S. P., die Inhaberin des freien Gewerbes "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten war), und der BF, welche ein (Abend-)Lokal führte, wurde ab 25.12.2015 die Innenreinigung des Lokals (darunter insbesondere die Toilettenreinigung) vereinbart.
Dieser "Reinigungsservicevertrag" vom 14.1.2016 lautete auszugweise wie folgt:
"§ 3 Ausführung der Reinigung
(1) Die Reinigungsarbeiten werden jeweils an den Wochentagen Freitag bis Sonntag ausgeführt. Ebenso an zuvor abgestimmten Zusatztagen.
(2) Die Arbeiten werden an den Wochentagen Freitag bis Sonntag jeweils in der Zeit von 05:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt. Zu den letztgenannten Uhrzeiten müssen die Reinigungsarbeiten beendet sein.
(3) Für den Fall etwaiger Betriebsferien des Auftraggebers werden die Vertragsparteien jeweils eine besondere Regelung vereinbaren.
(4) Der Auftragnehmer darf Reinigungsarbeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer vergeben. Für einen Nachunternehmer haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise wie für seine eigenen Arbeitskräfte.
§ 4 Gestellung von Maschinen, Geräten und MaterialienParagraph 4, Gestellung von Maschinen, Geräten und Materialien
(1) Alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien stellt der Auftragnehmer. Papierhandtücher, Toilettenpapier und Seife stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
(2) Es dürfen nur solche Reinigungsmethoden angewandt und nur solche Materialien verwendet werden, die nicht zu einer Beschädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungen führen können. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungs- oder Pflegemittel zu verlangen oder zu untersagen.
(3) Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten verwendete elektrische Maschinen und Geräte müssen den jeweils geltenden Vorschriften entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden.
§ 5 Einsatz der ReinigungskräfteParagraph 5, Einsatz der Reinigungskräfte
(1) Durch die Ankunft und Abfahrt des Reinigungspersonals darf der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört werden. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten haben sämtliche Reinigungskräfte den Betrieb des Auftraggebers geschlossen zu verlassen.
(2) Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein. Durch Personalausfälle dürfen die Reinigungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das eingesetzte Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und bestimmte Personen unter Angabe von wichtigen Gründen gegenüber dem Auftragnehmer abzulehnen.
§ 6 VerschwiegenheitspflichtParagraph 6, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen schriftlich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Wahrnehmungen zu verpflichten, die sie in den Räumen des Auftraggebers machen.
...
§ 9 VergütungParagraph 9, Vergütung
(1) Die Vergütung für die Reinigungsarbeiten ist in einer monatlichen Brutto-Pauschale in Höhe von € 3.124,00 errechnet; Zusatztage in Höhe von € 125 (siehe Kalkulation vom 13.01.2016).
(2) Die Vergütung ist vom Auftraggeber jeweils zum 10. eines Monats für den vergangenen Monat zu auf die in der Rechnung angeführte Bankverbindung zu entrichten.
§ 10 Anpassung der VergütungParagraph 10, Anpassung der Vergütung
(1) Werden nach Vertragsabschluss Lohnerhöhungen für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers tariflich vereinbart oder werden sonstige tarifliche Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Lohnkosten des Auftragnehmers unmittelbar auswirken, so ist dieser berechtigt, eine angemessene Erhöhung der in § 9 Absatz 1 festgelegten Vergütung zu verlangen.(1) Werden nach Vertragsabschluss Lohnerhöhungen für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers tariflich vereinbart oder werden sonstige tarifliche Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Lohnkosten des Auftragnehmers unmittelbar auswirken, so ist dieser berechtigt, eine angemessene Erhöhung der in Paragraph 9, Absatz 1 festgelegten Vergütung zu verlangen.
...
§ 12 Ansprüche des Auftraggebers wegen MängelnParagraph 12, Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln
(1) Reklamationen wegen schlecht oder nicht ausgeführter Leistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen; anderenfalls verliert der Auftraggeber sämtliche Ansprüche wegen Mängeln.
(2) Im Falle einer rechtzeitigen und begründeten Reklamation kann der Auftraggeber wahlweise Nacherfüllung oder Minderung der Vergütung verlangen. Die Vergütung ist für jeden Tag um den Teil zu kürzen, der auf die beanstandete Reinigungsfläche entfällt, wobei es unbeachtlich ist, dass eine teilweise Reinigung vorgenommen wurde.
(3) Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, hat diese der Auftragnehmer am folgenden Reinigungstag durchzuführen. Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Nacherfüllungsarbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
(4) Die Befugnis des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Vertrags (§ 2 Absatz 3 Buchst. a) bleibt hiervon unberührt.(4) Die Befugnis des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Vertrags (Paragraph 2, Absatz 3 Buchst. a) bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Haftung des AuftragnehmersParagraph 13, Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet für jeden durch sein Personal verschuldeten Schaden, es sei denn, dass der Schaden auf alleinigem Verschulden eines Betriebsangehörigen des Auftraggebers beruht. ..."
1.2. Bei der Durchführung des Auftrages bediente sich Frau S. P. der Firma Hausbetreuung L.
Konkret beauftragte Frau S. P. die Firma Hausbetreuung L. (mangels dafür notwendiger, eigener Gewerbeberechtigung) mit der Durchführung der Bodenreinigung im Lokal, während Frau S. P. selbst einerseits die Reinigungsarbeiten koordinierte und andererseits "kleinere" Reinigungstätigkeiten wie Zusammenkehren, Mülleimer Ausleeren, Staubsaugen, Leergebinde Wegräumen (neben ihrem Lebensgefährten, Herrn R. M., siehe dazu sogleich unten Punkt 1.3.) durchführte.
Für die erwähnte Durchführung der Bodenreinigung im Lokal hatte Frau S. P. mit der Hausbetreuung L. einen Pauschalpreis von € 1.200 plus Umsatzsteuer vereinbart und war ihr in diesem Sinne etwa auch am 2.2.2016 von der Hausbetreuung L. eine Rechnung (€ 1.200 plus € 240 Ust) gestellt worden.
Von der Beauftragung der Hausbetreuung L. hatte Frau S. P. die BF nicht in Kenntnis gesetzt. Die BF erlangte erstmals im Zuge der Erhebungen der Finanzpolizei von diesem Umstand Kenntnis.
1.3. Im Auftrag von bzw. zumindest im Einverständnis mit Frau S. P. führte der Lebensgefährte von Frau S. P., der hier verfahrensgegenständliche Herr R. M., für diese an einzelnen Tagen die nächtliche Toilettenbetreuung im Lokal der BF durch, wobei er die Toilettenbetreuung teilweise gemeinsam mit Frau S. P., teilweise aber auch in deren Abwesenheit durchführte.
Anlässlich der Durchführung solcher Tätigkeiten war Herr R. M. sodann am 17.1.2016 um 00:45 Uhr von der Finanzpolizei im Lokal der BF betreten worden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor: So folgen die Feststellungen zum "Reinigungsservicevertrag", welchen Frau S. P. als Einzelunternehmerin mit der BF betreffend deren Lokal "C. B."
geschlossen hatte, unmittelbar aus diesem - oben zum Teil wiedergegebenen - Vertrag. Unbestritten ist zudem, dass sich Frau S. P. bei der Durchführung des Auftrages der Hausbetreuung L. (zur Bodenreinigung) bediente, zumal ihre Gewerbeberechtigung entsprechend eingeschränkt war, sodass sich die Tätigkeiten von Frau S. P. selbst auf die Koordinierung der Reinigungsarbeiten und "kleinere" Reinigungstätigkeiten wie Zusammenkehren, Mülleimer Ausleeren, Staubsaugen, Leergebinde Wegräumen beschränkten. Ebenso kam im Verfahren unstrittig hervor und wurde durch entsprechende Rechnungen belegt, dass Frau S. P. für die erwähnte Durchführung der Bodenreinigung im Lokal mit der Hausbetreuung L. einen Pauschalpreis von € 1.200 plus Umsatzsteuer vereinbart hatte. Zudem ging die SGKK im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich davon aus, dass die BF - wie von ihr vorgebracht (und übereinstimmend von Frau S. P. zu Protokoll gegeben) - erst durch die Ermittlungen der Finanzpolizei davon Kenntnis erlangte, dass Frau S. P. die Bodenreinigung im Lokal an einen Subunternehmer vergeben hatte, zumal Frau S. P. die BF darüber nicht informiert hatte.
Dass Herr R. M. (der Lebensgefährte von Frau S. P.) im Auftrag von oder zumindest im Einverständnis mit Frau S. P. (teilweise) die Toilettenbetreuung im Lokal (teils gemeinsam mit Frau S. P., teils alleine) durchgeführt hatte und dass er dabei am 17.1.2016 von der Finanzpolizei betreten wurde, ist ebenso unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der seinerzeit geltenden Fassung:
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
[...]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[...]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[....]
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. In gegenständlichem Beitragszuschlagsverfahren ist als Vorfrage zu prüfen, ob R. M. in einem Dienstverhältnis bei der BF stand. Damit in engem Zusammenhang steht aber auch die Frage, ob Frau S. P. in einem Dienstverhältnis bei der BF stand: Den getroffenen Feststellungen zufolge hat Frau S. P. Herrn R. M. für die Durchführung der Reinigungsarbeiten im Lokal der BF "beigezogen". Wäre Frau S. P. Dienstnehmerin der BF, so könnte dem Grunde nach auch der von ihr "beigezogene" R. M. Dienstnehmer der BF sein. Wäre Frau S. P. allerdings auf selbständiger Basis für die BF tätig geworden, so könnte eine Dienstgebereigenschaft betreffend Herrn R. M. allenfalls bei Frau S. P., nicht aber bei der BF bestehen.
Im Hinblick auf diese Frage ist der bekämpfte Bescheid der SGKK bereits insofern nicht schlüssig, als nach dessen Spruch der Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.2.2016 ausdrücklich zum "integrierten Bestandteil" des Bescheids erklärt wird, wobei sich dieser Strafantrag aber gar nicht gegen die BF als Dienstgeberin von R. M., sondern gegen S. P. als Dienstgeberin von R. M. richtet. Die SGKK stützt somit ihren gegen die BF verhängten Beitragszuschlag auf einen Strafantrag, der mehrmals und ausschließlich Frau S. P. als Beschäftigerin von Herrn R. M. bezeichnet.
3.3.2. Unabhängig von diesen allgemeinen Überlegungen ist gegenständlich zunächst auf den zwischen der BF und Frau S. P. abgeschlossenen Reinigungsservicevertrag einzugehen, wobei die SGKK im Versicherungspflichtbescheid vom 11.7.2016 Frau S. P. betreffend (bei dem es sich um einen "Nichtbescheid" handelt, siehe dazu den Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2) diesbezüglich selbst betont, dass von der Richtigkeit des Vertrages auszugehen sei. Nach Auffassung der SGKK handelt es sich bei diesem Vertrag - zusammengefasst - zwingend um ein Dienstverhältnis, da er ein Dauerschuldverhältnis begründe und somit nicht auf die Vollendung eines bestimmten Werks gerichtet sei.
Diesen Ausführungen kann in dieser Allgemeinheit seitens des BVwG nicht gefolgt werden; vielmehr sind die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine Dienstnehmereigenschaft sprechen, im Einzelfall zu prüfen.
Zunächst fällt bei näherer Betrachtung des "Reinigungsservicevertrages" auf, dass darin mehrfach davon ausgegangen wird, dass sich der Auftragnehmer (im konkreten Fall somit: Frau S. P.) eigener Dienstnehmer bedient, vgl. etwa § 5 Abs 2: "Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein", § 5 Abs 3 "Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen", § 6 Abs 1 "Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen zurZunächst fällt bei näherer Betrachtung des "Reinigungsservicevertrages" auf, dass darin mehrfach davon ausgegangen wird, dass sich der Auftragnehmer (im konkreten Fall somit: Frau S. P.) eigener Dienstnehmer bedient, vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2 :, "Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein", Paragraph 5, Absatz 3, "Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen", Paragraph 6, Absatz eins, "Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen zur
Verschwiegenheit ... zu verpflichten ...", § 10 Abs 1 "Werden nachVerschwiegenheit ... zu verpflichten ...", Paragraph 10, Absatz eins, "Werden nach
Vertragsabschluss Lohnerhöhungen für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers tariflich vereinbart oder werden sonstige tarifliche Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Lohnkosten des Auftragnehmers unmittelbar auswirken, so ist dieser berechtigt, eine angemessene Entlohnung der in § 9 Abs 1 festgelegten Vergütung zu verlangen". Aus diesen Vertragsbestimmungen folgt somit nicht nur klar, dass der Auftragnehmer (konkret: Frau S. P.) eigene Dienstnehmer einsetzen darf, sondern geht der Vertrag vielmehr sogar davon aus, dass der Auftragnehmer eigene Dienstnehmer zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Reinigungstätigkeiten einsetzt. Somit mangelt es aber bereits an der persönlichen Arbeitspflicht von Frau S. P. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch § 3 Abs 4 des Vertrages, wonach der Auftragnehmer Reinigungsarbeiten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer vergeben darf: Wenngleich sich die BF damit - verständlicherweise - eine gewisse Einflussnahmemöglichkeit zu sichern vermag, bedeutet dies, dass eine Vergabe an Subunternehmer dem Grunde nach sehr wohl zulässig ist. Auch dies spricht klar gegen eine persönliche Arbeitspflicht von Frau S. P., sodass - zunächst dem bloßen Vertragsinhalt nach - hier in denkmöglicher Weise nicht von einem Dienstverhältnis gesprochen werden kann.Vertragsabschluss Lohnerhöhungen für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers tariflich vereinbart oder werden sonstige tarifliche Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Lohnkosten des Auftragnehmers unmittelbar auswirken, so ist dieser berechtigt, eine angemessene Entlohnung der in Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Vergütung zu verlangen". Aus diesen Vertragsbestimmungen folgt somit nicht nur klar, dass der Auftragnehmer (konkret: Frau S. P.) eigene Dienstnehmer einsetzen darf, sondern geht der Vertrag vielmehr sogar davon aus, dass der Auftragnehmer eigene Dienstnehmer zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Reinigungstätigkeiten einsetzt. Somit mangelt es aber bereits an der persönlichen Arbeitspflicht von Frau S. P. im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch Paragraph 3, Absatz 4, des Vertrages, wonach der Auftragnehmer Reinigungsarbeiten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer vergeben darf: Wenngleich sich die BF damit - verständlicherweise - eine gewisse Einflussnahmemöglichkeit zu sichern vermag, bedeutet dies, dass eine Vergabe an Subunternehmer dem Grunde nach sehr wohl zulässig ist. Auch dies spricht klar gegen eine persönliche Arbeitspflicht von Frau S. P., sodass - zunächst dem bloßen Vertragsinhalt nach - hier in denkmöglicher Weise nicht von einem Dienstverhältnis gesprochen werden kann.
An diesem gänzlich klaren Ergebnis - nämlich dem Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht - vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF im Vertrag etwa gewisse Vorgaben hinsichtlich der Reinigungszeiten (was sich schon nachvollziehbar aufgrund der Öffnungszeiten des Lokals ergibt) und der Durchführung der Reinigungstätigkeiten (arg. etwa § 4 Abs 2: "Es dürfen nur solche Reinigungsmethoden angewandt und nur solche Materialien verwendet werden, die nicht zu einer Beschädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungen führen können") macht.An diesem gänzlich klaren Ergebnis - nämlich dem Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht - vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF im Vertrag etwa gewisse Vorgaben hinsichtlich der Reinigungszeiten (was sich schon nachvollziehbar aufgrund der Öffnungszeiten des Lokals ergibt) und der Durchführung der Reinigungstätigkeiten (arg. etwa Paragraph 4, Absatz 2 :, "Es dürfen nur solche Reinigungsmethoden angewandt und nur solche Materialien verwendet werden, die nicht zu einer Beschädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungen führen können") macht.
3.3.3. Darüber hinaus bestehen aber auch keinerlei Hinweise darauf, dass dieser Vertrag im gegenständlichen Fall entgegen seinem Inhalt tatsächlich anders (vgl. § 539a ASVG) - nämlich als Dienstvertrag - gelebt worden wäre:3.3.3. Darüber hinaus bestehen aber auch keinerlei Hinweise darauf, dass dieser Vertrag im gegenständlichen Fall entgegen seinem Inhalt tatsächlich anders vergleiche Paragraph 539 a, ASVG) - nämlich als Dienstvertrag - gelebt worden wäre:
Wie bereits oben ausgeführt, hatte Frau S. P. einen wesentlichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung - nämlich die Bodenreinigung im Lokal der BF - an einen Subunternehmer, nämlich die Hausbetreuungsfirma L., übergeben, wobei sie diesbezüglich mit der Hausbetreuungsfirma L. eine Pauschale in Höhe von monatlich €
1.200 zuzüglich Ust vereinbart und auch bezahlt hatte. Darüber hinaus hatte Frau S. P. ihren Lebensgefährten, den hier verfahrensgegenständlichen Herrn R. M., mit der Durchführung (einzelner, kurzzeitiger) Reinigungsarbeiten bzw. der Kontrolle der Sauberkeit der Toilettenlagen im Lokal an einzelnen Tagen beauftragt. Die einzige "Abweichung" vom Reinigungsservicevertrag besteht nun darin, dass Frau S. P. die BF über die Beauftragung des Subunternehmens nicht informiert und folglich auch nicht ihre Zustimmung eingeholt hatte, was aber bedeutet, dass der Vertrag faktisch noch weniger als Dienstvertrag gelebt wurde, als seinem Inhalt entsprechen würde. Vielmehr hatte die BF den getroffenen Feststellungen zufolge (bis zum Einschreiten der Finanzpolizei) gar keine Kenntnis von der Heranziehung der Hausbetreuung L. durch Frau S. P., und dies, obwohl die entsprechenden Reinigungstätigkeiten bereits mehrere Wochen lang durchgeführt worden waren. Dies belegt klar, dass es der BF faktisch lediglich auf die Durchführung der Reinigungstätigkeiten ankam, ohne dass sie den ausführenden Personen Beachtung geschenkt oder diesen gar Weisungen erteilt hätte.
Dass aber eine Person, die (dem Grunde nach zulässiger Weise) einen wesentlichen Teil der vertraglich (nicht persönlich) geschuldeten Arbeitsleistung an einen Subunternehmer vergibt (und dafür monatlich € 1.200 plus Ust an den Subunternehmer leistet) - wobei ihr Vertragspartner vom Umstand, dass sie ein Subunternehmen beauftragt hatte, trotz bereits mehrwöchiger Durchführung der Tätigkeiten keine Kenntnis erlangt hatte -, als Dienstnehmer qualifiziert werden könnte, erweist sich nach Auffassung des BVwG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) geradezu als denkunmöglich.Dass aber eine Person, die (dem Grunde nach zulässiger Weise) einen wesentlichen Teil der vertraglich (nicht persönlich) geschuldeten Arbeitsleistung an einen Subunternehmer vergibt (und dafür monatlich € 1.200 plus Ust an den Subunternehmer leistet) - wobei ihr Vertragspartner vom Umstand, dass sie ein Subunternehmen beauftragt hatte, trotz bereits mehrwöchiger Durchführung der Tätigkeiten keine Kenntnis erlangt hatte -, als Dienstnehmer qualifiziert werden könnte, erweist sich nach Auffassung des BVwG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) geradezu als denkunmöglich.
Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, warum bei der niederschriftlichen Befragung von Frau S. P. vor der SGKK am 31.3.2016 diese laut Protokoll angegeben hat, sie habe neben der BF (nur) zwei weitere (private) Auftraggeber, während hingegen der steuerliche Vertreter in seiner Beschwerde gegen den (rechtlich nicht existenten) Versicherungspflichtbescheid vom 11.7.2016 (unter Hinweis auf eine Erlaubnis von Frau S. P.) einen Auszug aus ihrer Kundenkartei wiedergab, auf dem unter anderem diverse Anwaltskanzleien und Arztpraxen aufscheinen.
3.3.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Frau S. P. denkmöglich keine Dienstnehmerin der BF sein konnte.
3.3.5. Dieser Umstand hat nun unmittelbare Auswirkungen auf die hier letztlich zu beantwortende Frage, ob Herr R. M. Dienstnehmer der BF war: Den getroffenen Feststellungen zufolge hat Frau S. P. Herrn R. M. ja mit der Durchführung (einzelner, kurzzeitiger) Reinigungsarbeiten bzw. der Kontrolle der Sauberkeit der Toilettenlagen im Lokal an einzelnen Tagen beauftragt bzw. hat Herr R. M. diese Tätigkeiten zumindest im Einverständnis mit Frau S. P. durchgeführt. Da nun - wie ausführlich dargelegt - Frau S. P. die Reinigungstätigkeiten im Lokal tatsächlich - auch dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - auf selbständiger Basis durchgeführt hat, kann die Beschäftigung von Herrn R. M. aber nicht der BF als Dienstgeberin angelastet werden, sondern käme allenfalls - wovon auch die Finanzpolizei im Strafantrag ausgegangen ist - Frau S. P. als Dienstgeberin von Herrn R. M. in Betracht. Die BF war jedenfalls nicht Dienstgeberin von Herrn R. M.
3.4. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin (§ 33 ASVG) die Anmeldung von R. M. als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Wie soeben dargestellt wurde, handelte es sich bei R. M. um keinen Dienstnehmer der BF. Insofern wurde der Beitragszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.3.4. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin (Paragraph 33, ASVG) die Anmeldung von R. M. als ihren Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Wie soeben dargestellt wurde, handelte es sich bei R. M. um keinen Dienstnehmer der BF. Insofern wurde der Beitragszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG bzw. damit in Zusammenhang stehend zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bzw. damit in Zusammenhang stehend zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragszuschlag, DienstnehmereigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2134656.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019