TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/11 L524 2215935-1

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L524 2215935-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000819-JK, Zurückweisung eines Vorlageantrags, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000819-JK, Zurückweisung eines Vorlageantrags, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 10.08.2018 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 25.09.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 10.08.2018 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2018 bis 25.09.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.09.2018, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000819-JK, abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 12.09.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

3. Mit 18.01.2019 datiertem Schreiben, eingelangt beim AMS am 22.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

4. Mit Bescheid des AMS vom 12.02.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000819-JK, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde äußert sich der Beschwerdeführer ausschließlich zum Ausspruch über den Verlust des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 10.08.2018.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.09.2018, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000819-JK, wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Mit am 18.01.2019 datiertem und am 22.01.2019 beim AMS eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein hat als Zustellversuch den 11.09.2018 vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist ist der 12.09.2018 vermerkt. Damit ergibt sich, dass die Sendung am 12.09.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde.

Das Einlangen des mit 18.01.2019 datierten Vorlageantrags beim AMS am 22.01.2019 ergibt sich aus dem auf dem Vorlageantrag befindlichen Einlaufstempel.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 12.09.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist für die Stellung des Vorlageantrags endete daher am 26.09.2018. Der mit 18.01.2019 datierte Vorlageantrag langte am 22.01.2019 beim AMS ein und ist damit verspätet.

Der Vorlageantrag wurde daher mit Bescheid des AMS zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Sie wendet sich vielmehr ausschließlich gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2018, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausgesprochen wurde.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3. Anforderungen an einen Bescheid:

Die Behörde hat ihre Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085).Die Behörde hat ihre Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085).

Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen vergleiche VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Unter dem Titel "Sachverhalt" wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei sogar die handschriftlichen (!) Eingaben des Beschwerdeführers abgebildet wurden. Unter dem Titel "Rechtliche Beurteilung" finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der §§ 58, 60 AVG.Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Unter dem Titel "Sachverhalt" wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei sogar die handschriftlichen (!) Eingaben des Beschwerdeführers abgebildet wurden. Unter dem Titel "Rechtliche Beurteilung" finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der Paragraphen 58, 60, AVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2215935.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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