TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W186 2223284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2223284-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl:

1148478607/190882005, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2019 wurde über den betroffenen Fremden (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit damals in Schubhaft.1.1. Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2019 wurde über den betroffenen Fremden (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit damals in Schubhaft.

1.2. Seitens der Behörde wurde am 30.08.2019 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

1.3. Am 29.08.2019 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wann reisten Sie zuletzt in das Schengengebiet ein?

A: Vor cirka dreieinhalb Wochen. Aus Bosnien über Kroatien.

F: Können Sie dies irgendwie nachweisen?

A: Ich weiß nicht wie. In meinem Reisepass befinden sich zwar viele Stempel, aber ist mein Reisepass verloren gegangen. Ich finde ihn nicht mehr. Er ist weg.

Anmerkung: VP wird darüber belehrt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Besitz eines Reisepasses rechtswidrig ist!

A: Das weiß ich. Man hat mir aber gesagt, ich kann zum Magistrat und es dort melden.

F: Wo befinden sich Ihre übrigen Dokumente?

A: Meinen Personalausweis und meinen Reisepass finde ich nicht.

F: Weshalb reisten Sie trotz Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet ein?

A: Vor drei Wochen. Mein Einreiseverbot ist erledigt, das ist ausgelaufen. Ich kann es nur leider nicht beweisen.

F: Über wie viele Barmittel verfügen Sie momentan?

A: Ich habe ein Bankkonto in Ihrem Land. Ich bin Eigentümer von zwei riesigen Firmen. Eine befindet sich in Bosnien und eine in Serbien. Ich befinde mich nun ausschließlich in Wien, um Immobilien zu erwerben.

F: Wie viele Barmittel besitzen Sie?

A: Momentan habe ich 50 Euro eingesteckt. Bei Freunden habe ich zwischen vier und fünftausend Euro und auf meinem Konto habe ich zusätzlich 1000 Euro. Das Geld habe ich einem Freund mitgegeben, damit ich das nicht ins Gefängnis mitnehme.

F: Wieso hatten Sie zwischen vier und fünftausend Euro in bar bei sich?

A: Ich treffe mich hier mit Leuten. Natürlich brauche ich Geld für ein Mittagessen etc.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise?

A: Der Ankauf von Immobilien, beispielsweise in Gmünd.

F: Wo nehmen Sie im Bundesgebiet Unterkunft?

A: Seit eineinhalb Monaten lebe ich bei einem Freund. Nicht einmal eineinhalb Monate, vielleicht sind es doch erst drei Wochen.

F: Leben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich ununterbrochen bei Ihrem Freund oder wechseln Sie die Unterkunft?

A: Ich wechsle die Unterkunft öfters. Ich wohne nicht nur beim selben Freund. Ich lebte an cirka fünf Adressen. Ich habe keinen Schlüssel für eine dieser Unterkünfte.

F: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

A: Zuletzt lebte ich bei einem Freund von mir namens XXXX . Die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Zuvor lebte ich auch im 16. Bezirk und im 17. Bezirk. Auch im 15. Bezirk. Ich kann keine Straßennamen angeben.A: Zuletzt lebte ich bei einem Freund von mir namens römisch 40 . Die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Zuvor lebte ich auch im 16. Bezirk und im 17. Bezirk. Auch im 15. Bezirk. Ich kann keine Straßennamen angeben.

F: Verfügen Sie über einen Wohnungsschlüssel für eine dieser Unterkunften?

A: Nein.

F: Wenn Sie keine der Adressen kennen, wie finden Sie dann dort hin?

A: Ich finde dort visuell hin.

V: Dann beschreiben Sie so genau wie möglich den Weg zu Ihrer Unterkunft!

A: Ich fahre mit der U3 bis Ottakring. Das Haus ist 100 Meter von der U-Bahn entfernt. Die Adresse des Hauses kann ich aber nicht nennen.

F: Wer wohnt an dieser beschriebenen Adresse?

A: Barbara. Den Nachnamen kann ich nicht angeben. Auch kann ich ihr Geburtsdatum nicht angeben. Aber schauen Sie unter XXXX (phon.) XXXX nach. Er wohnt im 10. Bezirk. Ich kann jederzeit bei ihm nächtigen.A: Barbara. Den Nachnamen kann ich nicht angeben. Auch kann ich ihr Geburtsdatum nicht angeben. Aber schauen Sie unter römisch 40 (phon.) römisch 40 nach. Er wohnt im 10. Bezirk. Ich kann jederzeit bei ihm nächtigen.

F: Nennen Sie mir das Geburtsdatum von Herrn XXXX .F: Nennen Sie mir das Geburtsdatum von Herrn römisch 40 .

A: Das weiß ich nicht, aber es ist garantiert das Jahr XXXX und er wohnt in 1100 Wien.A: Das weiß ich nicht, aber es ist garantiert das Jahr römisch 40 und er wohnt in 1100 Wien.

Anmerkung: Im Zentralen Melderegister ist kein XXXX , XXXX , in 1100 Wien gemeldet.Anmerkung: Im Zentralen Melderegister ist kein römisch 40 , römisch 40 , in 1100 Wien gemeldet.

Anmerkung: VP bittet um einen Anruf bei seiner Bekannten XXXX (oder XXXX ). Die VP führt an, dass eine geringe Chance besteht, dass sich der Reisepass bei ihr befindet.Anmerkung: VP bittet um einen Anruf bei seiner Bekannten römisch 40 (oder römisch 40 ). Die VP führt an, dass eine geringe Chance besteht, dass sich der Reisepass bei ihr befindet.

Anmerkung: Die Bekannte der VP hat nicht abgehoben.

F: Verfügen Sie über einen Wohnungsschlüssel für besagte Unterkunft?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich krankenversichert?

A: Nein.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin verheiratet. Meine Frau lebt bisschen in Serbien und ein bisschen in Bosnien.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Kernfamilie lebt nicht in Österreich. Ich verfüge aber über Großcousins usw.

F: Haben Sie wirtschaftliche, soziale, familiäre oder sonstige Bindungen zu Österreich?

A: nein.

F: Wo ist der Lebensmittelpunkt Ihrer Beziehungen?

A: In Serbien. ...]"

1.4. Der Bescheid über die Erlassung der Schubhaft enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte aufgrund des Mangels an identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Sie wiesen sich ausschließlich mit einem serbischen Führerschein lautend auf XXXX , geboren am XXXX , aus.Sie wiesen sich ausschließlich mit einem serbischen Führerschein lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus.

Sie sind serbischer Staatsangehöriger und wurden in Leskovac, Serbien, geboren.

Sie sind gesund und leiden weder an chronischen noch lebensbedrohenden Erkrankungen.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügen Sie über keine aufrechte Meldeadresse, sondern nächtigen Sie bei den verschiedensten Freunden und Bekannten.

Zudem sind Sie im Bundesgebiet nicht krankenversichert und konnte das Vorhandensein der für den Aufenthalt notwendigen Barmittel nicht festgestellt werden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gegen Ihre Person ist seit 08.05.2017 rechtskräftig und durchsetzbar. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie das österreichische Bundesgebiet nach Übernahme des Bescheids jemals verlassen haben, zumal Sie weder den für Sie verpflichteten Nachweis über die erfolgte Ausreise an der Grenzkontrolle bzw. bei der österreichischen Botschaft in Serbien abgegeben haben noch über einen Reisepass verfügen.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich seit unbestimmter Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

  • -Strichaufzählung
    Trotz der persönlichen Übernahme des Bescheids reisten Sie nicht aus dem Bundesgebiet aus.

  • -Strichaufzählung
    Seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach und besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich vor den Sicherheitsbeamten der LPD Wien nicht kooperationsbereit zeigten.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie über keine aufrechte Meldeadresse verfügen.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich nicht an das Meldegesetz hielten und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie im Bundesgebiet weder über nennenswerte berufliche noch familiäre Kontakte verfügen. Ihre Familie befindet sich in Ihrem Heimatland.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Im österreichischen Bundesgebiet sind Sie weder beruflich noch familiär oder sozial verankert. Während Sie in Ihrem Heimatland Serbien über Ihre Kernfamilie (Ehefrau, Sohn und Eltern) verfügen, haben Sie im österreichischen Bundesgebiet ausschließlich weiter entfernte Verwandte, zu denen Sie in keinem besonders ausgeprägtem Verhältnis stehen.

Darüber hinaus gehen Sie im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, verfügen Sie über keinerlei Deutschkenntnisse und sind Sie nicht krankenversichert.

Zudem haben Sie die Frage nach wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich zweifelsfrei verneint."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

In Ihrem Fall treffen Ziffer 3 und 9 auf Sie zu.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG liegt Fluchtgefahr vor, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Ihrem Fall eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Serbien, gegen Ihre Person vorliegend ist und Sie bis zum heutigen Tag keinen Nachweis über eine erfolgte Rückkehr nach Serbien vorgelegt haben.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegt Fluchtgefahr vor, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Ihrem Fall eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Serbien, gegen Ihre Person vorliegend ist und Sie bis zum heutigen Tag keinen Nachweis über eine erfolgte Rückkehr nach Serbien vorgelegt haben.

Sowohl aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes Ihres Reisepasses als auch aufgrund des fehlenden Nachweises Ihrer angeblich konsumierten Ausreise ist davon auszugehen, dass Sie das österreichische Bundesgebiet zu keiner Zeit tatsächlich verlassen haben, sondern bis zum Tag der heutigen Bescheiderlassung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Widersprüchlich zu Ihrer Angabe vor den Beamten der LPD Wien, dass sich Ihr Reisepass in der Wohnung einer Bekannten befände, gaben Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2019 an, dass Sie Ihren Reisepass verloren hätten.

Bezüglich des fehlenden Nachweises über Ihre angeblich bereits konsumierte Ausreise aus dem Bundesgebiet ist anzuführen, dass Sie im Anschluss der Bescheidzustellung ein Informationsblatt über die Verpflichtung Ihrer Ausreise erhalten haben, welches Sie bei der Einreise in Ihr Heimatland unaufgefordert bei der Grenzkontrolle oder der österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland vorzulegen haben, damit Ihre Rückkehrentscheidung als nachweislich konsumiert betrachtet werden kann. Ihre im Rahmen Ihrer Einvernahme am 29.08.2019 getätigten Angaben, nicht über die Verpflichtung der Abgabe dieses Informationsblattes gewusst zu haben, ist jedenfalls als Schutzbehauptung zu werten, da sich dieses Informationsblatt in Ihrer Muttersprache befindet und Sie dieses nachweislich erhalten haben. Zusammenfassend ist Ihre angebliche Rückkehr in Ihr Heimatland jedenfalls als bewusste Falschaussage zu werten, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und einer Abschiebung nach Serbien zu entgehen!

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt außerdem Fluchtgefahr vor, da Sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, weil Sie illegal in Österreich aufhältig sind und über keine nennenswerten familiären oder sozialen Kontakte verfügen. Mit der Tatsache, dass Sie im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse verfügen und im Rahmen Ihrer Einvernahme anführten, bei mehreren verschiedenen Freunden zu nächtigen, jedoch keine genaueren Angaben über diese machen wollten, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie für die ha. Behörde nicht greifbar sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt außerdem Fluchtgefahr vor, da Sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, weil Sie illegal in Österreich aufhältig sind und über keine nennenswerten familiären oder sozialen Kontakte verfügen. Mit der Tatsache, dass Sie im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse verfügen und im Rahmen Ihrer Einvernahme anführten, bei mehreren verschiedenen Freunden zu nächtigen, jedoch keine genaueren Angaben über diese machen wollten, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie für die ha. Behörde nicht greifbar sind.

Die Anordnung der Schubhaft ist nur für die Dauer der Organisation Ihrer Außerlandesbringung vorgesehen und ist die Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, zumal die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) und von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für Ihr Heimatland auszugehen ist. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.Die Anordnung der Schubhaft ist nur für die Dauer der Organisation Ihrer Außerlandesbringung vorgesehen und ist die Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, zumal die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) und von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für Ihr Heimatland auszugehen ist. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein Sicherungsbedarf zwingend erforderlich ist. Sie verfügen seit dem 26.02.2016 im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse und sind Sie somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Darüber hinaus bestehen zum österreichischen Bundesgebiet weder nennenswerte soziale noch familiären Bindungen, da Ihre Familie in Ihrem Heimatland Serbien lebt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Widersprüchlich zu Ihrer Angabe vor den Beamten der LPD Wien, dass Sie über keinerlei Barmittel verfügen, gaben Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme vom 29.08.2019 zwar an, auf Ihrem Bankkonto noch rund 1000 Euro zu verfügen, doch kann dieser Aussage aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angabe sowie der allgemeinen Unglaubwürdigkeit Ihrer Person kein Glauben geschenkt werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Widersprüchlich zu Ihrer Angabe vor den Beamten der LPD Wien, dass Sie über keinerlei Barmittel verfügen, gaben Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme vom 29.08.2019 zwar an, auf Ihrem Bankkonto noch rund 1000 Euro zu verfügen, doch kann dieser Aussage aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angabe sowie der allgemeinen Unglaubwürdigkeit Ihrer Person kein Glauben geschenkt werden.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie sich bereits als ein nicht mit österreichischer Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen haben. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthalts, des Verstoßes gegen das Meldegesetz, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Es ist auch in der Zukunft davon auszugehen, dass Sie sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werden und versuchen werden, die Abschiebung zu umgehen, um Ihren weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen zu prolongieren. Daher kommt die die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine Beschwerden haben. Darüber hinaus konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.4. Am 10.09.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.

Die Beschwerde führt Folgendes an:

"Der BF ist erstmals im Februar 2016 nach Österreich eingereist. Es erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 40 BFA-VG mit der Übermittlung in das PAZ HG. Am 09.04.2017 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten und erklärte die Abschiebung nach Serbien für zulässig. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde behaupte weiters der BF wäre seiner Ausreise bis dato nicht nachgegangen. Mangels Reisedokuments sowie eines Wohnsitzes wurde der BF erneut festgenommen und ins PAZ HG überstellt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.08.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Seit dem 28.09.2019 wird der BF in Schubhaft, aktuell im PAZ Wien-Hemalser Gürtel, angehalten."Der BF ist erstmals im Februar 2016 nach Österreich eingereist. Es erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 40, BFA-VG mit der Übermittlung in das PAZ HG. Am 09.04.2017 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten und erklärte die Abschiebung nach Serbien für zulässig. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde behaupte weiters der BF wäre seiner Ausreise bis dato nicht nachgegangen. Mangels Reisedokuments sowie eines Wohnsitzes wurde der BF erneut festgenommen und ins PAZ HG überstellt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.08.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Seit dem 28.09.2019 wird der BF in Schubhaft, aktuell im PAZ Wien-Hemalser Gürtel, angehalten.

Die oa. Informationen stützen sich großteils auf den hier angefochtenen Bescheid und sind nicht als Außerstreitstellung zu verstehen.

Die gegenständliche Schubhaftverhängung erweist sich als weder notwendig noch verhältnismäßig, wie nachfolgend dargestellt wird:

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 IVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vorFluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, römisch vier m Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG (S. 10f).Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG (S. 10f).

Das BFA stellt zum Kriterium der Z 3 fest, der BF habe nicht die Informationen zur Ausreiseverpflichtung eingehalten und wäre somit nicht nachweislich ausgereist. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde hat der BF sehr wohl seine Ausreise konsumiert und auch sein Einreiseverbot abgewartet bis er nach Österreich wieder einreiste. Ein nichtDas BFA stellt zum Kriterium der Ziffer 3, fest, der BF habe nicht die Informationen zur Ausreiseverpflichtung eingehalten und wäre somit nicht nachweislich ausgereist. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde hat der BF sehr wohl seine Ausreise konsumiert und auch sein Einreiseverbot abgewartet bis er nach Österreich wieder einreiste. Ein nicht

beachtliches Vergessen bei der serbischen Botschaft bzgl. des Ausreisestempels bzw. bei der Grenzkontrolle kann dem BF nicht zu Lasten ausgelegt werden und seine bereits erfolgte Ausreise unsubstantiiert als nicht erfolgt zu betrachten. Hier hat das BFA seine Ermittlungspflicht verletzt und den gegenständlichen Bescheid mit Mängeln belastet.

Auch das Kriterium der 2 9 wird zu Unrecht herangezogen. Festgestellt wird hierzu, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, er über keine aufrechte Meldeadresse verfüge und er in Österreich über keine sozialen Kontakte verfüge (S. 5).

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF sehr wohl eine Wohnmöglichkeit hätte und sehr wohl auch soziale Kontakte in Österreich pflege, nämlich zu: XXXX 1120 Wien, Telefonnummer: XXXX . Die Angeführte wäre auch bereit vor Gericht die gegebene Wohnmöglichkeit darzulegen. Somit wäre der BF durchgehend für die Behörde greifbar im Falle einer Entlassung.Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF sehr wohl eine Wohnmöglichkeit hätte und sehr wohl auch soziale Kontakte in Österreich pflege, nämlich zu: römisch 40 1120 Wien, Telefonnummer: römisch 40 . Die Angeführte wäre auch bereit vor Gericht die gegebene Wohnmöglichkeit darzulegen. Somit wäre der BF durchgehend für die Behörde greifbar im Falle einer Entlassung.

Beweis: Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Frau XXXX , 1120 Wien zum Beweisthema der potentiellen Wohnmöglichkeit.Beweis: Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Frau römisch 40 , 1120 Wien zum Beweisthema der potentiellen Wohnmöglichkeit.

Der BF pflegt auch andere soziale Kontakte in Österreich. Dies könnte er auch gegebenenfalls auch vor Gericht bestätigen und somit verfehlt es der Ansicht der Behörde er habe keine soziale Verankerung.

Da der Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig ist, ist auch die auf ihn gestützte Anhaltung rechtswidrig. Aufgrund der dargestellten Überlegungen möge das BVwG aussprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.

Im Fall des BF kommt sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnah me als auch das gelindere Mittel einer periodischen Metdeverpflichtung in Frage. Beide gelinderen Mittel wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft.

Vor allem da der BF - wie angeführt - über die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei Frau XXXX verfügt, ist die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Schubhaft naheliegend und auch ausreichend zur Begründung des Sicherungsbedarfes:Vor allem da der BF - wie angeführt - über die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei Frau römisch 40 verfügt, ist die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Schubhaft naheliegend und auch ausreichend zur Begründung des Sicherungsbedarfes:

...] Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgi. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird(VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)

Der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPoiG 2005, f...l Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als "ultima ratio" folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).Der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPoiG 2005, f...l Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als "ultima ratio" folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229).

Im angefochtenen Bescheid werden gelindere Mittel jedoch mit lediglich allgemeinen textbausteinartigen Formulierungen und einen pauschalen Hinweis auf ein nicht näher definiertes Vorverhalten verworfen, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß begründet ist, zumal der gegenständliche Bescheid (kein Mandatsverfahren) an den Anforderungen an eine ordnungsgemäße behördliche Begründung gern § 60 AVG zu messen ist.Im angefochtenen Bescheid werden gelindere Mittel jedoch mit lediglich allgemeinen textbausteinartigen Formulierungen und einen pauschalen Hinweis auf ein nicht näher definiertes Vorverhalten verworfen, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß begründet ist, zumal der gegenständliche Bescheid (kein Mandatsverfahren) an den Anforderungen an eine ordnungsgemäße behördliche Begründung gern Paragraph 60, AVG zu messen ist.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph 35, VwGVG

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den FallGern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall

der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunqsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslaaen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslaaen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte;

im Rahmen einer ‚Habeas Corpus Prüfung' aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."

1.5 Die Behörde legte dazu die folgende Stellungnahme vor:

"Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Bescheid vom 9.4.2017 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 18 Monaten erlassen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, die Entscheidung erwuchs am 8.5.2017 in Rechtskraft. Dem Bf. wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Der Bf. hat seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bis dato nicht nachgewiesen.

Der Bf. wurde am 28.09.2019 von Sicherheitsbeamten der LPD Wien im Zuge einer Schwerpunktaktion einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wollte er vorerst kein identitätsbezeugendes Dokument als Legitimation vorweisen, sondern legte erst nach mehrmaliger Aufforderung einen serbischen Führerschein vor. Befragt nach dem für den rechtmäßigen Aufenthalt zwingend notwendigen Reisepass gab er an, dass sich dieser bei einer Bekannten in 1160 Wien befindet, doch verlief die daraufhin durchgeführte Wohnsitzüberprüfung negativ, da niemand zu Hause war und der Bf. nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels war.

Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurde der Bf. mangels eines Reisedokumentes, der zum Aufenthalt notwendigen Barmittel, eines Wohnsitzes sowie aufgrund Ihres bestehenden Einreiseverbotes gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verfügt.Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurde der Bf. mangels eines Reisedokumentes, der zum Aufenthalt notwendigen Barmittel, eines Wohnsitzes sowie aufgrund Ihres bestehenden Einreiseverbotes gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verfügt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, daß er vor etwa zweieinhalb Monaten nach Serbien ausgereist und drei Wochen zuvor wieder in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er hätte nicht gewußt, daß er seine Ausreise der Behörde nachzuweisen hatte.

Zum Verbleib des Reisepasses gab er an, diesen nicht zu finden.

Zu seiner Einreise gab er an, daß sein Einreiseverbot bereits abgelaufen sei.

Er hält sich zurzeit an diversen Adressen bei Freunden und Bekannten auf, ohne behördlich gemeldet zu sein. Er konnte auch keine genaueren Angaben zu seiner Unterkunftadresse oder seinen Unterkunftsgebern machen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, verheiratet zu sein, seine Familie lebt in Serbien und teilweise in Bosnien. Er hat keine Angehörigen in Österreich, somit besteht kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Mit Bescheid vom 29.8.2019 wurde gegen den Bf. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde ihm im Anschluß an die niederschriftliche Einvernahme ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    gegen den Bf. besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. hat bis dato der Behörde seine Ausreise nicht nachgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    er verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist seit 2016 nicht behördlich gemeldet.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf und ist somit für die Behörde nicht greifbar.

  • -Strichaufzählung
    der Bf. verfügt über keine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet,

  • -Strichaufzählung
    es ist nicht bekannt, wie lange sich der Bf. bereits in Österreich aufhält, er hat diesbezüglich keine Angaben gemacht

  • -Strichaufzählung
    es muß daher angenommen werden, daß er die sichtvermerkfreie Zeit bei weitem über-schritten hat.

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.

Der Bf. ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, sondern konnte nur einen serbischen Führerschein vorweisen.

Der Bf. hat bis dato keine Bemühungen unternommen, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzu-halten und sich um eine Aufenthaltsgenehmigung zu kümmern. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sind seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltes, seiner Erwerbstätigkeit und des Verbleib seines Reisepasses als wenig glaubwürdig anzusehen.

Der Bf. hat sich nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht weiters um sein Verfahren gekümmert, hat seine Ausreise nicht nachgewiesen, sondern ist weiterhin im Bundesgebiet unan-gemeldet aufhältig geblieben bzw. trotz des bestehenden Einreiseverbotes während der Gültigkeitsdauer wieder in das Bundesgebiet eingeräumt.

Der Bf. geht nach eigenen Angaben in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Selbständiger nach, ist jedoch nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auch nicht krankenversichert.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergab daher, dass das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich mußte geschlossen werden, dass bezüglich des Verfahrens einer aufenthalts-beendenden Maßnahme ein Sicherungsbedarf bestand. Eine Entlassung des Bfs. auf freien Fuß in ein Gelinderes Mittel kann nicht als verfahrensführend angesehen werden.

Der Bf. hat durch sein Verhalten gezeigt, daß er nicht bereit ist, sich den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet unterzuordnen und berhördliche Anordnungen zu befolgen.

Am 11.9.2019 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.

Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz und über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und für die Behörde nicht erreichbar ist.

Es ist beabsichtigt, den Bf. nach Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in sein Heimatland abzuschieben, zu diesem Zweck wurde am 30.8.2019 bei der Serbischen Botschaft über die Abteilung B/II die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.

Dem Bf. steht jederzeit die Möglichkeit offen, über den Verein Menschenrechte oder die CARITAS seine freiwillige Ausreise zu beantragen, um die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Von dieser Möglichkeit hat der Bf., offensichtlich in der Absicht, nicht ausreisen zu wollen, Gebrauch gemacht.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen„

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. ...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person: Der BF ist ein volljähriger serbischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Rechtlicher Status in Österreich: Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gegen Ihre Person ist seit 08.05.2017 rechtskräftig und durchsetzbar. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nach Übernahme des Bescheids jemals verlassen haben, zumal er weder den für Sie verpflichteten Nachweis über die erfolgte Ausreise an der Grenzkontrolle bzw. bei der österreichischen Botschaft in Serbien abgegeben hat, noch über einen Reisepass verfügt.

Der BF hat keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Der BF hat kein gültiges Reisedokument.

Er ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat in Österreich keine maßgebliche soziale oder familiäre Verankerung.

Der BF ist haftfähig.

Seine Abschiebung nach Serbien ist rechtlich und faktisch durchführbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere ist klar, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz und keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF im Bundesgebiet verankert sei (Verweis auf eine in der Beschwerde genannte Person, bei der der BF Unterkunft nehmen könnte) so ist auf Folgendes zu verweisen: Der BF hätte auch vorher Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Er hat sich dort aber nicht aufgehalten. Der BF ist darüber hinaus nie (etwa melderechtlich) in Zusammenhang mit der genannten Person in Erscheinung getreten. Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme der genannten Person konnte daher Abstand genommen werden.

Die Haftfähigkeit des BF steht unstrittig fest, ebenso wie die rechtliche und faktische Möglichkeit seiner Abschiebung nach Serbien. Letztes ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der Behörde.

Wenn die Beschwerde darüber hinaus vermeint, dass der BF sich - im Ergebnis - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte, so ist dem entgegenzutreten. Dass er die Ausreise angetreten und damit die Ausweisung/Rückkehrentscheidung konsumiert hätte, ist eine bloße Behauptung, konnte aber im Rahmen des Verfahrens nicht belegt werden. Der Reisepass des BF ist unauffindbar, seine Ausreise ist nicht dokumentiert; dass ein Versäumnis der serbischen Behörden vorläge, ist als Schutzbehauptung zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 29.08.2019:

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist serbischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung seiner Abschiebung nach Serbien in Schubhaft genommen.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Haftgrund, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit:

3.1. Haftgrund: Die Behörde stützt die In-Schubhaftnahme des BF zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z1 FPG. Dass ein Haftgrund vorliegt, nämlich "Sicherung der Abschiebung" wird von der Beschwerde nicht bestritten.3.1. Haftgrund: Die Behörde stützt die In-Schubhaftnahme des BF zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG. Dass ein Haftgrund vorliegt, nämlich "Sicherung der Abschiebung" wird von der Beschwerde nicht bestritten.

3.2 Fluchtgefahr: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen und hat ihren Bescheid zu Recht auf das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 76 Abs 2 Z 3 und 9 gestützt: Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; Fehlen einer maßgeblichen sozialen Verankerung in Österreich.3.2 Fluchtgefahr: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen und hat ihren Bescheid zu Recht auf das Vorliegen der Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 gestützt: Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; Fehlen einer maßgeblichen sozialen Verankerung in Österreich.

Ebenso wie die Behörde geht auch das Gericht aus diesen Gründen von Fluchtgefahr aus. Der Umstand, dass der BF über keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich verfügt, steht fest (s. oben). Im Übrigen hat die Behörde ihre Ausführungen zum Vorliegen einer Fluchtgefahr - anders als die Beschwerde vermeint - ausführlich, nachvollziehbar und abschließend begründet.

Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt nicht Recht zu geben. Der bloße Verweis auf eine Wohnmöglichkeit, von der der BF bis jetzt nicht Gebrauch gemacht hat, vermag nichts an seiner fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet zu ändern.

Dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist als zusätzlicher Indikator für "Fluchtgefahr" zu werten; dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass er nicht in der Lage gewesen ist, seinen Reisepass vorzulegen und seine erfolgte Ausreise nach Serbien zu belegen.

3.3. Zur Verhältnismäßigkeit:

Die Behörde ist davon ausgegangen, dass die Anordnung von Schubhaft verhältnismäßig und hat eine Güterabwägung zu Ungunsten der Interessen des BF nachvollziehbar vorgenommen. Im Übrigen richte sich die Beschwerde nicht gegen die von der Behörde durchgeführte Interessenabwägung, abgesehen davon, dass eine abstrakte Wohnmöglichkeit für den BF bestehe. Diese fällt allerdings - angesichts der oben ausgeführten Gründe - nicht maßgeblich zu Gunsten des BF ins Gewicht.

4. Zum gelinderen Mittel:

Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Fluchtgefahr erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers (auf Grund maßgeblicher sozialen Verankerung) nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer melderechtlichen Registrierung bei der in der Beschwerde genannten Person für die Behörde erreichbar wäre und er nicht (wiederum) untertauchen würde.

Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

5. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Zu Spruchpunkt A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund obiger Erwägungen - Vorliegen eines gültigen Schubhaftgrundes, Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit - war die Schubhaft fortzusetzen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III. und IV.) Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt A.III. und römisch vier.) Kostenbegehren:

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B.) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu allen Themen, die in diesem Verfahren relevant sind, war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2223284.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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