TE Bvwg Beschluss 2019/9/17 W165 2139241-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W165 2139241-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus, GZ: Damaskus-OB/KONS/2332/2016, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.09.2016, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2216/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus, GZ: Damaskus-OB/KONS/2332/2016, aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.09.2016, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2216/2016, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Das Verfahren wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als

gegenstandslos eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 17.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, der in Österreich mit Bescheid des BFA vom 05.01.2016, Zl. 1049113309/140327358, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt der Antragsunterlagen mit Stellungnahme vom 28.06.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt der Antragsunterlagen mit Stellungnahme vom 28.06.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.07.2016, übernommen am 27.07.2016, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 03.08.2016 führte die BF aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor der Flucht der Bezugsperson im Dezember 2014 bestanden habe. Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme des BFA seien unrichtig. Richtig sei lediglich, dass die Heiratsurkunde - in Wirklichkeit die nach der Eheschließung ausgestellte Bestätigung - ein unrichtiges Datum (08.01.2015) aufweise. Dies ändere jedoch nicht daran, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2016 wies die ÖB Damaskus nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2016 wies die ÖB Damaskus nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 03.10.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der wie in der Stellungnahme vom 03.08.2016 ausgeführt wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab:

Die ÖB Damaskus teile die Beweiswürdigung des BFA, wonach die vorgelegte Heiratsurkunde auf einen Zeitpunkt nach der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet datiert sei. Die Bezugsperson sei bereits am 27.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Eheschließung sei jedoch erst am 03.01.2015 im Heimatstaat erfolgt. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung hiezu) sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Dem werde auch in der Beschwerde lediglich mit der bloßen Behauptung entgegengetreten, dass die Heiratsurkunde ein unrichtiges Datum aufweise. Ein Beweismittel für diese bloße Behauptung sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden und werde auch in der Beschwerde keineswegs auf ein solches Bezug genommen.

Am 12.10.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 12.10.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.11.2016, wurden der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Am 04.09.2019 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage hinsichtlich der BF aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. Diese Abfragen ergaben, dass die BF am 15.10.2018 beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) gestellt hatte. Der BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer 04.03.2019 bis 04.03.2020 ausgestellt. In weiterer Folge wurde der BF von der ÖB Beirut ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdauer: 25.03.2019 bis 24.07.2019) erteilt. Die BF ist seit 26.03.2019 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit ihrem Ehemann, einem anerkannten Flüchtling, gegen den laut aktuellem IZR-Auszug seit 28.05.2019 nunmehr ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist, im gemeinsamen Haushalt.Am 04.09.2019 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage hinsichtlich der BF aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. Diese Abfragen ergaben, dass die BF am 15.10.2018 beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) gestellt hatte. Der BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer 04.03.2019 bis 04.03.2020 ausgestellt. In weiterer Folge wurde der BF von der ÖB Beirut ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdauer: 25.03.2019 bis 24.07.2019) erteilt. Die BF ist seit 26.03.2019 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit ihrem Ehemann, einem anerkannten Flüchtling, gegen den laut aktuellem IZR-Auszug seit 28.05.2019 nunmehr ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist, im gemeinsamen Haushalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.09.2016 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG i.V. mit § 35 Asyl 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 23.09.2016 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG i.V. mit Paragraph 35, Asyl 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die BF beantragte am 15.10.2018 beim Magistrat Linz die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit die Familienzusammenführung nach dem NAG (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG). Am 04.03.2019 wurde der BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig bis 04.03.2020) ausgestellt. Am 14.03.2019 erteilte die ÖB Beirut der BF ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste diese in der Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo diese bis heute aufhältig und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren angegebenen Bezugsperson (Ehegatten) lebt.Die BF beantragte am 15.10.2018 beim Magistrat Linz die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit die Familienzusammenführung nach dem NAG (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Am 04.03.2019 wurde der BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig bis 04.03.2020) ausgestellt. Am 14.03.2019 erteilte die ÖB Beirut der BF ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste diese in der Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo diese bis heute aufhältig und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren angegebenen Bezugsperson (Ehegatten) lebt.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist gegenständlich zu verneinen, da es für die Rechtstellung der BF keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Die BF konnte legal nach Österreich einreisen, einen Aufenthaltstitel erlangen und führt mit ihrem asylberechtigten Ehemann - gegen den nunmehr allerdings ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist - ein Familienleben. Der ursprünglich seitens der BF mit der Beantragung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 beabsichtigte Zweck ist damit erreicht.Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist gegenständlich zu verneinen, da es für die Rechtstellung der BF keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat vergleiche VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Die BF konnte legal nach Österreich einreisen, einen Aufenthaltstitel erlangen und führt mit ihrem asylberechtigten Ehemann - gegen den nunmehr allerdings ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist - ein Familienleben. Der ursprünglich seitens der BF mit der Beantragung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 beabsichtigte Zweck ist damit erreicht.

Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren somit als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, Rot-Weiß-Rot-Karte
plus, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2139241.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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