RS Vwgh 2004/5/13 2002/16/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1175;
BAO §224 Abs1;
BAO §6 Abs2;
GrEStG 1987 §9 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193

Rechtssatz

Steuerschuldner für die Grunderwerbsteuer sind nach § 9 Z. 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Daher findet die Bestimmung des § 6 Abs. 2 BAO Anwendung, wonach Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner sind, wobei dies insbesondere auch für die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft hinsichtlich jener Abgaben gilt, für die diese Personenvereinigung als solche abgabenpflichtig ist. Die Abgabenfestsetzung gegenüber den Gesellschaftern hinsichtlich der Abgaben, bezüglich derer die Personenvereinigung selbst als solche materiell-rechtlich abgabepflichtig wäre, bildet die Voraussetzung, die Gesellschafter der nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft unmittelbar als Schuldner heranzuziehen; eines Haftungsbescheides bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160192.X01

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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