Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
ASVG §16Spruch
G312 2204886-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR. römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und festgestellt, dass auf den Beschwerdeführer die begünstigte Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. zur Anwendung gelangt.behoben und festgestellt, dass auf den Beschwerdeführer die begünstigte Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. zur Anwendung gelangt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. XXXX, wurde von derXXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 76 abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 2 ASVG ausgesprochen, dass der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für HerrnXXXX, SVNR.1. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde von derXXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 76, abs. 1 Ziffer 2, Litera c und Absatz 2, ASVG ausgesprochen, dass der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für HerrnXXXX, SVNR.
XXXX (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2017 ab dem 04.03.2017 mit EUR 101,72 festgesetzt werde.römisch 40 (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2017 ab dem 04.03.2017 mit EUR 101,72 festgesetzt werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall bei dem am 15.02.2017 begonnenen Doktoratsstudium um eine Fortsetzung des im Jahr 2010 abgeschlossenen Masterstudiums im Sinne des § 15 Abs. 4 Studienförderungsgesetztes 1992 (StudFG) handle. Da zwischen dem Abschluss des Masterstudiums und der Fortsetzung durch das Doktoratsstudium mehr als 12 Monate vergangen seien, komme der begünstigte Beitrag für Studierende gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG nicht zum Tragen.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall bei dem am 15.02.2017 begonnenen Doktoratsstudium um eine Fortsetzung des im Jahr 2010 abgeschlossenen Masterstudiums im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, Studienförderungsgesetztes 1992 (StudFG) handle. Da zwischen dem Abschluss des Masterstudiums und der Fortsetzung durch das Doktoratsstudium mehr als 12 Monate vergangen seien, komme der begünstigte Beitrag für Studierende gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht zum Tragen.
2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die den begünstigten Studienbeitrag ausschließende Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG nicht anwendbar sei, da er keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Die günstigere Selbstversicherung für Studierende sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht von der im StudFG vorgesehen Maximaldauer zwischen Abschluss des Masterstudiums und der der Aufnahme des darauffolgenden Doktoratsstudiums abhängig.2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die den begünstigten Studienbeitrag ausschließende Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht anwendbar sei, da er keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Die günstigere Selbstversicherung für Studierende sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht von der im StudFG vorgesehen Maximaldauer zwischen Abschluss des Masterstudiums und der der Aufnahme des darauffolgenden Doktoratsstudiums abhängig.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 03.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und schloss im Jahre 2010 das Masterstudium Pharmazie an der Univeristy of the XXXX ab.Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und schloss im Jahre 2010 das Masterstudium Pharmazie an der Univeristy of the römisch 40 ab.
Mit 15.02.2017 nahm der BF das Doktorratsstudium der Naturwissenschaften, Fachbereich Pharmazie an der XXXX als ordentlicher Studierender auf.Mit 15.02.2017 nahm der BF das Doktorratsstudium der Naturwissenschaften, Fachbereich Pharmazie an der römisch 40 als ordentlicher Studierender auf.
Der BF hat einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist mit Hauptwohnsitz in XXXX amtlich gemeldet.Der BF hat einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist mit Hauptwohnsitz in römisch 40 amtlich gemeldet.
Der BF stellte am 03.03.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG und reichte zugleich einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ein. Davor bestand in Österreich zu keiner Zeit eine freiwillige Krankenversicherung und unterlag auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 25.04.2018 machte der BF die Anwendung des begünstigten Beitrags für Studierende geltend.Der BF stellte am 03.03.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG und reichte zugleich einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ein. Davor bestand in Österreich zu keiner Zeit eine freiwillige Krankenversicherung und unterlag auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 25.04.2018 machte der BF die Anwendung des begünstigten Beitrags für Studierende geltend.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie der gegenständlichen Beschwerdeschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich lediglich auf die rechtliche Beurteilung und steht der Sachverhalt unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 16 ASVG "Selbstversicherung in der Krankenversicherung" lautet:Paragraph 16, ASVG "Selbstversicherung in der Krankenversicherung" lautet:
"(1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
(2) Abs.1 gilt für(2) Absatz eins, gilt für
1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
(3) Die Selbstversicherung beginnt
1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens
a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG odera) aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG oder Paragraph 2, BSVG oder
b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oderb) aus der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG oder
c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretungc) aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden."
§ 76 ASVG "Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung" lautet:Paragraph 76, ASVG "Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung" lautet:
"(1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 179,64 € (2017), 184,85 € (2018) bzw. 188,55 € (2019);1. für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 179,64 € (2017), 184,85 € (2018) bzw. 188,55 € (2019);
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 25,05 € (2017), 25,78 € (2018) bzw. 26,30 €2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 25,05 € (2017), 25,78 € (2018) bzw. 26,30 €
(2019); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte(2019); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte
a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, odera) ein Einkommen bezieht, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oderb) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden. (...)"Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die Litera a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden. (...)"
Die im 3. Abschnitt des Studienförderungsgesetzes 1992 enthaltenen Bestimmungen der § 13 bis 15 lauten wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die im 3. Abschnitt des Studienförderungsgesetzes 1992 enthaltenen Bestimmungen der Paragraph 13 bis 15 lauten wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"3. Abschnitt
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Mehrfachstudien
§ 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.Paragraph 14, (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.
Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.Paragraph 15, (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(Anm.:Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)(Anm.:Z 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,)
(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend."(6) In die Fristen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend."
3.1.2. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ASVG gilt gemäß Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studiengangs im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 StudFG, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen Studiengangs inskribiert (zum Studium zugelassen) sind.3.1.2. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, ASVG gilt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studiengangs im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 StudFG, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen Studiengangs inskribiert (zum Studium zugelassen) sind.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 StudFG normiert die Gewährung von Förderungen an folgende österreichische Staatsangehörige:Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, StudFG normiert die Gewährung von Förderungen an folgende österreichische Staatsangehörige:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und
7. als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),7. als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
Mit seinem Doktoratsstudium der Naturwissenschaften ist der BF als ordentlicher Studierender an einer österreichischen Universität § 3 Abs. 1 Z 1 StudFG anzusehen. Der Hinweis in § 3 Abs. 1 StudFG auf die österreichische Staatsangehörigkeit wirkt sich lediglich auf einen allfälligen Antrag auf Studienförderung nach dem StudFG aus. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG über die (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung trifft im Zusammenhang mit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung keine Unterscheidung bei der Staatsangehörigkeit eines Antragstellers in dem Sinne, dass ein Antragsteller, der die österreichische Staatsangehörigkeit oder eine ihr gleichgestellte Angehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates nicht besitzt, von der (freiwilligen) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ausgeschlossen wäre.Mit seinem Doktoratsstudium der Naturwissenschaften ist der BF als ordentlicher Studierender an einer österreichischen Universität Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG anzusehen. Der Hinweis in Paragraph 3, Absatz eins, StudFG auf die österreichische Staatsangehörigkeit wirkt sich lediglich auf einen allfälligen Antrag auf Studienförderung nach dem StudFG aus. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG über die (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung trifft im Zusammenhang mit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung keine Unterscheidung bei der Staatsangehörigkeit eines Antragstellers in dem Sinne, dass ein Antragsteller, der die österreichische Staatsangehörigkeit oder eine ihr gleichgestellte Angehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates nicht besitzt, von der (freiwilligen) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ausgeschlossen wäre.
Da der BF gegenwärtig den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat und er nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, erfüllt er die Voraussetzungen für eine (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ist der BF im Rahmen der freiwilligen Selbstversicherung krankenversichert.Da der BF gegenwärtig den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat und er nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, erfüllt er die Voraussetzungen für eine (freiwillige) Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ist der BF im Rahmen der freiwilligen Selbstversicherung krankenversichert.
3.1.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es vielmehr um die Frage, welche Beitragsgrundlage, nämlich die im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG oder jene im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG im Hinblick auf die Selbstversicherung des BF in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangt.3.1.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es vielmehr um die Frage, welche Beitragsgrundlage, nämlich die im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG oder jene im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG im Hinblick auf die Selbstversicherung des BF in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 ASVG ihren Wortlaut im Wesentlichen durch die 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF. BGBl. Nr. 20/1994 erlangt hat. Aus der RV 1375 BlgNR 18. GP zu BGBl. Nr. 20/1994 ergibt sich lediglich, dass die Abänderung des § 16 ASVG vom Motiv getragen war, Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu ermöglichen.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, ASVG ihren Wortlaut im Wesentlichen durch die 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, erlangt hat. Aus der Regierungsvorlage 1375 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, ergibt sich lediglich, dass die Abänderung des Paragraph 16, ASVG vom Motiv getragen war, Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu ermöglichen.
§ 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG erlangte ihren heutigen Wortlaut im Wesentlichen durch die 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF. BGBl. Nr. 676/1991 und das SRÄG 1992, BGBl. Nr. 474/1992. Aus der RV 284 BlgNR 17. GP zu BGBl. Nr. 474/1992 ergibt sich, dass mit dieser Gesetzesnovelle jene Personen von der "begünstigten Selbstversicherung" ausgeschlossen werden sollten, die lediglich deshalb an einer Universität inskribieren, um in den Genuss dieser Selbstversicherung zu kommen. Dies erfolgte offenbar vor dem Hintergrund, dass insbesondere freiberuflich tätige Personen, die keiner gesetzlichen Pflichtversicherung unterlagen, von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht hatten.Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) ASVG erlangte ihren heutigen Wortlaut im Wesentlichen durch die 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, und das SRÄG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,. Aus der Regierungsvorlage 284 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ergibt sich, dass mit dieser Gesetzesnovelle jene Personen von der "begünstigten Selbstversicherung" ausgeschlossen werden sollten, die lediglich deshalb an einer Universität inskribieren, um in den Genuss dieser Selbstversicherung zu kommen. Dies erfolgte offenbar vor dem Hintergrund, dass insbesondere freiberuflich tätige Personen, die keiner gesetzlichen Pflichtversicherung unterlagen, von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht hatten.
Aus den zitierten erläuternden Bemerkungen zu den genannten Gesetzesnovellen zum ASVG ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Hinweis auf die in den Bestimmungen § 16 und § 76 ASVG zitierten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 dahin verstanden haben wollte, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der zitierten Bestimmungen des ASVG mitanzuwenden seien. Da sich ein Wille des Gesetzgebers über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erkennen lässt, sind die Bestimmungen daher nach dem (klaren) Gesetzeswortlaut auszulegen.Aus den zitierten erläuternden Bemerkungen zu den genannten Gesetzesnovellen zum ASVG ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Hinweis auf die in den Bestimmungen Paragraph 16 und Paragraph 76, ASVG zitierten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 dahin verstanden haben wollte, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der zitierten Bestimmungen des ASVG mitanzuwenden seien. Da sich ein Wille des Gesetzgebers über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erkennen lässt, sind die Bestimmungen daher nach dem (klaren) Gesetzeswortlaut auszulegen.
Demnach ist die Bestimmung des § 76 Abs. 1 ASVG so aufgebaut, dass die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Selbstversicherte grundsätzlich EUR 179,64 (2017), EUR 184,85 (2018) bzw. 188,55 (2019) beträgt (Z 1).Demnach ist die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, ASVG so aufgebaut, dass die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Selbstversicherte grundsätzlich EUR 179,64 (2017), EUR 184,85 (2018) bzw. 188,55 (2019) beträgt (Ziffer eins,).
Die Beitragsgrundlage reduziert sich in Ansehung der Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 25,05 € (2017), 25,78 € (2018) bzw. 26,30 € (2019) (§ 76 Abs. 1 Z 2 ASVG), es sei dennDie Beitragsgrundlage reduziert sich in Ansehung der Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 25,05 € (2017), 25,78 € (2018) bzw. 26,30 € (2019) (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), es sei denn
a) der Selbstversicherte bezieht ein Einkommen, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, odera) der Selbstversicherte bezieht ein Einkommen, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat, oderb) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat, oder
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat.c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat.
Daraus folgt, dass die begünstigte Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG insbesondere dann nicht mehr zur Anwendung gelangt, sondern die Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG, wenn der Selbstversicherte gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG vor dem gegenwärtigen Studium (hier: das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften des BF) bereits ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 (hier das im Heimatstaat des BF abgelegt Masterstudium der Pharmazie) absolviert hat.Daraus folgt, dass die begünstigte Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG insbesondere dann nicht mehr zur Anwendung gelangt, sondern die Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, wenn der Selbstversicherte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) ASVG vor dem gegenwärtigen Studium (hier: das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften des BF) bereits ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 (hier das im Heimatstaat des BF abgelegt Masterstudium der Pharmazie) absolviert hat.
Bei dem vom BF an der XXXX belegten Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (Pharmazie) handelt es sich unbestritten um eine Fortführung seines im Heimatstaat abgelegten Masterstudium der Pharmazie.Bei dem vom BF an der römisch 40 belegten Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (Pharmazie) handelt es sich unbestritten um eine Fortführung seines im Heimatstaat abgelegten Masterstudium der Pharmazie.
Der in der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin auszulegen, dass er sich auf die jeweilige Art der absolvierten Studien (Ausbildung an den im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtungen (§ 13 Studienförderungsgesetz 1992), Mehrfachstudien (§ 14 Studienförderungsgesetz 1992) und Vorstudien (§ 15 Studienförderungsgesetz 1992)) bezieht.Der in der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin auszulegen, dass er sich auf die jeweilige Art der absolvierten Studien (Ausbildung an den im Paragraph 3, Studienförderungsgesetz genannten Einrichtungen (Paragraph 13, Studienförderungsgesetz 1992), Mehrfachstudien (Paragraph 14, Studienförderungsgesetz 1992) und Vorstudien (Paragraph 15, Studienförderungsgesetz 1992)) bezieht.
Die zitierte Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) beinhaltet jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung in Verbindung mit den §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden wäre, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, dass bei Doktoratsstudien die 12-Monatsfrist gelte, ist sie nicht im Recht, da die Bestimmung des § 15 StudFG und die darin normierten Fristen lediglich für die Geltendmachung des Anspruchs auf Studienbeihilfe von Relevanz sind. Dass die Regelungen der §§ 13 bis 15 StudFG auf den gegenständlichen Anlassfall zu beachten seien, wie die belangte Behörde vermeint, lässt sich aus der Wortinterpretation der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c) ASVG nicht ableiten. Das ergibt sich schon aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge "ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat". Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Beachtung der in den §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 enthaltenen Bestimmungen im Auge gehabt, müsste sich dies aus den Gesetzesmaterialien ergeben bzw. die Bestimmung des § 76 ASVG eine entsprechende Regelung enthalten; an einer solchen mangelt es jedoch.Die zitierte Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) beinhaltet jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung in Verbindung mit den Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden wäre, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, dass bei Doktoratsstudien die 12-Monatsfrist gelte, ist sie nicht im Recht, da die Bestimmung des Paragraph 15, StudFG und die darin normierten Fristen lediglich für die Geltendmachung des Anspruchs auf Studienbeihilfe von Relevanz sind. Dass die Regelungen der Paragraphen 13 bis 15 StudFG auf den gegenständlichen Anlassfall zu beachten seien, wie die belangte Behörde vermeint, lässt sich aus der Wortinterpretation der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) ASVG nicht ableiten. Das ergibt sich schon aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge "ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat". Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Beachtung der in den Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetzes 1992 enthaltenen Bestimmungen im Auge gehabt, müsste sich dies aus den Gesetzesmaterialien ergeben bzw. die Bestimmung des Paragraph 76, ASVG eine entsprechende Regelung enthalten; an einer solchen mangelt es jedoch.
Die belangte Behörde übersieht zudem, dass die Bestimmung des § 15 Studienförderungsgesetz 1992 erkennbar nicht den Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der (freiwilligen) studentischen Weiterversicherung zum Inhalt hat.Die belangte Behörde übersieht zudem, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Studienförderungsgesetz 1992 erkennbar nicht den Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der (freiwilligen) studentischen Weiterversicherung zum Inhalt hat.
Vielmehr richtet sich die Höhe des zu entrichtenden Beitragssatzes in der Krankenversicherung für Selbstversicherte nach der Bestimmung des § 77 ASVG.Vielmehr richtet sich die Höhe des zu entrichtenden Beitragssatzes in der Krankenversicherung für Selbstversicherte nach der Bestimmung des Paragraph 77, ASVG.
3.1.4. In § 76 Abs. 1 ASVG heißt es weiter, dass die Bestimmung des lit. c) nicht weiter anzuwenden ist auf Hörer der Diplomatischen Akademie sowie auf Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung kann im Hinblick auf Selbstversicherte, die ein Hochschulstudium betreiben, unter Heranziehung des Gesetzeswortlauts nur dahin verstanden werden, dass sie auf alle Selbstversicherten Anwendung findet, die ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 Studienförderungsgesetz betreiben und daneben keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bezug des Stipendiums hat nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der zitierten Bestimmung keine Relevanz.3.1.4. In Paragraph 76, Absatz eins, ASVG heißt es weiter, dass die Bestimmung des Litera c,) nicht weiter anzuwenden ist auf Hörer der Diplomatischen Akademie sowie auf Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung kann im Hinblick auf Selbstversicherte, die ein Hochschulstudium betreiben, unter Heranziehung des Gesetzeswortlauts nur dahin verstanden werden, dass sie auf alle Selbstversicherten Anwendung findet, die ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 Studienförderungsgesetz betreiben und daneben keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bezug des Stipendiums hat nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der zitierten Bestimmung keine Relevanz.
Gegenständlich ist unstrittig, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Daraus ergibt sich, dass auf den BF nicht die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c), sondern die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz zur Anwendung gelangt, was zur Folge hat, dass auf ihn die ermäßigte Beitragsgrundlage Anwendung findet.Daraus ergibt sich, dass auf den BF nicht die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,), sondern die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz zur Anwendung gelangt, was zur Folge hat, dass auf ihn die ermäßigte Beitragsgrundlage Anwendung findet.
3.1.5. Aus den angeführten Gründen ist daher die gegenständliche Beschwerde im Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Dem Antrag der belangten Behörde auf Aussetzung des Verfahrens aufgrund der anhängigen Revision gegen das Bundesverwaltungsgericht vom 03.05.2016, GZXXXX mit der gleichen Rechtsfrage war nicht zu entsprechen, als die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG (erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren) nicht vorliegen.Dem Antrag der belangten Behörde auf Aussetzung des Verfahrens aufgrund der anhängigen Revision gegen das Bundesverwaltungsgericht vom 03.05.2016, GZXXXX mit der gleichen Rechtsfrage war nicht zu entsprechen, als die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG (erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren) nicht vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage mangelt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage mangelt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
In einem dem gegenständlichen Sachverhalt sehr ähnlichen Fall ist derzeit eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, GZXXXX anhängig.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Krankenversicherung, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2204886.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019