TE Bvwg Beschluss 2019/9/24 I413 2217091-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2217091-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßigDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2015 im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Erstbefragung des BF am 11.10.2015 stellte der BF am 05.01.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er mit Schreiben vom 07.01.2016 widerrufen hat.

Mit Schreiben vom 15.07.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Auch dieser Antrag wurde - mit Schreiben vom 21.07.2016 - widerrufen.

Nach einer Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt) am 06.09.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache wurde der BF weitere zwei Male zur Einvernahme geladen. Der BF hat diesen Ladungen jedoch nicht Folge geleistet. Er war weder an seiner Meldeadresse aufhältig, noch hatte er dem BFA eine sonstige Meldung im Bundesgebiet bekannt gegeben. Es wurde folglich eine amtliche Abmeldung des BF nach dem Meldegesetz veranlasst.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund geklärter Sachlage am 04.01.2018 mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 20.02.2018 wurde der BF gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung (im Folgenden: Dublin III-VO) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

3. An demselben Tag - am 20.02.2018 - stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

3.1. Am 21.02.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF.

3.2. Am 21.02.2018 wurde dem BF per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.3.2. Am 21.02.2018 wurde dem BF per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.

Am 16.04.2018 richtete die deutsche Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt, in welchem bekanntgegeben wurde, dass der BF in Deutschland am 20.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.04.2018 wurde dem deutschen Ersuchen um Übernahme des BF zugestimmt.

Am 28.06.2018 richtete die luxemburgische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt. Darin wurde mitgeteilt, dass der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland über Frankreich nach Luxemburg gereist sei und dort am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Mit Schreiben des BFA vom 06.07.2018 wurde dem luxemburgischen Ersuchen um Übernahme des BF zugestimmt.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilten die luxemburgischen Behörden mit, dass sein Transfer von Luxemburg nach Österreich vorerst nicht stattfinden könne, da der BF untergetaucht sei.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 richtete die niederländische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt, wobei mitgeteilt wurde, dass der BF dort am 26.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

3.3. Wieder im Bundesgebiet erhielt der BF am 02.08.2018 im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs volle Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und wurde er am 02.08.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache von einem Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen.

3.4. Das Bundesamt forderte nach Einvernahme des BF sämtliche in der Krankenstation der BS Ost Traiskirchen, wo der BF gegenwärtig untergebracht ist, zu ihm aufliegende medizinische Unterlagen an. Diese langten am 10.08.2018 beim Bundesamt ein.

3.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 8AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte II.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).3.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 8AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid ist am 25.09.2018 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.

Am 06.11.2018 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Am 04.12.2018 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Slowenien nach Österreich rücküberstellt.

4. Am 19.03.2019 stellte der BF im Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

4.1. Bei der Erstbefragung des BF am 20.03.2019 hielt der BF seine "alten Fluchtgründe" aufrecht und brachte eine Bedrohung in Österreich vor (Bedrohungsort in Österreich durch "Bundesgebiet" ersetzt):

"Neu ist, dass ich bedroht werde, wenn ich in Bagdad lande, werde ich getötet. Weiter möchte ich angeben, verhaften sie mich hier, und sperren mich lebenslang ein, aber schicken sie mich nicht zurück. Ich werde im Irak getötet.

Im Dezember 2018 war ich im Bundesgebiet in einer Moschee, dort lernte ich einen Prediger kennen, er beauftragte mich, Leute ausspionieren, ob sie Sunniten oder Schiiten sind. Ich weigerte mich, und der Prediger sagte zu mir, ich werde dich abschieben lassen, und im Irak wirst du umgebracht. Denn wegen dir haben hier in Österreich 10 Iraker, sie sind Schiiten, einen negativen Bescheid bekommen.

Dies sind all meine Fluchtgründe, die ich genannte habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Folgeantrag stelle."

4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2019 hielt der BF seinen Fluchtgrund weiterhin aufrecht und verwies er auf Bedrohungen durch viele irakische Personen.

4.3. Mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".4.3. Mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde "der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, BGBl. römisch eins Nr 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben".

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen habe, 18 Monate seither allerdings noch nicht vergangen seien, der BF auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, und sein nunmehriger als "Folgeantrag" geltender Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sich auf seine bereits behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei und sich auch die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe und es kein Abschiebungshindernis gebe.

5.1. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA ausgesprochenen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ein.

5.2. Mit Beschluss vom XXXX, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.5.2. Mit Beschluss vom römisch 40 , entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft.

7.1. Am 08.08.2018 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt und stellte an diesem Tag einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:

"Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Es gibt Iraker in Österreich, die mich als IS Mitglied verdächtigen. Ich bin hier in Österreich bei der Polizei verraten worden. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe."

7.2. Am 10.09.2019 vernahm die belangte Behörde den BF niederschriftlich ein. Hierbei teilte der BF ua mit, dass er um in Österreich bleiben zu können, einen neuen Asylantrag stellen müsse und der vorhatte, nach Erbil zu reisen, um sich einen Reisepass zu besorgen, damit er in die Türkei reisen könne. Zusammengefasst führte er zu seinen Fluchtgründen an, dass die meisten Iraker in Österreich Schiiten seien, die schon vieles über ihn wüssten. Es hätten mit ihm mehrere Personen gesprochen. Zusammengefasst hätte er das Gefühl, dass man im Irak auf ihn warte. Er vermute auch, dass die Iraker daran arbeiteten, dass seine Eltern ihr Haus im Irak verkaufen müssten. Über Aufforderung den Fluchtgrund zu wiederholen, den er am 08.08.2019 bei der Erstbefragung angegeben hatte, teilte der BF mit, er habe damals angegeben, dass die meisten Iraker hier Schiiten seien und Informationen über ihn hätten und dass er im Irak erwartet werde.

7.3. Mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 wurde "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".7.3. Mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 wurde "der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, BGBl. römisch eins N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben".

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen habe, 18 Monate seither allerdings noch nicht vergangen seien, der BF auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, und sein nunmehriger als "Folgeantrag" geltender Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sich auf seine bereits behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei und sich auch die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe und es kein Abschiebungshindernis gebe.

8. Am 16.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA ausgesprochenen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Bagdad und gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.

Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Seine Familie, darunter jedenfalls Vater und Geschwister - ist im Irak in Bagdad geblieben. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der BF hat im Irak 12 Jahre lang die Schule besucht und war in seinem Herkunftsstaat auch erwerbstätig.

In Österreich ist der BF nicht erwerbstätig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten geblieben.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und befindet sich derzeit wegen Migräne, Magenbeschwerden und Durchfall in der Krankenstation seiner Asylunterkunft.

1.2. Der BF stellte im Bundesgebiet insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz - am 29.09.2015, 20.02.2018, 19.03.2019 und den verfahrensgegenständlichen am 08.08.2019.

1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der erste Antrag des BF vom 29.09.2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund geklärter Sachlage am 04.01.2018 mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der erste Antrag des BF vom 29.09.2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund geklärter Sachlage am 04.01.2018 mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte II.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.)1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.)

1.2.3. Nachdem der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben" und mit Beschluss vom 11.04.2019, G313 2217091-1/4E, vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig beurteilt wurde.1.2.3. Nachdem der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 "der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, BGBl. römisch eins N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben" und mit Beschluss vom 11.04.2019, G313 2217091-1/4E, vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig beurteilt wurde.

1.2.4. Am 08.08.2019 stellte der BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben" wurde.1.2.4. Am 08.08.2019 stellte der BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 "der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, BGBl. römisch eins N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben" wurde.

1.3. Der BF stellte nach der Erstbefragung in seinem ersten Asylverfahren

* am 05.01.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er mit Schreiben vom 07.01.2016 widerrufen hat, und erneut

* am 15.07.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Auch diesen Antrag hat der BF mit Schreiben vom 21.07.2016 widerrufen.

1.4. Nach seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2016 in seinem ersten Asylverfahren wurde der BF noch weitere zwei Male zu einer Einvernahme geladen. Diese Ladungen konnten jedoch nicht zugestellt werden, war der BF doch nicht an seiner Meldeadresse aufhältig und hatte er dem Bundesamt auch keine sonstige Meldung im Bundesgebiet bekannt gegeben.

Auch der im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde mangels bekannten Aufenthaltsorts des BF am 04.01.0218 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.0218 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Der BF musste mehrmals während aufrechten Asylverfahrens gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO von anderen EU-Mitgliedstaten nach Österreich rücküberstellt werden, und zwar

* am 20.02.2018 aus den Niederlanden nach Österreich, woraufhin der BF an demselben Tag noch - am 20.02.2018 - im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte,

* nach Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Asylbehörde vom 16.04.2018, womit mitgeteilt wurde, dass der BF am 20.03.2018 - somit während in Österreich anhängigen zweiten Asylverfahrens - auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weiters

nachdem er nach Wiederaufnahmeersuchen der luxemburgischen Asylbehörde vom 28.06.2018 mit Mitteilung, dass der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland über Frankreich nach Luxemburg gereist ist und dort am 22.06.2018 - während aufrechten zweiten Asylverfahrens in Österreich - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wegen Untertauchens nicht überstellt werden konnte,

* nach Wiederaufnahmeersuchen der niederländischen Asylbehörde vom 26.07.2018, womit mitgeteilt wurde, dass der BF dort am 26.06.2018 einen - weiteren - Antrag auf internationalen Schutz - während aufrechten zweiten Asylverfahrens in Österreich gestellt hat, nach

Erlassung des BFA-Bescheides vom 26.08.2018, womit der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde,

* am 06.11.2018 aus Deutschland nach Österreich, und daraufhin

* am 04.12.2018 aus Slowenien nach Österreich und

* am 08.08.2019 aus Frankreich nach Österreich.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018 wurde der Antrag des BF vom 20.022018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018 wurde der Antrag des BF vom 20.022018 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend dafür wurde angeführt:

"Sie haben den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen mit dem Weiterbestehen jener Fluchtgründe gerechtfertigt, welche Sie bereits im Erstverfahren geschildert haben. Sie würden nach wie vor Verfolgung durch Schiiten befürchten; hinzugekommen sei, dass vor ca. 4 Monaten IS-Leute Ihre Mutter umgebracht hätten.

Ihrem Vorbringen wird (wie bereits im Erstverfahren) insgesamt die Glaubhaftigkeit abgesprochen. (...)

Da also in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, den vorzubringen in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht der rechtskräftige Abschluss Ihres Erstverfahrens Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."

1.7. Am 19.03.2019 stellte der BF im Bundesgebiet einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.7.1. Bei der Erstbefragung des BF am 20.03.2019 hielt der BF seine "alten Fluchtgründe" aufrecht - "die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht" - und brachte - neu - eine Bedrohung in Österreich vor (Bedrohungsort in Österreich durch "Bundesgebiet" ersetzt):

"Neu ist, dass ich bedroht werde, wenn ich in Bagdad lande, werde ich getötet. Weiter möchte ich angeben, verhaften sie mich hier, und sperren mich lebenslang ein, aber schicken sie mich nicht zurück. Ich werde im Irak getötet.

Im Dezember 2018 war ich im Bundesgebiet in einer Moschee, dort lernte ich einen Prediger kennen, er beauftragte mich, Leute ausspionieren, ob sie Sunniten oder Schiiten sind. Ich weigerte mich, und der Prediger sagte zu mir, ich werde dich abschieben lassen, und im Irak wirst du umgebracht. Denn wegen dir haben hier in Österreich 10 Iraker, sie sind Schiiten, einen negativen Bescheid bekommen.

Dies sind all meine Fluchtgründe, die ich genannte habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Folgeantrag stelle."

1.7.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2019 verwies der BF auf viele Bedrohungen durch Iraker und hielt, befragt, ob sich seine Fluchtgründe geändert haben, habe er diese doch gesteigert, seine alten Fluchtgründe aufrecht:

"Mein Fluchtgrund ist derselbe. (...)."

1.7.3. Nach dem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.04.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.7.3. Nach dem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.04.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, der Antrag des BF sei voraussichtlich mangels entscheidungsrelevanter Sachverhaltsänderung in asyl- und refoulementrelevanter Hinsicht wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen, habe der BF seine bisherigen Fluchtgründe doch aufrecht gehalten bzw. ein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet und vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderter allgemeinen Lage auch kein Abschiebungshindernis für den BF erkannt werden können.

1.8. Am 08.08.2019 stellte der BF im Bundesgebiet einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

1.7.1. Bei der Erstbefragung des BF am 08.08.2019 hielt der BF seine "alten Fluchtgründe" aufrecht - "die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht" - und brachte - neu - eine Bedrohung in Österreich vor:

"Es gibt Iraker in Österreich, die mich als IS Mitglied verdächtigen. Ich bin hier in Österreich bei der Polizei verraten worden. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe."

1.7.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2019 verwies der BF darauf: "Dass ich hier [sc. in Österreich] bleiben darf, muss ich einen neuen Asylantrag stellen. Ich hatte vor, in [den] Nordirak nach Erbil zurückzukehren. Mit einem Taxi würde ich nach Bagdad fahren, mir dort einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Dann würde ich erneut nach Erbil und vorn dort in die Türkei reisen." Über Aufforderung, seine gegenständlichen

Antraggründe zu nennen, teilte er mit: "Weil ich vorhatte, nach Erbil auszureisen. Ich wollte nicht mehr illegal ausreisen und wie in Slowenien verhaftet werden." Über nochmalige Aufforderung, seine

Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich möchte anmerken, dass die meisten Iraker, die hier in Österreich leben Schiiten sind. Die wissen schon vieles über mich. Es haben mit mir mehrere Personen gesprochen. Zusammengefasst hatte ich das Gefühl, dass man im Irak auf mich wartet. Ich vermute auch, dass diese Iraker daran arbeiten, dass meine Eltern ihr Haus im Irak verkaufen." Über Aufforderung seinen Fluchtgrund, den er am 08.08.2019 bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, zu nennen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe damals angegeben, dass die meisten Iraker hier Schiiten sind und Informationen über mich haben und, dass ich im Irak erwartet werde." Über nochmalige Nachfrage nach den Fluchtgründen teilte der Beschwerdeführer mit: "Mir begegnete ein Iraker namens Ali. Das war im Prater." Zur Frage, wann das gewesen sei, teilte er mit: "Vor zirka einem Jahr." Über Frage nach der Relevanz für seinen Asylantrag antwortete der Beschwerdeführer: "Ich wollte damit erklären, dass die meisten Iraker, die hier leben, Schiiten sind und sehr viele Informationen haben."

1.8.3. Nach dem verfahrensgegenständlichen vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.08.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.09.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.8.3. Nach dem verfahrensgegenständlichen vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.08.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.09.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, der Antrag des BF sei voraussichtlich mangels entscheidungsrelevanter Sachverhaltsänderung in asyl- und refoulementrelevanter Hinsicht wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen, habe der BF seine bisherigen Fluchtgründe doch aufrecht gehalten bzw. ein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet und vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderter allgemeinen Lage auch kein Abschiebungshindernis für den BF erkannt werden können.

1.8.4. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die maßgebliche Lage im Irak hat sich seit rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht geändert, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 12a Abs 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,

2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.

Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegen vor.

Das Verfahren über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 ist nach rechtswirksamer Zustellung des BFA-Bescheid vom 29.12.2017 durch Hinterlegung im Akt am 04.01.2018 unangefochten mit 02.02.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Das zweite Asylverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 ist nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 26.08.2018 am 25.09.2018 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Das dritte Asylverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.03.2019 ist nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 26.06.2019 am 18.07.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Beim verfahrensgegenständlichen vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 handelt es sich somit um einen (weiteren) Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG.Beim verfahrensgegenständlichen vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 handelt es sich somit um einen (weiteren) Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG.

Diesen Folgeantrag stellte der BF, nachdem er zuletzt am 08.08.2019 im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde. Davor musste er nach am 25.09.2018 rechtskräftig gewordener Entscheidung des BFA vom 26.08.2018, womit sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 06.11.2018 im Rahmen der Dublin III-VO aus Deutschland nach Österreich und am ß4.12.2018 aus Slowenien nach Österreich rücküberstellt werden.Diesen Folgeantrag stellte der BF, nachdem er zuletzt am 08.08.2019 im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde. Davor musste er nach am 25.09.2018 rechtskräftig gewordener Entscheidung des BFA vom 26.08.2018, womit sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 06.11.2018 im Rahmen der Dublin III-VO aus Deutschland nach Österreich und am ß4.12.2018 aus Slowenien nach Österreich rücküberstellt werden.

Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG grundsätzlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, ist die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 26.06.2019, rechtskräftig geworden am 18.07.2019, ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak weiterhin aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen hat, allerdings seither 18 Monate noch nicht vergangen sind.Da gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG grundsätzlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, ist die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 26.06.2019, rechtskräftig geworden am 18.07.2019, ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak weiterhin aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen hat, allerdings seither 18 Monate noch nicht vergangen sind.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der verfahrensgegenständliche vierte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.08.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage.

Der BF verwies im vorangegangen zweiten rechtskräftig beendeten Verfahren auf die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Sein neues Fluchtvorbringen wurde nicht für glaubwürdig gehalten.

Im Zuge des drittten Folgeantragsverfahrens hielt der BF einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht und brachte andererseits - neu - vor, in Österreich von Irakern bedroht zu werden und bei einer Rückkehr nach Bagdad getötet zu werden. Beim diesbezüglich gesteigerten Fluchtvorbringen, welchem keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde, lag wie es auch hinsichtlich des im zweiten Asylverfahren gegenüber dem ersten Asylverfahren neu vorgebrachten Fluchtgrundes keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren vor.

Im Zuge des gegenständlichen vierten Folgeantragsverfahrens hielt der BF einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht und brachte im Rahmen der Erstbefragung andererseits - neu - vor, in Österreich von Irakern als IS Mitglied verdächtigt zu werden und in Österreich bei der Polizei verraten worden zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.08.2019 brachte er - auch nach wiederholter Nachfrage - vor, dass die meisten in Österreich lebenden Iraker Schiiten seien, die viel über ihn wüssten und dass er das Gefühl habe, dass man im Irak auf ihn warte. Zudem vermute er, dass diese Iraker auch daran arbeiten würden, dass seine Eltern ihr Haus im Irak verkaufen. Diesem neuen widersprüchlichen Vorbringen kann - wie das BFA zutreffen erwägt - keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden und ist auch mangels Vorbringens einer ernstlichen Bedrohung iSd GFK auch nicht als asylrelevant zu qualifizieren.

Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:

Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Wie bereits im vorangegangenen Verfahren sind auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Wie bereits im vorangegangenen Verfahren sind auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde.Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht.

Im gegenständlichen - vierten - Folgeantragsverfahren gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Art. 2 oder Art. 3 EMRK-Verletzung, zumal er laut eigenen Angaben vor dem BFA nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sondern sich derzeit nur - vorübergehend - zur Behandlung seiner Migräne, Magenbeschwerden und Durchfälle auf der Krankenstation seiner Asylunterkunft befindet.Im gegenständlichen - vierten - Folgeantragsverfahren gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK-Verletzung, zumal er laut eigenen Angaben vor dem BFA nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sondern sich derzeit nur - vorübergehend - zur Behandlung seiner Migräne, Magenbeschwerden und Durchfälle auf der Krankenstation seiner Asylunterkunft befindet.

Das BFA konnte nach Wahrheitsbekundung der bisherigen Angaben durch den BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA im beurkundeten mündlich verkündeten Bescheid vielmehr gegen eine dem BF bei einer Abschiebung drohende menschenrechtsverletzende Situation sprechende Tatsachen feststellen - dass die Familie des BF im Irak verblieben ist, er in seinem Herkunftsstaat nach 12 jährigem Schulbesuch "zwei Jahre ein Erdölinstitut besucht" (bzw. laut Niederschrift über die Einvernahme "eine Art Lehre für zwei Jahre im Bereich Erdöl gemacht" hat) und sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/ Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde, ergeben hat.

Umstände, die eine umfassende Refoulementprüfung erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht bekannt worden.

Vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF war auch im Hinblick auf die Refoulemententscheidung keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erkennbar.

Da keine weiteren familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet bekannt wurden, konnte auch keine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.08.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.08.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2217091.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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