Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
ASVG §410Spruch
G302 2003979-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.10.2012, Zahl: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 22.10.2012, Zahl: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2012, Zahl: XXXX wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgesprochen, dass die in Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für Herrn XXXX (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 780.537,29 (davon EUR 640.373,71 an anteiligen Beiträgen und EUR 140.163,58 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2012, Zahl: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ausgesprochen, dass die in Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für Herrn römisch 40 (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 780.537,29 (davon EUR 640.373,71 an anteiligen Beiträgen und EUR 140.163,58 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Einspruch. Mit Schreiben vom 08.03.2013 wurde der Einspruch und der dazugehörige Verwaltungsakt dem seinerzeit zuständigen Landeshauptmann für das Bundesland XXXX (im Folgenden: LH) vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Einspruch. Mit Schreiben vom 08.03.2013 wurde der Einspruch und der dazugehörige Verwaltungsakt dem seinerzeit zuständigen Landeshauptmann für das Bundesland römisch 40 (im Folgenden: LH) vorgelegt.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 beim LH anhängigen Verfahrens, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über. Das nun gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 beim LH anhängigen Verfahrens, gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über. Das nun gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Zur Frage der Lohnsteuerhaftung, diesbezügliche Säumniszuschläge und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen betreffen den BF ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, zur Zahl XXXX anhängig. Anlässlich mehrerer Anfragen durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht erfolgte zuletzt am 07.08.2019 die Mitteilung, dass das dortige unter der Geschäftszahl XXXX anhängige Beschwerdeverfahren des BF derzeit noch nicht abgeschlossen sei.Zur Frage der Lohnsteuerhaftung, diesbezügliche Säumniszuschläge und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen betreffen den BF ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, zur Zahl römisch 40 anhängig. Anlässlich mehrerer Anfragen durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht erfolgte zuletzt am 07.08.2019 die Mitteilung, dass das dortige unter der Geschäftszahl römisch 40 anhängige Beschwerdeverfahren des BF derzeit noch nicht abgeschlossen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des LH mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zu Spruchteil A):
§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gegenstand des hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens ist zunächst, ob die im Anhang des angefochtenen Bescheides genannten Personen, Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sind.Gegenstand des hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens ist zunächst, ob die im Anhang des angefochtenen Bescheides genannten Personen, Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sind.
Beim Bundesfinanzgericht ist unter XXXX ein Verfahren hinsichtlich Lohnsteuerhaftung, diesbezügliche Säumniszuschläge und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen betreffend den BF anhängig.Beim Bundesfinanzgericht ist unter römisch 40 ein Verfahren hinsichtlich Lohnsteuerhaftung, diesbezügliche Säumniszuschläge und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen betreffend den BF anhängig.
Da die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG an die Lohnsteuerpflicht anknüpft, stellt die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind somit abzuwarten.Da die Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG an die Lohnsteuerpflicht anknüpft, stellt die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind somit abzuwarten.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Vom BF wurde beantragt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen und wurde diesem Vorgehen von Seiten der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zugestimmt.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2003979.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019