TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/25 W169 2181039-1

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Entscheidungsdatum

25.09.2019

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 2181039-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 791551605-150247807, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 791551605-150247807, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien abgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2011, Zl. C1 411099-1/2010/5E, abgewiesen.

3. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 04.03.2015 stellte dieser auf postalischem Weg einen "I. Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus",

in eventu II. Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"in eventu römisch zwei. Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"

in eventu III. Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", in eventu IV. Antrag auf Erteilung einer "Duldungskarte", in eventu V. Antrag auf Erteilung einer "Identitätskarte". Diese Anträge begründete er im Wesentlich damit, dass er im Jahr 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich seither seit etwa 16 Jahren in Österreich aufhalten würde und sich innerhalb der letzten 12 Jahre ein breites soziales Netzwerk aufgebaut habe. Zudem würde er für seinen Unterhalt als Zeitungszusteller teilweise selbst aufkommen. Weiters würden sein Bruder und seine Schwester mit ihren Familienangehörigen in Österreich leben und würde er von diesen Geschwistern auch finanziell unterstützt. Als Beweismittel wurden mehrere Unterlagen in Kopie vorgelegt.in eventu römisch drei. Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", in eventu römisch vier. Antrag auf Erteilung einer "Duldungskarte", in eventu römisch fünf. Antrag auf Erteilung einer "Identitätskarte". Diese Anträge begründete er im Wesentlich damit, dass er im Jahr 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich seither seit etwa 16 Jahren in Österreich aufhalten würde und sich innerhalb der letzten 12 Jahre ein breites soziales Netzwerk aufgebaut habe. Zudem würde er für seinen Unterhalt als Zeitungszusteller teilweise selbst aufkommen. Weiters würden sein Bruder und seine Schwester mit ihren Familienangehörigen in Österreich leben und würde er von diesen Geschwistern auch finanziell unterstützt. Als Beweismittel wurden mehrere Unterlagen in Kopie vorgelegt.

4. Am 31.07.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und legte weitere Beweismittel vor.4. Am 31.07.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und legte weitere Beweismittel vor.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Stellen mehrerer Anträge gleichzeitig einen formalen Mangel darstelle, weshalb sämtliche Anträge gemäß § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG zurückzuweisen wären. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass dieser formale Mangel jedoch durch das Zurückziehen sämtlicher Anträge bis auf einen geheilt werden könne und räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl ein gültiges Reisedokument als auch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original anzuschließen gewesen wäre und werde ihm für die Vorlage des Originals seines gültigen Reisepasses und des mit Apostille versehenen Originals seiner Geburtsurkunde ebenfalls eine Frist von zwei Wochen gewährt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Stellen mehrerer Anträge gleichzeitig einen formalen Mangel darstelle, weshalb sämtliche Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG zurückzuweisen wären. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass dieser formale Mangel jedoch durch das Zurückziehen sämtlicher Anträge bis auf einen geheilt werden könne und räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl ein gültiges Reisedokument als auch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original anzuschließen gewesen wäre und werde ihm für die Vorlage des Originals seines gültigen Reisepasses und des mit Apostille versehenen Originals seiner Geburtsurkunde ebenfalls eine Frist von zwei Wochen gewährt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.

6. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am 07.09.2017 eine Stellungnahme und teilte mit, dass "der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" aufrechterhalten werde.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die beiden vom Beschwerdeführer am 06.03.2015 gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 AsylG gleichzeitig schriftlich gestellten Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 58 Abs. 6 erster Satz iVm § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die beiden vom Beschwerdeführer am 06.03.2015 gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gleichzeitig schriftlich gestellten Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den von ihm angestrebten Aufenthaltstitels nicht genau bezeichnet habe bzw. er gleichzeitig mehrere Erstanträge gestellte habe, und trotz schriftlicher Aufforderung zur Behebung dieser Mängel die von ihm angestrebten Aufenthaltstitel nicht genau bezeichnet habe.

8. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurden die bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe und der Beschwerdeführer nachvollziehbares Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Spruchteil A):

Der mit " Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte § 54 AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:Der mit " Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 54, AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:

"§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2."Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3."Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

..."

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG), BGBL Nr. 189/1955 erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG), BGBL Nr. 189 aus 1955, erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

"Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:"Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG lautet:

"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln - Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln - Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

"....

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

.....

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

..."

Aus der Bestimmung des § 58 Abs. 6 erster Satz AsylG ergibt sich, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, dass der angestrebte Aufenthaltstitel im Antrag genau zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2015 gleichzeitig schriftlich mehrere Erstanträge gestellt, zumal der in diesem Schriftsatz unter I. gestellte Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zwei Anträge beinhaltet, und zwar die mögliche Erstantragsalternative auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und auch jene auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" auf der gesetzlichen Grundlage des § 56 Abs. 1 AsylG. Beide Anträge wurden somit unter den Überbegriff "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus" entgegen § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG in unzulässiger Weise gleichzeitig gestellt und hat der Beschwerdeführer im Antrag vom 04.03.2015 auch keine der beiden Alternativen als angestrebten Aufenthaltstitel genau bezeichnet.Aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz AsylG ergibt sich, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, dass der angestrebte Aufenthaltstitel im Antrag genau zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2015 gleichzeitig schriftlich mehrere Erstanträge gestellt, zumal der in diesem Schriftsatz unter römisch eins. gestellte Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zwei Anträge beinhaltet, und zwar die mögliche Erstantragsalternative auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und auch jene auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" auf der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Beide Anträge wurden somit unter den Überbegriff "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus" entgegen Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG in unzulässiger Weise gleichzeitig gestellt und hat der Beschwerdeführer im Antrag vom 04.03.2015 auch keine der beiden Alternativen als angestrebten Aufenthaltstitel genau bezeichnet.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer persönlich vorgenommene Erstantragsstellung vom 31.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts, da durch diese persönliche Antragsstellung lediglich die Verbesserung des Mangels der am 04.03.2015 nicht persönlich erfolgten Antragseinbringung gemäß § 58 Abs. 5 AsylG in Bezug auf die mögliche Erstantragsaltenrative auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" auf der gesetzlichen Grundlage gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorgenommen wurde.Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer persönlich vorgenommene Erstantragsstellung vom 31.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts, da durch diese persönliche Antragsstellung lediglich die Verbesserung des Mangels der am 04.03.2015 nicht persönlich erfolgten Antragseinbringung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG in Bezug auf die mögliche Erstantragsaltenrative auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" auf der gesetzlichen Grundlage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorgenommen wurde.

Trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben vom 14.08.2017, die diesbezüglichen Mängel zu beheben, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.09.2017 wiederum nur allgemein ausgeführt, dass er seinen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" aufrechterhalten wolle, sodass der Beschwerdeführer weiterhin auch gegen die Bestimmung des § 58 Abs. 6 erster Satz AsylG verstoßen hat, wonach der ausgestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen ist. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht die beiden am 04.03.2015 gleichzeitig gestellten Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und auch gemäß § 56 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben vom 14.08.2017, die diesbezüglichen Mängel zu beheben, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.09.2017 wiederum nur allgemein ausgeführt, dass er seinen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" aufrechterhalten wolle, sodass der Beschwerdeführer weiterhin auch gegen die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz AsylG verstoßen hat, wonach der ausgestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen ist. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht die beiden am 04.03.2015 gleichzeitig gestellten Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und auch gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung, Aufenthaltstitel, unzulässiger Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W169.2181039.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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