TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 W209 2212375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2212375-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Telos Law Group Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.10.2018, GZ: VA-VR 19561801/18-Sig, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Telos Law Group Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.10.2018, GZ: VA-VR 19561801/18-Sig, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von €

1.240,-- nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018, GZ: VA-VR 19561801/18-Sig, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.05.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 119 Dienstnehmern gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.658,86 vor.1. Mit Bescheid vom 08.05.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 119 Dienstnehmern gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.658,86 vor.

2. Mit E-Mail vom 18.05.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht und teilte mit, dass er die Lohnzettel aus Krankheitsgründen verspätet übermittelt habe, da er als Einzelunternehmer keine Vertretung habe. Darüber hinaus seien im Bescheid Personen aufgelistet, die seit Jahren nicht mehr bei ihm arbeiten würden.

3. Mit Schreiben vom 21.06.2017 - durch Hinterlegung zugestellt am 29.06.2017 - forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das E-Mail vom 18.05.2017 als Beschwerde zu werten sei, gegebenenfalls die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und ein Begehren vorzubringen. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, welche Dienstnehmer nicht mehr beim Beschwerdeführer beschäftigt seien, und um Abmeldung derselben gebeten. Das Schreiben blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann als unbegründet ab und führte dazu begründend aus, dass die Jahreslohnzettel für das Jahr 2016 für 119 namentlich genannte Dienstnehmer verspätet übermittelt worden seien. Der Dienstgeber sei persönlich dazu verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass auch bei einem Krankenstand die fristgerechte Übermittlung der Meldungen gewährleistet sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, seien in der Beschwerde nicht angeführt worden. Ferner sei der Dienstgeber auch der Aufforderung nicht nachgekommen, der belangten Behörde mitzuteilen, welche Personen im Jahr 2016 nicht bei ihm beschäftigt gewesen seien. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tatsache Bedacht genommen worden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe.

5. Aufgrund des binnen offener Rechtsmittelfrist erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.08.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 und 2015 GPLA-Prüfungen durchgeführt und Nachzahlungen eingefordert und bezahlt worden seien. Diese Bescheide seien bekämpft und in weiterer Folge aufgehoben worden. Die aufgrund der aufgehobenen Nachzahlungsforderungen nicht zu Recht bezahlten Beträge seien dem Beschwerdeführer gutzuschreiben. Auch die geleistete Nachzahlung aufgrund von Sonderzahlungen in Höhe von € 6.000 sei gutzuschreiben. Überdies habe die belangte Behörde 100 Personen zwei Jahre lang als angemeldet betrachtet, obwohl diese pflichtgemäß abgemeldet worden seien. Weiters seien auch zu Unrecht einige Mitarbeiter von einer geringfügigen auf eine Vollzeitbeschäftigung umgestellt worden (ca. 150 Personen). Das Erkenntnis der belangten Behörde leide daher - sowie die Beschwerdevorentscheidung - an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern.

6. Mit Beschluss vom 16.04.2018, GZ: W209 2168347-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führe es aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel übermittelt hat. Die Beschwerdevorentscheidung halte dazu sogar widersprüchlich fest, dass die Lohnzettel bislang noch gar nicht übermittelt worden seien, während es an anderer Stelle heiße, dass sie verspätet übermitteln worden seien. Feststellungen dazu wären aber unumgänglich, um die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens bei der Bemessung des Beitragszuschlages überprüfen zu können. Sollten die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nämlich unter einem - also mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung - übermittelt worden sein, werde die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Wertung jedes einzelnen zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Melde- bzw. Übermittlungsverstoß der Intention des Gesetzgebers widerspreche, das bisherige Melde- bzw. Übermittlungsverhalten des Dienstgebers zu berücksichtigen, und außerdem zu dem Wertungswiderspruch führe, dass Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahreslohnzettel schlechter gestellt wären als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei seitens der belangten Behörde nicht behauptet worden und es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor, zumal die verspäteten (elektronischen) Meldungen ohnehin automationsunterstützt verarbeitet werden würden und es daher keinen zusätzlichen Aufwand verursache, wenn mehrere Dienstnehmer betroffen seien. Zudem seien für die Ermessenausübung auch Feststellungen zum Ausmaß der Verspätung notwendig. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher zunächst nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bzw. gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Jahreslohnzettel übermittelt wurden und - für den Fall, dass diese mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung verspätet übermittelt wurden - bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nur einen einzigen (weiteren) Melde- bzw. Übermittlungsverstoß anzunehmen haben, wobei auch das Ausmaß der Verspätung zu berücksichtigen sei.6. Mit Beschluss vom 16.04.2018, GZ: W209 2168347-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führe es aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel übermittelt hat. Die Beschwerdevorentscheidung halte dazu sogar widersprüchlich fest, dass die Lohnzettel bislang noch gar nicht übermittelt worden seien, während es an anderer Stelle heiße, dass sie verspätet übermitteln worden seien. Feststellungen dazu wären aber unumgänglich, um die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens bei der Bemessung des Beitragszuschlages überprüfen zu können. Sollten die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nämlich unter einem - also mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung - übermittelt worden sein, werde die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Wertung jedes einzelnen zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Melde- bzw. Übermittlungsverstoß der Intention des Gesetzgebers widerspreche, das bisherige Melde- bzw. Übermittlungsverhalten des Dienstgebers zu berücksichtigen, und außerdem zu dem Wertungswiderspruch führe, dass Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahreslohnzettel schlechter gestellt wären als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei seitens der belangten Behörde nicht behauptet worden und es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor, zumal die verspäteten (elektronischen) Meldungen ohnehin automationsunterstützt verarbeitet werden würden und es daher keinen zusätzlichen Aufwand verursache, wenn mehrere Dienstnehmer betroffen seien. Zudem seien für die Ermessenausübung auch Feststellungen zum Ausmaß der Verspätung notwendig. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher zunächst nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bzw. gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Jahreslohnzettel übermittelt wurden und - für den Fall, dass diese mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung verspätet übermittelt wurden - bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nur einen einzigen (weiteren) Melde- bzw. Übermittlungsverstoß anzunehmen haben, wobei auch das Ausmaß der Verspätung zu berücksichtigen sei.

7. Mit beschwerdegegenständlichem Ersatzbescheid vom 01.10.2018 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.240,-- vor. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) die Meldungen sämtlicher Dienstnehmer mit den seitens des Dienstgebers übermittelten Excel-Listen verglichen und gegebenenfalls korrigiert worden seien. Daraus ergebe sich, dass für die im gegenständlichen Bescheid angeführten 62 Dienstnehmer der Beitragszuschlag gerechtfertigt sei, da für diese die Lohnzettel nicht vorgelegt worden seien.7. Mit beschwerdegegenständlichem Ersatzbescheid vom 01.10.2018 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.240,-- vor. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) die Meldungen sämtlicher Dienstnehmer mit den seitens des Dienstgebers übermittelten Excel-Listen verglichen und gegebenenfalls korrigiert worden seien. Daraus ergebe sich, dass für die im gegenständlichen Bescheid angeführten 62 Dienstnehmer der Beitragszuschlag gerechtfertigt sei, da für diese die Lohnzettel nicht vorgelegt worden seien.

8. Mit E-Mail vom 25.10.2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass nach Durchsicht der an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen festgestellt worden sei, dass für diese Personen sehr wohl der Lohnzettel ordentlich übermittelt worden sei. Zum Beweis waren der Beschwerde drei Lohnzettel angeschlossen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Lohnzetteln von einem kasseninternen Programm überprüft werde. Wenn zwischenzeitlich Lohnzettel übermittelt werden, könne dies bei der Bescheiderstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grund stehe in der Spalte Einlangedatum "nicht eingelangt". Dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass die Meldefristen nicht eingehalten worden seien. Hierbei sei auch nicht mehr relevant, ob der Lohnzettel nicht oder verspätet eingelangt sei.

10. In seinem fristgerecht erstatteten Vorlageantrag, der am 08.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm von einem Prüfer der belangten Behörde verboten worden sei, betreffend Lohnzettel und ähnliches Handlungen zu setzen, außer Mindestangaben-Meldungen, da er nahezu täglich Mitarbeiter fallweise beschäftigt habe. Der Prüfer habe mitgeteilt, dass ausschließlich er berechtigt sei, auf das Konto zuzugreifen, niemand anderer Handlungen setzen dürfe und alles von ihm vorgenommen werde. Nach der Prüfung habe der Beschwerdeführer umgehend die Lohnzettel übermittelt. Des Weiteren seien durch den Prüfer Ummeldungen vorgenommen worden, ohne dass ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. Ein solcher sei bereits begehrt worden, um Beschwerde gegen die Ummeldungen zu erheben. Dies alles mache die Vorschreibung eines Beitragszuschlages unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Verantwortung für die allfällige Verspätung trage bzw. dass unter Umständen keine Lohnzettel übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Lohnzettel im Sinne seiner Anmeldungen übermittelt. Darüber hinaus seien hier Beitragszuschläge kumuliert worden, obwohl Verspätungsmeldungen in einer einzigen Handlung in einem Datensatz erstattet worden seien. Die Verspätung sei somit nur einmal vorwerfbar.

11. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 stellte der Beschwerdeführer wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht einen Fristsetzungsantrag gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG.11. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 stellte der Beschwerdeführer wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Der belangten Behörde wurde mit Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, ob bzw. gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel übermittelt wurden und - für den Fall, dass diese mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung verspätet erstattet wurden - bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nur einen einzigen (weiteren) Melde- bzw. Übermittlungsverstoß anzunehmen, wobei auch das Ausmaß der Verspätung zu berücksichtigen ist.

Die belangte Behörde ist diesem Auftrag - entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung - nicht nachgekommen. Sie hat weder festgestellt, wann die einzelnen Lohnzettel eingelangt sind, noch wurde festgestellt, ob diese mittels einer einzigen Meldung eingelangt sind. Weiters wurde auch nicht festgestellt, wie hoch jeweils das Ausmaß der Verspätung war. Vielmehr gründete sie ihre Entscheidung - wie bereits im Ausgangsverfahren - lediglich darauf, dass verspätet Lohnzettel übermittelt wurden.

Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig erachteten Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müssen, was Letzteres nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu berechtigt, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2212375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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