TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 L511 2003801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §9
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2003801-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX , Beitragskontonummer: XXXX , XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Beitragskontonummer: römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahrensgegenständliches Versicherungspflichtverfahren

1.1. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 3 Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die XXXX [H KG] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG und teils der Pflicht (Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Versicherung beruhe auf den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 3 Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die römisch 40 [H KG] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und teils der Pflicht (Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Versicherung beruhe auf den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2, 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

1.2. Gegen diesen Versicherungspflichtbescheid brachten alle drei Dienstnehmer Beschwerden ein (hg. GZ 2003801-2, 2003801-3, 2003801-4), in denen im Wesentlichen festgehalten war, dass die Arbeitszeit gering war. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid der SGKK keine Beschwerde ein.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , XXXX , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 77.559,09 zu entrichten.1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 77.559,09 zu entrichten.

1.4. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der SGKK vom XXXX , XXXX , am 19.07.2013 eine Beschwerde ein.1.4. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der SGKK vom römisch 40 , römisch 40 , am 19.07.2013 eine Beschwerde ein.

1.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 13).1.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 13).

1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2019 forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf, die fehlende Begründung binnen 2 Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2019 forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf, die fehlende Begründung binnen 2 Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

1.7. Bis dato langte kein mängelbehebender Schriftsatz des Beschwerdeführer beim BVwG ein.

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der SGKK vom XXXX , XXXX , am 19.07.2013 eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein [Anonymisierung durch BVwG]: "Als ehemaliger Komplementär der Firma H KG erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Bescheid vom 03.07.2013. Begründung: Ich verweise auf die Einsprüche [Anmerkung des BVwG: gegen den Versicherungspflichtbescheid, XXXX ] der betroffenen Personen beim Landeshauptmann. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich hochachtungsvoll [Unterschrift]".1.1. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der SGKK vom römisch 40 , römisch 40 , am 19.07.2013 eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein [Anonymisierung durch BVwG]: "Als ehemaliger Komplementär der Firma H KG erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Bescheid vom 03.07.2013. Begründung: Ich verweise auf die Einsprüche [Anmerkung des BVwG: gegen den Versicherungspflichtbescheid, römisch 40 ] der betroffenen Personen beim Landeshauptmann. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich hochachtungsvoll [Unterschrift]".

1.2. Die gegen den Versicherungspflichtbescheid erhobenen Beschwerden, halten lediglich fest, dass die Arbeitszeit gering war. Aufforderungen des BVwG zur Konkretisierung dieser allgemeinen Aussagen blieben unbeantwortet (hg. GZ 2003801-2, 2003801-3, 2003801-4).

1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2019 forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf, zu seiner Beschwerde binnen 2 Wochen eine Begründung nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2019 forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf, zu seiner Beschwerde binnen 2 Wochen eine Begründung nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

1.4. Bis dato langte kein Schriftsatz beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG insbesondere folgende Unterlagen vor:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG insbesondere folgende Unterlagen vor:

* Beschwerde vom 19.07.2013

2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.2. Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.

3.2.2. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062).3.2.2. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/05/0153).3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/05/0153).

3.2.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, enthält die vorliegende Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Inhalt der Beschwerde erschöpft sich im Verweis auf andere - nicht vom Beschwerdeführer verfasste - Beschwerden zu einem anderen Verfahren.

3.2.5. Das Vorbringen in der Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zum 27.08.2019 und Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.3.2.5. Das Vorbringen in der Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zum 27.08.2019 und Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

3.2.6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Möglichkeit der Mängelbehebung etwa VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Möglichkeit der Mängelbehebung etwa VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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