Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I422 1435734-2/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. IFA: 830025710, VZ INT: 190932312, VZ FAS: 190947195 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX(alias XXXX), StA Marokko (alias Algerien), hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. IFA: 830025710, VZ INT: 190932312, VZ FAS: 190947195 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. XXXX(alias römisch 40 ), StA Marokko (alias Algerien), hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die amtswegige Beschwerde gegen die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.09.2019 gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz.Verfahrensgegenstand ist die amtswegige Beschwerde gegen die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.09.2019 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er ist volljährig, ledig, gehört der arabischen Volksgruppe an und spricht arabisch als Muttersprache. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Fremde leidet an keiner derartigen psychischen und physischen Beeinträchtigung die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der Fremde ist arbeitsfähig.
Zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu seiner familiären Situation in seinem Herkunftsstaat können keinen Feststellungen getroffen werden.
Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandten in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Fremden in Österreich gegeben. Der Fremde spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich keine Integration in sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich.
Der Fremde weist in Österreich die acht nachstehenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Erstmalig wurde der Fremde mit Urteil des Landegerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2013, 046 HV 26/2013s wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Erstmalig wurde der Fremde mit Urteil des Landegerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2013, 046 HV 26/2013s wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Fremden mit Urteil vom 24.06.2013, 163 HV 53/2013d wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Fremden mit Urteil vom 24.06.2013, 163 HV 53/2013d wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.
Drittmalig wurde der Fremde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.04.2014, 151 HV 36/2014t wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Drittmalig wurde der Fremde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.04.2014, 151 HV 36/2014t wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil vom 12.11.2014, 153 HV 24/2014t verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.Mit Urteil vom 12.11.2014, 153 HV 24/2014t verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.
Mit Urteil vom 07.09.2015, 152 HV 104/2015a wurde der Fremde erneut vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 07.09.2015, 152 HV 104/2015a wurde der Fremde erneut vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Der Fremde wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.05.2016, 017 U 87/2016z wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.Der Fremde wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.05.2016, 017 U 87/2016z wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
Am 07.08.2017 wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 082 HV 76/2017x rechtskräftig wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Am 07.08.2017 wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 082 HV 76/2017x rechtskräftig wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Zuletzt verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 07.11.2017, 065 HV 133/2017d wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.Zuletzt verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 07.11.2017, 065 HV 133/2017d wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
Der Fremde reiste am 03.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2013 erstmalig unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX.1995 und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er damit, dass er in Algerien Probleme mit muslimischen Extremisten gehabt hätte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurde der Antrag negativ entschieden und der Fremde nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2015 als unbegründet ab und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG an die belangte Behörde zurück. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 29.03.2018 erließ die belangte Behörde über den Fremden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft am 04.05.2018 in Rechtskraft.Der Fremde reiste am 03.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2013 erstmalig unter dem Namen römisch 40 , dem Geburtsdatum römisch 40 .1995 und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er damit, dass er in Algerien Probleme mit muslimischen Extremisten gehabt hätte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurde der Antrag negativ entschieden und der Fremde nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2015 als unbegründet ab und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an die belangte Behörde zurück. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 29.03.2018 erließ die belangte Behörde über den Fremden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft am 04.05.2018 in Rechtskraft.
Am 12.09.2019 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX1984 und der Staatsangehörigkeit Marokkos seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Den gegenständlichen Antrag begründete der Fremde im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und er nunmehr dazu bekenne.Am 12.09.2019 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft unter dem Namen römisch 40 , dem Geburtsdatum XXXX1984 und der Staatsangehörigkeit Marokkos seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Den gegenständlichen Antrag begründete der Fremde im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und er nunmehr dazu bekenne.
Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.
Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Marokko ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.
Der Fremde ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Fremden und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Der Fremde brachte bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vor, dass er Schlaftabletten nehme, er Substitutionsmedikamente abgesetzt habe und gegen seine Drogensucht nunmehr andere Medikamente nehme. Die Einvernahme erfolgte in Anwesenheit seiner Rechtsberatung und ergaben aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anzeichen dafür, dass er während der niederschriftlichen Einvernahme durch einen allfälligen Drogenkonsum beeinträchtigt gewesen wäre und er der Befragung nicht folgen habe können. Im Rahmen seiner Einvernahme verneinte der Fremde das Bestehen einer lebensbedrohlichen Krankheit und führte lediglich aus, dass er von den Drogen wegkommen müsse. Wie sich aus den Angaben des Fremden auch ableiten lässt, unterzieht er sich in Österreich hinsichtlich seines Drogenkonsums offensichtlich einer Therapie.
Aus dem Verwaltungsakt und dem Einvernahmeprotokoll ergeben sich weder Anhaltspunkte zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes, noch sonstige Angaben über allfällige familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen, dass der Fremde in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte aufweist, resultiert ebenfalls aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 23.09.2019. In dieser Einvernahme verneinte der Fremde das Bestehen einer Beziehung, er habe jedoch mehrere freundschaftliche Kontakte. Ebenso leitet sich aus seinen Antwort zur Frage, ob er ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen habe ab, dass er keine integrativen Verfestigungen aufweist. Hiezu führte er aus:
"Ich bin seit 14 Monaten hier und es hat niemand mit mir gesprochen. Außer vielen Verhandlungen Gerichtsverhandlungen habe ich nichts gemacht.". Diese Angaben werden auch dadurch bestätigt, dass der Fremde einerseits bislang keinerlei integrationsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und er andererseits laut Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 2013 in Haft zubrachte.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des Fremden ab.
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren, insbesondere dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren sowie der über ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den darin befindlichen Unterlagen, dem Gerichtsakt zu I401 1435734-1 sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Fremden gründet auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Dass dem Fremden im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung droht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde, wonach sein nunmehriges Vorbringen - dass er homosexuell sei - keinen glaubhaften Kern aufweise und sie dieses Vorbringen zudem auch aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderungen seiner behaupteten Homosexualität als nicht glaubhaft erachte. Insbesondere auch deshalb, weil sich der Fremde seit 2008 seiner vermeintlichen Homosexualität bewusst ist und er in seinem ersten Asylantrag vom 07.01.2013 unter Angabe einer Aliasidentität ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet. Diesen Überlegungen der belangten Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an.
Die Feststellung, dass sein Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus den vorgenannten Überlegungen, dass sein Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und somit nicht glaubhaft sei und sein erster Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen. Der Fremde hat explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet und bringt er keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Zunächst zeigt bereits die Stellung des Folgeantrages am 12.09.2019, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies Vermutung bestätigte sich auch in der Einvernahme vom 23.09.2019, wonach er befragt nach einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko angab: "Ich kann auf keinen Fall in Marokko, in meinem Land nicht leben."
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,
2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Marokko ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Marokko ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben:
Mit Bescheid des Bundeasylsamtes vom 27.05.2013 wurde der erste Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2015, GZ: I401 1435734-1/4E als unbegründet ab und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde über den Fremden eine Rückkehrentscheidung und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.05.2018 in Rechtskraft.
Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 12.09.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 12.09.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG und liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor.
Der gegenständliche zweite Antrag vom 12.09.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Seine nunmehr geltend gemachte Homosexualität weist keinen glaubhaften Kern auf und wird als nicht glaubhaft erachtet. Sonstige Anzeichen für eine allfällige Sachverhaltsänderung ergaben sich weder aus der Erstbefragung vom 12.09.2019, noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.09.2019.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat keine Feststellungen getroffen werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde bei seiner Rückkehr nach Marokko in eine Notlage geraten wird. Er wuchs in Marokko auf, spricht die Muttersprache und ist mit den Gebräuchen und Eigenheiten der marokkanischen Kultur vertraut. Nachdem der Fremde schreiben und lesen kann, ist davon auszugehen, dass er ein gewisses Maß an Schulbildung erfahren hat. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat keine Feststellungen getroffen werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde bei seiner Rückkehr nach Marokko in eine Notlage geraten wird. Er wuchs in Marokko auf, spricht die Muttersprache und ist mit den Gebräuchen und Eigenheiten der marokkanischen Kultur vertraut. Nachdem der Fremde schreiben und lesen kann, ist davon auszugehen, dass er ein gewisses Maß an Schulbildung erfahren hat. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1435734.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019