Entscheidungsdatum
01.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W209 2207651-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 27.08.2018 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 2.114,92, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 10,79, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 12,43 bzw. € 14,56 sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab 28.07.2017 aus € 2.077,14 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 27.08.2018 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 2.114,92, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 10,79, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 12,43 bzw. € 14,56 sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab 28.07.2017 aus € 2.077,14 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.08.2018 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) den Beschwerdeführer zur Entrichtung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 2.114,92, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in Höhe von €
10,79, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 12,43 bzw. €
14,56 sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab 28.07.2017 aus € 2.077,14. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass aufgrund der Bestreitung der o.a. Beitragsschuld lt. Rückstandsausweis vom 27.07.2017 das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21 Cgs 180/17i, gegen die Pensionsversicherungsanstalt betreffend Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Alterspension des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Abklärung des Gesamtrückstandes unterbrochen worden und gegenständlicher Bescheid ergangen sei. Der im Rückstandsausweis vom 27.07.2017 angeführte Gesamtrückstand in Höhe von € 2.114,92 beinhalte rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2017 in Höhe von € 2.114,92 inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 02.09.2002 bis 31.10.2016 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler" und seit 09.04.2003 Komplementär der XXXX OG gewesen und unterliege daher unstrittig der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Daneben sei er während dieses Zeitraumes mit jeweils genannter Beitragsgrundlage in diversen Dienstverhältnissen gestanden. Der SVA seien durch technischen Datenaustausch die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers der Jahre 2002 bis 2016 übermittelt worden. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen berechnete die SVA die mtl.14,56 sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab 28.07.2017 aus € 2.077,14. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass aufgrund der Bestreitung der o.a. Beitragsschuld lt. Rückstandsausweis vom 27.07.2017 das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21 Cgs 180/17i, gegen die Pensionsversicherungsanstalt betreffend Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Alterspension des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Abklärung des Gesamtrückstandes unterbrochen worden und gegenständlicher Bescheid ergangen sei. Der im Rückstandsausweis vom 27.07.2017 angeführte Gesamtrückstand in Höhe von € 2.114,92 beinhalte rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2017 in Höhe von € 2.114,92 inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 02.09.2002 bis 31.10.2016 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler" und seit 09.04.2003 Komplementär der römisch 40 OG gewesen und unterliege daher unstrittig der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Daneben sei er während dieses Zeitraumes mit jeweils genannter Beitragsgrundlage in diversen Dienstverhältnissen gestanden. Der SVA seien durch technischen Datenaustausch die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers der Jahre 2002 bis 2016 übermittelt worden. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen berechnete die SVA die mtl.
Beitragsgrundlagen (BGL) und Beiträge in der Pensionsversicherung (PV) und Krankenversicherung (PV) sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge wie folgt:
2002:
Einkünfte € - 235,83 + € 1.092,56 => Anwendung Mindest-BGL iHv €
1.045 63
PV: € 1.045,63 x 15 % = € 156,84
KV: € 1.045,63 x 8,9 % = € 93,06
UV-Betrag jährlich: € 79,31
2003:
Einkünfte € - 2.522,88 + € 2.754,84 => Anwendung Mindest-BGL iHv €
1.072,82 (PV) und € 551 (KV)
PV: € 1.072,82 x 15 % = € 160,92
KV: € 551,76 x 8,9 % = € 49,11
UV-Betrag jährlich: € 81,37
2004:
Einkünfte € - 1.307,39 + € 2.711,84 = € 1.404,45 : 12 (Monate) = 117,04 monatl. BGL; von 09/2004 bis 12/2004 auch ASVG-DV => daher Bestimmungen betreffend Mehrfachversicherung anzuwenden;Einkünfte € - 1.307,39 + € 2.711,84 = € 1.404,45 : 12 (Monate) = 117,04 monatl. BGL; von 09 aus 2004, bis 12 aus 2004, auch ASVG-DV => daher Bestimmungen betreffend Mehrfachversicherung anzuwenden;
PV: 01/2004-08/2004: Mindest-BGL iHv € 1.096,42 x 15 % = € 164,46
KV: 01/2004-08/2004: Mindest-BGL iHv € 563,90 x 9 % = € 50,75
PV: 09/2004-12/2004: BGL € 117,04 x 15 % = € 17,56
KV: 09/2004-12/2004: BGL € 117,04 x 9 % (davon 5/10) = € 5,28
UV-Betrag jährlich: € 83, 16
2005:
Einkünfte € 18.099,02 + 2.069,56 Anwendung Mindest-BGL; es liege aber von 01-12/2005 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2005 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 7,09
2006:
Einkünfte € - 15.850,31 + € - 2.343,00 => Anwendung Mindest-BGL; es liege aber von 01-12/2006 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2006 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 7,30
2007:
Einkünfte € - 49.357,08 + € - 840,60 => Anwendung Mindest-BGL; es liege aber von 01-12/2007 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2007 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 7,48
2008:
Einkünfte € - 26.597,07 + € - 54,00 => Anwendung Mindest-BGL (PV: € 951 ,87, KV: € 622,43) - es liege von 01-07/2008 und von 10-12/2008 ein ASVG-DV vor, daher würden nur in den Monaten 08/2008 und 09/2008 die Beiträge von der Mindest-BGL bemessen, in den restlichen Monaten kämen die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung zur Anwendung;Einkünfte € - 26.597,07 + € - 54,00 => Anwendung Mindest-BGL (PV: € 951 ,87, KV: € 622,43) - es liege von 01-07/2008 und von 10-12/2008 ein ASVG-DV vor, daher würden nur in den Monaten 08 aus 2008, und 09 aus 2008, die Beiträge von der Mindest-BGL bemessen, in den restlichen Monaten kämen die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung zur Anwendung;
PV: 01/2008 bis 07/2008 und 10/2008 bis 12/2008: € 66,01 (= Differenz Mindest-BGL GSVG € 951,87 zur ASVG-BGL iHv € 885,86) x 15,75 % = € 10,40PV: 01 aus 2008, bis 07 aus 2008, und 10 aus 2008, bis 12/2008: € 66,01 (= Differenz Mindest-BGL GSVG € 951,87 zur ASVG-BGL iHv € 885,86) x 15,75 % = € 10,40
KV: 01/2008 bis 07/2008 und 10/2008 bis 12/2008: Mindest-BGL GSVG €KV: 01 aus 2008, bis 07 aus 2008, und 10 aus 2008, bis 12/2008: Mindest-BGL GSVG €
622,43 => werde bereits durch ASVG-DV erreicht, daher keine Vorschreibung von KV Beiträgen;
PV: 08/2008 und 09/2008: € 951,87 x 15,75 % = € 149,92
KV: 08/2008 und 09/2008: € 622,43 x 7,65 % x 9/10 = € 42,85
UV-Beitrag monatlich: € 7,65
2009:
Einkünfte € - 31.638,58 + € 58,20 => Anwendung Mindest-BGL (PV: € 887,38, KV: € 637,99) - es liege 01/2009 (nur KV) und 08/2009 bis 12/2009 ein ASVG-DV vor, daher würden von 02/2009 bis 07/2009 die Beiträge von der Mindest-BGL bemessen, in den restlichen Monaten kämen die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung zur Anwendung und erfolge keine Vorschreibung von KV und PV Beiträgen, da die Mindest-BGL bereits überschritten worden sei;Einkünfte € - 31.638,58 + € 58,20 => Anwendung Mindest-BGL (PV: € 887,38, KV: € 637,99) - es liege 01 aus 2009, (nur KV) und 08 aus 2009, bis 12 aus 2009, ein ASVG-DV vor, daher würden von 02 aus 2009, bis 07 aus 2009, die Beiträge von der Mindest-BGL bemessen, in den restlichen Monaten kämen die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung zur Anwendung und erfolge keine Vorschreibung von KV und PV Beiträgen, da die Mindest-BGL bereits überschritten worden sei;
PV: 01/2009 bis 07/2009: € 887,38 x 16,00 % = € 141,98
KV: 02/2009 bis 07/2009: € 637,99 x 7,65 % = € 48,81
UV-Beitrag monatlich: € 7,84
2010:
Einkünfte € - 3.205,03 + € 1.335,53 => Anwendung Mindest-BGL; es liege von 01-12/2010 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2010 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 8,03
2011:
Einkünfte € - 2.827,70 + € 440,73 => Anwendung Mindest-BGL; es liege von 01-12/2011 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2011 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 8,20
2012:
Einkünfte € - 1.366,46 => Anwendung Mindest-BGL; es liege von 01-12/2012 ein ASVG-DV vor und werde im Jahr 2012 die Mindest-BGL bereits erreicht bzw. überschritten; daher keine Vorschreibung von PV und KV Beiträgen mehr im GSVG;
UV-Beitrag monatlich: € 8,25
2013:
Einkünfte: € 6.962,29 : 12 Monate = € 580,19 monatliche BGL; (Mindest BGL: PV: € 673,17, KV: € 689,81) Jahres-BGL ASVG: €
16.001,33; daher Vorschreibung der PV und KV von der errechneten
GSVG-BGL
PV: 01/2013 bis 12/2013: € 580,19 x 18,50 % = € 107,34
KV: 01/2013 bis 12/2013: € 580,19 x 7,65 % = € 44,38
UV-Beitrag monatlich: € 8,48
2014:
Einkünfte: € - 6.977,30 (gem. § 25/7 GSVG ist Est-Bescheid von 2011 maßgeblich => Verlust Einkünfte 2011); Anwendung der Mindest-BGL;Einkünfte: € - 6.977,30 (gem. Paragraph 25 /, 7, GSVG ist Est-Bescheid von 2011 maßgeblich => Verlust Einkünfte 2011); Anwendung der Mindest-BGL;
PV: € 687,98, KV: € 704,99; ASVG-DV liege vor von 01/2014 bis 05/2014, 06/2014 bis 09/2014, 11/2014 bis 12/2014 sowie Krankengeldbezüge in 05/2014 und 06/2014, 09/2014 bis 12/2014; unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung würden sich folgende BGL ergeben:PV: € 687,98, KV: € 704,99; ASVG-DV liege vor von 01 aus 2014, bis 05 aus 2014,, 06 aus 2014, bis 09 aus 2014,, 11 aus 2014, bis 12 aus 2014, sowie Krankengeldbezüge in 05 aus 2014, und 06 aus 2014,, 09 aus 2014, bis 12 aus 2014,; unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung würden sich folgende BGL ergeben:
PV: 01/2014 bis 04/2014: € 0,00PV: 01 aus 2014, bis 04/2014: € 0,00
05/2014 bis 06/2014: € 687,98 x 18,5 % = € 127,2805 aus 2014, bis 06/2014: € 687,98 x 18,5 % = € 127,28
07/2014 bis 08/2014: € 0,0007 aus 2014, bis 08/2014: € 0,00
09/2014 bis 10/2014: € 687,98 x 18,5 % = € 127,2809 aus 2014, bis 10/2014: € 687,98 x 18,5 % = € 127,28
11/2014 bis 12/2014: € 0,0011 aus 2014, bis 12/2014: € 0,00
KV: 01/2014 bis 09/2014: 0,00KV: 01 aus 2014, bis 09/2014: 0,00
10/2014: € 704,99 x 7,65 % = € 53,93
11/2014 bis 12/2014: € 0,0011 aus 2014, bis 12/2014: € 0,00
UV-Beitrag monatlich: € 8,67
2015:
Einkünfte: - 13.318,46 + € 2.775,82; ab 01.03.2018:
Alterspensionsbezug PVA; ASVG-DV von 01/2015 bis 03/2015 und 07/2015 bis 12/2015; Mindest-BGL: PV: € 706,56, KV: € 724,02; unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung ergäbe sich die BGL wie folgt:Alterspensionsbezug PVA; ASVG-DV von 01 aus 2015, bis 03 aus 2015, und 07 aus 2015, bis 12 aus 2015,; Mindest-BGL: PV: € 706,56, KV: € 724,02; unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung ergäbe sich die BGL wie folgt:
PV: 01/2015 bis 03/2015: € 0,00PV: 01 aus 2015, bis 03/2015: € 0,00
04/2015 bis 06/2015: € 706,56 x 18,5 % = € 130,7104 aus 2015, bis 06/2015: € 706,56 x 18,5 % = € 130,71
07/2015 bis 12/2015: € 0,0007 aus 2015, bis 12/2015: € 0,00
KV: 01/2015 bis 12/2015: € 0,00KV: 01 aus 2015, bis 12/2015: € 0,00
UV-Beitrag monatlich: € 8,90
2016:
Einkünfte: - 12.674,06 vorläufige Beitragsgrundlage unter
Berücksichtigung der Mehrfachversicherung: € 0,00
PV, KV: € 0,00
UV-Beitrag monatlich: € 9,11
2017:
Keine ESt-Bescheid-Daten; vorläufige Beitragsgrundlage unter
Berücksichtigung der Mehrfachversicherung: € 0,00
UV-Beitrag monatlich: € 9,33
Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge würden gesamt (10/2014): €Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge würden gesamt (10 aus 2014,): €
10,79 betragen.
Folgende Zahlungseingänge seien aktenkundig:
2004:
09.01.2004 +1.000,00
20.01.2004 +150,00
16.03.2004 +788,85
24.03.2004 +150,00
09.04.2004 +300,00
27.04.2004 +300,00
30.04.2004 +705,69
30.04.2004 + 50,00
13.05.2004 +150,00
13.05.2004 +150,00
11.06.2004 +150,00
27.07.2004 +150,00
07.12.2004 +705,69
2005:
29.04.2005 +1.200
2006:
17.02.2006 +1.500
07.08.2006 +106,98
23.10.2006 +92,52 Mahnzahlung
23.11.2006 +200,00
2007:
26.01.2007 +258,00
18.05.2007 -828,34 Beitragsrückzahlung -
08.10.2007 +46, 19 Mahnzahlung
2008:
02.01.2008 +77,87
13.02.2008 +33,80
2009:
26.02.2009 +25,89
29.07.2009 +23,56
2010:
08.02.2010 +113,67 Mahnzahlung
06.04.2010 +495,00
28.05.2010 +495100
03.09.2010 +570,00
27.10.2010 +168,59 Mahnzahlung
29.12.2010 +122,00
2011:
12.04.2011 +245,00
14.10.2011 +210,00
2012:
27.012012 +233,00
02.04.2012 +50,62 Mahnzahlung
29.05.2012 +24,85
21.08.2012 +24,75
21.11.2012 +24,75
2013:
27.03.2013 +25,44
04.06.2013 +42,83
16.09.2013 +25,44
2014:
03.02.2014 +25,44
27.03.2014 +26,01
11.07.2014 +26,44
24.09.2014 +26,02
2015:
20.01.2015 +26,04
17.07.2015 +120,00
2016:
19.01.2016 +150,00
11.02.2016 +150,00
12.04.2016 +150,00
08.06.2016 +170,00
13.07.2016 +170,00
08.08.2016 +170,00
12.09.2016 +170,00
14.10.2016 +170,00
07.12.2016 +170,00
2017:
15.02.2017 +27,99
18.05.2017 +27,99
Zahlungen nach Erlassung des Rückstandsausweises:
01.09.2017 +30,00
28.09.2017 +27,99
29.09.2017 +30,00
31.10.2017 +60,00
15.11.2017 +27,99
01,12.2017 +30,00
04.12.2017 +100,00
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen PV, KV und UV Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz betrage laufend 3,38%. Mangels Zahlung zu den Fälligkeiten seien Verzugszinsen ins Summe von € 12,43 angefallen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG seien, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen PV, KV und UV Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz betrage laufend 3,38%. Mangels Zahlung zu den Fälligkeiten seien Verzugszinsen ins Summe von € 12,43 angefallen.
Gemäß § 37 GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG könne der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. In Summe seien € 14,56 an Nebengebühren und Exekutionskosten angefallen.Gemäß Paragraph 37, GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG könne der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. In Summe seien € 14,56 an Nebengebühren und Exekutionskosten angefallen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er vor, dass es ihm unerklärlich sei, wie und wann es zur Abgabenschuld in der Höhe von € 2.114,92 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung sowie an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 10,79 gekommen sei. Wie aus dem gegenständlichen Bescheid ersichtlich sei, sei er im Zeitraum von August 2013 bis Juni 2017 seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen. Weiters seien im Bescheid die in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Beträge/Beitragszahlungen an die SVA nicht enthalten. Dadurch sei der angeführte Rückstandsausweis nicht nachvollziehbar.
3. Am 15.10.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt gewesen sei, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen sei, dies sei auch an seinen Ratenansuchen erkennbar. Da der Beschwerdeführer zudem laufend der Pflichtversicherung unterliege, seien quartalsweise Vorschreibungen übermittelt worden und dadurch für ihn jederzeit erkennbar gewesen, wie hoch der aktuelle Beitragsrückstand sei.
Ergänzend zur Bescheidbegründung vom 27.08.2018 wurde ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer seien in den jeweiligen Jahren (vorläufig) nachfolgende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben worden:
Im Jahr 2002 € 1.092,56
Im Jahr 2003 € 2.754,84
Im Jahr 2004 € 2.711,84
Im Jahr 2005 € 2.069,56
Im Jahr 2006 € - 2.343,00
Im Jahr 2007 € - 840,60
Im Jahr 2008 € - 54,00
Im Jahr 2009 € - 58,20
Im Jahr 2010 € 1.335,53
Im Jahr 2011 € 440,73
Im Jahr 2012 € 0,00
Im Jahr 2013 € 0,00
Im Jahr 2014 € 0,00
Im Jahr 2015 € 2.775,82
Im Jahr 2016 € 0,00
Nachstehende Einzahlungen seien auf das Beitragskonto erfolgt:
09.01.2004 € 1.000,00
20.01.2004 € 150,00
16.03.2004 € 788,85
24.03.2004 € 150,00
09.04.2004 € 300,00
27.04.2004 € 300,00
30.04.2004 € 705,69
30.04.2004 € 50,00
13.05.2004 € 150,00
13.05.2004 € 150,00
11.06.2004 € 150,00
27.07.2004 € 150,00
07.12.2004 € 705,69
29.04.2005 € 1.200
17.02.2006 € 1.500
07.08.2006 € 106,98
23.10.2006 € 92,52
23.11.2006 € 200,00
26.01.2007 € 258,00
18.05.2007-€ 828,34 Beitragsrückzahlung
08.10.2007 € 46,19
02.01.2008 € 77,87
13.02.2008 € 33,80
26.02.2009 € 25,89
29.07.2009 € 23,56
08.02.2010 € 113,67
06.04.2010 € 495,00
28.05.2010 € 495,00
03.09.2010 € 570,00
27.10.2010 € 168,59
29.12.2010 € 122,00
12.04.2011 € 245,00
14.10.2011 € 210,00
27.01.2012 € 233,00
02.04.2012 € 50,62
29.05.2012 € 24,85
21.08.2012 € 24,75
21.11.2012 € 24,75
27.03.2013 € 25,44
04.06.2013 € 42,83
16.09.2013 € 25,44
03.02.2014 € 25,44
27.03.2014 € 26,01
11.07.2014 € 26,44
24.09.2014 € 26,02
20.01.2015 € 26,04
17.07.2015 € 120,00
19.01.2016 € 150,00
11.02.2016 € 150,00
12.04.2016 € 150,00
08.06.2016 € 170,00
13.07.2016 € 170,00
08.08.2016 € 170,00
12.09.2016 € 170,00
14.10.2016 € 170,00
07.12.2016 € 170,00
15.02.2017 € 27,99
18.05.2017 € 27,99
01.09.2017 € 30,00
28.09.2017 € 27,99
29.09.2017 € 30,00
31.10.2017 € 60,00
15.11.2017 € 27,99
01.12.2017 € 30,00
04.12.2017 € 100,00
03.01.2018 € 30,00
08.01.2018 € 100,00
01.02.2018 € 30,00
26.02.2018 € 28,80
01.03.2018 € 30,00
29.03.2018 € 30,00
03.04.2018 € 100,00
30.04.2018 € 60,00
01.06.2018 € 30,00
01.06.2018 € 100,00
29.06.2018 € 30,00
01.08.2018 € 30,00
31.08.2018 € 30,00
01.10.2018 € 30,00
09.10.2018 € 100,12
Gesamt: € 13.198,47
Zahlungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises: €
12.133,57
Die Summe der jährlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung, Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge ergebe sich aus den jeweiligen Beitragsgrundlagen (siehe hierzu Bescheid vom 27.08.2018) und stelle sich wie folgt dar:
2002:
Pensionsversicherung: € 627,36
Krankenversicherung: € 372,24
2003:
Pensionsversicherung: € 1.931,04
Krankenversicherung: € 589,32
2004:
Pensionsversicherung: € 1.385,92
Krankenversicherung: € 427,12
2005:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2006:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2007:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2008:
Pensionsversicherung: € 403,84
Krankenversicherung: € 85,70
2009:
Pensionsversicherung: € 993,86
Krankenversicherung: € 292,86
2010:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2011:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2012:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2013:
Pensionsversicherung: € 1.288,08
Krankenversicherung: € 532,56
2014:
Pensionsversicherung: € 509,12
Krankenversicherung: € 53,93
2015:
Pensionsversicherung: € 392,13
Krankenversicherung: € 0,00
2016:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
2017:
Pensionsversicherung: € 0,00
Krankenversicherung: € 0,00
Insgesamt seien € 7.531,35 Pensionsversicherungsbeiträge und €
2.353,73 Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden.
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG könne der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG seien, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Gemäß Paragraph 37, GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG könne der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren.
Ein technischer Auszug/Aufstellung der seit 2002 angelasteten Verzugszinsen und Nebengebühren sowie der Kostenanteile werde der Stellungnahme beigelegt.
Beiträge Unfallversicherung gesamt: € 1.606,20 (inkl. € 86,40 für 2018 sowie € 55,98 für Quartal 3. und 4/2017 => Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises: € 1.463,82)Beiträge Unfallversicherung gesamt: € 1.606,20 (inkl. € 86,40 für 2018 sowie € 55,98 für Quartal 3. und 4 aus 2017, => Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises: € 1.463,82)
Beitrag SeVo gesamt: € 10,76
Nebengebühren gesamt: 959,47 (inkl. € 15,00 für 2017 sowie € 1,00 für 2018 => Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises: €
943,47)
Verzugszinsen gesamt: 816,67 (inkl. € 30,61 für 2017 sowie € 40,49 für 2018 => Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises: €
745,57)
Kostenanteile gesamt: € 1.238,30 (inkl. € 38,54 für 2018 => Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises € 1.199,76)
Unter Berücksichtigung aller eingelangten Zahlungen in Höhe von €
12.133,57 bis zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises ergebe sich daher ein noch offener Saldo in Höhe von € 2.114,92.
4. Mit Schreiben vom 23.08.2019 wurde dem Beschwerdeführe die anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete Äußerung der SVA zur Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde am 29.08.2019 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Bislang erfolgte keine Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Organstellung des Beschwerdeführers in der genannten KG, der Besitz einer Gewerbeberechtigung im angegebenen Zeitraum sowie das Vorliegen von (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheiden mit den im Bescheid ausgewiesenen Einkünften blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
Ebenfalls unbestritten blieben die im Bescheid mit der jeweiligen Beitragsgrundlage angeführten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers nach dem ASVG.
Schließlich blieb auch die von der SVA anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelte Aufstellung aller vorgeschriebenen Beiträge und der darauf geleisteten Zahlungen sowie der sich unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebende Saldo vom Beschwerdeführer unbestritten, obwohl ihm hierzu nachweislich die Gelegenheit geboten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebende Rechtsvorschriften des GSVG zur Anwendung:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) bis (3) ...
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Vorläufige Beitragsgrundlage
§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,Paragraph 25 a, (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.(4a) Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.(6) Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;1. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 37, (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
Kostenbeteiligung
§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme aufParagraph 86, (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
2. die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
3. gesundheitspolitische Zielvorgaben,
4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Absatz eins, vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 94a und § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;a) bei Sachleistungen gemäß den Paragraphen 88, 89, 89 a, 99, 101 und 102 Absatz 2, sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 94 a und Paragraph 99 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 99 a, Absatz 7,;
b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
d) bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach § 80a;d) bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a,;
e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen nicht unter § 94a fallende Kieferregulierungen.e) bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, ausgenommen nicht unter Paragraph 94 a, fallende Kieferregulierungen.
(6) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 Euro nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
d) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 oder 2a anzuwenden ist.d) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, oder 2a anzuwenden ist.
(7) Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den unbestrittenen Feststellungen zufolge unterliegt der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Da auch die übrigen Feststellungen ebenso wie die Höhe der auf Basis dieser Feststellungen ermittelnden Beitragsgrundlagen, Beiträge, Kostenanteile, Nebengebühren und Verzugszinsen nicht substantiiert bestritten wurden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, die keine Anhaltspunkte boten, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207651.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019