TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 W229 2195914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

ASVG §410
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2195914-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian KOCHER, Bahnstraße 43, 2345 Brunn am Gebirge, gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.01.2018, Zl. XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Korridorpension gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian KOCHER, Bahnstraße 43, 2345 Brunn am Gebirge, gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Korridorpension gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt 1. des Bescheides wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte zum Stichtag 01.01.2013 einen Antrag auf Korridorpension, welcher bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 27.11.2012 übernommen wurde.

2. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.01.2013 anerkannt.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer privaten Versicherung betreffend die Höhe der Rentenleistung dieser Versicherung.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2017 teilte der Beschwerdeführer de PVA mit, dass sich im Zuge einer Steuerprüfung im Jahr 2015 eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 18.676,43,- € ergeben habe. Der Grund dafür liege darin, dass er Angestellter gewesen sei und zusätzlich als Sachverständiger Geld verdient habe. Er sei einige Jahre über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen und habe sich so der Schuldenberg angehäuft. Er habe im Februar 2016 mit der SVA eine Ratenzahlung vereinbart. Schließlich ersuchte er um Berücksichtigung bei seiner Pension.

5. Mit Bescheid vom 30.01.2018 hat die PVA in Spruchpunkt 1. Das Verfahren über den Anspruch auf Korridorpension wieder aufgenommen und den Bescheid vom 21.01.2013 aufgehoben. In Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Korridorpension abgelehnt. Zum nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 1. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter den gleichen Voraussetzungen könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amt wegen erfolgen. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da am Stichtag eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorliege. Das Verfahren wäre daher wieder aufzunehmen.

6. In der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde vom 05.03.2018 wird der Spruchpunkt 1. dieses Bescheides angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides vom 30.01.2018 abgelaufen und die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sohin unzulässig gewesen sei.6. In der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde vom 05.03.2018 wird der Spruchpunkt 1. dieses Bescheides angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides vom 30.01.2018 abgelaufen und die Wiederaufnahme aus dem Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sohin unzulässig gewesen sei.

7. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Stellungnahme nach Darlegung des Sachverhalts ausgeführt, dass die Wiederaufnahme gem. § 360 Abs. 1 ASVG iVm. § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten gewesen sei.7. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Stellungnahme nach Darlegung des Sachverhalts ausgeführt, dass die Wiederaufnahme gem. Paragraph 360, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten gewesen sei.

8. Mit Schreiben vom 10.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Fristsetzung gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG.8. Mit Schreiben vom 10.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Fristsetzung gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22.07.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22.07.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.01.2013 anerkannt.

Mit Bescheid vom 30.01.2018 hat die PVA in Spruchpunkt 1. Das Verfahren über den Anspruch auf Korridorpension wieder aufgenommen und den Bescheid vom 21.01.2013 aufgehoben. Als Wiederaufnahmegrund wird darin das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung am Stichtag herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110). Dies ist auch für einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, so zu sehen (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).Gemäß Paragraph 355, ASVG sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110). Dies ist auch für einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, so zu sehen vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A)

3.3.1.1. Gem. § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.3.3.1.1. Gem. Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Ein Bescheid mit unklarem Spruch, der auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht so ausgelegt werden kann, dass der Gegenstand des Abspruches präzise erkennbar wäre (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240), entspricht nicht den Anforderungen der §§ 59 Abs. 1 und § 60 AVG (vgl. VwGH vom 03.10.2008, "005/10/0047 mHa VwGH 18.02.2003, 2001/01/0325, und VwGH 27.12.2007, 2003/03/0181, mHa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 984 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).Ein Bescheid mit unklarem Spruch, der auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht so ausgelegt werden kann, dass der Gegenstand des Abspruches präzise erkennbar wäre vergleiche zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240), entspricht nicht den Anforderungen der Paragraphen 59, Absatz eins und Paragraph 60, AVG vergleiche VwGH vom 03.10.2008, "005/10/0047 mHa VwGH 18.02.2003, 2001/01/0325, und VwGH 27.12.2007, 2003/03/0181, mHa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 984 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

3.3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde wie festgestellt im Spruch ausgeführt, dass der Bescheid vom 21.01.2013 aufgehoben wird und auf die Rechtsgrundlagen des §§ 69 und 70 AVG verwiesen. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides, welche ausschließlich den Normtext des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wiedergibt und den Wiederaufnahmegrund dahingehend prüft, ergibt sich, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Korridorpension gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG verfügt wurde.3.3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde wie festgestellt im Spruch ausgeführt, dass der Bescheid vom 21.01.2013 aufgehoben wird und auf die Rechtsgrundlagen des Paragraphen 69 und 70 AVG verwiesen. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides, welche ausschließlich den Normtext des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wiedergibt und den Wiederaufnahmegrund dahingehend prüft, ergibt sich, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Korridorpension gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verfügt wurde.

3.3.2.1. Gem. § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (3....).3.3.2.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (3....).

Gem. § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

3.3.2.2. Die Behörde kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 2 und 3 AVG somit nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wieder aufnehmen. Ein Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach Ablauf der Frist verfügt wird, ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29. 4. 1981, 3279/78) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 77).3.3.2.2. Die Behörde kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG somit nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wieder aufnehmen. Ein Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach Ablauf der Frist verfügt wird, ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29. 4. 1981, 3279/78) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 77).

Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist an keine Frist gebunden, sie kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden (VwGH 6. 5. 1957, 1589/56; VwSlg 10.800 A/1982; Antoniolli/Koja 814, Hellbling 463; Hengstschläger 3 Rz 587; Thienel 4 318; Walter/Mayer Rz 604) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 77).Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist an keine Frist gebunden, sie kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden (VwGH 6. 5. 1957, 1589/56; VwSlg 10.800 A/1982; Antoniolli/Koja 814, Hellbling 463; Hengstschläger 3 Rz 587; Thienel 4 318; Walter/Mayer Rz 604) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 77).

3.3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Behörde als Wiederaufnahmegrund das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz am Stichtag als Wiederaufnahmegrund herangezogen.

Diesen Wiederaufnahmegrund hat die PVA zum Anlass genommen das Verfahren gem. § 69 Abs. 3 amtswegig wiederaufzunehmen und hat diesen nach der Begründung des Bescheides unter den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG subsumiert, wonach ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Diesen Wiederaufnahmegrund hat die PVA zum Anlass genommen das Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz 3, amtswegig wiederaufzunehmen und hat diesen nach der Begründung des Bescheides unter den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG subsumiert, wonach ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Zwar ist der Behörde grundsätzlich zuzugestehen, dass mit dem Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG am Stichtag eine neue Tatsache hervorgekommen ist, jedoch hat sie bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - wie die Beschwerde anmerkt - übersehen, dass der Bescheid vom 21.01.2013, welcher soweit ersichtlich ohne Zustellnachweis zugestellt wurde und bei dem die Zustellung nach der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt worden ist, zum Zeitpunkt der amtswegigen Wiederaufnahme bereits über drei Jahre in Rechtskraft erwachsen ist und damit die gem. § 69 Abs. 3 AVG normierte objektive Frist zur Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG von drei Jahren im Zeitpunkt der Wiederaufnahme am 30.01.2018 bereits abgelaufen war.Zwar ist der Behörde grundsätzlich zuzugestehen, dass mit dem Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG am Stichtag eine neue Tatsache hervorgekommen ist, jedoch hat sie bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - wie die Beschwerde anmerkt - übersehen, dass der Bescheid vom 21.01.2013, welcher soweit ersichtlich ohne Zustellnachweis zugestellt wurde und bei dem die Zustellung nach der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt worden ist, zum Zeitpunkt der amtswegigen Wiederaufnahme bereits über drei Jahre in Rechtskraft erwachsen ist und damit die gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG normierte objektive Frist zur Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG von drei Jahren im Zeitpunkt der Wiederaufnahme am 30.01.2018 bereits abgelaufen war.

Wenngleich die Behörde im Spruch des Bescheides die angewendete Rechtsgrundlage nicht präzise wiedergegeben hat, so ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus einer Zusammenschau von Spruch und Begründung, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG verfügt wurde. Die amtswegige Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG wurde jedoch außerhalb der darin vorgesehenen Frist von drei Jahren vorgenommen. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 29. 4. 1981, 3279/78 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 77) und war daher aufzuheben.Wenngleich die Behörde im Spruch des Bescheides die angewendete Rechtsgrundlage nicht präzise wiedergegeben hat, so ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus einer Zusammenschau von Spruch und Begründung, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verfügt wurde. Die amtswegige Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wurde jedoch außerhalb der darin vorgesehenen Frist von drei Jahren vorgenommen. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 29. 4. 1981, 3279/78 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 77) und war daher aufzuheben.

3.3.3. Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage darauf verweist, dass die Wiederaufnahme auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu stützen wäre und diesbezüglich nicht unbedeutende Ausführungen tätigt, ist folgendes auszuführen:3.3.3. Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage darauf verweist, dass die Wiederaufnahme auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu stützen wäre und diesbezüglich nicht unbedeutende Ausführungen tätigt, ist folgendes auszuführen:

Gegenstand und Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der angefochtene Bescheid (vgl. VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, wonach es sich es sich bei der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat [vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032]). Im Bescheid wurde als Wiederaufnahmegrund das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung am Stichtag herangezogen und dieser wie bereits ausgeführt unter § 69 Abs. 1 Z 2 AVG subsumiert.Gegenstand und Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der angefochtene Bescheid vergleiche VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, wonach es sich es sich bei der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat [vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032]). Im Bescheid wurde als Wiederaufnahmegrund das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung am Stichtag herangezogen und dieser wie bereits ausgeführt unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG subsumiert.

Ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch innerhalb der Dreijahresfrist nicht zulässig. Sie darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 77 mit Hinweis auf VwSlg 4338 A 1957). Mit anderen Worten ist es nicht zulässig den Wiederaufnahmegrund respektive den Sachverhalt, der zur Wiederaufnahme geführt hat, im Zuge des Beschwerdeverfahrens auszuwechseln, wohl aber darf - ähnlich wie durch die Behörde beim einem Antrag auf Wiederaufnahme - der gleiche Sachverhalt (die gleichen sachlichen Voraussetzungen) unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumiert werden.Ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch innerhalb der Dreijahresfrist nicht zulässig. Sie darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 77 mit Hinweis auf VwSlg 4338 A 1957). Mit anderen Worten ist es nicht zulässig den Wiederaufnahmegrund respektive den Sachverhalt, der zur Wiederaufnahme geführt hat, im Zuge des Beschwerdeverfahrens auszuwechseln, wohl aber darf - ähnlich wie durch die Behörde beim einem Antrag auf Wiederaufnahme - der gleiche Sachverhalt (die gleichen sachlichen Voraussetzungen) unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumiert werden.

Eine solche Subsumtion der gleichen sachlichen Voraussetzungen wäre vorliegend aber nicht gegeben. Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung zum Stichtag allein begründet nicht ausreichend Sachverhaltssubstrat auf Basis dessen, eine Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG möglich ist. Vielmehr lassen bereits die Ausführungen in der Beschwerdevorlage erkennen, dass es sich dabei um andere bzw. zusätzliche sachliche Voraussetzungen (unrichtige Angaben, Meldepflichtverletzungen udgl.) handelt, die zu ermitteln und unter den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu subsumieren wären. Ein solches Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes überschreitet jedoch die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Eine solche Subsumtion der gleichen sachlichen Voraussetzungen wäre vorliegend aber nicht gegeben. Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung zum Stichtag allein begründet nicht ausreichend Sachverhaltssubstrat auf Basis dessen, eine Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG möglich ist. Vielmehr lassen bereits die Ausführungen in der Beschwerdevorlage erkennen, dass es sich dabei um andere bzw. zusätzliche sachliche Voraussetzungen (unrichtige Angaben, Meldepflichtverletzungen udgl.) handelt, die zu ermitteln und unter den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu subsumieren wären. Ein solches Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes überschreitet jedoch die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Es bleibt jedoch - auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 69 Abs. 3 AVG, wonach nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden kann - der Behörde unbenommen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu verfügen.Es bleibt jedoch - auch vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG, wonach nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden kann - der Behörde unbenommen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verfügen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fristablauf, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2195914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten