Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W265 2210603-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.10.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.10.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Ersatz des Verdienstentganges und die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.07.2018 weiterzugewähren sind.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Ersatz des Verdienstentganges und die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.07.2018 weiterzugewähren sind.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem im Anschluss an den Bescheid vom 09.07.2012 als Erhöhungsantrag gewertete Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 5.000,- mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die bereits geleistete Schmerzengeldzahlung von 1.000,- anzurechnen ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem im Anschluss an den Bescheid vom 09.07.2012 als Erhöhungsantrag gewertete Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 5.000,- mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die bereits geleistete Schmerzengeldzahlung von 1.000,- anzurechnen ist.
IV. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Weitergewährung der Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab 01.07.2018 hinsichtlich der Medikamente zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich zu bewilligen sind.römisch vier. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Weitergewährung der Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab 01.07.2018 hinsichtlich der Medikamente zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung grundsätzlich zu bewilligen sind.
Die Berechnung und die Durchführung der Hilfeleistungen obliegen dem Sozialministeriumservice.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.05.2012 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Am 24.05.2012 beantragte sie zudem Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, die Kosten für die Reparatur ihrer optischen Brille und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG.
Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2012 von ihrem Schwiegersohn schwer verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 07.05.2012 wurde der Schwiegersohn wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Bescheid vom 09.07.2012 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verbrechens den Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge in Form der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, die Kosten für die Reparatur der optischen Brille und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 1.000,-.
Am 04.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG. Im Zeitpunkt der Schädigung war sie bei der Firma Manner beschäftigt. Nach dem Vorfall war sie im Jahr 2012 überwiegend im Krankenstand, das Dienstverhältnis endete mit 31.01.2013 durch einvernehmliche Auflösung. Von 01.12.2012 bis 30.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension von der PVA aufgrund des psychischen Leidens nach der Attacke des Schwiegersohns zuerkannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum von 01.02.2013 bis 30.11.2014 bewilligt. Mit Bescheid vom 07.12.2015 bewilligte die belangte Behörde auch für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 den Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG.
Am 22.12.2015 gab die Therapeutin der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Psychotherapie mit Ende November 2015 beendet habe. Laut Psychotherapeutin würde die Beschwerdeführerin zwar noch eine Therapie benötigen, diese würde jedoch nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Verbrechen vom 19.03.2012 stehen.
Am 29.03.2016 teilte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch mit, dass es erneut zu einer Morddrohung des Schwiegersohnes gekommen sei. Mit Schreiben ihrer Psychotherapeutin vom 30.03.2016 wurde dies bestätigt und um die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Psychotherapie ersucht.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens.Die belangte Behörde ersuchte in der Folge römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Mit nervenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.04.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und ergänzender Stellungnahme vom 17.06.2016 führte die Gutachterin aus, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen sei und durch den neuerlichen Vorfall vom 28.03.2016 verstärkt wurde, weshalb sie aufgrund dieses neuen Vorfalles neuerliche psychotherapeutische Behandlung benötige. Trotz einer belastenden Anamnese in der Biografie der Beschwerdeführerin (traumatische Erlebnisse zwischen 9. und 15. Lebensjahr) sei das derzeitige psychiatrische Leiden als wesentlich durch den Vorfall vom 19.03.2012 anzusehen, da die biografischen belastenden Erlebnisse bis zu diesem Vorfall nicht zu einem langdauernden Krankenstand oder einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei durch die posttraumatische Belastungsstörung mit Angstsyndrom und durch akausale Schädigungen wie eine Bandschiebensymptomatik erfolgt. Die kausale Gesundheitsschädigung werde aber als hauptverantwortlich angesehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.07.2016 der Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG bewilligt. Mit Bescheid vom 09.05.2018 bewilligte die belangte Behörde aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 den Ersatz des Verdienstentanges auch für die Zeit von 01.08.2016 bis 31.12.2017. Ab 01.01.2018 wurden die Zahlungen seitens des Sozialministeriumservice betreffend Ersatz des Verdiententganges vorerst eingestellt, da der Verdienstentgang wegen des Anspruchs auf Invaliditätspension neuerlich berechnet werden musste. Seit Dezember 2017 bezieht die Beschwerdeführerin eine unbefristete Invaliditätspension.
Am 21.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich den Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Übernahme der Selbstbehalte und Pflegezulage. Am 24.08.2017 beantragte sie eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und am 30.08.2017 erneut die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Mit den Anträgen wurden zahlreiche medizinische und psychotherapeutische Befunde vorgelegt.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , in Auftrag.Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , in Auftrag.
Mit Gutachten vom 01.06.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.05.2018, diagnostizierte die Gutachterin ab 01.08.2016 folgende Leiden:
1. V. a. ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung1. römisch fünf. a. ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode
3. Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
4. Posttraumatische Belastungsstörung
5. Dorsolumbalgie, rechts betont, ohne radikuläre Symptomatik
6. Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, ohne radikuläre Symptomatik
7. NIDDM mit diabetischer Polyneuropathie
8. WPW Syndrom
9. Asthma bronchiale
10. Z.n. CTS Op. re.
Dazu führte sie aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ursächlich nicht ausschließlich durch den Vorfall vom 19.03.2012 bedingt seien. Es sei anzunehmen, dass die Persönlichkeitsstörung ihren Ursprung in traumatisierenden Erfahrungen der Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit habe. Die Beschwerdeführerin habe Missbrauch und Gewalt durch den Vater und älteren Bruder erlitten, wobei die Mutter darüber Bescheid gewusst habe und nicht eingeschritten sei. Die Retraumatisierung durch den Schwiegersohn habe diese verborgenen Erfahrungen erst aktiviert, somit sei der Vorfall vom 19.03.2012 nur eine der kausalen Anknüpfungstatsachen. Das Verbrechen habe nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Die Beurteilung der PVA, wonach die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung maßgeblich für die Minderung der Erwerbstätigkeit verantwortlich sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. Bei der Beschwerdeführerin seien neben der andauernden Persönlichkeitsveränderung mehrere psychiatrische und somatische Diagnosen erhoben worden, welche in ihrer Gesamtheit (aksausal) für die Minderung der Erwerbstätigkeit verantwortlich seien. Im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf und die stattgefundene Chronifizierung erscheine eine weiterführende "aufdeckende" Psychotherapie nicht erfolgversprechend.
Mit Schreiben vom 11.07.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 11.07.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 19.07.2018, gab die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden auch als KOBV bezeichnet) vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Es sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der widerholten Morddrohungen nach Haftentlassung des Täters zu einer Retraumatisierung gekommen, die nach wie vor anhalte. Die posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach der Extrembelastung seien ausschließlich bzw. überwiegend ursächlich bedingt durch den Vorfall vom 19.03.2012. Die von der Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit erlittene Gewalt sei schon sehr lange her und habe keinesfalls so massive Traumafolgen verursacht, wie der tätliche Angriff durch den Schwiegersohn im Jahr 2012 und die nunmehrige Angsterfahrung infolge wiederholter Morddrohungen nach Haftentlassung des Täters. Des Weiteren sei eine weiterführende aufdeckende Psychotherapie sehr wohl erfolgversprechend, damit die Beschwerdeführerin sozial und familiär integriert bleibe, die Leistungsfähigkeit nicht weiter reduziert werde und ein weiterer Antriebsverlust und soziale Isolation verhindert würden. In der Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Befunden vorgelegt.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der Nachreichung weiterer Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , um Stellungnahme, ob sich dadurch eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung ergebe.Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der Nachreichung weiterer Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , um Stellungnahme, ob sich dadurch eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung ergebe.
Mit Stellungnahme vom 01.10.2018, basierend auf der Aktenlage, führte die Gutachterin aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Änderung der diagnostischen Einschätzung und der Bewertung der kausalen Zusammenhänge des Leidenszustandes ergebe.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von monatlich € 457,60 bewilligt. Die Weitergewährung des Verdienstentganges ab 01.07.2018 wurde abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.07.2018 (Spruchpunkt II.), der Antrag auf Pflegezulage (Spruchpunkt III.), der Antrag auf Gewährung der erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt IV.) und die Weitergewährung der Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab 01.07.2018 (Spruchpunkt V.) abgewiesen. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 01.06.2018 verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen und beigefügten Befundberichte seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von monatlich € 457,60 bewilligt. Die Weitergewährung des Verdienstentganges ab 01.07.2018 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.07.2018 (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag auf Pflegezulage (Spruchpunkt römisch drei.), der Antrag auf Gewährung der erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt römisch vier.) und die Weitergewährung der Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab 01.07.2018 (Spruchpunkt römisch fünf.) abgewiesen. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 01.06.2018 verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen und beigefügten Befundberichte seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.11.2018 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, dass die neurologisch-psychiatrischen Leiden ausschließlich durch den Vorfall vom 19.03.2012 verursacht worden seien. Vor dem tätlichen Angriff im Jahr 2012 sei die Beschwerdeführerin normal arbeitsfähig gewesen und seien bei ihr keine Belastungsstörung, Zwangsstörung oder Depression vorgelegen. Erst durch den tätlichen Angriff sei bei ihr eine Berufsunfähigkeit entstanden, weshalb sie von 01.12.2014 bis 30.11.2017 zunächst Rehabilitationsgeld und ab Dezember 2017 eine unbefristete Invaliditätspension der PVA beziehe. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden, da sie infolge der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bedingt durch den Vorfall im Jahr 2012 bei lebenswichtigen Verrichtungen die Hilfe anderer Personen bedürfe. Da die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung des Täters wiederholten Morddrohungen ausgesetzt gewesen sei, wäre die Gewährung der erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, unabhängig davon, dass sie bereits eine Entschädigung in Höhe von € 1.000 erhalten habe, durchaus zuzusprechen gewesen. Durch die erlittenen Gesundheitsschädigungen sei sie arbeitsunfähig geworden und auch weiterhin schwer traumatisiert. In mehreren bereits vorgelegten Befunden werde bestätigt, dass die Probleme der Beschwerdeführerin nicht aus der Kindheit stammen würden, sondern die Symptomatik erst durch das Ereignis im Jahr 2012 ausgelöst worden sei. Weiters werde bestätigt, dass die Weiterführung der Psychotherapie zur Verringerung des ereigniskausalen Leidensdruckes und zur Erhaltung der sozialen und familiären Integration sowie zur Verhinderung der weiteren Abnahme der Leistungsfähigkeit erforderlich sei. Es werde die Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dabei wurde die nervenfachärztliche Sachverständige um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Welche Leiden bei der Beschwerdeführerin ab 01.08.2016 vorliegen.
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen sind.
3. Falls das Verbrechen nicht als alleinige Ursache anzusehen ist, wird um Beurteilung ersucht, ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (mit ausführlicher Begründung, was für den wesentlichen Einfluss spricht und was dagegen).
4. Falls die Kausalität verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
5. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das psychiatrische Leiden eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist.
6. Sind verbrechenskausale Leiden für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptverantwortlich?
7. Ist die Beschwerdeführerin durch die durch das Verbrechen erlittenen Gesundheitsschädigungen so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötigt?
8. Wenn ja, welche Stufe der Pflegezulage gebührt ab wann?
9. Haben die kausalen Gesundheitsschädigungen schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB zur Folge?9. Haben die kausalen Gesundheitsschädigungen schwere Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB zur Folge?
10. Sind die vorgeschriebenen Medikamente aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen erforderlich?
11. Falls eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung bejaht wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, ob dafür weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist und in welchem Ausmaß.
12. Bitte um ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der dabei bzw. während der seit Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunde (Abl. 906 - 931; Akt SMS bzw. Abl. 3-5, Akt BVwG), insbesondere zu der Frage der Kausalität und wesentlichen Ursache der Erlebnisse in der Kindheit einerseits und des Verbrechens vom 19.03.2012 und der nachfolgenden weiteren Bedrohungen durch den Schwiegersohn andererseits.
13. Bitte um ausführliche Stellungnahme zum Widerspruch der Sachverständigengutachten von XXXX vom 08.04.2016 (Abl. 587-590) und 17.06.2016 (Abl. 595) und des Sachverständigengutachtens von XXXX vom 01.06.2018 (Abl. 834-836) bzw. deren Stellungnahme vom 01.10.2018 (Abl. 888-889), wonach das Verbrechen in den Gutachten der Jahre 2016 als wesentliche Ursache zum Leidenszustand der Beschwerdeführerin angesehen wird, im Gutachten bzw. der Stellungnahme aus dem Jahr 2018 aber verneint wird; bzw. die Missbrauchserlebnisse der Beschwerdeführerin in der Kindheit in den Gutachten im Jahr 2016 nicht als wesentliche Ursache für den derzeitigen Zustand der Beschwerdeführerin angesehen werden, im Jahr 2018 jedoch schon. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Vorfall vom 19.03.2012 arbeitsunfähig wurde und psychotherapeutischer Behandlung bedurfte. Im Falle einer Verneinung der wesentlichen Ursache des Verbrechens vom 19.03.2012 wird um Stellungnahme zu diesem Umstand und ausführliche Begründung ersucht.13. Bitte um ausführliche Stellungnahme zum Widerspruch der Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 08.04.2016 (Abl. 587-590) und 17.06.2016 (Abl. 595) und des Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 01.06.2018 (Abl. 834-836) bzw. deren Stellungnahme vom 01.10.2018 (Abl. 888-889), wonach das Verbrechen in den Gutachten der Jahre 2016 als wesentliche Ursache zum Leidenszustand der Beschwerdeführerin angesehen wird, im Gutachten bzw. der Stellungnahme aus dem Jahr 2018 aber verneint wird; bzw. die Missbrauchserlebnisse der Beschwerdeführerin in der Kindheit in den Gutachten im Jahr 2016 nicht als wesentliche Ursache für den derzeitigen Zustand der Beschwerdeführerin angesehen werden, im Jahr 2018 jedoch schon. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Vorfall vom 19.03.2012 arbeitsunfähig wurde und psychotherapeutischer Behandlung bedurfte. Im Falle einer Verneinung der wesentlichen Ursache des Verbrechens vom 19.03.2012 wird um Stellungnahme zu diesem Umstand und ausführliche Begründung ersucht.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten vom 16.08.2019 von XXXX wurde - hier in den wesentlichen Teilen widergegeben - Folgendes ausgeführt:In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten vom 16.08.2019 von römisch 40 wurde - hier in den wesentlichen Teilen widergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
ANAMNESE:
Persönliche Angaben der BF:
Sie sei in Mistelbach geboren.
Nach der Schulpflicht habe sie eine Koch-/Kellnerlehre begonnen, aber aufgrund eines "Hautausschlags" nicht beendet. Anschließend habe sie als Küchenhilfe gearbeitet. Ihren Gatten habe sie mit 15 Jahren kennengelernt Mit 16 Jahren habe sie ihre erste Tochter bekommen. Bis zum 17 Lebensjahr habe sie bei den Eltern gewohnt, trotz der Vorfälle zwischen ihrem 8. bis 14. Lebensjahr sei die Beziehung zu den Eltern ganz gut gewesen. Mit 17 Jahren habe sie mit Erlaubnis ihrer Eltern ihren Mann geheiratet und sei ausgezogen. 1985 sei ihr Sohn, 1988 ihre 2. Tochter zur Welt gekommen.
1990 hätten sie mit dem Hausbau begonnen. Sie hätten vieles selbstgemacht. Ihr Gatte habe als Staplerfahrer bzw. als Dachdeckergehilfe gearbeitet. Mit dem Mann sei es aufgrund seiner Alkoholkrankheit manchmal nicht so einfach gewesen. 2000 habe er einen Entzug gemacht, seither sei er abstinent.
Als die Kinder die Hauptschule besuchten, habe sie zu arbeiten begonnen. Sie sei in Teilzeit bei der Firma LIBRO und BIPA tätig gewesen.
2000 habe sie den Führerschein gemacht.
2002 sei sie zur Firma MANNER gewechselt. Bis 6/2012 habe sie dort gearbeitet.2002 sei sie zur Firma MANNER gewechselt. Bis 6 aus 2012, habe sie dort gearbeitet.
Der Hausbau und die Kinder seien zwar anstrengend gewesen, es sei ihr jedoch in all den Jahren ganz gut gegangen, sie habe ein sozial befriedigendes Leben gehabt.
Nur um 2002 sei sie etwas depressiv gewesen und habe einen Facharzt aufgesucht.
Einige Zeit habe sie Cipralex eingenommen. Danach sei es ihr wieder gut gegangen. Bis auf einen längeren Krankenstand bedingt durch ein Herzproblem sei sie nie längere Zeit wegen Krankheit ausgefallen. Sie habe auch immer gerne gearbeitet und wünsche sich, irgendwann wieder arbeitsfähig zu sein.
Zur derzeitigen Situation (Angaben der BF):
Bis zu den Verbrechen durch ihren Schwiegersohn sei es ihr ganz gut gegangen. Sie habe ein ihrer Meinung nach unauffälliges Leben geführt. Bis auf allgemeine Herausforderungen habe es keine Schwierigkeiten gegeben.
Die in der Kindheit gemachten Missbrauchserfahrungen durch den Vater und den Bruder habe sie gut verdrängen können. Sie habe auch nie mit jemanden darüber gesprochen. Nicht einmal ihr Mann habe darüber Bescheid gewusst.
Erst nach den traumatisierenden Vorfällen mit ihrem Schwiegersohn sei es ihr schlecht gegangen. Sie sei angespannt gewesen, habe sich bedroht gefühlt und unglaubliche Angst gehabt. Immer wieder sei ihr die Bedrohungssituation, das Bild von ihrem Schwiegersohn wie ein kurzer Film vor Augen gekommen. Sie habe sich wie erstarrt gefühlt und sei verzweifelt gewesen. Sie sei sich schutzlos vorgekommen. Sie sei in permanenter Anspannung gewesen, weil sie gedacht habe, der Täter würde gleich wieder auftauchen. Sie sei nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Nachdem ihr Schwiegersohn aus dem Gefängnis entlassen wurde und sie ein weiteres Mal attackiert habe, sei es ganz schlimm geworden. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut, sei schreckhaft und verzweifelt gewesen. Auch habe sie sich vor den Menschen im Ort unglaublich geniert, da diese die Polizeieinsätze ja mitbekommen hatten. Schließlich habe sie niemanden mehr ausgehalten. Auch zu ihrer Familie habe sie den Kontakt abgebrochen und sich völlig zurückgezogen. Um ihre Tochter und deren Kinder habe sie sich große Sorgen gemacht, da diese sich nicht von ihrem gewalttätigen Ehemann habe trennen können. Sie habe schreckliche Angst gehabt. Ohne ihren Mann habe sie gar nichts mehr machen können. Albträume seien aufgetreten und immer wieder quälende Bilder von den Ereignissen. Wenn sie beim Einkaufen einen Mann gesehen habe, der dem Täter ähnlich gesehen hätte, sei sie in Panik und Starrheit verfallen. Auch zwischendurch habe sie Panikattacken an Panikattacken gelitten.
10/2016 hätten sie und ihr Mann es nicht mehr ausgehalten. Sie hätten das Grundstück verkauft und seien nach Gmünd gezogen. Heute lebten sie wieder in einem Haus. Doch die Umstellung falle ihr noch heute schwer. Sie habe praktisch keine Außenkontakte. Sie könne noch immer nicht unter Leute gehen. Beim Einkaufen würde sie im Auto sitzen bleiben und absperren. Ihr Mann müsse sie immer begleiten. Sie hätte ihr Handy immer griffbereit. Draußen halte sie es ohne Mann nur auf der Bank im Hof aus. Sie schlafe nach wie vor schlecht, fühle sich rasch überfordert. Manchmal erscheine ihr alles unreal, habe sie das Gefühl gar nicht Teil des Geschehen zu sein. Lange Zeit habe ihr Mann die Wäsche gemacht, gekocht, quasi den Haushalt geführt. Schuld daran seien aber auch die Wirbelsäulenbeschwerden gewesen und das Karpaltunnelsyndrom, weswegen sie z.B. keine schweren Töpfe heben könne. Auch habe sie häufig starke Schmerzen am ganzen Körper, diese würden bis ins Bein ziehen. Nach wie vor sei sie sehr ängstlich, gerate in Anspannung und sei sehr wenig belastbar.10 aus 2016, hätten sie und ihr Mann es nicht mehr ausgehalten. Sie hätten das Grundstück verkauft und seien nach Gmünd gezogen. Heute lebten sie wieder in einem Haus. Doch die Umstellung falle ihr noch heute schwer. Sie habe praktisch keine Außenkontakte. Sie könne noch immer nicht unter Leute gehen. Beim Einkaufen würde sie im Auto sitzen bleiben und absperren. Ihr Mann müsse sie immer begleiten. Sie hätte ihr Handy immer griffbereit. Draußen halte sie es ohne Mann nur auf der Bank im Hof aus. Sie schlafe nach wie vor schlecht, fühle sich rasch überfordert. Manchmal erscheine ihr alles unreal, habe sie das Gefühl gar nicht Teil des Geschehen zu sein. Lange Zeit habe ihr Mann die Wäsche gemacht, gekocht, quasi den Haushalt geführt. Schuld daran seien aber auch die Wirbelsäulenbeschwerden gewesen und das Karpaltunnelsyndrom, weswegen sie z.B. keine schweren Töpfe heben könne. Auch habe sie häufig starke Schmerzen am ganzen Körper, diese würden bis ins Bein ziehen. Nach wie vor sei sie sehr ängstlich, gerate in Anspannung und sei sehr wenig belastbar.
Die psychotherapeutische Begleitung habe ihr über die Jahre Sicherheit gegeben. Auch habe sie gelernt, etwas über ihre Gefühle zu reden.
Frühere Erkrankungen:
seit der 1 Schwangerschaft1985 Diabetes mell. Typ II mit diab. Nephropathie und Polyneuropathieseit der 1 Schwangerschaft1985 Diabetes mell. Typ römisch zwei mit diab. Nephropathie und Polyneuropathie
2000 Bänderriss op. re Sprunggelenk mit Schraubenentfernung 2001
2006 Ablatio wegen WPW - Syndrom
seit 2012 Astma bronchiale
COPD IIICOPD römisch drei
Karpaltunneloperation degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Lumbalgie Schulter/Arm-Syndrom mit Omarthrose re
Discusprolaps C6/C7
Kombinierte Stress- und Urge - Inkontinenz
Adipositas
Stationäre Aufenthalte (fachspezifisch)
6/2012 "Sonnenpark" Bad Hall6 aus 2012, "Sonnenpark" Bad Hall
6/2013 "Sonnenpark" Rust6 aus 2013, "Sonnenpark" Rust
2-4/2015 PSZW Eggenburg
11/2016 - 2/2017 PSZW Eggenburg11 aus 2016, - 2 aus 2017, PSZW Eggenburg
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Fachrelevante Medikamente
Eingesehene Befunde
Von Frau XXXX wurden keine weiteren Befunde vorgelegt.Von Frau römisch 40 wurden keine weiteren Befunde vorgelegt.
Eingesehen und im Gutachten eingearbeitet wurden die im Akt vorliegenden Befunde.
UNTERSUCHUNGSBEFUND:
Status somaticus:
52 - jährige Frau in gutem Allgemein- und adipösem
Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine Cyanose, keine Dyspnoe, keine Ödeme Sprache unauffällig
Bewegungsschmerz im Bereich HWS, Schulter, rechten Hüfte ausstrahlend bis ins Bein Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt, Finger-Bodenabstand ca 30cm
Status neurologicus:
Hirnaustrittspunkte unauffällig; Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig, Reflexe unauffällig, kein Hinweis auf Pyramidenzeichen, keine Koordinationsstörungen, Geh- und Stehversuche unauffällig, Gangbild unauffällig
Status Psychicus:
wach, klar, orientiert, im Kontakt gut erreichbare Frau, ängstlich belastet tw. beschämt, hilflos, überfordert, weinerlich, verzweifelt; Stimmung herabgesetzt, Antrieb reduziert, anfallsartige Panikgefühle mit Flashbacks und psychomotorischer Anspannung, dissoziative Zustände; derzeit psychomotorisch verlangsamt; Gedankengang inhaltlich kohärent mit verstärktem Grübeln, Insuffizienzgefühlen, Verlassenheitsängsten; kein Hinweis auf paranoid-psychotische Symptomatik, keine innerpathologischen Vorgänge; wiederkehrende Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und Aufschrecken; Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne subj. deutlich reduziert; deutlich herabgesetzte Stressresistenz bei rascher Reizüberflutung und erhöhter veg. Erregbarkeit; kein Lebensüberdruss, kein Hinweis auf akute Suizidalität
STELLUNGNAHME:
Zu 1.) Bei Frau XXXX liegen folgende Leiden vor:Zu 1.) Bei Frau römisch 40 liegen folgende Leiden vor:
F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
F33.1 Wiederkehrende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig
F61.0 Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, dependent, emotional-instabil)
Diabetes mell.Typ Il mit Polyneuropathie und NephropathieDiabetes mell.Typ römisch eins l mit Polyneuropathie und Nephropathie
Dorsolumbalgie u. Cervikalsyndrombei degen. Wirbelsäulenveränderung, ohne Wurzelreizsymptomatik
Schulter-Armsyndrom
St.p. Ablatio bei WPW-Syndrom
COPD
Stress- u. Urgeinkontinenz
Zu 2.) Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist die posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD) auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen.
Zu 3.) Aus der Anamnese ergibt sich, dass die BF bereits in ihrer Kindheit Traumatisierungen ausgesetzt gewesen ist. Dennoch ist es ihr gelungen, eine langjährige Beziehung einzugehen, eine Familie zu gründen und jahrelang arbeitsfähig zu sein. Erst durch das Auslöseereignis erfolgte eine derartige Destabilisierung, dass sich das Zustandsbild einer PTSD zeigte, in deren Konsequenz sie nicht mehr arbeitsfähig war. Bei der heutigen Begutachtung wird davon ausgegangen, dass die BF als Konsequenz auf die traumatisierenden Kindheitserlebnisse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Prädisposition, depressiv zu reagieren, entwickelt hat. Bedingt durch die sehr früh eingegangene Beziehung zu ihrem Gatten, erfolgte jedoch eine ausreichende Stabilisierung, so dass Frau XXXX ausreichend Abwehr- und Bewältigungsstrategien entwickeln konnte, um ein stabiles Leben zu führen.Zu 3.) Aus der Anamnese ergibt sich, dass die BF bereits in ihrer Kindheit Traumatisierungen ausgesetzt gewesen ist. Dennoch ist es ihr gelungen, eine langjährige Beziehung einzugehen, eine Familie zu gründen und jahrelang arbeitsfähig zu sein. Erst durch das Auslöseereignis erfolgte eine derartige Destabilisierung, dass sich das Zustandsbild einer PTSD zeigte, in deren Konsequenz sie nicht mehr arbeitsfähig war. Bei der heutigen Begutachtung wird davon ausgegangen, dass die BF als Konsequenz auf die traumatisierenden Kindheitserlebnisse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Prädisposition, depressiv zu reagieren, entwickelt hat. Bedingt durch die sehr früh eingegangene Beziehung zu ihrem Gatten, erfolgte jedoch eine ausreichende Stabilisierung, so dass Frau römisch 40 ausreichend Abwehr- und Bewältigungsstrategien entwickeln konnte, um ein stabiles Leben zu führen.
Aufgrund der Auslöseereignisse am 19.03.2012 und 01.08.2016 kam es zu einer Traumatisierung, die schließlich zur Ausprägung einer Posttraumatischen Belastungsstörung führte.
Anzumerken ist, dass das Ereignis - bestehend aus einer derartigen Bedrohungssituation - mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den meisten Menschen zu einer ausgeprägten psychischen Reaktion geführt hätte, wobei das Ausmaß der Beeinträchtigung den jeweils vorhandenen Bewältigungsmöglichkeiten entsprechend zu erwarten ist.
Bei Frau XXXX ist bedingt durch die Kindheitsereignisse lediglich von einer erhöhten psychischen Vulnerabilität auszugehen, das Ereignis jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit als kausal zu sehen.Bei Frau römisch 40 ist bedingt durch die Kindheitsereignisse lediglich von einer erhöhten psychischen Vulnerabilität auszugehen, das Ereignis jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit als kausal zu sehen.
Die beiden konkreten Vorfälle sind als "Spitze des Eisbergs" zu sehen. Frau XXXX wurde bereits vor den konkreten Vorfällen von ihrem Schwiegersohn unter Druck gesetzt und wiederholt bedroht und beschimpft. Auch war ihr dessen kriminelle Vergangenheit bekannt.Die beiden konkreten Vorfälle sind als "Spitze des Eisbergs" zu sehen. Frau römisch 40 wurde bereits vor den konkreten Vorfällen von ihrem Schwiegersohn unter Druck gesetzt und wiederholt bedroht und beschimpft. Auch war ihr dessen kriminelle Vergangenheit bekannt.
4.) entfällt
5.) Ja, das Leiden ist aufgrund der Bedrohung an Leib und Leben als adäquate Reaktion zu sehen.
6.) Bei der BF liegen zahlreiche andere Leiden vor. Allerdings ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das verbrechensbedingte Leiden als führend anzusehen ist.
7.) Nein, die BF kann lebenswichtige Verrichtungen selbst durchführen und benötigt dazu keine fremde Hilfe. Bei Tätigkeiten außer Haus wie z.B. Einkaufen benötigt sie Hilfe.
8.) Hierbei wird auf ein zu erstellendes Pflegegutachten verwiesen.
9.) Ja, es bestehen schwere Dauerfolgen nach StGB, da die Berufsunfähigkeit der BF als hauptsächlich durch die PTSD verursacht gewertet wird.
10.) Da mehrere Gesundheitsschädigungen vorliegen, ist keines der Medikamente ausschließlich für die Behandlung der kausalen Gesundheitsschädigung zu betrachten.
11.) Eine weitere psychotherapeutische Therapie ist erforderlich, um den bereits eingeleiteten Stabilisierungsprozess fortzusetzen, wieder Sicherheit und Vertrauen in die Welt herzustellen, dissoziative Zustände aufzulösen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten. Ein traumaspezifischer Schwerpunkt erscheint angebracht. Mit einer Therapiedauer von 50 bis 100 Stunden ist derzeit zu rechnen, allerdings sollte der Bedarf nach 50 Stunden neuerlich evaluiert werden.
(Anzumerken ist, dass Frau XXXX entsprechend den Unterlagen niemals eine "aufdeckende d.h. Psychodynamisch-psychoanalytische Psychotherapie" erhalten hat und diese Art der Psychotherapie aufgrund einer Retraumatisierung kontraindiziert wäre.)(Anzumerken ist, dass Frau römisch 40 entsprechend den Unterlagen niemals eine "aufdeckende d.h. Psychodynamisch-psychoanalytische Psychotherapie" erhalten hat und diese Art der Psychotherapie aufgrund einer Retraumatisierung kontraindiziert wäre.)
Aufgrund der vorliegenden Kindheitstraumata kommt es bei den zu bearbeitenden Themen natürlich zu Überschneidungen, allerdings wäre es ohne die Auslöseereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit keine derartige klinische Symptomatik entstanden.
12.) siehe Punkt 3
13.) Der Widerspruch in der Aussage der beiden Gutachten ergibt sich daraus, dass Frau XXXX (Abl. 587-590 bzw. 595) in ihrer Begutachtung davon ausgeht, dass die BF an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leide, die durch den Vorfall 2012 ausgelöst und durch das Ereignis am 28.3.2016 verstärkt wurde.13.) Der Widerspruch in der Aussage der beiden Gutachten ergibt sich daraus, dass Frau römisch 40 (Abl. 587-590 bzw. 595) in ihrer Begutachtung davon ausgeht, dass die BF an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leide, die durch den Vorfall 2012 ausgelöst und durch das Ereignis am 28.3.2016 verstärkt wurde.
Im Gutachten von Frau XXXX (Abl. 834-836 bzw. 888-889) wird die Kausalität verneint.Im Gutachten von Frau römisch 40 (Abl. 834-836 bzw. 888-889) wird die Kausalität verneint.
Im heutigen Gutachten wird der Meinung gefolgt, dass die posttraumatische Belastungsstörung als kausal zu sehen ist.
Aufgrund der Vorfälle und der Traumatisierung in der Kindheit ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur mit komorbiden misstrauischen, abhängigem, depressiven und emotional-instabilen Persönlichkeitsmerkmalen entsprechend einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. Dies lässt sich durch den testpsychologischen Befund - erhoben während des Aufenthalts im PSZW Eggenburg 2016/17 - objektivieren (Abl.823). Dadurch kommt es bei davon betroffene Menschen zu Auffälligkeiten wie Vermeidung, Rückzug, Selbstentwertungen, Depressionen, somatoformen Reaktionen sowie einer unsicheren, vermeidenden und dependenten Beziehungsgestaltung.
Auch in der Biografie von Frau XXXX findet sich diese Symptomatik. Durch die frühe Heirat bzw. Mutterschaft wurden adoleszente Themen vermieden, andererseits erfuhr sie durch eine dependente Beziehung zu ihrem Mann Stabilität und Sicherheit, so dass sich in ihrer weiteren Lebensgestaltung keine wesentlichen Brüche finden lassen. Es gelang ihr, die kindlichen Missbrauchserfahrungen abzuspalten, so dass sie ein ausgeglichenes Leben führen könnte. Konflikte innerhalb der erweiterten Familie werden beschrieben, dennoch kam es zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. 2001 wurde aufgrund einer Depression eine medikamentöse Therapie notwendig, auch diese depressive Episode führte nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Erst durch das aggressive und bedrohliche Klima bedingt durch ihren benachbarten, gewalttätigen Schwiegersohn und den Übergriff 2012 war die BF nicht mehr in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. Sie entwickelte das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hochgradiger Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Dissoziationen, Flashbacks und Verkennungen. Sie erlebte sich als hilflos, ohnmächtig und ungeschützt. Durch den Vorfall 2016 kam es dann zu einer weiteren Traumatisierung."Auch in der Biografie von Frau römisch 40 findet sich diese Symptomatik. Durch die frühe Heirat bzw. Mutterschaft wurden adoleszente Themen vermieden, andererseits erfuhr sie durch eine dependente Beziehung zu ihrem Mann Stabilität und Sicherheit, so dass sich in ihrer weiteren Lebensgestaltung keine wesentlichen Brüche finden lassen. Es gelang ihr, die kindlichen Missbrauchserfahrungen abzuspalten, so dass sie ein ausgeglichenes Leben führen könnte. Konflikte innerhalb der erweiterten Familie werden beschrieben, dennoch kam es zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. 2001 wurde aufgrund einer Depression eine medikamentöse Therapie notwendig, auch diese depressive Episode führte nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Erst durch das aggressive und bedrohliche Klima bedingt durch ihren benachbarten, gewalttätigen Schwiegersohn und den Übergriff 2012 war die BF nicht mehr in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. Sie entwickelte das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hochgradiger Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Dissoziationen, Flashbacks und Verkennungen. Sie erlebte sich als hilflos, ohnmächtig und ungeschützt. Durch den Vorfall 2016 kam es dann zu einer weiteren Traumatisierung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2019 wurden dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.09.2019 gab die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin bekannt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie wurde am 19.03.2012 von ihrem Schwiegersohn schwer verletzt und mit dem Umbringen bedroht.
Nach seiner Haftentlassung belegte der Schwiegersohn die Beschwerdeführerin am 28.03.2016 erneut mit Morddrohungen.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen ist. Durch den Vorfall im Jahr 2016 kam es zu einer weiteren Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist berufsunfähig. Das verbrechenskausale Leiden ist wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin bedarf einer Psychotherapie, um das verbrechenskausale Leiden zu behandeln.
Das Verbrechen ist kausal für die Einnahme von Medikamenten, die zur Behandlung der verbrechenskausalen posttraumatischen Belastungsstörung herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin kann lebenswichtige Verrichtungen selbst durchführen und benötigt dazu keine fremde Hilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Verbrechen vom 19.03.2012 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 07.05.2012, mit dem der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
Die Feststellung zur neuerlichen Morddrohung gegen die Beschwerdeführerin am 28.03.2016 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verbrechenskausal ist, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.08.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2019.
Darin werden bei der Beschwerdeführerin die Leiden Posttraumatische Belastungsstörung, wiederkehrende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, dependent, emotional-instabil), Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie und Nephropathie, Dorsolumbalgie und Cervikalsyndrom bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung ohne Wurzelreizsymptomatik, Schulter-Armsyndrom, Status post Ablatio bei WPW-Syndrom, COPD und Stress- und Urgeinkontinenz diagnostiziert. Die Gutachterin führt dazu weiters aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen ist.Darin werden bei der Beschwerdeführerin die Leiden Posttraumatische Belastungsstörung, wiederkehrende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, dependent, emotional-instabil), Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit Polyneuropathie und Nephropathie, Dorsolumbalgie und Cervikalsyndrom bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung ohne Wurzelreizsymptomatik, Schulter-Armsyndrom, Status post Ablatio bei WPW-Syndrom, COPD und Stress- und Urgeinkontinenz diagnostiziert. Die Gutachterin führt dazu weiters aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen ist.
Aus der Anamnese ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit Traumatisierungen ausgesetzt war. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass diese traumatisierenden Kindheitserlebnisse zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer Prädisposition, depressiv zu reagieren, geführt haben. Bedingt durch die sehr früh eingegangene Beziehung zu ihrem Gatten hat jedoch eine ausreichende Stabilisierung stattgefunden, sodass die Beschwerdeführerin ausreichend Abwehr- und Bewältigungsstrategien entwickeln konnte, um ein stabiles Leben zu führen. Es gelang ihr, die kindlichen Missbrauchserfahrungen abzuspalten, sodass sie ein ausgeglichenes Leben führen konnte. Die Beschwerdeführerin gründete eine Familie und war jahrelang arbeitsfähig. Im Jahr 2001 wurde aufgrund einer Depression eine medikamentöse Therapie notwendig, auch diese depressive Episode führte nicht zur Arbeitsunfähigkeit.
Erst aufgrund des Angriffes ihres Schwiegersohnes am 19.03.2012 (sowie in weiterer Folge auch am 28.03.2016) kam es zu einer Traumatisierung, die schließlich die Ausprägung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Dissoziationen, Flashbacks und Verkennungen annahm. Das psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin ist eine adäquate Reaktion auf die erlittene Bedrohung gegen Leib und Leben.
Damit wird das Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden und seitens der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.06.2018 widerlegt, das - auch entgegen der Vorgutachten vom 08.04.2016 und 17.06.2016 - eine Persönlichkeitsstörung feststellte, welche ihren Ursprung in traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin habe. Die Gutachterin XXXX konnte dabei nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Erlebnisse in der Kindheit, welche in der Folge keine wesentlichen Einschnitte in der beruflichen und sozialen Biographie der Beschwerdeführerin zur Folge hatten, einen wesentlicheren Einfluss auf den Zustand der Beschwerdeführerin haben sollten, als die Angriffe vom 19.03.2012 und 28.03.2016, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage war, ihrer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. XXXX relativierte in ihrem Gutachten ihre eigenen Feststellungen sogar soweit, dass sie ihre Diagnose zwar auf eine in der Kindheit entwickelte Persönlichkeitsstörung stützte, gleichzeitig aber ausführte, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, wenn das auffällige Verhaltensmuster andauern gleichförmig seit der Kindheit und Jugend bestehe. "Aufgrund der fehlenden objektiven Kindheits- und Jugendanamnese kann diese Diagnose nur als Verdacht gestellt werden." (sh. Punkt ad 4 des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 01.06.2018, AS 836).Damit wird das Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden und seitens der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.06.2018 widerlegt, das - auch entgegen der Vorgutachten vom 08.04.2016 und 17.06.2016 - eine Persönlichkeitsstörung feststellte, welche ihren Ursprung in traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin habe. Die Gutachterin römisch 40 konnte dabei nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Erlebnisse in der Kindheit, welche in der Folge keine wesentlichen Einschnitte in der beruflichen und sozialen Biographie der Beschwerdeführerin zur Folge hatten, einen wesentlicheren Einfluss auf den Zustand der Beschwerdeführerin haben sollten, als die Angriffe vom 19.03.2012 und 28.03.2016, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage war, ihrer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. römisch 40 relativierte in ihrem Gutachten ihre eigenen Feststellungen sogar soweit, dass sie ihre Diagnose zwar auf eine in der Kindheit entwickelte Persönlichkeitsstörung stützte, gleichzeitig aber ausführte, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, wenn das auffällige Verhaltensmuster andauern gleichförmig seit der Kindheit und Jugend bestehe. "Aufgrund der fehlenden objektiven Kindheits- und Jugendanamnese kann diese Diagnose nur als Verdacht gestellt werden." (sh. Punkt ad 4 des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 01.06.2018, AS 836).
Zwar liegen bei der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - zahlreiche Gesundheitsschädigungen vor, jedoch ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das verbrechenskausale Leiden der posttraumatischen Belastungsstörung wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist. Dies wird sowohl durch das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16.08.2019, als auch durch die im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten der PVA betreffend die Gewährung einer Invaliditätspension vom 21.12.2012 und 30.11.2015 bestätigt, in welchen als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Attacke des Schwiegersohnes diagnostiziert wurde. Es besteht darüber hinaus ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen am 19.03.2012 und der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Zeitpunkt der Schädigung war sie bei der Firma Manner beschäftigt und ab dem Vorfall überwiegend im Krankenstand, das Dienstverhältnis endete mit 31.01.2013 durch einvernehmliche Auflösung. Die Beschwerdeführerin bezog danach zunächst eine befristete Invaliditätspension, seit Dezember 2017 eine unbefristete Invaliditätspension mit den genannten psychischen Leiden als Hauptursache.
Die psychiatrische Sachverständige führt weiters nachvollziehbar aus, dass eine weitere Psychotherapie erforderlich ist, um den bereits eingeleiteten Stabilisierungsprozess fortzusetzen, wieder Sicherheit und Vertrauen in die Welt herzustellen, dissoziative Zustände aufzulösen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten. Natürlich kommt es aufgrund der vorliegenden Kindheitstraumata bei den zu bearbeitenden Themen zu Überschneidungen, allerdings wäre ohne die Auslöseereignisse der kausalen Bedrohungen durch den Schwiegersohn mit hoher Wahrscheinlichkeit keine derartige klinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin entstanden.
Die Sachverständige führt ihn ihrem Gutachten vom 16.08.2019 aus, da mehrere Gesundheitsschädigungen vorliegen, sei keines der Medikamente ausschließlich für die Behandlung der kausalen Gesundheitsschädigung zu betrachten. Der unstrittige Umstand, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Gesundheitsschädigungen leidet, spricht per se hingegen nicht grundsätzlich gegen die verbrechenskausale Notwendigkeit eines Medikamentes zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung. Sollte der Beschwerdeführerin daher ein solches, rezeptpflichtiges Medikament für die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung verordnet werden, wären der Beschwerdeführerin die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die psychiatrische Sachverständige am 04.07.2019 selbst an, ihr Ehemann habe lange Zeit den Haushalt geführt, was jedoch auch auf die Wirbelsäulenbeschwerden und das Karpaltunnelsyndrom sowie starke Schmerzen am ganzen Körper der Beschwerdeführerin zurückzuführen war, welche nicht als verbrechenskausal zu bewerten sind. Die Beschwerdeführerin hat Probleme unter Leute zu gehen und benötigt die Begleitung ihres Mannes beim Einkaufen und anderen Tätigkeiten außer Haus. Lebenswichtige Verrichtungen kann die Beschwerdeführerin hingegen selbst durchführen und benötigt dazu keine fremde Hilfe.
Die Beschwerdeführerin gab zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs an, dieses zur Kenntnis zu nehmen, trat diesem daher nicht entgegen und legte keine weiteren medizinischen Beweismittel vor. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme. Diese steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.10.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.(4) Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie(5) Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.
...
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
...
Pflegezulagen und Blindenzulagen
§ 6. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.Paragraph 6, Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
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Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
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Inkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
...
(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.(13) Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.
Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
..."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten auszugsweise:
"...
Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84, (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
...
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange ZeitParagraph 85, (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.
..."
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Heilfürsorge (die Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren), in Form der Weitergewährung des Ersatzes des Verdienstentganges, Pflegezulage sowie der Gewährung der erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2012 von ihrem Schwiegersohn schwer verletzt und mit dem Umbringen bedroht. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 07.05.2012 wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.
I.) Zum Ersatz des Verdienstentganges:römisch eins.) Zum Ersatz des Verdienstentganges:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen ist. Nach seiner Haftentlassung belegte der Schwiegersohn die Beschwerdeführerin am 28.03.2016 erneut mit Morddrohungen, wodurch es zu einer weiteren Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin kam.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Verbrechens bei der Firma Manner beschäftigt und nach dem Vorfall überwiegend im Krankenstand, weshalb das Dienstverhältnis mit 31.01.2013 einvernehmlich aufgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin bezog danach zunächst eine befristete Invaliditätspension, seit Dezember 2017 steht sie in laufendem Bezug einer unbefristeten Invaliditätspension. Obwohl bei der Beschwerdeführerin zahlreiche Gesundheitsschädigungen vorliegen, kann mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die verbrechenskausale posttraumatische Belastungsstörung wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist. Dies wird sowohl durch das der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom 16.08.2019 also auch durch die im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten der PVA betreffend die Gewährung einer Invaliditätspension vom 21.12.2012 und 30.11.2015 bestätigt, in welchen als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Attacke des Schwiegersohnes diagnostiziert wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 bis inklusive Juni 2018 der Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG bewilligt. Da weiterhin eine verbrechenskausale Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, gebührt ihr auch ab Juli 2018 ein Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3 iVm § 3 Abs. 1 VOG.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung vom 19.03.2012 bis inklusive Juni 2018 der Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG bewilligt. Da weiterhin eine verbrechenskausale Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, gebührt ihr auch ab Juli 2018 ein Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, VOG.
II.) Zur Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung:römisch zwei.) Zur Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.03.2012 zurückzuführen ist. Nach seiner Haftentlassung belegte der Schwiegersohn die Beschwerdeführerin am 28.03.2016 erneut mit Morddrohungen, wodurch es zu einer weiteren Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin kam.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ist für die Behandlung der verbrechenskausalen posttraumatischen Belastungsstörung eine weitere Psychotherapie erforderlich, um den bereits eingeleiteten Stabilisierungsprozess fortzusetzen, wieder Sicherheit und Vertrauen in die Welt herzustellen, dissoziative Zustände aufzulösen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten. Zwar kommt es aufgrund der vorliegenden Kindheitstraumata bei den zu bearbeitenden Themen zu Überschneidungen, allerdings wäre ohne die Auslöseereignisse der kausalen Bedrohungen durch den Schwiegersohn mit hoher Wahrscheinlichkeit keine derartige klinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin entstanden.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ist für die Behandlung der verbrechenskausalen posttraumatischen Belastungsstörung eine weitere Psychotherapie erforderlich, um den bereits eingeleiteten Stabilisierungsprozess fortzusetzen, wieder Sicherheit und Vertrauen in die Welt herzustellen, dissoziative Zustände aufzulösen und Bewältigungsstrategien zu erarbeiten. Zwar kommt es aufgrund der vorliegenden Kindheitstraumata bei den zu bearbeitenden Themen zu Überschneidungen, allerdings wäre ohne die Auslöseereignisse der kausalen Bedrohungen durch den Schwiegersohn mit hoher Wahrscheinlichkeit keine derartige klinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin entstanden.
Die bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2012 bewilligte Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 VOG ist daher unter der Voraussetzung, dass die Höhe der Selbstkosten das in § 4 Abs. 5 VOG festgelegte Höchstausmaß (dreifacher Betrag des Kostenzuschusses) nicht übersteigt und der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss bewilligt, weiterhin zu gewähren.Die bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2012 bewilligte Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG ist daher unter der Voraussetzung, dass die Höhe der Selbstkosten das in Paragraph 4, Absatz 5, VOG festgelegte Höchstausmaß (dreifacher Betrag des Kostenzuschusses) nicht übersteigt und der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss bewilligt, weiterhin zu gewähren.
III.) Zur Pflegezulage:römisch drei.) Zur Pflegezulage:
Die Beschwerdeführerin hat Probleme unter Leute zu gehen und benötigt die Begleitung ihres Mannes beim Einkaufen und anderen Tätigkeiten außer Haus. Lebenswichtige Verrichtungen kann die Beschwerdeführerin hingegen selbst durchführen und benötigt dazu keine fremde Hilfe. Dass ihr Ehemann lange Zeit den Haushalt geführt hat, war auch auf die Wirbelsäulenbeschwerden und das Karpaltunnelsyndrom sowie starke Schmerzen am ganzen Körper der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche nicht als verbrechenskausal zu bewerten sind. Die Beschwerdeführerin ist daher infolge des Verbrechens vom 19.03.2012 nicht so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 6 VOG war daher abzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat Probleme unter Leute zu gehen und benötigt die Begleitung ihres Mannes beim Einkaufen und anderen Tätigkeiten außer Haus. Lebenswichtige Verrichtungen kann die Beschwerdeführerin hingegen selbst durchführen und benötigt dazu keine fremde Hilfe. Dass ihr Ehemann lange Zeit den Haushalt geführt hat, war auch auf die Wirbelsäulenbeschwerden und das Karpaltunnelsyndrom sowie starke Schmerzen am ganzen Körper der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche nicht als verbrechenskausal zu bewerten sind. Die Beschwerdeführerin ist daher infolge des Verbrechens vom 19.03.2012 nicht so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Pflegezulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, VOG war daher abzuweisen.
IV.) Zur erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld:römisch vier.) Zur erhöhten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld:
Die belangte Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 09.07.2012 aufgrund der erlittenen Schädigung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2017 wurde daher seitens der belangten Behörde als Antrag auf erhöhte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gewertet.
Die antragsbegründende Tat gegen die Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2012 begangen.
Gemäß § 16 Abs. 13 VOG trat § 6a VOG in der nunmehr geltenden Fassung mit 01.04.2013 in Kraft. In der Zeit von 01.06.2009 bis zum Ablauf des Tages 31.03.2013 lautete der Gesetzestext der Norm § 6a VOG wie folgt:Gemäß Paragraph 16, Absatz 13, VOG trat Paragraph 6 a, VOG in der nunmehr geltenden Fassung mit 01.04.2013 in Kraft. In der Zeit von 01.06.2009 bis zum Ablauf des Tages 31.03.2013 lautete der Gesetzestext der Norm Paragraph 6 a, VOG wie folgt:
"Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €."Paragraph 6 a, Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €."
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Bescheid vom 09.07.2012 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 1.000,-
bewilligt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, führte das Verbrechen vom 19.03.2012 zu einer Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 1 Z 3 nach sich gezogen hat.Wie bereits zuvor ausgeführt, führte das Verbrechen vom 19.03.2012 zu einer Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, nach sich gezogen hat.
Die Beschwerdeführerin stellte den erneuten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 24.08.2017, somit mehr als sechs Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Verbrechen. Gemäß § 10 Abs 1 VOG sind Anträge auf Leistungen nach § 2 VOG binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu stellen und dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.Die Beschwerdeführerin stellte den erneuten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 24.08.2017, somit mehr als sechs Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Verbrechen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG sind Anträge auf Leistungen nach Paragraph 2, VOG binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu stellen und dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Da die Beschwerdeführerin den ersten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch am 24.05.2012 stellte und der verfahrensgegenständliche Antrag nur als Erhöhungsantrag im Zusammenhang mit dem bereits bewilligten Antrag von 24.05.2012 gewertet wird, gilt er nicht als verfristet.
Der Beschwerdeführerin gebührt daher für die durch das Verbrechen vom 19.03.2012 erlittene Gesundheitsschädigung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 6a VOG idF BGBl. Nr. 40/2009 in Höhe von € 5.000,-, auf die die bereits geleistete Schmerzengeldzahlung von € 1.000,- anzurechnen ist.Der Beschwerdeführerin gebührt daher für die durch das Verbrechen vom 19.03.2012 erlittene Gesundheitsschädigung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, in Höhe von € 5.000,-, auf die die bereits geleistete Schmerzengeldzahlung von € 1.000,- anzurechnen ist.
V.) Zum Ersatz der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebührenrömisch fünf.) Zum Ersatz der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren
Die Sachverständige führt ihn ihrem Gutachten vom 16.08.2019 aus, da mehrere Gesundheitsschädigungen vorliegen, sei keines der Medikamente ausschließlich für die Behandlung der kausalen Gesundheitsschädigung zu betrachten. Der unstrittige Umstand, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Gesundheitsschädigungen leidet, spricht per se hingegen nicht grundsätzlich gegen die verbrechenskausale Notwendigkeit eines Medikamentes zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung. Sollte der Beschwerdeführerin daher ein solches, rezeptpflichtiges Medikament für die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung verordnet werden, wären der Beschwerdeführerin die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 letzter Satz VOG zu ersetzen.Die Sachverständige führt ihn ihrem Gutachten vom 16.08.2019 aus, da mehrere Gesundheitsschädigungen vorliegen, sei keines der Medikamente ausschließlich für die Behandlung der kausalen Gesundheitsschädigung zu betrachten. Der unstrittige Umstand, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Gesundheitsschädigungen leidet, spricht per se hingegen nicht grundsätzlich gegen die verbrechenskausale Notwendigkeit eines Medikamentes zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung. Sollte der Beschwerdeführerin daher ein solches, rezeptpflichtiges Medikament für die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung verordnet werden, wären der Beschwerdeführerin die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz VOG zu ersetzen.
Durch das Bundesverwaltungsgericht war über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG lediglich dem Grunde nach zu entscheiden.
Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen hingegen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde zu ergehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieses vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Gutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieses vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Gutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berufsunfähigkeit, Kausalität, Kostenbeteiligung, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2210603.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019