Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
AsylG 2005 §7Spruch
G310 2223486-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.05.1999, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.05.1999, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, beschlossen:
A) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.A) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 26.05.1999, Zl. XXXX, wurde der Berufung des damaligen Berufungswerbers (BW) mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. am XXXX, StA. der Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom 10.07.1995, Zl. XXXX, stattgegeben und gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass es sich beim BW um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien mit albanischer Nationalität handle, der aus XXXX, Kosovo, stamme. Da es sich bei ihm um einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo handle, bestehe für ihn schon aus diesem Grund eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr. Es sei glaubhaft, dass ihm aus Gründen seiner Nationalität asylrelevante Verfolgung drohe.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 26.05.1999, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des damaligen Berufungswerbers (BW) mit der Verfahrensidentität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom 10.07.1995, Zl. römisch 40 , stattgegeben und gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass es sich beim BW um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien mit albanischer Nationalität handle, der aus römisch 40 , Kosovo, stamme. Da es sich bei ihm um einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo handle, bestehe für ihn schon aus diesem Grund eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr. Es sei glaubhaft, dass ihm aus Gründen seiner Nationalität asylrelevante Verfolgung drohe.
Am 08.08.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Stellungnahme des BW ein, wonach mitgeteilt wurde, dass die Identitätsangaben des BW, welche durch einen albanischen Reisepass belegt werden können, nun mehr wie folgt lauten: XXXX, geb. am XXXX, StA. Albanien. Es werde bedauert, ursprünglich falsche Angaben gemacht zu haben. Es werde nicht verkannt, dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen, jedoch gebe es dermaßen intensive familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, dass Aufenthaltsbeendigungen nicht mehr zulässig seien und zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Es werde ersucht, die Identitätsdaten richtig zu stellen.Am 08.08.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Stellungnahme des BW ein, wonach mitgeteilt wurde, dass die Identitätsangaben des BW, welche durch einen albanischen Reisepass belegt werden können, nun mehr wie folgt lauten: römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien. Es werde bedauert, ursprünglich falsche Angaben gemacht zu haben. Es werde nicht verkannt, dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen, jedoch gebe es dermaßen intensive familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, dass Aufenthaltsbeendigungen nicht mehr zulässig seien und zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Es werde ersucht, die Identitätsdaten richtig zu stellen.
Am 13.08.2019 wurde der BW vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab unter anderem an, im oben angeführtem Verfahren falsche Angaben gemacht zu haben und habe nie eine Gefahr im Kosovo bestanden. Er sei in XXXXin Albanien geboren worden. Im Mai 1995 sei er legal mit seinem Reisepass ausgereist, habe diesen aber damals bei der Einvernahme beim BAA nicht vorgewiesen.
Die gegenständliche Stellungnahme und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 18.09.2019 ein.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor.
Die tatsächliche Identität des BW wird durch den in Kopie im Akt aufliegenden albanischen Reisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX04.2018, belegt.Die tatsächliche Identität des BW wird durch den in Kopie im Akt aufliegenden albanischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX04.2018, belegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist das BVwG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat darüber am Maßstab des § 32 VwGVG zu entscheiden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG ist das BVwG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat darüber am Maßstab des Paragraph 32, VwGVG zu entscheiden.
Nach § 32 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses auch von Amts wegen stattfinden, wenn das Erkenntnis gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Nach Paragraph 32, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses auch von Amts wegen stattfinden, wenn das Erkenntnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG (§ 17 VwGVG) ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG (Paragraph 17, VwGVG) ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der VwGH auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der VwGH auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das BVwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das BVwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG heran vergleiche auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 11, mwN).
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470).
Ein "Erschleichen" erfordert zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (siehe VwGH 9.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der BW im Verfahren vor dem BAA sowie im Berufungsverfahren vor dem UBAS objektiv unrichtige Angaben zu seiner Herkunft tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.
Der objektive Umstand, dass der BW während seines Verfahrens auf internationalen Schutz die albanische Staatsangehörigkeit besaß und dies nach wie vor der Fall ist ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses des BW sowie seinen Angaben vor dem BFA.
In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte der albanischen Staatsangehörigkeit mit den Angaben des BW im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der BW jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte.
Aufgrund der wie dargestellt objektiv bewusst unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit kann von einer Irreführungsabsicht des BW ausgegangen werden.
Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des UBAS stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der vom BW behaupteten Nationalität erfolgte.
Das BVwG nimmt daher das mit Bescheid des UBAS vom 26.05.1999, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.Das BVwG nimmt daher das mit Bescheid des UBAS vom 26.05.1999, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf.
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieser Bescheid, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieser Bescheid, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6).
Ein Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist (§70 Abs. 1 AVG), entfällt, da sich keine entsprechende Regelung in § 32 VwGVG findet, was darin begründet liegt, dass Verwaltungsgerichte ohnehin nur das von ihnen abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen können (vgl. Julia Schmoll,Ein Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist (§70 Absatz eins, AVG), entfällt, da sich keine entsprechende Regelung in Paragraph 32, VwGVG findet, was darin begründet liegt, dass Verwaltungsgerichte ohnehin nur das von ihnen abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen können vergleiche Julia Schmoll,
Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014/20, Seite 103).
Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben.Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von § 17 VwGVG, § 24 VwGVG, § 32 VwGVG und § 3 Abs. 6 VwGbK-ÜG ist eindeutig und ergibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 32, VwGVG und Paragraph 3, Absatz 6, VwGbK-ÜG ist eindeutig und ergibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen.
Schlagworte
Bescheid, Erschleichen, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2223486.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020