Entscheidungsdatum
07.10.2019Norm
BBG §40Spruch
W262 2222119-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über den am 05.08.2019 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des Vorlageantrages im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2019, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über den am 05.08.2019 eingebrachten Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des Vorlageantrages im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2019, OB römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2019, beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8aA) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Einschreiter beantragte am 01.04.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 07.05.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 05.06.2019 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. Abschließend wurde angemerkt, dass über die beantragte Zusatzeintragung mangels Vorliegen der Voraussetzung eines Behindertenpasses nicht abgesprochen wird.2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 07.05.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 05.06.2019 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. Abschließend wurde angemerkt, dass über die beantragte Zusatzeintragung mangels Vorliegen der Voraussetzung eines Behindertenpasses nicht abgesprochen wird.
Als Beilage des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben von 10. bzw. 17.07.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen aus, dass der Grad der Behinderung deutlich die angenommenen 30 v.H. übersteige; er habe Wirbel- und Hüftschmerzen und könne ohne Krücken nicht gehen; darüber hinaus sei die Funktionsbehinderung der linken Schulter nicht berücksichtigt worden. Nach Wiedergabe einer Diagnosenliste beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festzustellen [gemeint wohl: einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. auszustellen] bzw. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen.
4. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie ein. In dieser - unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellten - Stellungnahme vom 22.07.2019 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen zu keiner Änderung der Einschätzung komme.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 05.07.2019 samt der im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 22.07.2019 verwiesen. Letztere wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 gemäß Paragraphen 40, 41 und 46 BBG abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 05.07.2019 samt der im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 22.07.2019 verwiesen. Letztere wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
6. Mit Eingabe vom 05.08.2019 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und beantragte die Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 08.08.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt der - dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat - vorsitzenden Richterin.
Zu A) Abweisung des Antrages:
3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.3.3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da § 8a VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten sein.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da Paragraph 8 a, VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten sein.
3.4. Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.3.4. Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.
Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der nunmehrige Einschreiter bereits durch seine selbst verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2019 unter Beweis, die den Formvorschriften entspricht und mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet.
Auch den Vorlageantrag, der im Übrigen gemäß § 15 VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht bei der belangten Behörde ein.Auch den Vorlageantrag, der im Übrigen gemäß Paragraph 15, VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht bei der belangten Behörde ein.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Einschreiter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht, welche - unter Mitwirkung des Einschreiters - durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Einschreiter seinen Gesundheitszustand vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Einschreiter durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Einschreiter ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht.
Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit nicht getroffen werden.
3.5. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.3.5. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den unter Pkt. II.3.4. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den unter Pkt. römisch zwei.3.4. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Einschreiter außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.6. Anzumerken ist, dass gemäß § 51 BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Einschreiter in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.3.6. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 51, BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Einschreiter in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Blick auf VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Blick auf VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2222119.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019