TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 W254 2197876-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W254 2197876-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener oder BF) stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener oder BF) stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurden jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , abgewiesen. Unter einem wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Dieser Antrag wurden jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen. Unter einem wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte unter anderem und für den gegenständlichen Fall wesentlich fest, dass die vom BF angeführte Konversion nicht glaubhaft sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte unter anderem und für den gegenständlichen Fall wesentlich fest, dass die vom BF angeführte Konversion nicht glaubhaft sei.

Bisher wurde einer allfälligen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Im ersten Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF im Wesentlichen vorgebracht, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und ihm daher im Iran (asylrelevante) Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in oben genanntem Erkenntnis festgestellt, dass der BF sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hat, Christ zu werden.

Das BVwG stellte weiter fest: der BF hatte als Angehöriger der Volksgruppe der Araber in seinem Herkunftsstaat keine Probleme. Weiters, dass der BF sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt hat, erst recht nicht aus innerlicher Überzeugung. Der BF ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion. Seine vorgelegte Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft. Wenn von alledem irgendjemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der BF am XXXX .2018 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. getauft wurde und dass er seither formell Mitglied der evangelischen Kirche A.B ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer nach der Taufe einen weiteren Taufkurs in seiner Pfarre besucht.Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der BF am römisch 40 .2018 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. getauft wurde und dass er seither formell Mitglied der evangelischen Kirche A.B ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer nach der Taufe einen weiteren Taufkurs in seiner Pfarre besucht.

2. Am XXXX .2019. stellte der Betroffene einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).2. Am römisch 40 .2019. stellte der Betroffene einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Der BF brachte in der diesen Antrag betreffenden Erstbefragung vor, dass er konvertierter Christ sei, einen Taufschein besitze und eine Austrittsbestätigung vom Islam. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er die Steinigung bzw die Todesstrafe. In der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA gab er an, dass er im August von seiner Mutter angerufen worden sei und diese ihm mitteilte, dass sein Onkel und Vater ihn bei einer Rückkehr sofort töten würden. Sie hätten seine Fotos auf Instagram gesehen, er habe nämlich Fotos von der Kirche gespostet und das hätte sich herumgesprochen. Wenn sein Vater erfahren würde, dass ihn seine Mutter kontaktiert hat, würde er sie auch töten. Das BFA befragte den BF in dieser Einvernahme nochmals zu seinem Wissen über das Christentum.Der BF brachte in der diesen Antrag betreffenden Erstbefragung vor, dass er konvertierter Christ sei, einen Taufschein besitze und eine Austrittsbestätigung vom Islam. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er die Steinigung bzw die Todesstrafe. In der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem BFA gab er an, dass er im August von seiner Mutter angerufen worden sei und diese ihm mitteilte, dass sein Onkel und Vater ihn bei einer Rückkehr sofort töten würden. Sie hätten seine Fotos auf Instagram gesehen, er habe nämlich Fotos von der Kirche gespostet und das hätte sich herumgesprochen. Wenn sein Vater erfahren würde, dass ihn seine Mutter kontaktiert hat, würde er sie auch töten. Das BFA befragte den BF in dieser Einvernahme nochmals zu seinem Wissen über das Christentum.

Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , Zl. XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz vom BF aberkannt und das Verfahren am XXXX .2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz vom BF aberkannt und das Verfahren am römisch 40 .2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Ein Beschwerdeschriftsatz wurde am 7.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Betroffene ist iranischer Staatsangehöriger. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere steht fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Iran verbunden wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.Der Betroffene ist iranischer Staatsangehöriger. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere steht fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Iran verbunden wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Folgeantrag des Betroffenen bezieht sich auf dieselben Fluchtgründe (Konversion) die bereits bei seinem Erstantrag geprüft und für nicht glaubhaft erachtet wurden. Bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen handelt es sich auch nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde.

Eine relevante Änderung der Lage im Iran ist zwischen der Erlassung des Erkenntnisses vom 28.11.2018 und der heutigen Entscheidung nicht zu erkennen, ebenso wenig hat sich seit diesem Zeitpunkt das Privat- oder Familienleben vom BF verändert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen sowie durch Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ römisch 40 .

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und aus den unbekämpft bzw. unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren und aus einem Vergleich des Fluchtvorbringens im Erstverfahren.

Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist in den Iran zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005, ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005, ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Der BF hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes endgültig erledigt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit Erlassung rechtskräftig (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045), daher liegen hinsichtlich des am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz des BF Folgeanträge vor.Der BF hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes endgültig erledigt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit Erlassung rechtskräftig (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045), daher liegen hinsichtlich des am römisch 40 gestellten Antrages auf internationalen Schutz des BF Folgeanträge vor.

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG kommt einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz zu; das bedeutet, er kann, außer in den Fällen des § 12a AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kommt einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz zu; das bedeutet, er kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden.

Daher kam den beschwerdeführenden Parteien ab dem XXXX faktischer Abschiebeschutz zu, obwohl es sich jeweils um einen Folgeantrag handelt.Daher kam den beschwerdeführenden Parteien ab dem römisch 40 faktischer Abschiebeschutz zu, obwohl es sich jeweils um einen Folgeantrag handelt.

Allerdings kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat aufheben, wenn (1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, (2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und (3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Allerdings kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat aufheben, wenn (1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, (2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und (3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegen den BF liegt jeweils unzweifelhaft eine Rückkehrentscheidung vor, diese wurde letztlich durch das an die Stelle des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, tretende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ausgesprochen. Da dieses Erkenntnis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Rechtsbestand ist, liegen nach dem oben Ausgeführten gegen den BF eine Rückkehrentscheidung vor und ist somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt.Gegen den BF liegt jeweils unzweifelhaft eine Rückkehrentscheidung vor, diese wurde letztlich durch das an die Stelle des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, tretende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ausgesprochen. Da dieses Erkenntnis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Rechtsbestand ist, liegen nach dem oben Ausgeführten gegen den BF eine Rückkehrentscheidung vor und ist somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur gegenständlichen Norm. Diese führen - so der Verwaltungsgerichtshof - aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass, zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, der Gesetzgeber den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen wollte, es kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) zur gegenständlichen Norm. Diese führen - so der Verwaltungsgerichtshof - aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass, zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, der Gesetzgeber den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen wollte, es kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.

Zwar liegt im vorliegenden Fall keine mehrfache Antragstellung vor, allerdings wurde der Folgeantrag etwa vier Monate nach Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt.

Darüber hinaus hat sich der BF im Wesentlichen nur auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich seine Konversion, die in diesem Zusammenhang getätigte Taufe und den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft berufen, die vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bzw. als Scheinkonversion gewertet wurden. Diese Fluchtgründe waren bereits Gegenstand des Erstverfahrens.

Als "neu" wurde von der BF im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass er Fotos auf Instagram gepostet hat und er einen Anruf seiner Mutter erhalten hat, dass ihn sein Vater und sein Onkel umbringen würde.

Hiezu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Erstverfahren davon gesprochen hatte, dass seine Familie von seiner Konversion Kenntnis erlangt hatte. Im Erstverfahren hat das BVwG dazu ausgeführt, dass "wenn von alledem irgendjemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat."

Hinsichtlich dieses Wissens ist daher ebenfalls nicht von einem neuen Sachverhalt auszugehen. Dass seine Familie und sonstige Personen nun auch seine auf Instagram geposteten Fotos von Kirchen gesehen haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Zuwendung des BF zum Christentum war ja bereits bekannt. Der Umstand alleine, dass der BF Fotos von Kirchen gepostet hat, kann für sich alleine nicht dazu führen, dass sich daraus ein neu zu beurteilender Sachverhalt ergibt vor allem in Anbetracht dessen, dass das Bekanntwerden der behaupteten Konversion bereits Thema im abgeschlossenen Erstverfahren war. Es sind auch überhaupt keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten oder dass der BF in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre. Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Die Folge-Antragstellung dürfte in Wirklichkeit den Zweck verfolgen, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei unveränderter Rechtslage (und wohl ebenso das überprüfende Verwaltungsgericht) nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn ein im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderter Sachverhalt vorliegt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237).

Eine Prognoseentscheidung ergibt daher, dass der zweite Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 12.09.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Diese wurde weder substantiiert behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die behauptete Angst des Betroffenen vor der Reaktion seiner Familie war bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens. Bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen handelt es sich insgesamt nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid bzw. dem Erkenntnis des BVwG eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Mit Spruch des Bescheides des BFA im Erstverfahren, wurde unter anderem die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran festgestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen. Durch die Abweisung der Beschwerde traf das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruches eine Entscheidung gleichen Inhalts wie der bestätigte Bescheid (VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054). Für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht tritt mit Erlassung des Erkenntnisses materielle Rechtskraft ein, die diese an den Inhalt des Spruchs, nicht aber an die Entscheidungsgründe, bindet (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Es ist nicht zu sehen, dass es im Lichte der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entweder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Iran oder im Hinblick auf die Personen des BF zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist; daher bedeutet auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaate, Iran, verschlechtert habe, hat der BF auch nicht vorgebracht. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.Mit Spruch des Bescheides des BFA im Erstverfahren, wurde unter anderem die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran festgestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen. Durch die Abweisung der Beschwerde traf das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruches eine Entscheidung gleichen Inhalts wie der bestätigte Bescheid (VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054). Für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht tritt mit Erlassung des Erkenntnisses materielle Rechtskraft ein, die diese an den Inhalt des Spruchs, nicht aber an die Entscheidungsgründe, bindet (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Es ist nicht zu sehen, dass es im Lichte der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entweder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Iran oder im Hinblick auf die Personen des BF zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist; daher bedeutet auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaate, Iran, verschlechtert habe, hat der BF auch nicht vorgebracht. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Es ist auch nicht zu sehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 16.05.2019 eine Verletzung des jeweiligen Rechts auf Privat- und Familienleben darstellt.

Somit kann dem Bundesamt hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht entgegengetreten werden.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid ausgesprochen Aufhebung des faktischen Abschiebeschuzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid ausgesprochen Aufhebung des faktischen Abschiebeschuzes rechtmäßig war.

Geäß § 22 Abs 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Geäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es ist nicht zu sehen, dass nunmehr eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beantworten wäre, hinsichtlich derer keine Rechtsprechung vorgefunden, zitiert und angewandt wurde.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2197876.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten