TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W156 2209041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2209041-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des F XXXX M XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des F römisch 40 M römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2018, Zl. XXXX , wurde Herrn M XXXX F XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde Herrn M römisch 40 F römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. Mit Mail vom 03.09.2018 wurde vom e-mail-Account der Ehefrau des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und eingewandt, dass die Anmeldung der Dienstnehmerin S XXXX P XXXX rechtzeitig vor Arbeitsbeginn am 06.08.2018 erfolgt sei. Die Anmeldung sei persönlich an 03.08.2018 bei der NÖGKK Infocenter Mödling durchgeführt worden. Am selben Tag sei er von einem Mitarbeiter betreffend die Anmeldung rückgerufen worden und habe weiter am 07.08.2018 von diesem erfahren, dass seine alte Beitragskontonummer wieder aktiviert worden sei.2. Mit Mail vom 03.09.2018 wurde vom e-mail-Account der Ehefrau des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und eingewandt, dass die Anmeldung der Dienstnehmerin S römisch 40 P römisch 40 rechtzeitig vor Arbeitsbeginn am 06.08.2018 erfolgt sei. Die Anmeldung sei persönlich an 03.08.2018 bei der NÖGKK Infocenter Mödling durchgeführt worden. Am selben Tag sei er von einem Mitarbeiter betreffend die Anmeldung rückgerufen worden und habe weiter am 07.08.2018 von diesem erfahren, dass seine alte Beitragskontonummer wieder aktiviert worden sei.

3. Mit Schreiben vom 05.09.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Nachweise vorzulegen, dass er als Dienstgeber die Beschwerde eingebracht habe.

4. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies mit dem Vorbringen begründet, dass es kein Zusammenhang zwischen dem Bescheidadressaten und der E-Mail-Adresse seitens der Kasse abgeleitet werden könne und dem nicht nachgekommen worden sei.

5. Mit Schreiben vom 23.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung und wiederholte im Wesentlichen die Begründung der Beschwerde. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2018 aufgrund von Zustellproblemen nicht erhalten habe und auch die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018 seine Gattin nur durch Zufall am 19.0.2018 in der "Zeitungsrolle" des Nachbarhauses entdeckt habe.

6. Mit Schreiben vom 6.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 6.11.2018 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Anmeldung für die mit 03.08.2018 in das Dienstverhältnis eingetretene Dienstnehmerin einen Beitragszuschlag i.H.v. € 40 vor.

Die Anmeldung für die Dienstnehmerin wurden nicht als elektronische Meldung eingebracht, sondern persönlich der belangten Behörde im Wege des Infocenters Mödling durchgeführt.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde informiert, dass Sozialversicherungsmeldungen für natürliche Personen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen.

Nachweise über die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und der Beschwerdevorentscheidung liegen nicht vor.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 22.10.2018 der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass die Beschwerdevorentscheidung erst mit 19.10.2018 dem Beschwerdeführer zugegangen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Rechtliche Grundlagen

§ 33 Abs. 1 bis 1b ASVG lauten:Paragraph 33, Absatz eins bis eins b ASVG lauten:

Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) - unbeschadet des § 41 Abs. 4 - innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) - unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, - innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

§ 41 Abs. 1 bis 4 ASVG lauten:Paragraph 41, Absatz eins bis 4 ASVG lauten:

(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.(1) Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

Nach § 113 Abs. 4 ASVG, BGBl I Nr. 31/2007, kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.Nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.

§ 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

[...]

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2 Zu Spruchpunkt A)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde im Wege einer dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zurechenbaren E-Mail-Adresse erhoben und dem daraufhin ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen.

Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Mangels Zustellnachweis kann weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag nicht zugegangen ist noch, dass die Beschwerdevorentscheidung erst mit 19.10.2018 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, nicht entgegengetreten werden.

Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdeführer am 19.10.2018 zugegangen und der Vorlageantrag am 23.10.2018 eingebracht worden.

Die Beschwerde ist daher als zulässig und der Vorlageantrag als fristgerecht eingebracht zu werten.

Zur Abweisung der Beschwerde:

In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, ist die Beschwerde zulässig, sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen hat (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Anmeldung der Dienstnehmerin am 03.08.2018 persönlich im Infocenter Mödling durchgeführt wurde. Dies wurde durch den Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag explizit vorgebracht.

Gemäß § 41 ASVG normiert, dass Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 [....] mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 41, ASVG normiert, dass Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 [....] mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten sind.

Die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 4 ASVG für Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 41, Absatz 4, ASVG für Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten.

Die Anmeldung der Dienstnehmerin im Rahmen des Buffetbetriebes des Beschwerdeführers ist unbestritten nicht als Anmeldung eines Privathaushalt zu qualifizieren und kann der Beschwerdeführer daher sich nicht auf diese Form der Anmeldung berufen.

Eine Anmeldung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung wurde nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet.

Demnach ist die Beitragszuschlagvorschreibung auch dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261).Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261).

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.710,00 für das Jahr 2018 kann in der Vorschreibung von EUR 40,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2209041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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