TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 L503 2126596-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2126596-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.03.2016, GZ. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren der römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.03.2016, GZ. römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Bestehen einer Versicherungspflicht von Herrn XXXX , GZ L503 2126594-1, ausgesetzt.A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Bestehen einer Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 , GZ L503 2126594-1, ausgesetzt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.03.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass Herr XXXX , auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die Firma XXXX vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 08.03.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass Herr römisch 40 , auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die Firma römisch 40 vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Mit weiterem - hier gegenständlichen - Bescheid vom 8.3.2016 und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 52.263,60 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 30.218,86 an die SGKK zu entrichten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben bzw. ein Vorlageantrag gestellt.

3. Gegenständlich ist seit 2006 denselben Sachverhalt betreffend auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuerpflicht, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag anhängig.

3.1. Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer XXXX , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.3.1. Das Finanzamt römisch 40 hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer römisch 40 , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.

3.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zahl:

XXXX , keine Folge gegeben.römisch 40 , keine Folge gegeben.

3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, den Bescheid des UFS Graz, Zahl XXXX , aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl XXXX , anhängig ist. Laut Auskunft des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Graz, vom 30.8.2019 ist das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung.3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, den Bescheid des UFS Graz, Zahl römisch 40 , aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl römisch 40 , anhängig ist. Laut Auskunft des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Graz, vom 30.8.2019 ist das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung.

4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, GZ L503 2126594-1, setzte das BVwG das Verfahren betreffend Versicherungspflicht bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von Herrn XXXX als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung.Die Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von Herrn römisch 40 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung.

Über die Versicherungspflicht wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen; das diesbezügliche Verfahren ist beim BVwG anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.2.1. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 23.01.1996, 95/08/0262; sowie 11.07.2012, 2009/08/0121; 06.06.2012, 2009/08/0106 jeweils unter Hinweis auf GRS 03.10.2002, 97/08/0576).Paragraph 38, AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren vergleiche VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 23.01.1996, 95/08/0262; sowie 11.07.2012, 2009/08/0121; 06.06.2012, 2009/08/0106 jeweils unter Hinweis auf GRS 03.10.2002, 97/08/0576).

3.2.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, da die gegenständliche Beitragsnachverrechnung unmittelbar auf der Versicherungspflicht des Betroffenen basiert (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mHa 08.05.1990, 89/08/0040).3.2.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, da die gegenständliche Beitragsnachverrechnung unmittelbar auf der Versicherungspflicht des Betroffenen basiert vergleiche VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mHa 08.05.1990, 89/08/0040).

Da diese Vorfrage als Hauptfrage den Gegenstand des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens GZ L503 2126594-1 bildet, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben, und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Da diese Vorfrage als Hauptfrage den Gegenstand des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens GZ L503 2126594-1 bildet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben, und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Versicherungspflicht unzweifelhaft eine Vorfrage in Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dar (vgl. dazu insbesondere VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263; 08.05.1990, 89/08/0040). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Versicherungspflicht unzweifelhaft eine Vorfrage in Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dar vergleiche dazu insbesondere VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263; 08.05.1990, 89/08/0040). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.

Schlagworte

Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2126596.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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