TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 L503 2126594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2126594-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.03.2016, GZ. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkursverfahren der römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.03.2016, GZ. römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.03.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass Herr XXXX , XXXX , auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die Firma XXXX vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 08.03.2016 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass Herr römisch 40 , römisch 40 , auf Grund seiner entgeltlichen Tätigkeit für die Firma römisch 40 vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben bzw. ein Vorlageantrag gestellt.

3. Gegenständlich ist seit 2006 denselben Sachverhalt betreffend auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuerpflicht, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag anhängig.

3.1. Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer XXXX , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.3.1. Das Finanzamt römisch 40 hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer römisch 40 , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.

3.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zahl:

XXXX , keine Folge gegeben.römisch 40 , keine Folge gegeben.

3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, den Bescheid des UFS Graz, Zahl XXXX , aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl XXXX , anhängig ist. Laut Auskunft des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Graz, vom 30.8.2019 ist das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung.3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, den Bescheid des UFS Graz, Zahl römisch 40 , aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl römisch 40 , anhängig ist. Laut Auskunft des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Graz, vom 30.8.2019 ist das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend ist derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz, Zahl: XXXX , anhängig und noch nicht abgeschlossen.Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend ist derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz, Zahl: römisch 40 , anhängig und noch nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.2.1. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.2.2. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).3.2.2. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht - dem dafür zuständigen Gericht -, bildet. Darüber hinaus sind vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl an gleichgelagerten Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben steuerrechtlichen Vorfrage ausgesetzt wurden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht - dem dafür zuständigen Gericht -, bildet. Darüber hinaus sind vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl an gleichgelagerten Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben steuerrechtlichen Vorfrage ausgesetzt wurden.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG dar (vgl. dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Paragraph 38, AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG dar vergleiche dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2126594.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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