Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
W229 2003996-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.06.2013, Zl. XXXX betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen nach dem ASVG und BMSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.06.2013, Zl. römisch 40 betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen nach dem ASVG und BMSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.07.2011 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die bescheidmäßige Erledigung von näher bezeichneten Vorschreibungen.
2. Mit Datum vom 03.06.0213, zugestellt am 06.06.2013, erging der nunmehr angefochtene Bescheid der WGKK, wonach die Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet sind, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 53.404,02 an die WGKK zu entrichten.2. Mit Datum vom 03.06.0213, zugestellt am 06.06.2013, erging der nunmehr angefochtene Bescheid der WGKK, wonach die Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG verpflichtet sind, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 53.404,02 an die WGKK zu entrichten.
3. Mit Schreiben vom 04.07.2013 erhoben die Beschwerdeführer Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid und führten darin aus, dass aus der Anlage des Bescheides nicht ersichtlich sei, welche Differenzen zu den ordnungsgemäß laut der Lohnverrechnung erstellten vorgelegten Beitragsnachweisungen resultieren. Die Beiträge laut Beitragsnachweisungen seien entrichtet worden, daher sei es unmöglich, dass eine Forderung von EUR 53.404,02 resultiere. Im Antrag auf bescheidmäßige Erledigung sei ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ein Ausweis von festgestellten Differenzen beantragt worden. Aufgrund der überreichten Beilagen seien Differenzen nicht ersichtlich. Für den Beitragszahler sei eine Überprüfung der Vorschreibungen unverhältnismäßig. Der angeführte Nachtrag von ca. 100 Seiten sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich scheinbar um ansprüchige Beiträge. Eine Gegenüberstellung der vorgelegten Beitragsnachweisungen und entrichteten Beiträge sei jedoch nicht erfolgt. Es werde darauf verwiesen, dass gleichzeitig eine Überprüfung der abgabenrechtlichen Lohnabgaben erfolgt sei und diesfalls nur geringe Differenzen festgestellt worden seien. Auch aus diesem Grund seien die festgesetzten Beiträge nicht plausibel. Angeführte Nachverrechnungspositionen seien in der Gegenüberstellung nicht detailliert ersichtlich.
Zudem wird in der Beschwerde vorgebracht, dass keine Ansprüche für Urlaubsersatzleitung bestanden haben, Trinkgeldpauschale nach Maßgabe verrechnet worden sei, zusätzliches Bedienungsgeld nicht zustehend gewesen und eine Entlohnung unter dem Kollektivvertrag nicht erfolgt sei.
4. Mit Schreiben vom 14.11.2013 beim Landeshauptmann für Wien eingelangt am 19.11.2013 wurde der Einspruch (bzw. die nunmehrige Beschwerde) dem Landeshauptmann für Wien mit folgender Stellungnahme vorgelegt:
"(...) Der vorlegte Einspruch ist nicht geeignet, den Spruch des Bescheides vom 03.06.2013 abzuändern oder gar aufzuheben.
Die beiden Dienstgeber wie auch deren steuerrechtliche Vertretung, die XXXX (...) haben gemäß den diversen Protokollen aus den Prüfberichten an der Erhebung der maßgeblichen Sachverhalte kaum mitgewirkt und waren auch zu aufklärenden Gesprächen nicht bereit. Zur anberaumten Prüfungsschlussbesprechung sind weder die Betriebsinhaber noch deren steuerrechtliche Vertretung erschienen. Da die Kasse nach Maßgabe des § 355 Abs. 3 ASVG verpflichtet ist, Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu überwachen, war gezwungenermaßen die beitragsrechtliche Überprüfung und Nachverrechnung an Hand der lückenhaft übermittelten Unterlagen amtswegig durchzuführen.Die beiden Dienstgeber wie auch deren steuerrechtliche Vertretung, die römisch 40 (...) haben gemäß den diversen Protokollen aus den Prüfberichten an der Erhebung der maßgeblichen Sachverhalte kaum mitgewirkt und waren auch zu aufklärenden Gesprächen nicht bereit. Zur anberaumten Prüfungsschlussbesprechung sind weder die Betriebsinhaber noch deren steuerrechtliche Vertretung erschienen. Da die Kasse nach Maßgabe des Paragraph 355, Absatz 3, ASVG verpflichtet ist, Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu überwachen, war gezwungenermaßen die beitragsrechtliche Überprüfung und Nachverrechnung an Hand der lückenhaft übermittelten Unterlagen amtswegig durchzuführen.
Zum Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit der bekämpften Bescheidanlage und der behaupteten nicht dargestellten Differenz zwischen tatsächlich ausbezahlten Löhnen und Anspruch[s]löhnen ist zu entgegnen, dass die zahlreichen Unstimmigkeiten nach bestem Wissen und soweit möglich, übersichtlich dargestellt wurden. Die im Einspruch bemängelte Darstellung der Nachverrechnung hinsichtlich Summendifferenzen der nicht vollständig vorgelegten Beitragsnachweisungen findet sich in der Bescheidanlage übersichtlich auf Seite 3 unter dem Titel "Eingaben über Beitragsnachweisungen". Den zur Verständniserleichterung nützlichen Besprechungen sind die Beteiligten bedauerlicherweise konsequent ferngeblieben.
Inhaltlich ist zum Fragenkomplex "Urlaubsersatzleistung" wie folgt Stellung zu nehmen:
Mangels individueller Betriebsvereinbarung ist der Urlaub nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages und des Urlaubsgesetzes (UrlG) zu bemessen. Die Dienstgeber haben entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 UrlG den zustehenden Jahresurlaub bei Neueintritten im ersten Halbjahr nicht den vollen Urlaubsanspruch beitragsrechtlich berücksichtigt, sondern lediglich den aliquoten. Die entsprechenden Beiträge wurden für die Herren XXXX und die Damen XXXX und XXXX festgestellt.Mangels individueller Betriebsvereinbarung ist der Urlaub nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages und des Urlaubsgesetzes (UrlG) zu bemessen. Die Dienstgeber haben entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG den zustehenden Jahresurlaub bei Neueintritten im ersten Halbjahr nicht den vollen Urlaubsanspruch beitragsrechtlich berücksichtigt, sondern lediglich den aliquoten. Die entsprechenden Beiträge wurden für die Herren römisch 40 und die Damen römisch 40 und römisch 40 festgestellt.
Die von den Einspruchwerbern monierte Nachverrechnung von Bedienungsentgelt beruht auf folgenden dem Kollektivvertrag für Gastgewerbe entnommenen Umständen:
Die um die geleistete Mehrwertsteuer verringerten Bruttoumsätze wurden "neutralisiert", d.h. die gesetzliche[n] %-Sätze ermittelt. Diese Werte wurden mit den Garantielöhnen und bei Kellnerlehrlingen mit den fixen KV-Löhnen verglichen und die Differenz bei Überschreitung nachverrechnet. Diese Nachverrechnungsart betrifft die Kellner XXXX . Die Berücksichtigung des Bedienungsentgeltes führt auch zur Angleichung der Sonderzahlungen.Die um die geleistete Mehrwertsteuer verringerten Bruttoumsätze wurden "neutralisiert", d.h. die gesetzliche[n] %-Sätze ermittelt. Diese Werte wurden mit den Garantielöhnen und bei Kellnerlehrlingen mit den fixen KV-Löhnen verglichen und die Differenz bei Überschreitung nachverrechnet. Diese Nachverrechnungsart betrifft die Kellner römisch 40 . Die Berücksichtigung des Bedienungsentgeltes führt auch zur Angleichung der Sonderzahlungen.
Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich kollektivvertraglicher Garantielohnbemessung repliziert die Kasse wie folgt:
Garantielöhne sind entsprechend dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe Arbeiter Wien, Punt 8b und 8c, nach einem Prozentsatz aus dem Konsum der Gäste ermittelt (meist 15%, mindestens 10,5%), wobei eine Reihe von Faktoren nicht zum Konsum zählen. Die Art und Organisation der Führung der Umsatzprozentkonten ist innerbetrieblich zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu regeln. Fehlbeträge sind vom Arbeitgeber zu ergänzen, Überschüsse nach dem Verhältnis der Garantielöhne an die Garantielöhner auszuschütten. Von dieser Beitragsnachentrichtung betroffen sind die Dienstnehmer XXXX . Diese Nachverrechnung wurde unter dem Attribut "Unterentlohnung" durchgeführt.Garantielöhne sind entsprechend dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe Arbeiter Wien, Punt 8b und 8c, nach einem Prozentsatz aus dem Konsum der Gäste ermittelt (meist 15%, mindestens 10,5%), wobei eine Reihe von Faktoren nicht zum Konsum zählen. Die Art und Organisation der Führung der Umsatzprozentkonten ist innerbetrieblich zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu regeln. Fehlbeträge sind vom Arbeitgeber zu ergänzen, Überschüsse nach dem Verhältnis der Garantielöhne an die Garantielöhner auszuschütten. Von dieser Beitragsnachentrichtung betroffen sind die Dienstnehmer römisch 40 . Diese Nachverrechnung wurde unter dem Attribut "Unterentlohnung" durchgeführt.
Da die nach verrechneten Beiträge sich aus den gemeldeten Unterlagen, den vorgelegten Gehaltsaufzeichnungen sowie den gesetzlichen Vorgaben aus Kollektivvertrag und Gesetzesnorm ergeben, wurde der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen und beantragt die Kasse, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen. (...)"
5. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.06.2016 in Parteiengehör übermittelt. Eine Äußerung erfolgte von Seiten der Beschwerdeführer bis dato nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei den BF wurde für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt.
Die GPLA wurde am 24.06.2011 abgeschlossen. An der Schlussbesprechung zur GPLA nahmen weder die Beschwerdeführer noch deren Steuerberaterin teil.
Im Zuge der GPLA wurde festgestellt, dass die e-Card Gebühr für im Anhang des Bescheides näher genannte Dienstnehmer nicht entrichtet worden ist, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend die im Anhang des Bescheides näher genannten Dienstnehmer nicht bzw. nicht vollständig entrichtet worden und für im Anhang genannte Lehrlinge aufgrund notwendiger Beitragsgrundlagenberichtigungen Gutschriften zu erstellen waren.
Weiters wurde festgestellt, dass für die Dienstnehmer XXXX nicht der volle Urlaubsanspruch beitragsrechtlich berücksichtigt wurde.Weiters wurde festgestellt, dass für die Dienstnehmer römisch 40 nicht der volle Urlaubsanspruch beitragsrechtlich berücksichtigt wurde.
Ebenfalls wurde im Rahmen der GPLA festgestellt, dass die Dienstnehmer XXXX im Prüfzeitraum der vorliegenden GPLA unter dem Kollektivvertrag entlohnt bzw. Kollektivvertragserhöhungen vom Dienstgeber nicht nachvollzogen wurden. Schließlich wurden Beiträge zu Trinkgeldpauschale und Bedienungsentgelt für die Dienstnehmer XXXX nicht bzw. nicht vollständig entrichtet.Ebenfalls wurde im Rahmen der GPLA festgestellt, dass die Dienstnehmer römisch 40 im Prüfzeitraum der vorliegenden GPLA unter dem Kollektivvertrag entlohnt bzw. Kollektivvertragserhöhungen vom Dienstgeber nicht nachvollzogen wurden. Schließlich wurden Beiträge zu Trinkgeldpauschale und Bedienungsentgelt für die Dienstnehmer römisch 40 nicht bzw. nicht vollständig entrichtet.
Die angeforderten Übermittlungsprotokolle hinsichtlich nicht gebuchter Beitragsnachweisungen wurden nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde (vormals Einspruch) und die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Die Feststellungen zur durchgeführten GPLA ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Erhebungsbericht vom 11.05.2011 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.06.2011.
Die Nichtentrichtung der e-card Gebühr ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung ebenso die Nichtentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge und wurden diese von den Beschwerdeführern weder bestritten noch die diesbezügliche Nachverrechnung in der Beschwerde moniert. Auch die Beitragsgruppenberichtigung ergibt sich aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung und haben die Beschwerdeführer dagegen keine Einwände vorgebracht.
Zu den festgestellten Beiträgen betreffend Urlaubsersatzleistungen ist auszuführen, dass in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wurde, dass und wann solche für welche Dienstnehmer bereits geleistet worden seien. Zudem wurde weder dargelegt, weshalb diese für welche Dienstnehmer nicht bestehen, noch wurden entsprechende Urlaubsaufzeichnungen, aus denen dies hervorgeht, beigebracht.
Dass kollektivvertragliche Erhöhungen fehlen bzw. Dienstnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt wurde, ergibt sich sowohl aus dem Prüfbericht, der Niederschrift zur Schlussbesprechung sowie insbesondere aus der im Akt befindlichen Auflistung der DN bezogenen GPLA Nachverrechnung betreffend Unterentlohnung, Bedienungsgeld, Trinkgeldpauschale und Urlaubsersatzleistung sowie der Nachverrechnung der MV Beiträge, in der anhand der Gegenüberstellung des Monatslohn laut Kollektivvertrag mit jenem laut Lohnkonto ersichtlich ist, für welchen Dienstnehmer in welchem Jahr die Erhöhung fehlt. Ebenso ergibt sich die Feststellung betreffend die Nichtentrichtung von Beiträgen zum Bedienungsgeld aus diesen Unterlagen. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bedienungsgeld nicht zustehend gewesen sei bzw. eine Entlohnung unter Kollektivvertrag nicht erfolgt sei, wird darin weder konkretisiert für welche der im Anhang des Bescheides genannten Dienstnehmer das Bedienungsgeld nicht zustehend gewesen sei, noch substantiiert begründet, weshalb dies der Fall gewesen sei. Zudem ist das Vorbringen der kollektivvertraglichen Entlohnung nicht konkretisiert. Es wäre jedoch den Beschwerdeführern oblegen, ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die einzelnen Dienstnehmer substantiiert darzulegen bzw. durch entsprechende geeignete Nachweise (etwa in Form von Lohnkonten) zu untermauern. Auch wurde die Möglichkeit ihr bisheriges Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.06.2016 zu konkretisieren von den Beschwerdeführern ebenso wenig wahrgenommen wie die Teilnahme an der Schlussbesprechung (zur qualifizierten Mitwirkungspflicht vgl. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360 mHa 20.06.2000, 98/15/0068 und 21.04.2004, 2001/08/0147). Schließlich wurde weder vorgebracht, dass keine Trinkgeldpauschale zu verrechnen gewesen wären, noch wurde hinsichtlich der vorgebrachten Verrechnung nach Maßgabe ein entsprechender Nachweis erbracht.Dass kollektivvertragliche Erhöhungen fehlen bzw. Dienstnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt wurde, ergibt sich sowohl aus dem Prüfbericht, der Niederschrift zur Schlussbesprechung sowie insbesondere aus der im Akt befindlichen Auflistung der DN bezogenen GPLA Nachverrechnung betreffend Unterentlohnung, Bedienungsgeld, Trinkgeldpauschale und Urlaubsersatzleistung sowie der Nachverrechnung der MV Beiträge, in der anhand der Gegenüberstellung des Monatslohn laut Kollektivvertrag mit jenem laut Lohnkonto ersichtlich ist, für welchen Dienstnehmer in welchem Jahr die Erhöhung fehlt. Ebenso ergibt sich die Feststellung betreffend die Nichtentrichtung von Beiträgen zum Bedienungsgeld aus diesen Unterlagen. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bedienungsgeld nicht zustehend gewesen sei bzw. eine Entlohnung unter Kollektivvertrag nicht erfolgt sei, wird darin weder konkretisiert für welche der im Anhang des Bescheides genannten Dienstnehmer das Bedienungsgeld nicht zustehend gewesen sei, noch substantiiert begründet, weshalb dies der Fall gewesen sei. Zudem ist das Vorbringen der kollektivvertraglichen Entlohnung nicht konkretisiert. Es wäre jedoch den Beschwerdeführern oblegen, ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die einzelnen Dienstnehmer substantiiert darzulegen bzw. durch entsprechende geeignete Nachweise (etwa in Form von Lohnkonten) zu untermauern. Auch wurde die Möglichkeit ihr bisheriges Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.06.2016 zu konkretisieren von den Beschwerdeführern ebenso wenig wahrgenommen wie die Teilnahme an der Schlussbesprechung (zur qualifizierten Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360 mHa 20.06.2000, 98/15/0068 und 21.04.2004, 2001/08/0147). Schließlich wurde weder vorgebracht, dass keine Trinkgeldpauschale zu verrechnen gewesen wären, noch wurde hinsichtlich der vorgebrachten Verrechnung nach Maßgabe ein entsprechender Nachweis erbracht.
Dass die angeforderten Übermittlungsprotokolle hinsichtlich nicht gebuchter Beitragsnachweisungen nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus einem diesbezüglich enthaltenen E-Mail-Verkehr mit der Steuerberaterin der Beschwerdeführer. Auch wurde eine diesbezügliche Übermittlung im Rahmen des am 08.06.2016 eingeräumten Parteiengehörs bis dato nicht nachgeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 414 Abs. 1 ASVG und § 6 BVwGG iVm. § 414 Abs. 2 ASVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 414, Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 58 Abs.2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach § 19 Abs. 4 bzw. § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach S 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach S 5 Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1 ,53 VH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18911955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1 ,53 VH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18911955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach § 58 Abs. 1 ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nach Paragraph 58, Absatz eins, ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
Gemäß § 6 Abs. 3 BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge 'Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge 'Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.
Gemäß § 6 Abs. 5 BMSVG bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind.
Gemäß § 61 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen 17), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (S 61 Abs. 2 AKG) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. (§ 61 Abs. 3 AKG) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß S 1 1 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG. 61 Abs. 4 AKG)Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen 17), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (S 61 Absatz 2, AKG) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. (Paragraph 61, Absatz 3, AKG) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß S 1 1 gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG. 61 Absatz 4, AKG)
Gemäß § 1 Abs. 1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
§ 2 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 VH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 56011978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v. H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (§ 2 Abs. 2 AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hierdurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß. 2 Abs. 3 AMPFG).Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 VH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 56011978. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen. Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v. H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (Paragraph 2, Absatz 2, AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hierdurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß. 2 Absatz 3, AMPFG).
Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge gemäß § 2 durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge gemäß Paragraph 2, durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
3.3.2. Die gegenständliche Beitragsprüfung ergab, dass Beiträge zur Urlaubsersatzleistung, zur Trinkgeldpauschale und zum Bedienungsgeld nicht bzw. nicht vollständig entrichtet worden sind. Ebenfalls wurde festgestellt, dass Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag entlohnt wurden.
3.3.2.1. Gem. § 2 Abs. 2 Urlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Abweichendes kann gem. § 2 Abs. 4 durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.3.3.2.1. Gem. Paragraph 2, Absatz 2, Urlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Abweichendes kann gem. Paragraph 2, Absatz 4, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Nach dem Prüfbericht bestand vorliegend keine Betriebsvereinbarung betreffend Urlaube und wurde das Bestehen einer solchen auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 13a normiert, dass alle Arbeitnehmer ihren Gebührenurlaub gemäß Urlaubsgesetz BGBl Nr. 390/1976 idF BFBl Nr. I. 89/2002 zu bekommen haben.Nach dem Prüfbericht bestand vorliegend keine Betriebsvereinbarung betreffend Urlaube und wurde das Bestehen einer solchen auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 13a normiert, dass alle Arbeitnehmer ihren Gebührenurlaub gemäß Urlaubsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, in der Fassung BFBl Nr. römisch eins. 89 aus 2002, zu bekommen haben.
Im vorliegenden Fall enthält somit weder der Kollektivvertrag für Gastgewerbe Arbeiter noch eine Betriebsvereinbarung eine von § 2 Abs. 2 Urlaubsgesetz abweichende Regelung im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit., so dass die Regelung des § 2 Abs. 2 leg. cit. zum Tragen kommt und somit für bereits im ersten Halbjahr eingetretene Mitarbeiter (dies betraf ausweislich des Prüfberichts die Mitarbeiter XXXX ) der volle Urlaubsanspruch beitragsrechtlich zu berücksichtigen und entsprechend nach zu verrechnen war. Hierzu darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass in der Beschwerde weder konkret aufgeführt wurde, dass und wann die Beiträge für welche Mitarbeiter geleistet worden seien, noch weshalb diese nicht bestünden. Ebenso wenig wurde das Vorbringen, nach Einräumung eines Parteiengehörs, durch entsprechende Urlaubsaufzeichnungen bzw. Beitragsnachweise untermauert. Diesbezüglich wird nochmals auf die die Beschwerdeführer treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht hingewiesen.Im vorliegenden Fall enthält somit weder der Kollektivvertrag für Gastgewerbe Arbeiter noch eine Betriebsvereinbarung eine von Paragraph 2, Absatz 2, Urlaubsgesetz abweichende Regelung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit., so dass die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. zum Tragen kommt und somit für bereits im ersten Halbjahr eingetretene Mitarbeiter (dies betraf ausweislich des Prüfberichts die Mitarbeiter römisch 40 ) der volle Urlaubsanspruch beitragsrechtlich zu berücksichtigen und entsprechend nach zu verrechnen war. Hierzu darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass in der Beschwerde weder konkret aufgeführt wurde, dass und wann die Beiträge für welche Mitarbeiter geleistet worden seien, noch weshalb diese nicht bestünden. Ebenso wenig wurde das Vorbringen, nach Einräumung eines Parteiengehörs, durch entsprechende Urlaubsaufzeichnungen bzw. Beitragsnachweise untermauert. Diesbezüglich wird nochmals auf die die Beschwerdeführer treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht hingewiesen.
3.3.2.2. Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (vgl. VwGH 06.06.2012, 2010/08/0195 mHa VwGH 30.01.2002, 2001/08/0225).3.3.2.2. Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird vergleiche VwGH 06.06.2012, 2010/08/0195 mHa VwGH 30.01.2002, 2001/08/0225).
Nachdem im Sozialversicherungsrecht somit das sog. Anspruchslohnprinzip gilt, ist die Bemessungsgrundlage für die Gebietskrankenkasse jener Lohn, der nach dem Kollektivvertrag auszubezahlen wäre (Garantielohn). Bei diesem Garantielohn ist der Arbeitnehmer an den sogenannten "Umsatzprozenten" beteiligt.
3.3.2.2.1. Gemäß dem Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 8b werden die Garantielöhne (samt einer allfälligen Erhöhung gem. lit h) durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht: die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (zB. Telefon-, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.), Portierauslagen (zB. Theater-, Fahr- und Flugkarten). Ob ein gemeinsames Umsatzkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzkonten geführt werden, ist innerbetrieblich mit dem Betriebsrat zu regeln.3.3.2.2.1. Gemäß dem Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 8b werden die Garantielöhne (samt einer allfälligen Erhöhung gem. Litera h,) durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht: die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (zB. Telefon-, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.), Portierauslagen (zB. Theater-, Fahr- und Flugkarten). Ob ein gemeinsames Umsatzkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzkonten geführt werden, ist innerbetrieblich mit dem Betriebsrat zu regeln.
Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen: 1. über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc), 2. über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc), 3. nach dem Reviersystem.
Gemäß dem Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 8c sind allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben den Garantierlöhnern. Sie sind nach dem Verhältnis der Garantielöhne aufzuteilen, soweit in der zuständigen Lohnordnung nicht etwa ein Punktesystem festgelegt wird. Garantielöhnern ist auf Verlangen die Richtigkeit der Abrechnung und Aufteilung der Umsatzprozente (Bedienungszuschläge nachzuweisen. Umsatzprozente bilden eine Betriebseinnahme, ihre Abfuhr ist innerbetrieblich zu regeln.
Gemäß dem Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien Punkt 8d wird die Höhe des Prozentanteils nach der in der Gastgewerbeberechtigung bezeichneten Betriebsart wie folgt festgelegt: 1. Für die Betriebsart Kaffeehaus 15 Prozent; 2. Für die Betriebsarten Beherbergungsgewerbe 10,5 bis 15 Prozent. Die Berechnung von 15 Prozent wird empfohlen; 3. Für alle übrigen Betriebsarten des Gast- und Schankgewerbes mindestens 10,5 Prozent.
3.3.2.2.2. Unabhängig von der Höhe der ermittelten Umsatzprozente hat der Garantielöhner jedenfalls Anspruch auf den in der Lohnordnung garantierten Mindestbruttolohn. Dieser ergibt sich aus der Einstufung in die jeweilige Lohnkategorie. Erhält der Garantielöhner aus den Umsatzprozenten mehr als den in der Lohnordnung garantierten Mindestbruttolohn, erhält er den höheren Lohnanspruch.
3.3.2.2.3. Aus den Prüfunterlagen ergibt sich - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - , dass für die in den Feststellungen genannten Dienstnehmer die Entlohnung entgegen diesen Bestimmungen unter Kollektivvertrag erfolgt ist, weshalb eine diesbezügliche Nachverrechnung aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzips zu erfolgen hatte. So war entsprechend der genannten Bestimmungen eine Nachverrechnung betreffend die Dienstnehmer XXXX hinsichtlich des Bedienungsentgeltes vorzunehmen, da es bei diesen zu einer Überschreitung der um die Mehrwertsteuer neutralisierten Bruttoumsätze gegenüber den Garantielöhnen bzw. den fixen KV-Löhnen bei Kellnerlehrlingen gekommen ist. Dass für die Dienstnehmer kein Bedienungsgeld zu verrechnen war, wurde von den Beschwerdeführern weder nachgewiesen noch ein diesbezügliches Beweisanbot vorgebracht.3.3.2.2.3. Aus den Prüfunterlagen ergibt sich - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - , dass für die in den Feststellungen genannten Dienstnehmer die Entlohnung entgegen diesen Bestimmungen unter Kollektivvertrag erfolgt ist, weshalb eine diesbezügliche Nachverrechnung aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzips zu erfolgen hatte. So war entsprechend der genannten Bestimmungen eine Nachverrechnung betreffend die Dienstnehmer römisch 40 hinsichtlich des Bedienungsentgeltes vorzunehmen, da es bei diesen zu einer Überschreitung der um die Mehrwertsteuer neutralisierten Bruttoumsätze gegenüber den Garantielöhnen bzw. den fixen KV-Löhnen bei Kellnerlehrlingen gekommen ist. Dass für die Dienstnehmer kein Bedienungsgeld zu verrechnen war, wurde von den Beschwerdeführern weder nachgewiesen noch ein diesbezügliches Beweisanbot vorgebracht.
3.3.2.2.4. Die Garantielöhne werden durch Berechnung eines Prozentanteiles, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter Wien zählt in Pkt. 8b taxativ Umsatzanteile auf, die nicht zum Konsum des Gastes zählen und damit nicht in die Bemessungsgrundlage des Bedienungsgeldes fallen (wie z. B. die Umsatzsteuer). Fehlbeträge sind vom Arbeitgeber zu ergänzen, Überschüsse nach dem Verhältnis der Garantielöhne an die Garantielöhner auszuschütten. Verfahrensgegenständlich konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass für die diesbezüglich festgestellte Unterentlohnung nicht stattgefunden hat.
3.3.3. Für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 wurde ein Beitragsnachtrag in der Höhe von € 53.404,- nach verrechnet. Dieser setzt sich aus den Beiträgen, die hinsichtlich der einzelnen Dienstnehmer wie dargelegt nachzuverrechnen waren, zusammen. Insoweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführen, dass die Darstellung in der Bescheidanlage nicht nachvollziehbar sei, ist dem zu entgegen, dass die Differenzen in der Bescheidanlage nach den jeweiligen Dienstnehmern, der Art der Feststellungen in den jeweiligen Zeiträumen detailliert und übersichtlich dargelegt sind und darin auch eine Übersicht der Summendifferenzen der nicht vollständig vorgelegten Beitragsnachweisungen enthalten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Entgelt, Kollektivvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2003996.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019