TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W144 2220180-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2220180-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba (ÖB) vom 16.05.2019, Zahl: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX geb., StA von Eritrea, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB vom 01.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba (ÖB) vom 16.05.2019, Zahl: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 geb., StA von Eritrea, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB vom 01.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 16.03.2018 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, gestellt, wobei als Bezugsperson seine Ehegattin XXXX geb., StA von Eritrea, genannt wurde, der mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt wurde.Der Beschwerdeführer (BF) hat am 16.03.2018 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, gestellt, wobei als Bezugsperson seine Ehegattin römisch 40 geb., StA von Eritrea, genannt wurde, der mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt wurde.

Ein Zustellungsdatum dieses Bescheides findet sich in den Verwaltungsakten nicht, sodass die Rechtskraft dieses Bescheides (ohne Rechtsmittelverzicht) frühestens nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist mit 11.01.2018 eintreten konnte. In der Datenbank IZF (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) findet sich jedoch der Eintrag, dass dieser Bescheid mit 18.12.2017 rechtskräftig geworden sei - damit erweist sich der Antrag des BF vom 16.03.2018 in jedem Falle als innerhalb der 3-monatigen Frist des § 35 Abs. 1 letzter Satz gestellt.Ein Zustellungsdatum dieses Bescheides findet sich in den Verwaltungsakten nicht, sodass die Rechtskraft dieses Bescheides (ohne Rechtsmittelverzicht) frühestens nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist mit 11.01.2018 eintreten konnte. In der Datenbank IZF (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) findet sich jedoch der Eintrag, dass dieser Bescheid mit 18.12.2017 rechtskräftig geworden sei - damit erweist sich der Antrag des BF vom 16.03.2018 in jedem Falle als innerhalb der 3-monatigen Frist des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz gestellt.

Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen in Kopie:

* Ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG* Ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG

* Konventionsreisepass und Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson

* Asylbescheid der Bezugsperson

* Meldezettel der Bezugsperson

* Vollmacht für namentlich genannte Rot-Kreuz-Mitarbeiter

* Konsulargebührenbestätigung

* Bescheinigung, dass der BF in Äthiopien in einem Camp als Flüchtling registriert ist

* Kirchliche Heiratsurkunde betreffend den BF und die Bezugsperson vom 26.01.2014

* Bescheid der Stadt Wien über die Mindestsicherung der Bezugsperson

* Mietunterlagen und e-card der Bezugsperson

Mit Schreiben vom 20.09.2018 der ÖB an das BFA teilte die ÖB mit, dass Zweifel betreffend Identität und Verwandtschaftsverhältnis des BF mit der Bezugsperson bestünden.

In der Folge ersuchte das BFA um Einvernahme des BF bezüglich der Modalitäten des Kennenlernens der Bezugsperson, der Eheschließung sowie des gemeinsamen Familienlebens; diesbezüglich übermittelte das BFA einen detaillierten Fragenkatalog für die Einvernahme des BF. Am 09.01.2019 erfolgte sodann die diesbezügliche Einvernahme des BF bei der ÖB.

Zuvor wurde bereits die Bezugsperson am 29.11.2018 in Wien zum Einreiseantrag des BF einvernommen und wurde eine diesbezügliche Niederschrift des BFA aufgenommen. Bei dieser Einvernahme wurde die Bezugsperson ebenfalls über die Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens befragt.

Mit Mitteilung vom 13.02.2019 teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberichtigten an den BF nicht wahrscheinlich erscheine, weil bei der Gegenüberstellung der Angaben des BF und jener der Bezugsperson massive Widersprüche in Bezug auf die behauptete Eheschließung und das Familienleben vorlägen. Aufgrund dieser Widersprüche und mangels relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen.

Konkret führte das BFA im Einzelnen folgendes aus:

"Ein besonders markanter Widerspruch findet sich zur Anzahl der behaupteten Inhaftierungen des Antragstellers in Eritrea. Im Rahmen der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor dem Bundesamt am 29.11.2018 wurde die Bezugsperson dazu befragt, wie oft sich der Antragsteller in Haft befunden hätte. Die Bezugsperson führte Folgendes aus: "Ich habe keine Ahnung, ob er in seiner Einheit auch einmal im Gefängnis war, aber als er mit mir zusammen war, war er dieses eine Mal im Gefängnis." Abgesehen dieses einen Gefängnisaufenthalts führte die Bezugsperson somit keine weiteren Haftstrafen ins Treffen. Auch der Antragsteller wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba am 09.012019 dazu befragt, wie oft er sich bereits in Haft befunden hätte. Dazu führte er überraschend aus, dreimal inhaftiert gewesen zu sein. Es macht sehr wohl einen wesentlichen Unterschied aus, wenn die Bezugsperson lediglich von einer Inhaftierung berichtet, der Antragsteller hingegen zwei weitere Inhaftierungen namhaft macht.

Die Gesamtdauer der Inhaftierungen wurde mit zwei Jahren und drei bezeichnet. In Folge wurde der Antragsteller dazu befragt, weswegen er konkret inhaftiert worden sei, wo er erklärte, zuerst wegen des Verdachts der Flucht für ein Jahr und acht inhaftiert worden zu sein und dann wegen des unerlaubten Verlassens der Einheit um die Familie zu unterstützen. Die Darstellung des Antragstellers lässt jedenfalls Rückschlüsse auf die Reihenfolge der Inhaftierungen zu und kann aufgrund seiner Angaben davon ausgegangen werden, dass die weiteren Inhaftierungen erst erfolgt wären, nachdem der Antragsteller und die Bezugsperson bereits eine Beziehung miteinander geführt hätten. Den Angaben der Bezugsperson war zu entnehmen, dass er unweit von Asmara, im XXXX untergebracht gewesen wäre. Bezugnehmend auf die niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Bezugsperson gilt gleichsam zu betonen, dass diese erklärte, sie sei in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Gatten gestanden, als dieser in XXXX aufhältig gewesen wäre. Umso mehr überrascht, dass die Bezugsperson nichts über die weiteren Inhaftierungen gewusst, sofern regelmäßiger Kontakt bestanden hätte. Die divergierenden Angaben der Bezugsperson und des Antragstellers lassen für die Behörde den Schluss zu, dass es sich bei der behaupten Eheschließung und dem vermeintlichen Familienleben um ein Konstrukt handelt, wäre ein solch markanter Widerspruch andernfalls nämlich nicht existent.Die Gesamtdauer der Inhaftierungen wurde mit zwei Jahren und drei bezeichnet. In Folge wurde der Antragsteller dazu befragt, weswegen er konkret inhaftiert worden sei, wo er erklärte, zuerst wegen des Verdachts der Flucht für ein Jahr und acht inhaftiert worden zu sein und dann wegen des unerlaubten Verlassens der Einheit um die Familie zu unterstützen. Die Darstellung des Antragstellers lässt jedenfalls Rückschlüsse auf die Reihenfolge der Inhaftierungen zu und kann aufgrund seiner Angaben davon ausgegangen werden, dass die weiteren Inhaftierungen erst erfolgt wären, nachdem der Antragsteller und die Bezugsperson bereits eine Beziehung miteinander geführt hätten. Den Angaben der Bezugsperson war zu entnehmen, dass er unweit von Asmara, im römisch 40 untergebracht gewesen wäre. Bezugnehmend auf die niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Bezugsperson gilt gleichsam zu betonen, dass diese erklärte, sie sei in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Gatten gestanden, als dieser in römisch 40 aufhältig gewesen wäre. Umso mehr überrascht, dass die Bezugsperson nichts über die weiteren Inhaftierungen gewusst, sofern regelmäßiger Kontakt bestanden hätte. Die divergierenden Angaben der Bezugsperson und des Antragstellers lassen für die Behörde den Schluss zu, dass es sich bei der behaupten Eheschließung und dem vermeintlichen Familienleben um ein Konstrukt handelt, wäre ein solch markanter Widerspruch andernfalls nämlich nicht existent.

An dieser Stelle gilt zu betonen, dass die Bezugsperson auch nicht in der Lage war konkret zu bezeichnen wie lange sich der Antragsteller erstmals inhaftiert gewesen wäre. Die Bezugsperson gab ausschließlich an, dass sich der Antragsteller ein Jahr und irgendetwas in Haft befunden hätte. Gerade wenn eine Liebesbeziehung geführt und in Folge eine Eheschließung daraus resultiert wäre, könnte sehr wohl erwartet werden, dass die Bezugsperson durchaus in Sorge um ihren Partner gewesen wäre und sohin versucht hätte einerseits so viele Informationen als möglich über seinen Verbleib herauszufinden und andererseits im Nachhinein mit ihrem Partner über etwaige Probleme gesprochen hätte und daher auch konkret wüsste, wann dieser entlassen worden bzw. wie lange er konkret in Haft gewesen wäre, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein etwaiges Familienleben oder eine geführte Beziehung darunter gelitten hätte, sei es durch einen eingeschränkten Kontakt, ausbleibende Familienbesuche, etc. Die Unwissenheit der Bezugsperson verdeutlicht nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers und der Bezugsperson hinsichtlich einer Eheschließung und einem Familienleben.

Sowohl der Antragsteller, als auch die Bezugsperson wurden dazu befragt, ob sie nach der vermeintlichen Eheschließung jemals gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten, was beide bejahten. Die Bezugsperson führte unter anderem aus, dass sie einen einmonatigen Flitterurlaub verbracht hätten, bevor der Antragsteller zum Stützpunkt zurückgekehrt sei. Anschließend sei er nach sechs Monaten oder einem Jahr zurückgekehrt und sei für fünf oder sechs Tage geblieben. Umso mehr überraschen die in Folge geleisteten divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Zusammenlebens. Die Bezugsperson führte im Rahmen der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme aus, dass sie mit dem Antragsteller ab dem Tag der vermeintlichen Trauung, am 26.012014, in einem Haushalt gelebt hätte. Der Antragsteller gab jedoch widersprüchlicher Weise an, erst zwei Monate nach der Eheschließung ein gemeinsames Leben begonnen zu haben. Es macht sehr wohl einen gravierenden Unterschied aus, wenn die Bezugsperson behauptet, dass sie ab dem Tag der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und der Antragsteller jedoch erklärt, dass dies erst zwei später vonstattengegangen sei. Diese massiv divergierenden Angaben lassen jedenfalls den Schluss zu, dass es sich bei den Angaben der Bezugsperson und des Antragstellers um ein Konstrukt handelt, würden diese die Situation andernfalls immer gleichlautend darzustellen vermögen.

In weiterer Folge wurden die Bezugsperson und der Antragsteller dazu befragt, mit wem sie an der genannten Adresse in XXXX , gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten. Die Bezugsperson erklärte, dass an der genannten Adresse auch ihre Mutter und ihre Schwester gelebt hätten. Auf Nachfrage, wo ihr Vater gelebt hätte, erklärte sie, dass dieser nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, wohl aber in XXXX wohnhaft gewesen wäre. Diese Angaben finden jedoch insofern mit den des Antragstellers keine Deckung, als dieser im Rahmen der Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 09.012019 anführte, dass die Familie der Bezugsperson, bestehend aus deren Vater, Mutter, zweier Schwestern und einem Bruder, sowie einer Nichte - die Tochter einer Schwester - gemeinsam mit dem Antragsteller und der Bezugsperson in einem Haushalt gelebt hätte. Diese massiv divergierenden Angaben veranschaulichen, dass die Bezugsperson und der Antragsteller niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bzw. ein Familienleben existent gewesen wäre, würden die Angaben hinsichtlich der haushaltszugehörigen Personen andernfalls nämlich nicht derart divergieren.In weiterer Folge wurden die Bezugsperson und der Antragsteller dazu befragt, mit wem sie an der genannten Adresse in römisch 40 , gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten. Die Bezugsperson erklärte, dass an der genannten Adresse auch ihre Mutter und ihre Schwester gelebt hätten. Auf Nachfrage, wo ihr Vater gelebt hätte, erklärte sie, dass dieser nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, wohl aber in römisch 40 wohnhaft gewesen wäre. Diese Angaben finden jedoch insofern mit den des Antragstellers keine Deckung, als dieser im Rahmen der Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 09.012019 anführte, dass die Familie der Bezugsperson, bestehend aus deren Vater, Mutter, zweier Schwestern und einem Bruder, sowie einer Nichte - die Tochter einer Schwester - gemeinsam mit dem Antragsteller und der Bezugsperson in einem Haushalt gelebt hätte. Diese massiv divergierenden Angaben veranschaulichen, dass die Bezugsperson und der Antragsteller niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bzw. ein Familienleben existent gewesen wäre, würden die Angaben hinsichtlich der haushaltszugehörigen Personen andernfalls nämlich nicht derart divergieren.

An dieser Stelle ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Bezugsperson auch noch selbst hinsichtlich der haushaltszugehörigen Personen widersprach. So wurde die Bezugsperson dazu befragt, wo konkret ihre Mutter und ihre Schwester genächtigt hätten, nachdem diese ins Treffen führte, dass lediglich sie selbst und der Antragsteller im WohnSchlaf-Raum genächtigt hätten. Dazu führte die Bezugsperson aus, dass diese in ihrem eigenen Zuhause genächtigt hätten. Auf Vorhalt des Widerspruches, versuchte die Bezugsperson den vorliegenden Widerspruch dahingehend zu entkräften, dass es einen gemeinsamen Hof gegeben hätte, wodurch die Wohneinheiten voneinander getrennt gewesen wären. Auch diese divergierenden Angaben können als Indiz für ein Konstrukt gewertet werden.

Des Weiteren wurde die Frage, wie oft der Antragsteller und die Bezugsperson einander nach der Eheschließung getroffen hätten, an beide herangetragen. Die Bezugsperson erläuterte, dass der Antragsteller nach sechs zuerst gekommen und sie ihn "danach viermal oder so etwas" gesehen hätte. sei der Antragsteller geschickt worden um etwas zu erledigen. Er hätte am Weg anschließend bei der Bezugsperson einen kurzen Halt gemacht, ohne eigentlich Urlaub zu haben. Diese Ausführungen stehen jenen des Antragstellers gegenüber, welcher erklärte, dass er die Bezugsperson im Zeitraum zwischen der Eheschließung im Jänner 2014 bis zu ihrer Flucht im Oktober 2016 lediglich dreimal gesehen hätte. Darüber hinaus benannte der Antragsteller konkrete Daten, wann er die Bezugsperson für wie lange - immer für mehrere Tage - gesehen hätte. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson müsste jedoch davon ausgegangen werden, dass es weitaus mehr Treffen, als die behaupteten drei gegeben hätte, weshalb auch diese aufgezeigte Unstimmigkeit einzig den Schluss zulässt, dass es sich beim Vorbringen des Antragstellers und der Bezugsperson um ein Konstrukt handelt.

Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 09.012019 wurde der Antragsteller dazu befragt, wo die Geschwister der Bezugsperson derzeit leben Eltern leben würden, da sie keine eigenen Familien gegründet hätten. Diese Ausführungen hinsichtlich deren Aufenthalts im Elternhaus sind insofern gänzlich in Frage zu stellen, als die Bezugsperson selbst bekannt gab, dass lediglich ihre Mutter und ihre Schwester gemeinsam mit ihnen am selben Wohnort gelebt hätten. Der Vater hätte anderenorts in XXXX gelebt. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass weitere ihre Geschwister an ihrem Wohnort aufhältig gewesen wären. Sohin verdeutlichen auch diese divergierenden Angaben nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers und der Bezugsperson hinsichtlich eines gemeinsamen Lebens nach der vermeintlichen Eheschließung.Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Befragung vor der Österreichischen Botschaft am 09.012019 wurde der Antragsteller dazu befragt, wo die Geschwister der Bezugsperson derzeit leben Eltern leben würden, da sie keine eigenen Familien gegründet hätten. Diese Ausführungen hinsichtlich deren Aufenthalts im Elternhaus sind insofern gänzlich in Frage zu stellen, als die Bezugsperson selbst bekannt gab, dass lediglich ihre Mutter und ihre Schwester gemeinsam mit ihnen am selben Wohnort gelebt hätten. Der Vater hätte anderenorts in römisch 40 gelebt. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass weitere ihre Geschwister an ihrem Wohnort aufhältig gewesen wären. Sohin verdeutlichen auch diese divergierenden Angaben nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers und der Bezugsperson hinsichtlich eines gemeinsamen Lebens nach der vermeintlichen Eheschließung.

Gleichsam erscheint die Behauptung, dass die Geschwister der Bezugsperson noch keine eigenen Familien gegründet hätten, insofern nicht plausibel, als der Antragsteller eingangs, als er zu den haushaltszugehörigen Personen befragt wurde, erklärte, dass auch die Tochter einer Schwester der Bezugsperson gemeinsam mit ihnen im Haushalt gelebt hätte. Sohin kann auch davon ausgegangen werden, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers, sehr wohl bereits eigenen Familien gegründet worden wären.

Nachdem der Antragsteller und die Bezugsperson behaupten seit dem Jahr 2011 eine Beziehung zu führen und sich bereits im Jahr 2004 kennengelernt zu haben, erscheint besonders markant, dass die Bezugsperson einen anders lautendenden Namen eines Bruders des Antragstellers bezeichnet. Gerade im Fall eines Ehe- bzw. Familienlebens kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Partner die Namen der Schwägerinnen und Schwager bekannt sein müssten. So behauptete der Antragsteller, dass sein Bruder XXXX heißen würde, während die Bezugsperson erklärte, dass dessen Name XXXX sein würde. Die Unkenntnis hinsichtlich des Vornamens des eigenen Schwagers bzw. Bruder des Partners kann als Indiz für ein Konstrukt gewertet werden.Nachdem der Antragsteller und die Bezugsperson behaupten seit dem Jahr 2011 eine Beziehung zu führen und sich bereits im Jahr 2004 kennengelernt zu haben, erscheint besonders markant, dass die Bezugsperson einen anders lautendenden Namen eines Bruders des Antragstellers bezeichnet. Gerade im Fall eines Ehe- bzw. Familienlebens kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Partner die Namen der Schwägerinnen und Schwager bekannt sein müssten. So behauptete der Antragsteller, dass sein Bruder römisch 40 heißen würde, während die Bezugsperson erklärte, dass dessen Name römisch 40 sein würde. Die Unkenntnis hinsichtlich des Vornamens des eigenen Schwagers bzw. Bruder des Partners kann als Indiz für ein Konstrukt gewertet werden.

Bezugnehmend auf die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde führt die Behörde aus, dass es sich hierbei lediglich um einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck handelt und somit eine abschließende Feststellung zur Authentizität nicht getroffen werden kann, zumal ein solches Formular von jeder Person, zu jedem Zeitpunkt, gleichsam aber auch mit jedem erdenklichen Inhalt ausgefüllt werden kann und sohin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit oder eine Urkunde gegen Bezahlung handelt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorhandenen Stempeln um Computerdrucke handelt, was ebenso zu Zweifeln führt.

Abschließend weist die Behörde auch darauf hin, dass keinerlei Identitätsdokumente aus Eritrea durch den Antragsteller in Vorlage gebracht wurden. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, ist keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen."

Mit Schreiben vom 18.2.2019 wurde der BF seitens der ÖB aufgefordert, zu den Bedenken des BFA Stellung zu nehmen.

In der Folge brachte der BF mit Schreiben vom 25.02.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Die Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau XXXX wurde am 26.01.2014 kirchlich geschlossen. Diese Eheschließung konnte standesamtliche nicht durchgeführt werden, da Frau XXXX geflüchtet worden war. Abgesehen davon ist es üblich, dass nach der kirchlichen Trauung keine standesamtliche Eheschließung erfolgt. Die kirchlich ausgestellte Heiratsurkunde ist, wie das üblich in Eritrea ist, handschriftlich ausgefüllt und ausgestellt."Die Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau römisch 40 wurde am 26.01.2014 kirchlich geschlossen. Diese Eheschließung konnte standesamtliche nicht durchgeführt werden, da Frau römisch 40 geflüchtet worden war. Abgesehen davon ist es üblich, dass nach der kirchlichen Trauung keine standesamtliche Eheschließung erfolgt. Die kirchlich ausgestellte Heiratsurkunde ist, wie das üblich in Eritrea ist, handschriftlich ausgefüllt und ausgestellt.

In Bezug auf die Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und des Antragstellers muss hervorgehoben werden, dass die Befragung des Antragstellers vom 09.01.2019 in Addis Abeba auf Englisch durchgeführt worden ist. Da Englisch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist, war die Verständigung mit der Person an der ÖB Addis Abeba nicht zufriedenstellend. Der Antragsteller hat leider keine Möglichkeit gehabt festzustellen, ob er alle Fragen richtig verstanden beziehungsweise sich deutlich genug ausgedrückt hatte.

Für eine Befragung, bei der es ausschließlich um Feststellung der Sachverhalte aus dem privaten Leben der befragten Personen geht, müsste diese in einer Sprache durchgeführt werden in der sich die befragte Person ganz sicher und mächtig fühlt - vor allem, weil die gemachten Angaben entscheiden für das weitere Verfahren sind.

Somit wurden manche Fragen bei beiden Befragungen unterschiedlich beantwortet, weil die Bezugsperson und der Antragsteller den gleichen Sachverhalt anders beschrieben hatten. Zum ersten Punkt der verglichenen Angaben ging es um Gefängnisaufenthalte des Antragstellers. Er war vor seine Beziehung mit der Bezugsperson inhaftiert worden. Die Bezugsperson hat nach ihrem Verständnis der Frage die Angabe zu diesem Gefängnisaufenthalt während ihrer Beziehung mit dem Antragsteller. Nach der ausdrücklichen Nachfrage bei ihrem Ehemann hat Frau XXXX erst jetzt erfahren, dass er ihr über seinen früheren Inhaftierungen nicht erzählen wollte - das war die Erinnerung an die er sich selber nicht mehr erinnern wollte. Das ist doch keine Begründung für die Annahme, dass die Bezugsperson und der Antragsteller verheiratet sind.Somit wurden manche Fragen bei beiden Befragungen unterschiedlich beantwortet, weil die Bezugsperson und der Antragsteller den gleichen Sachverhalt anders beschrieben hatten. Zum ersten Punkt der verglichenen Angaben ging es um Gefängnisaufenthalte des Antragstellers. Er war vor seine Beziehung mit der Bezugsperson inhaftiert worden. Die Bezugsperson hat nach ihrem Verständnis der Frage die Angabe zu diesem Gefängnisaufenthalt während ihrer Beziehung mit dem Antragsteller. Nach der ausdrücklichen Nachfrage bei ihrem Ehemann hat Frau römisch 40 erst jetzt erfahren, dass er ihr über seinen früheren Inhaftierungen nicht erzählen wollte - das war die Erinnerung an die er sich selber nicht mehr erinnern wollte. Das ist doch keine Begründung für die Annahme, dass die Bezugsperson und der Antragsteller verheiratet sind.

Die Fragen bezüglich der Wohnverhältnisse und Verwandtschaft wurden schlicht falsch verstanden. Der Antragsteller beantwortete, welche Personen der Ursprungsfamilie seiner Gattin angehören und aufgrund der falschen verstandenen Frage leider nicht, wer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gewohnt hatte. So zum Beispiel wohnte der Vater der Bezugsperson in einem anderen Haus - mit seiner anderen Frau hielt er sich aber im gemeinsamen Haushalt der Bezugsperson und des Antragstellers bei seinen Besuchen auf.

Genau wie bei der Frage nach dem Namen des Schwagers von der Bezugsperson, geht die Behörde von einer sehr engen Deutung der Antworten aus ohne eine Möglichkeit für das andere Verständnis der Sachverhalte durch die befragten Personen. Die Bezugsperson ist wohl bekannt, wie ihr Schwager heißt und sie hat ihn eben, wie das innerhalb der Familie bekannt ist, nach seinem Spitznamen genannt. XXXX ist übliche Abkürzung des Namens XXXX und die Bezugsperson gab diesen an, weil sie ihr dieser Namen vertraut war.Genau wie bei der Frage nach dem Namen des Schwagers von der Bezugsperson, geht die Behörde von einer sehr engen Deutung der Antworten aus ohne eine Möglichkeit für das andere Verständnis der Sachverhalte durch die befragten Personen. Die Bezugsperson ist wohl bekannt, wie ihr Schwager heißt und sie hat ihn eben, wie das innerhalb der Familie bekannt ist, nach seinem Spitznamen genannt. römisch 40 ist übliche Abkürzung des Namens römisch 40 und die Bezugsperson gab diesen an, weil sie ihr dieser Namen vertraut war.

Bezüglich der gemeinsamen Treffen der Eheleute muss hier hervorgehoben werden, dass diese tatsächlich vier Mal stattgefunden haben. Die Unterscheidung in ihren Angaben ist darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller einen kurzen Besuch im Rahmen seines Dienstes nicht als Urlaub betrachtete.

Alle diesen Aussagen der Bezugsperson und des Antragstellers zeigen nicht das Fehlen der Ehe und einer Liebesbeziehung auf, sondern mehr die Art der Interpretation durch die Behörde und das Verständnis der Fragen und Sachverhalte von den befragten Personen aufgrund mehrere Faktoren: Befragung in einer Fremdsprache, unterschiedliche Benennung der Lebenssituationen, usw.

Deshalb kann nicht alleine aufgrund der vergleichenden Aussagen und bei einer derartigen Auslegung der Behörde davon ausgegangen, dass es sich um kein Bestehen der Ehe zwischen der Bezugsperson und dem Antragsteller handelt bzw. dass diese nicht nachgewiesen werden konnte.

Sogar das Fehlen der unbedenklichen Identitätsnachweise des Antragstellers zeigt auf nicht ausreichende Ermittlung, da die eritreischen Staatsbürger in der Regel extrem Schwierig oder gar nicht zu den Identitätsdokumenten kommen können, vor allem wenn sie sich im Ausland befinden - denn sie desertieren von Militär.

Daher wird darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren weitere Ermittlungsschritte durchgeführt werden sollten. Die Gegenüberstellung der Aussagen bei der eine Befragung in Fremdsprache durchgeführt wurde, ist nicht voller Beweis für kein Bestehen der Ehe."

In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 01.03.2019 den Antrag des BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG mit der Begründung, dass das BFA davon ausgegangen sei, dass der BF sein Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, ab.In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 01.03.2019 den Antrag des BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass das BFA davon ausgegangen sei, dass der BF sein Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, ab.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 27.03.2019, in welcher der BF im Wesentlichen sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.02.2019 wiederholte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, zugestellt am 20.05.2019, wies die ÖB die Beschwerde unter Hinweis auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, zugestellt am 20.05.2019, wies die ÖB die Beschwerde unter Hinweis auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 29.05.2019, eingebracht am 31.05.2019 begehrte der BF, dass die Sache dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.06.2019 wurde am 18.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.

In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig die Niederschriften der Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung vom 24.08.2017, sowie das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA vom 27.11.2017, sowie jenes vom 29.11.2018 betreffend die Einvernahme der Bezugsperson zu den Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass sich die Angaben des BF und der Bezugsperson zu den Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens weitestgehend decken, und dass abweichende Angaben lediglich auf sprachliche Unschärfen zurückzuführen sind, die bei näherer Betrachtung keine Widersprüche darstellen.

Weiters wird festgestellt, dass nach eritreischem Eherecht auch bloß religiöse Eheschließungen staatliche Gültigkeit besitzen.

Damit ist gleichzeitig festzustellen dass der BF seit 26.01.2014 der Ehegatte der Bezugsperson ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB sowie aus dem IZF.

Die Feststellung, dass der BF und die Bezugsperson weitestgehend deckungsgleiche Angaben zu den Modalitäten ihres Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens erstattet haben, ergibt sich aus einem Vergleich der amtswegig beigeschafften Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson und des Einvernahmeprotokolls des BF sowie den sich nachstehend daraus ergebenden Erwägungen:

Zunächst ist auszuführen, dass beide übereinstimmend angegeben haben, dass sie einander im Jahr 2004 in der Schule kennengelernt hätten, sowie dass sie seit dem Jahr 2011 eine Beziehung miteinander geführt hätten. Weiters wurden Angaben zu den ersten Treffen in der Stadt, in Kaffee- bzw. Teehäusern bzw. Parks übereinstimmend dargetan, und wurden auch die Umstände der Eheschließung übereinstimmend geschildert. So wurde etwa von beiden der Name der Kirche, XXXX , der Name des Priesters sowie die Trauzeugen des BF (- hinsichtlich der Trauzeugen der Bezugsperson besteht tatsächlich ein Widerspruch, wenn der BF vermeint, diese habe keine eigenen Trauzeugen gehabt, während die Bezugsperson diese sogar namentlich nennt) übereinstimmend angegeben und kann auch davon ausgegangen werden dass die Anzahl der Gäste bei der Hochzeitsfeierlichkeit in etwa von beiden übereinstimmend vorgebracht wurde, wenn der BF angibt, dass es ca. 40 Leute gewesen sein, und die Bezugsperson angibt das es ca. 50 bis 60 Personen gewesen sein, die jedoch nicht alle gleichzeitig anwesend gewesen wären. Auch der gemeinsame Wohnraum wurde deckungsgleich beschrieben, indem die Einrichtung mit Bad, roter Couch, ein Kasten bzw. Kleiderschrank sowie ein kleines Kästchen bzw. Kommode benannt worden ist. Der Umstand, dass die Bezugsperson angegeben hat, dass es in diesem Raum ein Fenster gegeben habe, der BF jedoch angegeben hat, dass es kein Glasfenster, sondern nur zwei Blechtüren gegeben habe, schadet diesbezüglich nicht, da die Bezugsperson nicht angegeben hat, dass das von ihr genannte Fenster etwa aus Glas bestanden hätte - denkbar wäre ebenso ein Fenster mit einem Blechfensterladen als Verschluss, sodass eine bloße sprachliche Unschärfe nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich wurde auch die Tätigkeit und konkrete Arbeit des BF beim Militär von beiden übereinstimmend vorgebracht und stimmt's grundsätzlich das Vorbringen der Bezugsperson, wonach der BF im Jahr 2011 inhaftiert worden sei und die Dauer der Haft ein Jahr und "irgendwas" gedauert hätte, mit dem Vorbringen des BF überein.Zunächst ist auszuführen, dass beide übereinstimmend angegeben haben, dass sie einander im Jahr 2004 in der Schule kennengelernt hätten, sowie dass sie seit dem Jahr 2011 eine Beziehung miteinander geführt hätten. Weiters wurden Angaben zu den ersten Treffen in der Stadt, in Kaffee- bzw. Teehäusern bzw. Parks übereinstimmend dargetan, und wurden auch die Umstände der Eheschließung übereinstimmend geschildert. So wurde etwa von beiden der Name der Kirche, römisch 40 , der Name des Priesters sowie die Trauzeugen des BF (- hinsichtlich der Trauzeugen der Bezugsperson besteht tatsächlich ein Widerspruch, wenn der BF vermeint, diese habe keine eigenen Trauzeugen gehabt, während die Bezugsperson diese sogar namentlich nennt) übereinstimmend angegeben und kann auch davon ausgegangen werden dass die Anzahl der Gäste bei der Hochzeitsfeierlichkeit in etwa von beiden übereinstimmend vorgebracht wurde, wenn der BF angibt, dass es ca. 40 Leute gewesen sein, und die Bezugsperson angibt das es ca. 50 bis 60 Personen gewesen sein, die jedoch nicht alle gleichzeitig anwesend gewesen wären. Auch der gemeinsame Wohnraum wurde deckungsgleich beschrieben, indem die Einrichtung mit Bad, roter Couch, ein Kasten bzw. Kleiderschrank sowie ein kleines Kästchen bzw. Kommode benannt worden ist. Der Umstand, dass die Bezugsperson angegeben hat, dass es in diesem Raum ein Fenster gegeben habe, der BF jedoch angegeben hat, dass es kein Glasfenster, sondern nur zwei Blechtüren gegeben habe, schadet diesbezüglich nicht, da die Bezugsperson nicht angegeben hat, dass das von ihr genannte Fenster etwa aus Glas bestanden hätte - denkbar wäre ebenso ein Fenster mit einem Blechfensterladen als Verschluss, sodass eine bloße sprachliche Unschärfe nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich wurde auch die Tätigkeit und konkrete Arbeit des BF beim Militär von beiden übereinstimmend vorgebracht und stimmt's grundsätzlich das Vorbringen der Bezugsperson, wonach der BF im Jahr 2011 inhaftiert worden sei und die Dauer der Haft ein Jahr und "irgendwas" gedauert hätte, mit dem Vorbringen des BF überein.

Wenn die ÖB i.V.m. den Ausführungen des BFA der Ansicht ist, dass die Bezugsperson über die mehrmaligen Inhaftierungen des BF hätte Bescheid wissen müssen, da beide miteinander seit dem Jahr 2011 eine Beziehung geführt hätten und sich aus den Angaben des BF ergebe, dass die längste Inhaftierung, die im Jahr 2011 begonnen und ein Jahr und acht Monate gedauert habe, auch die erste Inhaftierung gewesen sei, sodass die Bezugsperson zwangsläufig auch über die nachfolgenden zwei Inhaftierungen hätte Bescheid wissen müssen, so ist diesen Erwägungen zu entgegnen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme auf die Frage, weswegen er inhaftiert worden sei, geantwortet hat: "Zuerst wegen des Verdachts der Flucht (ein Jahr und acht Monate Inhaftierung dafür), ..." Hierbei gilt es zu bedenken, dass dieser Satz im Wege eines Tigrinisch-Englisch Dolmetschers und einer Englisch-Deutsch Übersetzung seitens des Einvernehmenden Eingang in das Protokoll gefunden hat und nicht klar ist, ob der BF das Wort "zuerst" in einer chronologischen Hinsicht gemeint hat, oder ob er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Inhaftierung die längste und bedeutendste gewesen sei: Wenn man gefragt wird, weshalb man mehrmals inhaftiert worden sei, und es gibt mehrere Gründe, ist durchaus denkbar, dass das englische Wort "at first" für "zuerst" eine Gewichtung der Umstände und keine Chronologie beinhalten sollte. Eine Nachfrage nach einer konkreten chronologischen Einordnung ist an dieser Stelle des Protokolls unterblieben, sodass hieraus kein zusätzlicher Informationsgewinn zu erzielen ist, und ist diesbezüglich auch das Vorbringen der Bezugsperson in Betracht zu ziehen, die auf entsprechenden Vorhalt angegeben hat, dass der BF von anderen Inhaftierungen nichts erzählt habe.Wenn die ÖB in Verbindung mit den Ausführungen des BFA der Ansicht ist, dass die Bezugsperson über die mehrmaligen Inhaftierungen des BF hätte Bescheid wissen müssen, da beide miteinander seit dem Jahr 2011 eine Beziehung geführt hätten und sich aus den Angaben des BF ergebe, dass die längste Inhaftierung, die im Jahr 2011 begonnen und ein Jahr und acht Monate gedauert habe, auch die erste Inhaftierung gewesen sei, sodass die Bezugsperson zwangsläufig auch über die nachfolgenden zwei Inhaftierungen hätte Bescheid wissen müssen, so ist diesen Erwägungen zu entgegnen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme auf die Frage, weswegen er inhaftiert worden sei, geantwortet hat: "Zuerst wegen des Verdachts der Flucht (ein Jahr und acht Monate Inhaftierung dafür), ..." Hierbei gilt es zu bedenken, dass dieser Satz im Wege eines Tigrinisch-Englisch Dolmetschers und einer Englisch-Deutsch Übersetzung seitens des Einvernehmenden Eingang in das Protokoll gefunden hat und nicht klar ist, ob der BF das Wort "zuerst" in einer chronologischen Hinsicht gemeint hat, oder ob er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Inhaftierung die längste und bedeutendste gewesen sei: Wenn man gefragt wird, weshalb man mehrmals inhaftiert worden sei, und es gibt mehrere Gründe, ist durchaus denkbar, dass das englische Wort "at first" für "zuerst" eine Gewichtung der Umstände und keine Chronologie beinhalten sollte. Eine Nachfrage nach einer konkreten chronologischen Einordnung ist an dieser Stelle des Protokolls unterblieben, sodass hieraus kein zusätzlicher Informationsgewinn zu erzielen ist, und ist diesbezüglich auch das Vorbringen der Bezugsperson in Betracht zu ziehen, die auf entsprechenden Vorhalt angegeben hat, dass der BF von anderen Inhaftierungen nichts erzählt habe.

Soweit das BFA vermeint, dass der BF und die Bezugsperson massiv widersprüchliche Angaben darüber erstattet hätten, welche Personen im gemeinsamen Haushalt mit den BF und der Bezugsperson gelebt hätten, ist diesen Erwägungen entgegenzuhalten, dass der BF und die Bezugsperson offensichtlich in einem Areal gewohnt haben, bei dem benachbart, über einen Hof erreichbar, verschiedene Zimmer/Kleinwohnungen gegeben hat, sodass je nach Betrachtungsweise man sagen kann, dass Personen gemeinsam gewohnt haben, wenn man die größere Einheit in Betracht zieht, oder eben das jeweils unterschiedliche Haushalte vorgelegen seien, wenn man den Fokus auf den jeweils konkret bewohnten Raum legt. Dass diese durchaus plausible Erklärung der Wohnsituation und der verschiedenen Räumlichkeiten, die über einen Hof zu erreichen gewesen seien, vom BFA als weiterer Hinweis für das Vorliegen von bloß konstruiertem Vorbringen qualifiziert wurden, erscheint nach den logisch schlüssigen Denkgesetzen nicht nachvollziehbar.

Weiters kann kein manifester Widerspruch darin erkannt werden, dass der BF angegeben hat, dass sein Bruder " XXXX " heiße, während die Bezugsperson erklärt hat, dass dessen Name " XXXX " sein würde. Es liegt schon aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit geradezu auf der Hand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bezeichnung XXXX innerhalb der Familie quasi als Kurzform bzw. Rufname für XXXX verwendet worden ist.Weiters kann kein manifester Widerspruch darin erkannt werden, dass der BF angegeben hat, dass sein Bruder " römisch 40 " heiße, während die Bezugsperson erklärt hat, dass dessen Name " römisch 40 " sein würde. Es liegt schon aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit geradezu auf der Hand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bezeichnung römisch 40 innerhalb der Familie quasi als Kurzform bzw. Rufname für römisch 40 verwendet worden ist.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Vielzahl von übereinstimmenden Angaben seitens der Erstbehörde quasi völlig außer Betracht geblieben ist, sowie dass sich die erstinstanzlich als Widersprüche erkannten Unstimmigkeiten bei genauerer Betrachtung im Wesentlichen als bloße Unschärfen herausstellen, die nicht geeignet sind, dem Vorbringen des BF und der Bezugsperson die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der bloße Umstand, dass der BF angegeben hat, dass die Bezugsperson keine eigenen Trauzeugen bei der Eheschließung gehabt habe bleibt tatsächlich als Widerspruch im Vorbringen beider bestehen, reicht aber angesichts der übrigen Ermittlungsergebnisse zur Versagung der Glaubwürdigkeit des Bestehens der Beziehung, der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens nicht aus.

Die Feststellungen zum eritreischem Eherecht ergeben sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigeschlossenen Akkordbericht betreffend eine Anfrage vom 30.12.2015 über die staatliche Anerkennung von kirchlichen Eheschließungen in Eritrea. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass in Eritrea auch rein kirchliche bzw. religiös geschlossene Ehen staatlicherseits anerkannt werden.

Die Feststellung dass der BF seit 26.01.2014 der Ehegatte der Bezugsperson ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau obiger Erwägungen zur Beweiswürdigung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, konkret der Heiratsurkunde, sowie dem Umstand, dass der BF seine Identität zumindest 1. durch das mit einem Foto des BF versehenen Schreiben über seine Registrierung als Flüchtling in einem äthiopischen Flüchtlingscamp und 2. durch eine UNHCR-Registrierung ebenfalls samt Foto belegen konnte, sowie dem Umstand, dass auch rein kirchlich geschlossene Ehen in Eritrea staatlich anerkannt sind.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Erkenntnisse

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4... )"

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in

Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde ein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte Ehegattin des BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte Ehegattin des BF genannt.

Die Erwägungen der ÖB, wonach vor Einreise keine Ehe des BF mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich - wie oben ausgeführt - als nicht stichhaltig.

Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen des BF, dass er der Ehegatte der Bezugsperson sei und mit dieser seit dem Jahr 2014 verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden.

Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zum BF ist vielmehr als gegeben anzusehen, somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2220180.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten