Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2003758-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, XXXX beschlossen (weitere 40 mitbeteiligte Parteien wie in der Anlage zum Bescheid vom 13.04.2012):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, römisch 40 beschlossen (weitere 40 mitbeteiligte Parteien wie in der Anlage zum Bescheid vom 13.04.2012):
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid vom 13.04.2012, Zahl: XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid vom 13.04.2012, Zahl: römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahrensgegenständliches Versicherungspflichtverfahren
1.1. Im Betrieb von XXXX , [im Folgenden Erstbeschwerdeführer] wurde auf Grund des am 18.06.2009 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren eine Insolvenzprüfung hinsichtlich des Prüfzeitraumes ab 01.01.2008 durchgeführt.1.1. Im Betrieb von römisch 40 , [im Folgenden Erstbeschwerdeführer] wurde auf Grund des am 18.06.2009 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren eine Insolvenzprüfung hinsichtlich des Prüfzeitraumes ab 01.01.2008 durchgeführt.
1.2. Mit (dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen) Bescheid vom 13.04.2012, zugestellt am 24.04.2012, XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 45 Personen zu den ebendort angegebenen 148 unterschiedlichen Beschäftigungszeiträumen aufgrund der für den Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.1.2. Mit (dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen) Bescheid vom 13.04.2012, zugestellt am 24.04.2012, römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 45 Personen zu den ebendort angegebenen 148 unterschiedlichen Beschäftigungszeiträumen aufgrund der für den Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche in Anlage 1 und Anlage 2 [Anmerkung BVwG: eine Anlage 2 findet sich jedoch nicht im Akt] angeführten Personen im Betrieb des Erstbeschwerdeführers als Wachorgane tätig und über einen längeren Zeitraum zum Teil als geringfügig Beschäftigte angemeldet waren. Tatsächlich läge jedoch nur eine fallweise Beschäftigung gemäß § 471b Abs. 1 ASVG vor. Zur angenommenen Vollversicherungspflicht wurde auf die Ausführungen im Beitragsbescheid [BB] verwiesen. Demnach basiere die Vollversicherungspflicht darauf, dass die km-Geld Auszahlungen als Gehaltsbestandteil qualifiziert worden seien, weil diese vorwiegend für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort ausbezahlt worden seien. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien gegenständlich unvollständig, weshalb die Fahrten beitragspflichtig seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche in Anlage 1 und Anlage 2 [Anmerkung BVwG: eine Anlage 2 findet sich jedoch nicht im Akt] angeführten Personen im Betrieb des Erstbeschwerdeführers als Wachorgane tätig und über einen längeren Zeitraum zum Teil als geringfügig Beschäftigte angemeldet waren. Tatsächlich läge jedoch nur eine fallweise Beschäftigung gemäß Paragraph 471 b, Absatz eins, ASVG vor. Zur angenommenen Vollversicherungspflicht wurde auf die Ausführungen im Beitragsbescheid [BB] verwiesen. Demnach basiere die Vollversicherungspflicht darauf, dass die km-Geld Auszahlungen als Gehaltsbestandteil qualifiziert worden seien, weil diese vorwiegend für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort ausbezahlt worden seien. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien gegenständlich unvollständig, weshalb die Fahrten beitragspflichtig seien.
1.3. Mit Schreiben datierend vom 14.05.2012 erhoben die zweit- bis sechstbeschwerdeführende Parteien, jeweils fristgerecht Beschwerden gegen diesen Bescheid der SGKK.
1.3.1. Mit Schreiben vom 21.05.2012 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Erstbeschwerdeführer führt zusammengefasst aus, die Einsätze seien langfristig geplant gewesen, so dass es sich nicht um eine fallweise Beschäftigung der Mitarbeiter gehandelt habe. Er habe sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt aus denen ersichtlich sei, dass die km-Gelder ausschließlich für Fahrten zu Einsatzorten und nicht für Fahrten zwischen Wohnort und Büro ausbezahlt worden seien.
1.3.2. Die 40 weiteren mitbeteiligten Verfahrensparteien erhoben keine Einsprüche.
2. Beitragsnachverrechnungsverfahren (hg. GZ 2003758-2)
2.1. Ebenfalls mit Bescheid vom 13.04.2012, XXXX , verpflichtete die SGKK den Erstbeschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 12.993,92 zu entrichten.2.1. Ebenfalls mit Bescheid vom 13.04.2012, römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Erstbeschwerdeführer die mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 12.993,92 zu entrichten.
2.2. Die gegen den Versicherungspflichtbescheid gerichteten Beschwerden richten sich ebenso gegen den Beitragsbescheid.
3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung beider zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1).3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung beider zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über (OZ 1).
3.1. Am 14.08.2019 legte die SGKK über Anfrage des BVwG mehrere, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegte, Aktenordner, beinhaltend ca.
1.500 Aktenseiten, zum Verfahren vor (OZ 7).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Erstbeschwerdeführer war Inhaber des Einzelunternehmens XXXX und befand sich ab 18.06.2009 im Schuldenregulierungsverfahren. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter wurde ausschließlich für den Geschäftskreis Vermögensverwertung, bei sonstiger Eigenverwaltung, bestellt (OZ 4).1.1. Der Erstbeschwerdeführer war Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 und befand sich ab 18.06.2009 im Schuldenregulierungsverfahren. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter wurde ausschließlich für den Geschäftskreis Vermögensverwertung, bei sonstiger Eigenverwaltung, bestellt (OZ 4).
1.2. Die SGKK forderte den Erstbeschwerdeführer im Wege des Masseverwalters mehrfach auf Unterlagen vorzulegen. Am 15.02.2010 teilt der Erstbeschwerdeführer der SGKK mit, dass er Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen vorlegen werde, diese jedoch erst auffinden müsse. Am 19.02.2010 wurde dem Masseverwalter mitgeteilt, dass mangels vorliegender Unterlagen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG eine Schätzung vorgenommen werde.1.2. Die SGKK forderte den Erstbeschwerdeführer im Wege des Masseverwalters mehrfach auf Unterlagen vorzulegen. Am 15.02.2010 teilt der Erstbeschwerdeführer der SGKK mit, dass er Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen vorlegen werde, diese jedoch erst auffinden müsse. Am 19.02.2010 wurde dem Masseverwalter mitgeteilt, dass mangels vorliegender Unterlagen gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG eine Schätzung vorgenommen werde.
Die Beitragsvorschreibung datiert vom 08.03.2010, die letzte diesbezügliche Eingabe in das Datensystem der SGKK erfolgte am 02.03.2010 (OZ 7). Am 16.08.2010 übergab der Erstbeschwerdeführer persönlich bei der SGKK die "notwendigen Arbeitsaufzeichnungen" (OZ 6/B), woraufhin ihm seitens der SGKK mitgeteilt wurde, dass der Prüfungsfall abgeschlossen sei, eine weitere Beurteilung nur mehr im Zuge eines Einspruchsverfahrens möglich sei und er über die festgestellten Differenzen einen Bescheid anfordern müsse (OZ 6/C).
1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2010 die bescheidmäßige Feststellung (AO GB). Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK erging am 13.04.2012 ohne weitere Ermittlungen auf Basis der Beitragsvorschreibung vom 08.03.2010 (VB S1).
1.3. Die in der Anlage zum Bescheid gelisteten 45 Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Jahren von Jänner 2008 bis einschließlich Jänner 2009 in unterschiedlichem Ausmaß für den Erstbeschwerdeführer als Wachorgane tätig. Sämtliche Dienstnehmer*innen waren während ihrer Beschäftigung (auch für die in der Anlage genannten Zeiträume) zur Sozialversicherung angemeldet; zumeist als geringfügig Beschäftigte für jeweils einen ganzen Monat, teilweise auch als Vollbeschäftigte (VB S2, AO GD: Berechnung).
1.4. In den dem BVwG erst nachträglich vorgelegten Teilen des Verwaltungsaktes findet sich ein gesammelter Ordner mit Stundenabrechnungen und km-Geld-Abrechnungen aller vom Verfahren betroffener Dienstnehmer*innen (AO 2). Bei diesen vorliegenden Stundenabrechnungen handelt es sich um Originale, welche von den jeweiligen Dienstnehmer*innen unterzeichnet sind. In diesen sind die Dienstzeiten, Dienstorte sowie die gefahrenen km eingetragen. Im Falle von km-Angaben finden sich ergänzend jeweils ausgefüllte Angaben zum km-Stand bei Abfahrt und Ankunft vom Büro. Abgerechnet werden konnte laut Beilage jeweils nur die Hinfahrt vom Büro zum Einsatzort (in der Stundenabrechnung unter Dienstort eingetragen), die Rückfahrt vom Einsatzort zum Büro sollte bei der Veranlagung beim Finanzamt berücksichtigt werden.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG folgende Unterlagen vor:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung lagen dem BVwG folgende Unterlagen vor:
* Verfahrensakt der SGKK bestehend aus 5 Aktenordnern diese beinhaltend
o AO1: Berechnungsausdrucke
o AO2: Stundenabrechnungen aller DN
o AO3: GPLA-Unterlagen, Korrespondenz, Differenzenberechnungen
o AO4: alphabetisch sortierte Lohnunterlagen der DN
o AO GD: Bescheide, Beschwerden, Aktenvermerke, Korrespondenz
* hg. Gerichtsakt insbesondere beinhaltend
o Auskunft des BG Salzburg über die Eigenverwaltung (OZ 4)
o Schreiben der SGKK (OZ 7)
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].
3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.1.3. Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid sowohl im Spruch als auch in der Sachverhaltsfeststellung auf Anlage 1 und Anlage 2 zum Bescheid Bezug nimmt (VB S1, 2); die Beweiswürdigung verweist hingegen ausschließlich auf Anlage 2 (VB S3). Im gesamten vorgelegten Verwaltungsakte findet sich jedoch nur eine, darüber hinaus auch nicht weiter bezeichnete, Anlage und wurde auch nur diese Anlage ohne weitere Bezeichnung an die einzelnen mitbeteiligten Parteien übermittelt.
3.2.3. Die SGKK stützt die Versicherungspflicht der 45 verfahrensgegenständlich betroffenen Personen auf die "vorgelegten Lohnzettel, Buchungsbelege und Kilometergeldaufstellungen, die Telefonate mit dem Dienstgeber, ..." und hält fest, es seien durch "lückenhafte Vorlage von Dokumenten umfassende Erhebungsarbeiten (wie Telefonate mit einzelnen Dienstnehmern) und Schätzungen erforderlich" gewesen.
Tatsächlich liegt jedoch ein gesammelter Ordner mit Stundenabrechnungen der Dienstnehmer vor (AO 2), welche jedoch im Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
3.2.4. Der vom BVwG durchgeführte stichprobenartige Abgleich zwischen den in der Anlage zum Bescheid angenommenen Beschäftigungstagen hat ergeben, dass sich diese in keiner Weise mit den vorliegenden Stundenabrechnungen decken.
3.2.5. Auch im Hinblick auf die angenommene jeweilige Vollversicherungspflicht, welche laut Bescheid auf der Umqualifizierung von km-Geld-Auszahlungen in Gehaltsbestandteile basiert, weil diese "vorwiegend für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort" ausbezahlt worden wären (VB mit Verweis auf BB S2, 5-7), ergab der stichprobenartige Abgleich, dass die km-Geld-Abrechnungen von Salzburg abweichende Einsatzorte, wie etwa Linz, Wien oder Wels betreffen und für Einsätze in Salzburg oder Besprechungen im Büro keine km-Gelder abgerechnet worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich etwa auch der die km-Geld-Abrechnungen betreffende Aktenvermerk über das Telefonat mit XXXX [AT] nicht mit dessen Stundenabrechnung in Einklang bringen lässt.3.2.5. Auch im Hinblick auf die angenommene jeweilige Vollversicherungspflicht, welche laut Bescheid auf der Umqualifizierung von km-Geld-Auszahlungen in Gehaltsbestandteile basiert, weil diese "vorwiegend für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort" ausbezahlt worden wären (VB mit Verweis auf BB S2, 5-7), ergab der stichprobenartige Abgleich, dass die km-Geld-Abrechnungen von Salzburg abweichende Einsatzorte, wie etwa Linz, Wien oder Wels betreffen und für Einsätze in Salzburg oder Besprechungen im Büro keine km-Gelder abgerechnet worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich etwa auch der die km-Geld-Abrechnungen betreffende Aktenvermerk über das Telefonat mit römisch 40 [AT] nicht mit dessen Stundenabrechnung in Einklang bringen lässt.
3.2.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN).3.2.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN).
Wie dargelegt hat die SGKK vorliegende Unterlagen zur Gänze ignoriert und diese Unterlagen dem BVwG auch erst über Aufforderung vorgelegt. Dass sich aus diesen Unterlagen ein (weiterer) umfassender Ermittlungsbedarf ergibt, räumte die SGKK im Rahmen der Vorlage der Unterlagen am 14.08.2019 auch ein. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften (vgl. dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen.Wie dargelegt hat die SGKK vorliegende Unterlagen zur Gänze ignoriert und diese Unterlagen dem BVwG auch erst über Aufforderung vorgelegt. Dass sich aus diesen Unterlagen ein (weiterer) umfassender Ermittlungsbedarf ergibt, räumte die SGKK im Rahmen der Vorlage der Unterlagen am 14.08.2019 auch ein. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften vergleiche dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen.
Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003758.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019