TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 L503 2004782-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2004782-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.02.2010, GZ: XXXX , betreffend Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.02.2010, GZ: römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.4.2009 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 55.600 vorgeschrieben werde, zumal sie - wie anlässlich von Kontrollen am 9.6.2008 und 10.6.2008 während der EURO 2008 in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum durch Prüforgane festgestellt worden sei - hinsichtlich der Beschäftigung 108 namentlich genannter Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne von § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Der Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.4.2009 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 55.600 vorgeschrieben werde, zumal sie - wie anlässlich von Kontrollen am 9.6.2008 und 10.6.2008 während der EURO 2008 in der Fanzone Altstadt und dem Fancamp Messezentrum durch Prüforgane festgestellt worden sei - hinsichtlich der Beschäftigung 108 namentlich genannter Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Der Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, die angeführten Personen seien vor Ort angetroffen worden; das Personal habe sicherheitsdienstliche Aufgaben für die BF erledigt.

Die BF habe am 14.4.2008 und 21.4.2008 schriftliche Vereinbarungen mit der Firma I. und der Firma P. abgeschlossen. E101-Formulare seien nicht vorgelegt worden. In einer Gesamtbetrachtung sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der Sachlage zu berücksichtigen und ergebe sich gegenständlich, dass die BF während der EM 2008 nicht über das erforderliche Personal verfügt habe und gezwungen gewesen sei, sich weiteres Sicherheitspersonal zu besorgen. Die Dienstnehmer seien faktisch für die BF tätig gewesen und seien die von den betretenen Dienstnehmern erbrachten Leistungen identisch gewesen mit jenen des Personals der BF selbst. Das erforderliche Arbeitsmaterial (Uniformen, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial, EDV-Programme etc.) sei von der BF bereitgestellt worden. Die Beaufsichtigung des ausländischen Personals sei durch die Einsatzleiter der BF erfolgt. Der BF würde in der schriftlichen Vereinbarung ein umfassendes Anweisungs- und Anleitungsrecht sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt. Die Dienstnehmer hätten den Anweisungen der BF Folge zu leisten. Die Arbeitskräfte hätten gemeinsam mit dem Stammpersonal der BF an den jeweiligen Einsatzorten gearbeitet; ein unterscheidbares Werk in den Dienstleistungen des Personals der BF und jenem des Überlassers sei nicht festzustellen gewesen. Zudem wurde insbesondere auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Versicherungspflichtverfahren zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen der BF hingewiesen.Die BF habe am 14.4.2008 und 21.4.2008 schriftliche Vereinbarungen mit der Firma römisch eins. und der Firma P. abgeschlossen. E101-Formulare seien nicht vorgelegt worden. In einer Gesamtbetrachtung sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der Sachlage zu berücksichtigen und ergebe sich gegenständlich, dass die BF während der EM 2008 nicht über das erforderliche Personal verfügt habe und gezwungen gewesen sei, sich weiteres Sicherheitspersonal zu besorgen. Die Dienstnehmer seien faktisch für die BF tätig gewesen und seien die von den betretenen Dienstnehmern erbrachten Leistungen identisch gewesen mit jenen des Personals der BF selbst. Das erforderliche Arbeitsmaterial (Uniformen, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial, EDV-Programme etc.) sei von der BF bereitgestellt worden. Die Beaufsichtigung des ausländischen Personals sei durch die Einsatzleiter der BF erfolgt. Der BF würde in der schriftlichen Vereinbarung ein umfassendes Anweisungs- und Anleitungsrecht sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen eingeräumt. Die Dienstnehmer hätten den Anweisungen der BF Folge zu leisten. Die Arbeitskräfte hätten gemeinsam mit dem Stammpersonal der BF an den jeweiligen Einsatzorten gearbeitet; ein unterscheidbares Werk in den Dienstleistungen des Personals der BF und jenem des Überlassers sei nicht festzustellen gewesen. Zudem wurde insbesondere auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Versicherungspflichtverfahren zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen der BF hingewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK aus, gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG könnten einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK aus, gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG könnten einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.

2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.2.2010 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 5.2.2010 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF sei im Rahmen der Euro 2008 mit unterschiedlichen Bewachungsleistungen beauftragt worden; einerseits habe die UEFA umfassende Sicherheitsdienstleistungen für die Fußballstadien in Auftrag gegeben und habe die BF die diesbezüglichen Leistungen (im Rahmen einer ARGE) mit eigenem Personal erbracht. Unabhängig davon sei die BF von der "Host-City Salzburg" mit Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Fanzone, dem sogenannten Public-Viewing, sowie dem Fancamp im Bereich des Messezentrums beauftragt worden, wobei diese Leistungen zur Gänze an Subunternehmer weitergegeben worden seien, die diese Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen gehabt hätten und sich ebenfalls weiterer Sub-Subunternehmer bedient hätten; für den gesamten Bereich des Public-Viewing sei von der BF kein eigenes Personal zum Einsatz gebracht worden. Lediglich ein Mitarbeiter der BF habe als Bindeglied zwischen den Auftraggebern der BF und den eingesetzten Subunternehmern gedient. Es hätten täglich Lagebesprechungen der jeweiligen Veranstalter unter Einbindung der Veranstaltungsbehörde, der Polizei sowie der Sicherheitsdirektion stattgefunden, wobei anlässlich dieser Lagebesprechungen vom Veranstalter festgelegt worden sei, in welchen Zeiträumen an welchen Standorten wie viele Personen zum Einsatz zu kommen hätten; an diesen Besprechungen hätten jeweils die Verantwortlichen der Subunternehmer teilgenommen und die Vorgaben des Veranstalters "unmittelbar und direkt zur Kenntnis genommen". Aufgabe des Mitarbeiters der BF sei das Kontakthalten zum Veranstalter sowie insbesondere die Überprüfung und Gegenzeichnung der von den Subunternehmern tatsächlich geleisteten Stunden gewesen, da diese Aufzeichnungen einerseits der Verrechnung zwischen der BF und der Stadt Salzburg sowie andererseits zwischen der BF und den Subunternehmern gedient hätten.

Ein Anweisung- und Anleitungsrecht habe ausschließlich gegenüber dem Subunternehmer, nicht jedoch gegenüber den von diesem zum Einsatz gebrachten Mitarbeitern, bestanden. Dieses Anweisungs- und Anleitungsrecht gegenüber dem Subunternehmer sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die sich täglich ändernden Anweisungen des Veranstalters wirksam auf den Subunternehmer überbunden werden konnten. Eine Tätigkeit der Subunternehmer "im Betrieb" der BF sei nicht erfolgt; es habe auch keinerlei "Durchmischung" von Mitarbeitern der Subunternehmer mit jener der BF stattgefunden, da der Bereich der Fanmeile und des Public-Viewing zur Gänze an die Subunternehmer weitergegeben worden sei. Die BF habe auch weder Material noch Werkzeug zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellt; es sei jedoch Vorgabe des Veranstalters gewesen, dass das Sicherheitspersonal ein einheitliches Erscheinungsbild aufweist und darüber hinaus als solches deutlich erkennbar sein müsse und seien ausschließlich aus diesem Grunde die von der SGKK angeführten T-Shirts übergeben worden.

Im Übrigen liege gegenständlich auch keine Arbeitskräfteüberlassung vor, wobei diesbezüglich ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. M. vorgelegt wurde.

Ungeachtet der Frage der Abgrenzung Werkvertrag-Arbeitskräfteüberlassung unterliege die SGKK einem weiteren rechtlichen Irrtum. § 3 Abs 3 ASVG bestimme im gegenständlichen relevanten Zusammenhang, dass als im Inland beschäftigt auch Personen gelten würden, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. § 16 AÜG regle die grenzüberschreitende Überlassung, sei aber gemäß § 16a AÜG auf Überlassungen innerhalb des EWR nicht anzuwenden.Ungeachtet der Frage der Abgrenzung Werkvertrag-Arbeitskräfteüberlassung unterliege die SGKK einem weiteren rechtlichen Irrtum. Paragraph 3, Absatz 3, ASVG bestimme im gegenständlichen relevanten Zusammenhang, dass als im Inland beschäftigt auch Personen gelten würden, die gemäß Paragraph 16, AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Paragraph 16, AÜG regle die grenzüberschreitende Überlassung, sei aber gemäß Paragraph 16 a, AÜG auf Überlassungen innerhalb des EWR nicht anzuwenden.

Darüber hinaus seien die von der SGKK erwähnten, rechtskräftigen Bescheide betreffend zwei näher genannte Dienstnehmerinnen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Abschließend wurde betont, dass keine einzige der im Bescheid genannten Personen unmittelbar für die BF tätig gewesen sei, sondern seien diese in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Sub-Subunternehmer der von der BF beauftragten Subunternehmer I. GmbH bzw. P. GmbH & Co. KG gestanden.Darüber hinaus seien die von der SGKK erwähnten, rechtskräftigen Bescheide betreffend zwei näher genannte Dienstnehmerinnen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Abschließend wurde betont, dass keine einzige der im Bescheid genannten Personen unmittelbar für die BF tätig gewesen sei, sondern seien diese in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Sub-Subunternehmer der von der BF beauftragten Subunternehmer römisch eins. GmbH bzw. P. GmbH & Co. KG gestanden.

3. Am 25.5.2010 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme - gemeinsam zu einem am 3.2.2010 betreffend (weitere) 5 Dienstnehmer erlassenen Versicherungspflichtbescheid - ab.

Darin führte die SGKK im Wesentlichen aus, dass die vom überlassenen Personal der beiden Subfirmen erbrachten Leistungen identisch gewesen seien mit jenen, die vom eigenen Personal der BF erbracht wurden. Das erforderliche Arbeitsmaterial (Uniformen, Zutrittsschleusen, Absperrmaterial, EDV-Programme etc.) sei von der BF und nicht von den Subunternehmen bereitgestellt wurden; die Beaufsichtigung des ausländischen Personals sei durch die sogenannten "Einsatzleiter" der BF erfolgt. Das überlassene Personal habe gemeinsam mit dem Stammpersonal der BF an den jeweiligen Einsatzorten gearbeitet; ein unterscheidbares Werk in den Dienstleistungen des Personals des Beschäftigers und jenem des Überlassers sei nicht festzustellen gewesen. In der vorgelegten Vereinbarung mit den Subunternehmen sei ein klares Weisungsrecht der BF vorgesehen. Gegenständlich handle es sich um keine Entsendung, sondern allenfalls um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG.

Weiters führte die SGKK aus, der BF werde in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Subunternehmen "ein umfangreiches Anweisungs- und Anleitungsrecht sowie das Recht zur Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen" eingeräumt. Die Dienstnehmer hätten "Anweisungen der BF Folge zu leisten". Das gesamte in Rede stehende Personal sei in den Betriebsablauf der BF eingegliedert gewesen. Zum Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. M. führte die SGKK aus, der Sachverhalt werde darin großteils zwar richtig beschrieben, allerdings sei die rechtliche Subsumtion nicht nachvollziehbar: Aus dem vorliegenden Sachverhalt folge nämlich klar, dass hier kein Werkvertrag erfüllt werde, sondern vielmehr, dass Arbeitskräfte überlassen würden; die Überlassung von 50 Arbeitskräften dahingehend zu argumentieren, dass hier ein bestimmtes Ausmaß an Sicherheitsleistung definiert wird, sei "eine reine Scheinbegründung". Im Übrigen wies die SGKK darauf hin, dass nunmehr von der BF vorgelegte "E101 Formulare" großteils lediglich AVRAG-Meldungen seien, die teilweise vom deutschen Arbeitgeber und nicht vom zuständigen Sozialversicherungsträger gezeichnet seien; weiters sei nicht einmal ein Entsendetatbestand angekreuzt. Diese E101 Formulare seien somit unbeachtlich.

Schließlich wies die SGKK darauf hin, dass seitens der SGKK bei der BF eine GPLA durchgeführt werde und regte die SGKK an, "die nunmehr anhängigen Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Beitragsprüfung auszusetzen".

4. Mit - seitens der BF fristgerecht bekämpftem - Bescheid vom 19.3.2012 sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.4. Mit - seitens der BF fristgerecht bekämpftem - Bescheid vom 19.3.2012 sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Dabei handelt es sich zum (überwiegenden) Teil um die hier verfahrensgegenständlichen Personen. Hinsichtlich der übrigen Personen laut gegenständlichem Beitragszuschlagsbescheid führte die SGKK im erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 19.3.2012 aus, dass diese aufgrund der Bindungswirkung von vorgelegten E101-Formularen nicht in die Pflichtversicherung einbezogen worden seien und dass auch das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahren (Bescheid vom 5.2.2010) entsprechend zu berichtigen sein werde.

5. Am 17.3.2014 legte das Land Salzburg den Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vor.

6. Mit Schreiben vom 18.9.2019 ersuchte das BVwG die SGKK, bei den Finanzbehörden anzufragen, ob im Hinblick auf die seitens der SGKK als Dienstnehmer der BF qualifizierten Personen entsprechende Finanzverfahren - insbesondere betreffend Haftung für Lohnsteuer - gegen die BF anhängig sind bzw. waren und wie diese gegebenfalls geendet haben.

7. Mit Schreiben vom 23.9.2019 ersuchte das BVwG das LVwG Salzburg um Übermittlung des Akts des seinerzeitigen UVS Salzburg betreffend Verwaltungsstrafverfahren, welche gegen den Geschäftsführer der BF geführt wurden.

8. Mit Schreiben vom 23.9.2019 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass gegen die Bescheide aufgrund der GPLA 2007 bis 2009 keine Beschwerden eingebracht worden seien.

9. Am 24.9.2019 langten die Akten seitens des LVwG Salzburg ein.

10. Am 7.10.2019 legte die SGKK dem BVwG auf (telefonisches) Ersuchen die Haftungsbescheide des Finanzamts Salzburg Stadt betreffend die Jahre 2007 bis 2009 vom 6.6.2011 sowie den diesbezüglichen Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.6.2011 vor. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Personen lediglich über den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, nicht aber hinsichtlich Lohnsteuer, abgesprochen worden war.10. Am 7.10.2019 legte die SGKK dem BVwG auf (telefonisches) Ersuchen die Haftungsbescheide des Finanzamts Salzburg Stadt betreffend die Jahre 2007 bis 2009 vom 6.6.2011 sowie den diesbezüglichen Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.6.2011 vor. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Personen lediglich über den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, nicht aber hinsichtlich Lohnsteuer, abgesprochen worden war.

11. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2004782-3, gab das BVwG der Beschwerde der BF statt und sprach aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG als Dienstnehmer der BF unterlagen.11. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2004782-3, gab das BVwG der Beschwerde der BF statt und sprach aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als Dienstnehmer der BF unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2004782-3, sprach das BVwG aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG als Dienstnehmer der BF unterlagen. Dabei handelt es sich zum (überwiegenden) Teil um die hier verfahrensgegenständlichen Personen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2004782-3, sprach das BVwG aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 19.03.2012 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen mangels für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter entgeltlicher Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als Dienstnehmer der BF unterlagen. Dabei handelt es sich zum (überwiegenden) Teil um die hier verfahrensgegenständlichen Personen.

Hinsichtlich der übrigen hier verfahrensgegenständlichen Personen führte die SGKK im erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 19.3.2012 aus, dass diese aufgrund der Bindungswirkung von vorgelegten E101-Formularen nicht in die Pflichtversicherung einbezogen worden seien und dass auch das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahren entsprechend zu berichtigen sein werde.

2. Beweiswürdigung:

Die obige Feststellung folgt unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG bzw. Bescheid der SGKK vom 19.3.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung

3.2.1. § 113 ASVG lautete auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautete auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautete auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautete auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautete:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautete:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

3.2.4. § 35 ASVG lautete auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautete auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als ihre Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte.Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als ihre Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte.

Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: L503 2004782-3, wurde jedoch ausgesprochen, dass es sich beim einen (dem überwiegenden) Teil der betretenen Personen entgegen den Feststellungen im Bescheid der SGKK vom 19.3.2012 um keine Dienstnehmer der BF handelte. Im Hinblick auf den verbleibenden Teil der betretenen Personen wies die SGKK im Bescheid vom 19.3.2012 zutreffend darauf hin, dass entsprechende E101-Formulare in Vorlage gebracht worden waren, dass aufgrund der Bindungswirkung dieser Formulare keine Einbeziehung die Pflichtversicherung zu erfolgen hatte und dass auch das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahren entsprechend zu berichtigen sein werde.

Insofern wurde der Beitragszuschlag - und zwar im Ergebnis somit sämtliche im Spruch des gegenständlichen Bescheids genannten Personen betreffend - zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Beitragszuschlags, da in einem parallel geführten Versicherungspflichtverfahren keine Dienstverhältnisse festgestellt werden konnten, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Beitragszuschlags, da in einem parallel geführten Versicherungspflichtverfahren keine Dienstverhältnisse festgestellt werden konnten, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2004782.4.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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