Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AVG §45 Abs3Spruch
W214 2219097-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.04.2019, Zl. DSB-D123.321/0007-DSB/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.04.2019, Zl. DSB-D123.321/0007-DSB/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin richtete am 13.08.2018 durch ihren rechtlichen Vertreter ein Schreiben an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), in welchem sie mitteilte, dass ihr Nachbar, XXXX (Mitbeteiligter), seit ungefähr 1,5 Jahren "bei seinem Haus eine Kamera der Marke "FOSCAM", Modell FI8918W montiert" habe, die auf ihr Grundstück gerichtet sei und insbesondere sämtliche Ereignisse, die sich auf ihrer Terrasse zutragen würden, unberechtigterweise aufzeichne. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde, den Mitbeteiligten aufzufordern, diese Kamera zu demontieren bzw. zumindest so eine Einstellung zu wählen, dass die gegenständliche Kamera keinerlei Aufzeichnungen außerhalb des Grundstückes des Mitbeteiligten machen könne.1. Die Beschwerdeführerin richtete am 13.08.2018 durch ihren rechtlichen Vertreter ein Schreiben an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), in welchem sie mitteilte, dass ihr Nachbar, römisch 40 (Mitbeteiligter), seit ungefähr 1,5 Jahren "bei seinem Haus eine Kamera der Marke "FOSCAM", Modell FI8918W montiert" habe, die auf ihr Grundstück gerichtet sei und insbesondere sämtliche Ereignisse, die sich auf ihrer Terrasse zutragen würden, unberechtigterweise aufzeichne. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde, den Mitbeteiligten aufzufordern, diese Kamera zu demontieren bzw. zumindest so eine Einstellung zu wählen, dass die gegenständliche Kamera keinerlei Aufzeichnungen außerhalb des Grundstückes des Mitbeteiligten machen könne.
2. Die belangte Behörde erließ am 17.08.2018 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, das als verletzt erachtete Recht genau zu bezeichnen, Fotografien der Kameras in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu machen.
3. Die Beschwerdeführerin führte mit Schreiben vom 22.08.2018 an die belangte Behörde aus, dass sie sich im Recht auf Geheimhaltung als verletzt erachte. Sie habe erstmals am 12.08.2018 Kenntnis von der auf ihr Grundstück gerichteten Überwachungskamera erlangt, weshalb die Beschwerde fristgerecht sei. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Fotos dem Schreiben beigelegt, auf denen die installierte Überwachungskamera des Mitbeteiligten deutlich zu erkennen sei.
4. Am 20.09.2018 brachte die belangte Behörde den an sie herangetragenen Sachverhalt dem Mitbeteiligten zur Kenntnis und forderte diesen zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen auf. Insbesondere möge vom Mitbeteiligten angegeben werden, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin zuträfen, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage betrieben werde, ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt würden, ob die Kamera gekennzeichnet sei und wenn ja, in welcher Weise sowie welche Bereiche durch die Aufnahme erfasst würden.
5. Der Mitbeteiligte gab am 09.10.2018 durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er ausschließlich während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit im August 2018 eine Videokamera, welche jedoch ausnahmslos auf seine eigenen Liegenschaftsteile gerichtet gewesen sei, verwendet habe. Er verfolge ein privates Dokumentationsinteresse, es bestehe daher keine besondere Kennzeichnungspflicht. Die Bildaufnahmen würden sich ausschließlich auf seine eigene Terrasse beschränken und erfolge auch ausschließlich Echtzeitüberwachung. Die Bildaufnahme sei daher in Entsprechung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt und stehe die Kamera auch nicht mehr in Gebrauch.
6. Mit Schreiben vom 12.10.2018 forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten neuerlich zur Stellungnahme auf und ersuchte ihn, Bilder, die den von der Kamera aufgenommen Bereich zeigen, vorzulegen. Weiters wurde moniert, dass unklar sei, was Gegenstand des privaten Dokumentationsinteresses sei, da Kameras, die während einer Abwesenheit des Eigentümers ein Grundstück beobachten, in der Regel dem vorbeugenden Schutz dienen würden und das Vorbringen, dass ausschließlich Echtzeitüberwachung erfolge, vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich sei.
7. Der Mitbeteiligte erstattete am 23.10.2018 eine Stellungnahme dahingehend, dass sein privates Dokumentationsinteresse darin gelegen habe, Arbeiten, die im August 2018 auf seiner Terrasse durchgeführt worden seien, zu prüfen. Weiters wurde vorgebracht, dass keine Bilder, welche von der Kamera selbst aufgenommen worden seien, vorgelegt werden könnten, da die Kamera lediglich im Sommer 2018 in Verwendung gewesen sei und keine Bilder gespeichert worden seien. Er habe die Kamera jedoch erneut aufgestellt und den Bildschirm abfotografiert. Das entsprechende Lichtbild sei der Stellungnahme beigelegt.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und den Stand des Verfahrens durch Vorlage der Stellungnahmen des Mitbeteiligten samt Beilagen informiert und ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 05.11.2018 Stellung und führte aus, dass die Kameraeinstellung vom August 2018 so gewesen sei, dass die Kamera überwiegend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin erfasst habe. Dies sei auch auf den am 22.08.2018 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Unrichtig sei auch die Behauptung, wonach die Kamera nur im August 2018 in Verwendung gewesen sei, nach Informationen von Nachbarn und der eigenen Wahrnehmung sei die Kamera schon seit geraumer Zeit in Betrieb gewesen.
10. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zeitraum zu konkretisieren, ab dem die Kamera in Verwendung gewesen sein solle.
11. Mit Schreiben vom 27.11.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihr (namentlich genannter) Nachbar darüber informiert habe, dass der Mitbeteiligte bereits im Jahr 2016 eine Überwachungskamera eingesetzt habe.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit 12.08.2018 eine Kamera hinter einem Fenster seines Hauses angebracht habe, welche in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin gerichtet war. Die Kamera sei zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt entfernt worden, jedenfalls vor dem 05.11.2018. Es liege kein Hinweis auf einen konkreten Einsatz der Kamera gegen die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht festgestellt werden, dass der Überwachungsbereich der Kamera über das Grundstück des Mitbeteiligten hinausgegangen sei. Die Beweiswürdigung habe ergeben, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin von einer Bildaufnahme betroffen gewesen sei. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sei daher nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe den angebotenen Zeugenbeweis nicht aufgenommen, weil eine Zeugenaussage über den Einsatz einer Kamera im Jahr 2016 nicht verfahrensgegenständlich sei.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit 12.08.2018 eine Kamera hinter einem Fenster seines Hauses angebracht habe, welche in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin gerichtet war. Die Kamera sei zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt entfernt worden, jedenfalls vor dem 05.11.2018. Es liege kein Hinweis auf einen konkreten Einsatz der Kamera gegen die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht festgestellt werden, dass der Überwachungsbereich der Kamera über das Grundstück des Mitbeteiligten hinausgegangen sei. Die Beweiswürdigung habe ergeben, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin von einer Bildaufnahme betroffen gewesen sei. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei daher nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe den angebotenen Zeugenbeweis nicht aufgenommen, weil eine Zeugenaussage über den Einsatz einer Kamera im Jahr 2016 nicht verfahrensgegenständlich sei.
13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) vor, dass der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel leide, da die belangte Behörde den von ihr namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen habe und eine unzulässige Würdigung des angebotenen Beweises vorgenommen habe. Im Übrigen sei von einer Verletzung der Offizialmaxime auszugehen, da die belangte Behörde meine, die Kameraeinstellung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheins beurteilen zu können. Über die Motive des Mitbeteiligten würden von der belangten Behörde zwar Überlegungen angestellt, die belangte Behörde habe sich jedoch nicht mit einem allfälligen Motiv näher auseinandergesetzt. Auffallend sei, dass die belangte Behörde zwar erhebliche Zweifel am Vorbringen des Mitbeteiligten zum Ausdruck bringe, diese jedoch in die Beweiswürdigung nicht eingeflossen seien.
Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
14. Mit Schreiben vom 17.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2018 ableiten können, dass der angebotene Zeuge auch über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Auskunft erteilen könne, aufgrund des klaren Wortlautes des Schreibens nicht zu folgen sei. Der Beweis sei abgelehnt worden, da dieser objektiv nicht dazu geeignet gewesen sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Da die belangte Behörde keine Würdigung hinsichtlich der subjektiven Glaubwürdigkeit des Beweises vorgenommen habe, sei die Würdigung auch nicht unzulässig gewesen. Zur behaupteten Verletzung der Offizialmaxime werde vorgebracht, dass die Kamera bereits während des Verfahrens abgebaut worden sei, und sei allein auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin übermittelten Fotos keine ausreichend genaue Einschätzung des Aufnahmebereiches der Kamera vor deren Abbau möglich gewesen. Daran hätte auch eine allfällig durchgeführte Einschau nichts geändert. Zudem hätten sich keinerlei Motive des Mitbeteiligten für eine Überwachung der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Streit um die Grundgrenze oder allgemein unleidliches Verhalten gegenüber Nachbarn, ergeben noch habe sich ein Grund zur Annahme ergeben, dass das Vorbringen des Mitbeteiligten nicht korrekt oder die Nachstellung der Kameraeinstellung absichtlich falsch erfolgt sei.
15. In einer "Gegenausführung zur Bescheidbeschwerde" brachte der Mitbeteiligte vor, dass bezüglich des nicht aufgenommenen Zeugenbeweises der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten sei, dass ein Beweisanbot konkret durch Nennung von möglichen Beweismitteln zum Nachweis des von einer Partei als relevant dargelegten Sachverhaltes zu formulieren sei, dass die belangte Behörde aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin "etwas hätte ableiten können", genüge nicht. Auch liege keine Verletzung der Offizialmaxime vor, da es keine Hinweise auf Motive für eine Überwachung des Grundstücks der Beschwerdeführerin gebe und die Kamera nicht mehr im Einsatz gewesen sei. Es wurde sohin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
16. Am 30.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und des MItbeteiligten sowie deren jeweiligen Rechtsvertretern statt. In der Verhandlung wurde der von der Beschwerdeführerin benannte Zeuge einvernommen. Er gab an, Nachbar der Beschwerdeführerin zu sein, zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück des Mitbeteiligten liege das Grundstück der Beschwerdeführerin. Am 12.08.2018 habe ihn die Beschwerdeführerin betreffend ein Objekt unter dem Vorhang innerhalb des Hauses des Mitbeteiligten angesprochen. Aus der Distanz sei es für ihn auch nicht gut ersichtlich gewesen, was dieses Objekt gewesen sei, weshalb er vom Balkon der Beschwerdeführerin aus ein Foto gemacht habe und dieses vergrößert habe. Auf dem vergrößerten Foto sei dann ersichtlich gewesen, dass es sich um die Linse einer Kamera gehandelt habe. Er habe weder die Einstellung der Linse wahrnehmen können, noch, ob die Überwachung über das Grundstück des Mitbeteiligten hinausgegangen sei, noch, ob das Grundstück der Beschwerdeführerin tatsächlich überwacht worden sei. Er sei am 10.08.2018 von einer dreieinhalbwöchigen Amerikareise nach Hause gekommen, vor seinem Urlaub habe er keine Wahrnehmung betreffend eine aufgestellte Kamera gehabt. Auch betreffend das Jahr 2016 könne er nicht konkret sagen, dass eine Überwachung mittels einer Videokamera durch den Mitbeteiligten stattgefunden habe.
17. Am 14.10.2019 erstattete der Mitbeteiligte eine Bekanntgabe und Urkundenerklärung, in welcher er bekanntgab, dass die seinerzeit in Verwendung stehende Kamera eine der Marke Reolink, Type RLC-C2 4 MP HD 1440p gewesen sei. Diese könne vertikal geschwenkt werden und sei auch im Zeitpunkt der damaligen Aufnahme deutlich nach unten geschwenkt gewesen, so dass diese nicht auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, sondern auf die Liegenschaft des Mitbeteiligten gerichtet gewesen sei.
18. Mit Urkundenerklärung vom 17.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich aus der Zusammenschau der im Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos mit den mit Urkundenvorlage vom 30.09.2019 vorgelegten elektronischen Fotos ergebe, dass die Linse der Kamera gerade aus und exakt auf ihre Terrasse gerichtet sei. Zudem wäre es zur Überwachung der Baumaßnahme nicht notwendig gewesen, die Kamera auf ein "Podest" zu stellen. Ein Überwachungsdruck könne auch bei Montage einer Videokameraattrappe entstehen. Entscheidend sei daher nicht, ob auch tatsächlich aufgezeichnet werde, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre darstelle, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung einer (vermeintlichen) Überwachungskamera einer ständigen Verfolgung ausgesetzt fühle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Der Mitbeteiligte hatte während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit im August 2018, jedenfalls am 12.08.2018, eine Kamera der Marke Reolink, Type RLC-C2 4 MP HD 1440p, in Verwendung. Diese war hinter einem Fenster seines Hauses aufgestellt und zeigte in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Diese Kamera kann sowohl vertikal als auch horizontal geschwenkt werden, wobei ein optischer Zoom möglich ist. Videoaufnahmen sind bei Einlegen einer Micro SD-Karte möglich, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Micro SD Karte eingelegt war und Aufnahmen erfolgten.
Die Kamera wurde vom Mitbeteiligten verwendet, um Arbeiten an der Wärmeschutzfassade seines Hauses mitverfolgen zu können, die während seines Urlaubs stattfanden. Dementsprechend war die Kamera auf sein Grundstück gerichtet und erfolgte keine Überwachung des Grundstücks der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin selbst. Die Kamera wurde vom Mitbeteiligten am 16.08.2018 entfernt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Aussagen der Parteien sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Marke und Type der Kamera ergibt sich aus den Angaben des Mitbeteiligten in seiner Bekanntgabe und Urkundenerklärung vom 14.10.2019. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an dieser Angabe des Mitbeteiligten zu zweifeln, auch die Beschwerdeführerin hat (entgegen der anderslautenden Bezeichnung der Kamera in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde) in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es sich um eine Kamera der Marke "Reolink" handelt. Die Position der Kamera in der Vergangenheit ist zwischen den Parteien unstrittig, die Funktionalitäten der Kamera ergeben sich aus der Beschreibung des Herstellers, die im Internet abrufbar ist. Diese Kamera ist derzeit um EUR 75,59 erhältlich und verfügt - entgegen der Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung - über eine Schwenkfunktion der Linse nach unten, weiters - entgegen den Aussagen des Mitbeteiligten - über eine Zoom-Funktion und, bei Einlage einer SD-Karte, über eine Aufnahmefunktion.
Dass die Kamera jedenfalls am 12.08.2018 und einige Tage danach aufgestellt war, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten sowie des einvernommenen Zeugen. Dass die Kamera am 16.08.2018 entfernt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten.
Strittig ist jedoch die Ausrichtung der Linse der Kamera. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Nach der glaubwürdigen Aussage des Mitbeteiligten fanden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bauarbeiten an der Wärmeschutzfassade seines Hauses statt, welche mittels Kamera überwacht wurden. Der Umstand der stattgefundenen Bauarbeiten wurde auch vom Zeugen und der Beschwerdeführerin bestätigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Urkundenerklärung ist für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorgelegten Lichtbildern nicht ersichtlich, dass die Linse der Kamera geradeaus auf die Terrasse der Beschwerdeführerin gerichtet war, sondern ist diese insbesondere auf dem in der Verhandlung vorgelegten (und danach elektronisch übermittelten) Foto nach unten gerichtet. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch plausibel, dass der Mitbeteiligte die Kamera - wie vorgebracht - zur Überwachung der Bauarbeiten verwendet hat und diese dementsprechend nach unten eingestellt war. Der Mitbeteiligte hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel begründet - und ist dies auch bei Betrachtung der Lichtbilder nachvollziehbar -, dass ein "Podest" in Form der "Foscam"-Schachtel" für die Kamera sehr wohl erforderlich gewesen ist, da bei dieser Einstellung ansonsten tatsächlich nur die untere Fensterleiste erkennbar gewesen wäre. Auch scheint es - wie vom Rechtsvertreter des Mitbeteiligten ausgeführt - plausibel, dass der Mitbeteiligte, wenn er eine heimliche Überwachung der Beschwerdeführerin angestrebt hätte, nicht eine leicht erkennbare Verpackungsschachtel einer Videokamera als "Podest" verwendet hätte.
Weiters hat der Mitbeteiligte für das Verfahren vor der belangten Behörde die Kamera abermals aufgestellt und den Bildschirm der Kamera abfotografiert, sodass der überwachte Bereich links unter dem Fenster, auf welchem die Kamera positioniert war, erkennbar ist. Dass der Beschwerdeführer die Kamera absichtlich anders positionierte als im August 2018, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und angesichts des vorgebrachten Zwecks der Überwachung der Bauarbeiten und des fehlenden Motivs für die Überwachung der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten in der Vergangenheit - wegen der von der Beschwerdeführerin am Gartenzaun angebrachten und vom Mitbeteiligten in weiterer Folge heruntergerissenen Clematis - zwar nicht gänzlich friktionsfrei verlief, ein klärendes Gespräch aber - vor allem dank der Frau des Mitbeteiligten - in sachlicher Atmosphäre verlief und es bis zum vefahrensgegenständlichen Vorfall zu keinen weiteren Streitigkeiten zwischen den beiden Nachbarn gekommen ist.
Hervorzuheben ist auch, dass der einvernommene Zeuge keine Aussage darüber treffen konnte, wie die Linse der Kamera eingestellt war, ob die Überwachung über das Grundstück des Mitbeteiligten hinausgegangen und/oder ob das Grundstück der Beschwerdeführerin tatsächlich überwacht worden ist.
Damit konnten keinerlei Beweise für eine Videoüberwachung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Grundstücks vorgelegt werden und ist aufgrund der diesbezüglich plausiblen Ausführungen des Mitbeteiligten und der von den Parteien vorgelegten Fotos davon auszugehen, dass keine Überwachung der Beschwerdeführerin stattfand.
Was die Behauptung einer Echtzeitüberwachung anbelangt, so hat der Mitbeteiligte zwar in der mündlichen Verhandlung verneint, dass die Kamera Aufzeichnungen durchführen könne, daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, dass dem Mitbeteiligten kein Glauben dahingehend geschenkt werden kann, dass keine Micro SD eingelegt war und tatsächlich keine Aufzeichnungen erfolgt sind. Der Mitbeteiligte konnte nämlich in der mündlichen Verhandlung weder die Marke der Kamera mit Sicherheit bestimmen, noch wusste er über die konkreten Funktionen der von ihm eingesetzten Kamera Bescheid. Letztendlich ist diese Frage auch nicht von Relevanz, da - wie oben ausgeführt wurde - die Kamera nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gerichtet war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 24 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Darüber hinaus sind auch die §§ 12 und 24 Abs. 1 DSG sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, von Relevanz.Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Paragraphen eins, Absatz eins, 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 24, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Darüber hinaus sind auch die Paragraphen 12 und 24 Absatz eins, DSG sowie die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, von Relevanz.
§ 1 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet:
"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."
§ 12 DSG lautet:Paragraph 12, DSG lautet:
"Zulässigkeit der Bildaufnahme
§ 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 12, (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Paragraph 13, zulässig, wenn
1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn
1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
(4) Unzulässig ist
1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder
4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium.
(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß."(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gegeben ist. Absatz 4, gilt sinngemäß."
§ 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 DSG lauten:Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, DSG lauten:
"§ 13. (1) Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
(2) Der Verantwortliche hat - außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung - jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren.
(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt."
§ 24 Abs. 1 und 5 lauten:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei
der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Art. 5 DSGVO lautet:Artikel 5, DSGVO lautet:
"Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a)-auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");
b)-für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");
c)-dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");
d)-sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");
e)-in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung");
f)-in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit");
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht")."
Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, DSGVO lautet:
"Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)-Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b)-die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c)-die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d)-die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e)-die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f)-die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung."
3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt ist, da sich nicht als zutreffend erwies, dass die Kamera das Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerin selbst überwachte.
In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel leide, da die belangte Behörde den von ihr namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen habe. Unabhängig davon, ob dieses Beweisanbot ausreichend bestimmt war und auch unabhängig davon, ob das Absehen vom Beweisanbot durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte oder nicht, ist dieser behauptete Verfahrensmangel durch die Einvernahme des besagten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls geheilt. Tatsächlich konnte der Zeuge - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine konkrete Aussage über eine allfällige Überwachung der Beschwerdeführerin tätigen, weshalb der behauptete Mangel auch nicht entscheidungswesentlich war.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde im Zuge eines Ortsaugenscheines von der Kameraeinstellung hätte überzeugen müssen.
Hier ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass die Kamera zum Zeitpunkt eines möglichen Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde bereits abgebaut war und auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbild der Aufnahmebereich der Kamera nicht ersichtlich ist, sodass auch eine Nachstellung der Kameraposition durch die belangte Behörde selbst keine Erhellung gebracht hätte.
Zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass Überwachungsdruck auch bei Montage einer Videokameraattrappe entstehen und dies eine Beeinträchtigung der Privatsphäre darstellen kann. Eine solche allfällige Rechtsverletzung stellt jedoch keine Datenschutzverletzung dar, die bei der belangten Behörde und in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte, sondern eine Verletzung des aus § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre, welches vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. die schon von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des OGH vom 29.03.2017, 6 Ob 231/16p; oder auch OGH 21.3.2018, 3 Ob 195/17y).Zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass Überwachungsdruck auch bei Montage einer Videokameraattrappe entstehen und dies eine Beeinträchtigung der Privatsphäre darstellen kann. Eine solche allfällige Rechtsverletzung stellt jedoch keine Datenschutzverletzung dar, die bei der belangten Behörde und in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte, sondern eine Verletzung des aus Paragraph 16, ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre, welches vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist vergleiche die schon von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des OGH vom 29.03.2017, 6 Ob 231/16p; oder auch OGH 21.3.2018, 3 Ob 195/17y).
Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 DSG eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern unzulässig ist. Da diese Mitarbeiterüberwachung jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die Beschwerdeführerin nicht von dieser Überwachung betroffen war, war im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf eine hier allenfalls vorliegende Rechtsverletzung anderer Personen nicht näher einzugehen.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, DSG eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern unzulässig ist. Da diese Mitarbeiterüberwachung jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die Beschwerdeführerin nicht von dieser Überwachung betroffen war, war im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf eine hier allenfalls vorliegende Rechtsverletzung anderer Personen nicht näher einzugehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Datenverarbeitung, Geheimhaltungsinteresse, Parteiengehör,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2219097.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019