TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W167 2004110-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2004110-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , wegen einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , wegen einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Euro-Beträge "31.026,73" durch "30.739,77" und "8.052,72" durch "8.012,86" zu ersetzen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Beim Beschwerdeführer fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Jahre 2004 bis 2008 statt (Prüfbericht vom XXXX ).1. Beim Beschwerdeführer fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Jahre 2004 bis 2008 statt (Prüfbericht vom römisch 40 ).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die dem Bescheid beiliegende "Aufstellung über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen" zu den Nachtragsrechnungen vom XXXX mit Ausnahme der auf Blatt 3 als "Aushilfen" bezeichneten Positionen zu recht bestehe, die beigeschlossenen Nachtragsverrechnungen vom XXXX sowie die beiliegende Gutschriftsanzeige vom gleichen Tag als Bestandteile dieses Bescheides bis zur Höhe von EUR 31.026,73 zu Recht bestehen und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Feststellung in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zu einer Zahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 31.026,73 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von EUR 8.052,72 verpflichtet sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die dem Bescheid beiliegende "Aufstellung über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen" zu den Nachtragsrechnungen vom römisch 40 mit Ausnahme der auf Blatt 3 als "Aushilfen" bezeichneten Positionen zu recht bestehe, die beigeschlossenen Nachtragsverrechnungen vom römisch 40 sowie die beiliegende Gutschriftsanzeige vom gleichen Tag als Bestandteile dieses Bescheides bis zur Höhe von EUR 31.026,73 zu Recht bestehen und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Feststellung in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zu einer Zahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 31.026,73 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von EUR 8.052,72 verpflichtet sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.

4. Die belangte Behörde legte den Einspruch samt Verwaltungsakt dem zuständigen Landeshauptmann vor und erstattete ein Vorbringen.

5. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs am 01.01.2014 wurde der Einspruch (nunmehr: Beschwerde) samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der neue Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorbringen der belangten Behörde dahingehend ergänzend Stellung, dass betreffend den Punkt Kilometergelder vorgebracht wurde, der betroffene Dienstnehmer sei damals für die Bauüberwachung bei einem allgemein umschriebenen Projekt verantwortlich gewesen, welches auf der Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des Dienstnehmers und dem Firmensitz gelegen sei.

7. Über Nachfrage gab der Vertreter des Beschwerdeführers zudem bekannt, dass DN 2 selbst gekündigt habe. Die Dienstnehmerkündigung als Abmeldegrund wurde auch von der belangten Behörde bestätigt, welche auch die diesbezügliche Berechnung der Nachforderung "Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses" übermittelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX Dienstgeber der angeführten Dienstnehmer/innen.1.1. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 Dienstgeber der angeführten Dienstnehmer/innen.

1.2 Anspruch auf Mischsonderzahlung (Wechsel von Teilzeit auf Vollbeschäftigung von XXXX (DN 1):1.2 Anspruch auf Mischsonderzahlung (Wechsel von Teilzeit auf Vollbeschäftigung von römisch 40 (DN 1):

DN 1 wurde von Jänner 2008 bis März 2008 sowie von Oktober 2008 bis Dezember 2008 mit EUR 1.740,30 brutto vom Dienstgeber (ohne Überstunden) entlohnt. Von Juni 2008 bis September 2008 wurde DN 1 mit EUR 2.650,00 entlohnt. Diese Erhöhung wurde darüber hinaus nicht berücksichtigt, da das ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld lediglich EUR 1.740,00, betrug. Die Differenz von EUR 606,46 (je EUR 303,23) wurde nachverrechnet.

1.3. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses (50 % Zuschlag) für XXXX (DN 2):1.3. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses (50 % Zuschlag) für römisch 40 (DN 2):

DN 2 erhielt im Jahr 2007 ein Gehalt von EUR 1.350,00. Das Dienstverhältnis wurde durch Dienstnehmerkündigung im August 2007 beendet. DN 2 wurden im August 2007 EUR 1.555,20 für zuvor geleistete Mehrarbeit ausgezahlt und damit 96 geleistete Mehrarbeitsstunden abgegolten. Auf Basis einer Beitragsgrundlage von EUR 692,64 wurden von der belangten Behörde EUR 286,96 nachgefordert.

1.4. Berechnung von Mehrarbeitsstunden laut Kollektivvertrag für XXXX (DN 3) und DN 2:1.4. Berechnung von Mehrarbeitsstunden laut Kollektivvertrag für römisch 40 (DN 3) und DN 2:

Die ausbezahlten Beträge wurde entsprechend den vom Dienstgeber geführten Lohnkonto angenommen.

1.5. Berechnung von Urlaubs-, Kranken- und Feiertagsentgelt (Berücksichtigung von regelmäßig geleisteten Überstunden) für sechs im Bescheid namentlich genannte Dienstnehmer/innen:

Bei der Berechnung der Entgelte für Nichtleistungszeiten (Urlaub, Feiertag, Krankenstand) wurden regelmäßig geleistete Überstunden nicht berücksichtigt und daher nachverrechnet.

1.6. Abgabenpflichtige Kilometergelder für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte von XXXX (DN 4):1.6. Abgabenpflichtige Kilometergelder für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte von römisch 40 (DN 4):

Die ausbezahlten Kilometergelder betrafen Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort von DN 4. Diese wurden in der Lohnverrechnung lohnsteuerfrei und sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei behandelt. Die Nachverrechnung erfolgte auf Basis einer Beitragsgrundlage von EUR 1.088,60 (2006), EUR 1.215,83 (2007) und EUR 1.859,09 (2008).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Im angefochtenen Bescheid erfolgte betreffend die Punkte "Nachversteuerung von Überstundenzuschlägen (Blockzeit nicht erfüllt)" und "Nachversteuerung von Aushilfskräften (Reinigungsarbeiten)" näher begründet keine Nachverrechnung von Beiträgen. Nach den Angaben der belangten Behörde wurden den Berechnungen ausschließlich vom Dienstgeber geführte Unterlagen zugrunde gelegt. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Überdies schlüsselte die belangte Behörde die Berechnungen im Bescheid nachvollziehbar auf. Den Berechnungen ist Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen er meint, dass die Berechnung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen wäre.

Zu 1.1. Die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist unstrittig.

Zu 1.2. Laut Beschwerde beruht die Erhöhung in den Monaten Juni bis September 2008 auf einer irrtümlichen Abrechnung der Bezüge, da Darlehen bzw. Lohnvorschüsse irrtümlich als Lohn erfasst wurden. Da im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind und dieses Vorbringen in der Beschwerde bzw. Stellungnahme zum Vorlageschreiben der belangten Behörde nicht durch entsprechende Belege untermauert wurde, ist vom vorliegenden Lohnkonto auszugehen.

Zu 1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Mehrstunden in der genannten Höhe angefallen sind. Er wendet sich lediglich gegen die Abgeltung des Zeitguthabens mit 50% Zuschlag gemäß § 19e AZG, da seiner Ansicht nach § 19d Absatz 3a AZG anzuwenden sei, wonach für Mehrarbeitsstunden aus Teilzeitarbeit ein genereller Zuschlag von 25% eingeführt wurde.Zu 1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Mehrstunden in der genannten Höhe angefallen sind. Er wendet sich lediglich gegen die Abgeltung des Zeitguthabens mit 50% Zuschlag gemäß Paragraph 19 e, AZG, da seiner Ansicht nach Paragraph 19 d, Absatz 3a AZG anzuwenden sei, wonach für Mehrarbeitsstunden aus Teilzeitarbeit ein genereller Zuschlag von 25% eingeführt wurde.

Zu 1.4.: Dass Mehrarbeitsstunden im von der belangten Behörde angenommen Ausmaß angefallen sind, wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist auch der Berechnung der Mehrarbeitsstunden nicht entgegengetreten.

Zu 1.5.: Das Vorliegen des Zeitguthabens wie von der belangten Behörde angenommen ist unstrittig. Diesbezüglich vermeint der Beschwerdeführer, dass die Berechnung aufgrund des Kollektivvertrages anders erfolgen sollte.

Zu 1.6.: Betreffend die abgabenpflichtigen Kilometergelder wird festgehalten, dass die Kilometergelder vom Prüforgan durch Einsicht in die Fahrtenbücher und die Buchhaltungsunterlagen festgestellt wurden und das Prüforgan eine zusammengefasste Aufstellung der zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer erstellt hat (Bescheid S. 6). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich nur aus, dass dem DN 4 km-Gelder grundsätzlich nur für betrieblich veranlasste Fahrten ausbezahlt wurden, dass es sich dabei nur um betrieblich angeordnete Fahrten im betrieblichen Interesse handeln könne, dass möglicherweise der Abfahrts- und/oder Ankunftsort irrtümlich unrichtig bezeichnet wurden (Beschwerde S. 1 f). Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, der DN 4 sei im prüfungsgegenständlichen Zeitraum für die Bauüberwachung verantwortlich gewesen und musste hierzu immer wieder vor Ort sein und dass die Baustelle auf der Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Firmensitz lag. Sollte in Erwägung gezogen werden, die Kilometergelder nicht anzuerkennen, dann sei es zumindest geboten, einen Großteil der Kilometergelder nicht in die Bemessungsgrundlage mit aufzunehmen (Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs, OZ 5).

Es wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, der Annahme der belangten Behörde, dass die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erfolgten, entgegen zu treten. Es fällt auf, dass in der zeitnäheren Beschwerde nur pauschal darauf verwiesen wurde, Kilometergelder grundsätzlich nur für betrieblich veranlasste Fahrten ausgezahlt würden und dass Abfahrts- und Ankunftsort möglicherweise irrtümlich unrichtig bezeichnet wurden. Erst im viel später erfolgten Parteiengehör wurden die Fahrten pauschal mit einer Bauüberwachung begründet. Mangels eines substantiierten Vorbringens ist den Feststellungen der belangten Behörde zu folgen, dies sich insbesondere auch auf die Fahrtenbücher stützt (vergleiche dazu auch Vorlageschreiben S. 2), zumal die betrieblich veranlassten Fahrten nur behauptet und nicht nachgewiesen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG gelten zeitraumbezogen.

3.2. Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für pflichtversicherte Dienstnehmer/innen ist grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.3.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 1 Ziffer 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für pflichtversicherte Dienstnehmer/innen ist grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

Gemäß § 49 Absatz 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Absatz 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Das Anspruchslohnprinzip des ASVG legt somit als Untergrenze den durch den Kollektivvertrag bzw. Dienstvertrag geregelten zivilrechtlichen Entgeltanspruch fest, unabhängig davon, ob das Entgelt in diesem Ausmaß auch tatsächlich ausbezahlt wurde.

Wie unter 1.2. festgestellt erfolgte ein Wechsel von Teilzeit auf Vollbeschäftigung betreffend DN 1 für die Monate Juni bis September 2008. Für den Bereich der Arbeiter wurde kein anwendbarer Kollektivvertrag abgeschlossen, weshalb die belangte Behörde für die einzelvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen eine Mischrechnung (Lohn inklusive Sonderzahlungen plus erhöhter Lohn inklusive Sonderzahlungen abzüglich erhaltender Sonderzahlungen laut Lohnkonto ergibt die Differenz von EUR 606,47, welche der Nachverrechnung zugrunde gelegt wurde) anstellte. Dieser ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr lediglich unbelegt behauptet, dass es sich um Darlehen bzw. Lohnvorschüsse gehandelt habe.

Somit hat die belangte Behörde zu Recht diese Differenz der Nachverrechnung zugrunde gelegt.

3.3. Betreffend DN2 hat die belangte Behörde zur Abgeltung von Zeitguthaben am Endes des Dienstverhältnisses gemäß § 19e Absatz 2 AZG (50%-Zuschlag) EUR 286,96 nachgefordert.3.3. Betreffend DN2 hat die belangte Behörde zur Abgeltung von Zeitguthaben am Endes des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2 AZG (50%-Zuschlag) EUR 286,96 nachgefordert.

Zwar gebührt gemäß § 19e Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (AZG, Inkrafttretensdatum 01.05.1997) grundsätzlich für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50%, der Kollektivvertrag kann allerdings Abweichendes regeln. Der Kollektivvertrag kann auch über die Höhe des Zuschlages bis zum gänzlichen Entfall frei disponieren (vergleiche dazu Mosler in Neumayr/Rissner, ZellKomm3 § 19e AZG [Stand 01.01.2018, Rz 9] und Mayr, Arbeitsrecht § 19e AZG [Stand 01.12.2016] E 10, beide auch mit Verweis auf OGH 23.11.2006, 8 ObA 63/06g, Arb 12.642 = DRdA 2008/5).Zwar gebührt gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (AZG, Inkrafttretensdatum 01.05.1997) grundsätzlich für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50%, der Kollektivvertrag kann allerdings Abweichendes regeln. Der Kollektivvertrag kann auch über die Höhe des Zuschlages bis zum gänzlichen Entfall frei disponieren (vergleiche dazu Mosler in Neumayr/Rissner, ZellKomm3 Paragraph 19 e, AZG [Stand 01.01.2018, Rz 9] und Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 19 e, AZG [Stand 01.12.2016] E 10, beide auch mit Verweis auf OGH 23.11.2006, 8 ObA 63/06g, Arb 12.642 = DRdA 2008/5).

Im Beschwerdefall sieht der anwendbare Kollektivvertrag XXXX allerdings folgendes vor:Im Beschwerdefall sieht der anwendbare Kollektivvertrag römisch 40 allerdings folgendes vor:

"5. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündigung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag).

Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten und des unbegründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen."

Im Beschwerdefall erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Dienstnehmerkündigung. Somit kommt die von § 19e AZG abweichende Regelung des Kollektivvertrags zur Anwendung, wonach die Abgeltung bei Selbstkündigung des Angestellten mit dem Stundenverdienst erfolgt. Somit hat die belangte Behörde, welche von einem Zuschlag von 50% gemäß § 19e AZG ausging, eine diesbezügliche Nachforderung in der Höhe von EUR 286,96 zu Unrecht vorgeschrieben.Im Beschwerdefall erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Dienstnehmerkündigung. Somit kommt die von Paragraph 19 e, AZG abweichende Regelung des Kollektivvertrags zur Anwendung, wonach die Abgeltung bei Selbstkündigung des Angestellten mit dem Stundenverdienst erfolgt. Somit hat die belangte Behörde, welche von einem Zuschlag von 50% gemäß Paragraph 19 e, AZG ausging, eine diesbezügliche Nachforderung in der Höhe von EUR 286,96 zu Unrecht vorgeschrieben.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der im Jahr 2007 eingeführte § 19d Absatz 3a AZG anzuwenden sei, wonach für Mehrarbeitsstunden aus Teilzeitarbeit ein genereller Zuschlag von 25% eingeführt wurde, ist wird festgehalten, dass § 19d Absatz 3a AZG erst am 01.01.2008 in Kraft trat und aufgrund der Zeitraumbezogenheit jedenfalls die Rechtslage vom August 2007 Anwendung findet.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der im Jahr 2007 eingeführte Paragraph 19 d, Absatz 3a AZG anzuwenden sei, wonach für Mehrarbeitsstunden aus Teilzeitarbeit ein genereller Zuschlag von 25% eingeführt wurde, ist wird festgehalten, dass Paragraph 19 d, Absatz 3a AZG erst am 01.01.2008 in Kraft trat und aufgrund der Zeitraumbezogenheit jedenfalls die Rechtslage vom August 2007 Anwendung findet.

3.4. Die Berechnung der Mehrarbeitsstunden laut Kollektivvertrag durch die belangte Behörde wird von Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.5. Wie unter 1.5. festgestellt hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber bei der Berechnung der Entgelte für Nichtleistungszeiten (Urlaub, Feiertag, Krankenstand) regelmäßig geleistete Überstunden nicht berücksichtigt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Kollektivvertrag und darauf beruft, dass Überstunden mit einem Teiler von 150 zu berechnen seien und auch die Sonderzahlungen abgegolten seien, verkennt er, dass diese Bestimmung des Kollektivvertrags die Berechnung der Überstundenvergütung regelt und die diesbezüglichen Sonderzahlungen inkludiert. Im Gegensatz dazu hat die belangte Behörde die "Nichtleistungslöhne" wegen Urlaubs, Krankenstands und Feiertagen berechnet und dabei anteilig um die durchschnittlichen regelmäßig geleisteten Überstunden erhöht.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH soll der Arbeitnehmer soll während der Ausfallszeit (Urlaub, Krankheit, Feiertag) einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht; er soll durch die Ausfallszeit weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Auch regelmäßige Überstunden sind bei Berechnung des Urlaubs-, Kranken- und Feiertagentgelts zu berücksichtigen (vergleiche dazu insbesondere VwGH 05.03.1991, 88/08/0239 sowie auch auch VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226).

3.6. Gemäß § 49 Absatz 3 Ziffer 1 gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2: Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. [...]3.6. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3 Ziffer 1 gelten nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 : Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. [...]

Gemäß der Judikatur des VwGH sind betrieblich veranlasste Fahrten nachzuweisen und den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vergleiche beispielswiese VwGH 02.19.2013, 2011/08/0360 bzw. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0280). Dies ist im Beschwerdefall nicht erfolgt. Für die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgestellten Fahrten von DN 4 zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte, für die ihm Kilometergelder u.a. sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei ausgezahlt wurden, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht vorgeschrieben.

3.7. Gemäß § 68 Absatz 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.7. Gemäß Paragraph 68, Absatz 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 68 Absatz 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte für eine Feststellungsverjährung gemäß § 68 Absatz 1 ASVG, eine solche wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte für eine Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz 1 ASVG, eine solche wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer Einforderungsverjährung (§ 68 Absatz 2 ASVG) geltend macht, wird festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Beitragsschulden dient und mangels festgestellter Beitragsschulden keine Verjährung eintreten konnte.Soweit der Beschwerdeführer Einforderungsverjährung (Paragraph 68, Absatz 2 ASVG) geltend macht, wird festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Beitragsschulden dient und mangels festgestellter Beitragsschulden keine Verjährung eintreten konnte.

3.8. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer bescheidmäßig Beiträge in der Höhe von EUR 31.026,73 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in der Höhe von EUR 8.052,72 vor.

Die Beitragsvorschreibung ist nunmehr um die Nachforderung betreffend DN2 wie oben ausgeführt (3.3.) zu vermindern, d.h. EUR 31.026,73 minus Nachforderung EUR 286,96 gleich EUR 30.739,77.

Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus dem Gesetz. Auch diese sind betreffend DN2 zu vermindern. Aus dem Prüfbericht (Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen) ergibt sich, dass diesbezüglich EUR 39,86 an Zinsen angefallen sind. Diese sind daher von den im Bescheid vorgeschriebenen Verzugszinsen abzuziehen (EUR 8.052,72 minus EUR 39,86 gleich EUR 8.012,86).

Der Vorschreibung steht auch eine Gutschrift bei einer GmbH des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer betrifft und darüber hinaus die besagte Gutschrift nach der Aktenlage nicht zur Begleichung der Vorschreibung verwendet wurde.

3.9. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.3.10. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

3.11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag, Überstundenabrechnung,
Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2004110.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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