TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/25 W126 2133914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2133914-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ) gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.05.2016, Zl. VA-VR XXXX /16, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (vormals römisch 40 ) gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.05.2016, Zl. VA-VR römisch 40 /16, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beitragszuschlag in Höhe

von EUR 400,- erlassen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer am 24.06.2015 erfolgten Überprüfung wurden beim Betreten der Bäckerei in XXXX , zwei Dienstnehmer angetroffen, wobei einer der beiden - Herr XXXX (im Folgenden: DN bzw. Herr M.) - zwar arbeitend angetroffen wurde, aber zu diesem Zeitpunkt dennoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.1. Im Zuge einer am 24.06.2015 erfolgten Überprüfung wurden beim Betreten der Bäckerei in römisch 40 , zwei Dienstnehmer angetroffen, wobei einer der beiden - Herr römisch 40 (im Folgenden: DN bzw. Herr M.) - zwar arbeitend angetroffen wurde, aber zu diesem Zeitpunkt dennoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Laut seinen im Personenblatt angeführten Angaben sei er bereits seit dem 15.06.2015 als Bäcker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in der in Rede stehenden Bäckerei beschäftigt gewesen.

2. Um den Sachverhalt klären zu können, wurde mit dem vermeintlichen Dienstgeber Herr XXXX (vormals XXXX ) XXXX (im Folgenden: BF) am 30.06.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Hierbei gab er an, dass er am 24.06.2015 mit Herrn XXXX (im Folgenden: Herr A.) in das Geschäft in XXXX 49, gefahren sei, da er dieses ab dem 01.07.2015 habe übernehmen wollen. Im Lokal habe er dann die Vorladung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) erhalten. Er habe weder gewusst, dass Herr A. als gewerberechtlicher Geschäftsführer noch dass einer der beiden angetroffenen Dienstnehmer als Arbeiter angemeldet sei. Hiezu habe er erfahren, dass die beiden am 24.06.2015 abgemeldet worden seien, obwohl er niemals jemanden angemeldet habe. Der in Rede stehende DN habe Herrn2. Um den Sachverhalt klären zu können, wurde mit dem vermeintlichen Dienstgeber Herr römisch 40 (vormals römisch 40 ) römisch 40 (im Folgenden: BF) am 30.06.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Hierbei gab er an, dass er am 24.06.2015 mit Herrn römisch 40 (im Folgenden: Herr A.) in das Geschäft in römisch 40 49, gefahren sei, da er dieses ab dem 01.07.2015 habe übernehmen wollen. Im Lokal habe er dann die Vorladung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) erhalten. Er habe weder gewusst, dass Herr A. als gewerberechtlicher Geschäftsführer noch dass einer der beiden angetroffenen Dienstnehmer als Arbeiter angemeldet sei. Hiezu habe er erfahren, dass die beiden am 24.06.2015 abgemeldet worden seien, obwohl er niemals jemanden angemeldet habe. Der in Rede stehende DN habe Herrn

A. als Chef angegeben. Der BF habe am 25.06.2015 seine Gewerbeberechtigung für die Bäckerei zurückgelegt, "als er von dem Betrug an ihm erfahren habe".

3. Bei der nächsten Einvernahme vom 06.07.2015 erklärte der BF, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe und die beteiligten Personen zur Anzeige bringen werde.

4. Mit Schreiben vom 08.07.2015 führte ein Buchhalter von der XXXX KG an, dass der BF persönlich bei ihm im Büro gewesen sei und eine Vollmacht für alle Ämter und Behörden unterschrieben habe. Am selben Tag habe der befragte Buchhalter Unterlagen von drei Personen für die Anmeldung erhalten und diese mit Mindestangaben angemeldet. Nach kurzer Zeit habe er noch einen kroatischen Staatsbürger anmelden müssen. Am 26.06.2015 habe er sodann den Auftrag erhalten, alle Mitarbeiter abzumelden oder zu stornieren. Darüber hinaus habe ihm der BF mitgeteilt, dass er sein Gewerbe zurückgelegt habe.4. Mit Schreiben vom 08.07.2015 führte ein Buchhalter von der römisch 40 KG an, dass der BF persönlich bei ihm im Büro gewesen sei und eine Vollmacht für alle Ämter und Behörden unterschrieben habe. Am selben Tag habe der befragte Buchhalter Unterlagen von drei Personen für die Anmeldung erhalten und diese mit Mindestangaben angemeldet. Nach kurzer Zeit habe er noch einen kroatischen Staatsbürger anmelden müssen. Am 26.06.2015 habe er sodann den Auftrag erhalten, alle Mitarbeiter abzumelden oder zu stornieren. Darüber hinaus habe ihm der BF mitgeteilt, dass er sein Gewerbe zurückgelegt habe.

5. Am 17.11.2015 kam es zu einer niederschriftlichen Befragung des Herrn A., im Zuge welcher er angab, im Zeitraum vom 19.06.2015 bis zum 24.06.2015 bei der Firma des BF als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen zu sein. In Hinblick auf die Aufnahme des in Rede stehenden DN, der zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 24.06.2015 nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, erklärte er, dass ihn der BF ersucht habe, mit diesem DN zu sprechen. Mangels entsprechender Dokumente sei aber zunächst kein Arbeitsbeginn vereinbart worden. Den Grund für die tatsächliche Tätigkeit des DN konnte Herr A. nicht benennen. Dieser habe den Namen des A. deshalb auf das Personenblatt geschrieben (Anmerkung: und ihn als seinen Chef bezeichnet), da er mit ihm gesprochen habe. Er sei nicht sein Dienstgeber gewesen, sondern habe nur das Vorstellungsgespräch geführt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2016 schrieb die WGKK dem BF gemäß §§ 33, 34, 35, 59, 113 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2 und 410 Abs. 1 Z 5 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,- vor. Begründend wurde festgehalten, dass das Dienstgeberkonto auf den Namen des BF angemeldet worden sei, dieser eine Gewerbeberechtigung ab dem 27.05.2016 gehabt habe und auch laut Aussage des Buchhaltungsbüros XXXX als Dienstgeber aufgetreten sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der BF zum Zeitpunkt der Betretung Dienstgeber gewesen sei und es sich bei der Behauptung, dass er das Lokal erst ab dem 01.07.2016 habe übernehmen wollen, um eine Schutzbehauptung handle. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabsetze. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG liege nicht vor.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2016 schrieb die WGKK dem BF gemäß Paragraphen 33, 34, 35, 59, 113, Absatz eins, Ziffer eins, 113, Absatz 2 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,- vor. Begründend wurde festgehalten, dass das Dienstgeberkonto auf den Namen des BF angemeldet worden sei, dieser eine Gewerbeberechtigung ab dem 27.05.2016 gehabt habe und auch laut Aussage des Buchhaltungsbüros römisch 40 als Dienstgeber aufgetreten sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der BF zum Zeitpunkt der Betretung Dienstgeber gewesen sei und es sich bei der Behauptung, dass er das Lokal erst ab dem 01.07.2016 habe übernehmen wollen, um eine Schutzbehauptung handle. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabsetze. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG liege nicht vor.

7. Mit Schreiben vom 03.08.2016 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich eine Beschwerde ein. Im Wesentlichen machte er darin geltend, dass er den Bescheid zunächst nicht habe in Empfang nehmen können, weil er in der Türkei gewesen sei. Er habe mit der Strafe nichts zu tun. Der wahre Chef sei Herr A.

8. Die WGKK legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt (einlangend) am 01.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zugleich mit der Aktenvorlage wurde angemerkt, dass die belangte Behörde aufgrund der vom BF vorgelegten Unterlagen davon ausgehe, dass dieser während der Abholfrist tatsächlich ortsabwesend gewesen und die Beschwerde daher nicht verspätet sei. Demnach sei über den Antrag auf Wiedereinsetzung, der eine Fristversäumnis voraussetze, nicht abgesprochen worden.

9. Am 30.09.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der BF (entschuldigt) aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen ist. Trotz Ladung erschienen die geladenen Zeugen - Herr A. und Herr M. - unentschuldigt nicht. Anwesend waren der rechtsfreundliche Vertreter des BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Ersterer gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass es ein Geschäftsmodell mit Herrn

A. gegeben habe, mit welchem der BF ab 01.07.2015 vier Bäckereifilialen habe übernehmen bzw. leiten sollen. Herr A. habe aber ohne Wissen des BF vorzeitig dessen Meldung als gewerberechtlicher Geschäftsführer und die Meldung des BF als Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse veranlasst. Der BF habe zwar eine Vollmacht an die Steuerberatungskanzlei erteilt, jedoch nicht gewusst, dass bereits Meldungen veranlasst worden seien bzw. in einem Fall ein Dienstnehmer ohne Anmeldung tätig geworden sei. Aufgrund des konkreten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Vorschreibung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen würden; es habe sich überdies - wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erörtert worden sei - um einen einmaligen kurzfristen Vorfall gehandelt. Die belangte Behörde erhob keine Einwände gegen das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hatte im Zeitraum vom 27.05.2015 bis zum 25.06.2015 eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent". Am 25.06.2015 legte er die Gewerbeberechtigung zurück.

Der BF bevollmächtigte/beauftragte am 10.06.2015 die XXXX KG u.a. mit der Geschäftsbuchhaltung, Kalkulation, Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, Akteinsicht bei den Finanzbehörden, Einsichtnahme in die SVA-Beitragsvorschreibung, sämtlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Punkten sowie sämtlichen Tätigkeiten gemäß § 32 GewO.Der BF bevollmächtigte/beauftragte am 10.06.2015 die römisch 40 KG u.a. mit der Geschäftsbuchhaltung, Kalkulation, Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, Akteinsicht bei den Finanzbehörden, Einsichtnahme in die SVA-Beitragsvorschreibung, sämtlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Punkten sowie sämtlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, GewO.

Am 24.06.2015 führte die WGKK, Abteilung Beitragsprüfung, gemeinsam mit der Gemeinde Wien, Abteilung für Sofortmaßnahmen und Marktamt (MA 59) eine Kontrolle in der Bäckerei in XXXX , durch.Am 24.06.2015 führte die WGKK, Abteilung Beitragsprüfung, gemeinsam mit der Gemeinde Wien, Abteilung für Sofortmaßnahmen und Marktamt (MA 59) eine Kontrolle in der Bäckerei in römisch 40 , durch.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde Herr M. arbeitend in der Backstube angetroffen. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des BF. Wie vom Verwaltungsgericht Wien festgestellt, trifft den BF daran zwar ein Verschulden, jedoch ist dieses als gering anzusehen. Er hat in Hinblick auf den Meldeverstoß nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt, indem er es verabsäumt hat, seinen Vertragspartner, Herrn A., hinreichend zu überwachen. Dieser wurde von den anderen als Chef angesehen und hat den Beschäftigten Anweisungen gegeben. Dass bereits Dienstnehmer für den BF angemeldet wurden bzw. für ihn tätig geworden sind, wusste der BF nicht.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk vom 21.07.2016, wurde über den BF wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,- verhängt. Nach Beschwerdeerhebung wurde ihm diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.11.2016 erlassen und stattdessen eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm Abs. 1 erster Satz Z 4 leg. cit. ausgesprochen. Begründend wurden im Wesentlichen die kurze Tatzeit von einem einzigen Tag, der fehlende Vorsatz, die Unbescholtenheit des BF und seine unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall vorgenommene Zurückziehung der Gewerbeanmeldung ins Treffen geführt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk vom 21.07.2016, wurde über den BF wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,- verhängt. Nach Beschwerdeerhebung wurde ihm diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.11.2016 erlassen und stattdessen eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, leg. cit. ausgesprochen. Begründend wurden im Wesentlichen die kurze Tatzeit von einem einzigen Tag, der fehlende Vorsatz, die Unbescholtenheit des BF und seine unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall vorgenommene Zurückziehung der Gewerbeanmeldung ins Treffen geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der BF im Zeitraum vom 27.05.2016 bis 25.06.2015 eine Gewerbeberechtigung für ein freies Gewerbe, konkret:

Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, hatte, ergibt sich aus einem Auszug des Gewerbeinformationssystems. Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist aktenkundig.

Dass der BF eine Buchhaltungskanzlei bevollmächtigt hat, basiert auf der im Akt aufliegenden Vollmacht sowie den Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Dass der BF über die Meldungen bzw. Nichtmeldung nicht in Kenntnis war, geht aus den Angaben des BF im Verfahren sowie dem plausiblen Vorbringen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung hervor.

Es ist unstrittig, dass Herr M. zum Zeitpunkt der Betretung (24.06.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes arbeitend in der Bäckerei des BF angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Es ist auch nicht strittig, dass der BF der Dienstgeber des Herrn M. war und ihn in Hinblick auf diesen eine Pflichtverletzung trifft, wobei dem BF kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde; zu dieser Beurteilung kam bereits das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 24.11.2016, weshalb es dem BF die ihm mit Straferkenntnis vom 21.07.2016 auferlegte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,- gänzlich erlassen und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen hat. Die Feststellungen zum Überwachungsverschulden stützen sich ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.11.2016, welches in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Die über den BF (zunächst) verhängte Geldstrafe mittels Straferkenntnis des Magistrats Wien sowie die über ihn sodann mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.11.2016 ausgesprochene Ermahnung ergeben sich aus den entsprechenden, im Akt aufliegenden Entscheidungen der jeweiligen Entscheidungsträger.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, Herrn M. vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, Herrn M. vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" seien streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 - drei unterlassene Anmeldungen).

(Mosler/Müller/Pfleil, Der SV-Komm, § 113 ASVG Rz 8).(Mosler/Müller/Pfleil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG Rz 8).

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, sind die Voraussetzung des § 113 Abs. 2 3. Satz ASVG hier gegeben und wurde der Beitragszuschlag auf 400 € herabgesetzt.Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, sind die Voraussetzung des Paragraph 113, Absatz 2, 3. Satz ASVG hier gegeben und wurde der Beitragszuschlag auf 400 € herabgesetzt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt und wofür auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Wien sprechen, liegen aber im konkreten Fall spezielle Umstände vor, welche in einer Zusammenschau als besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG anzusehen sind und als solche gegenständlich auch einen Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz rechtfertigen. Der Rechtsvertreter des BF hat dies in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch geltend gemacht und ein Absehen von der Vorschreibung des Teilbetrages aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt. Der Vertreter der WGKK ist dem nicht entgegengetreten bzw. hat keine Einwände vorgebracht.Wie sich aus den Feststellungen ergibt und wofür auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Wien sprechen, liegen aber im konkreten Fall spezielle Umstände vor, welche in einer Zusammenschau als besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz ASVG anzusehen sind und als solche gegenständlich auch einen Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz rechtfertigen. Der Rechtsvertreter des BF hat dies in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch geltend gemacht und ein Absehen von der Vorschreibung des Teilbetrages aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt. Der Vertreter der WGKK ist dem nicht entgegengetreten bzw. hat keine Einwände vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles.Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles.

Schlagworte

Beitragszuschlag, berücksichtigungswürdige Gründe, Fahrlässigkeit,
Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2133914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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